Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 19.01.2005 – 26 W (pat) 237/02
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 237/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 741 184
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
DECO-SHELF
Die IR-Marke 741 184
soll in Deutschland für die Waren
„19 Panneaux.
20 Etagères, tablettes de rangement“
Schutz erhalten.
Die Markenstelle hat der Marke den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft
verweigert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Marke sei aus der Kurzform
des englischen Begriffs
„decorative“, der weitgehend der vergleichbaren
deutschen Kurzform
„DEKO“ entspreche, und dem zum englischen
Grundwortschatz zählenden Wort „SHELF“ zusammengesetzt, das in seinen
Bedeutungen „Brett“ und „Board“ dem deutschen Verkehr weitgehend bekannt sei,
weil deutlich über fünfzig Prozent der verkehrsbeteiligten Kreise in Deutschland
zumindest über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfügten. Die
potentiellen Käufer der Waren, für die der Markenschutz beansprucht werde,
würden die Marke daher insgesamt problemlos im Sinne von „dekoratives Brett“
bzw „dekoratives Board“ und damit nur als Sachhinweis auf die Art und die
Beschaffenheit der Ware verstehen.
Hiergegen wenden sich die Markeninhaber mit der Beschwerde und dem Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zur Begründung verweisen sie auf
ihre Ausführungen vor der Markenstelle. Dort haben sie geltend gemacht, weder in
der deutschen noch in der englischen Sprache sei ein Gebrauch der Bezeichnung
„DECO-SHELF“ feststellbar. Es handele sich um eine sehr ungewöhnliche
Wortneubildung, da Kombinationen des Bestandteils
„DECO“ mit einem
Substantiv im Englischen unüblich seien. Ferner sei dem Zeichen kein ohne
weiteres verständlicher, für die betreffenden Waren im Vordergrund stehender
eindeutiger Sinngehalt zu entnehmen. Zwar leite sich „DECO“ von „decor“,
„decoration“, „decorative“ ab und „SHELF“ bedeute auch „Brett“ und „Bord“.
„SHELF“ habe aber auch die Bedeutung „Festlandsockel“. Diese Bedeutung stehe
für den deutschen Verkehr im Vordergrund, weil es im Deutschen Begriffe wie
„Schelfmeer“ gebe. Es handele sich bei „SHELF“ auch nicht um ein geläufiges
Wort der englischen Sprache, so dass es von den inländischen Verkehrskreisen
nicht ohne weiteres verstanden werde. Es sei in der Möbelbranche zudem nicht
üblich, Möbelstücke mit englischen Begriffen zu bezeichnen. Die beanspruchte
Bezeichnung sei daher zur Beschreibung der fraglichen Waren nicht geeignet und
auch unterscheidungskräftig.
II
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaber ist unbegründet. Der Schutzbewilligung für die Marke IR 741 184 steht bereits entgegen, dass diese
ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art
und der Beschaffenheit der Waren dienen kann, für die sie registriert worden ist
Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der
Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese für die Waren
und Dienstleistungen, die sie beschreiben, von jedermann frei verwendet werden
können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
setzt nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die Marke besteht, zum
Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es
genügt vielmehr, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass
die Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (EuGH Mitt 2004, 28,
29 – Doublemint). Ein Wortzeichen kann nach dieser Bestimmung von der
Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen
bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Rdn 38 – BIOMILD). Die bloße
Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, stellt im allgemeinen selbst eine beschreibende
Angabe dar, auch wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, es sei
denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der
bloßen Summe
ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die
Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die
fraglichen Waren und Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend
weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen
zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe
ihrer
Bestandteile hinausgeht (EuGH aaO Rdn 39-41 – BIOMILD). Dies ist bei der
IR-Marke nicht der Fall.
Der darin enthaltene Wortbestandteil „DECO“ ist, worauf bereits die Markenstelle
hingewiesen hat, die Kurzform der englischsprachigen Begriffe „decoration“ bzw
„decorative“. Dem entspricht
im Deutschen die
im Verkehr übliche
Kurzbezeichnung
„DEKO“ der Begriffe
„Dekoration“ bzw
„dekorativ“. Auf
deutschsprachigen Internetseiten, die den Markeninhabern vom Senat zur
Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden sind, wird auch die
englischsprachige Form „DECO“ zur Beschreibung des dekorativen Charakters
von Waren verwendet, so dass von einem aktuellen Interesse der Mitbewerber an
der beschreibenden Verwendung dieser Bezeichnung auszugehen ist.
Der englischsprachige Begriff „SHELF“ hat die Bedeutungen „Brett“, „Bord“ bzw
„Regal“ und
ist entgegen der von den Markeninhabern gegenüber der
Markenstelle vertretenen Ansicht Bestandteil des englischen Grundwortschatzes
(vgl. Langenscheidts Grundwortschatz Englisch 1999, S. 119). Auch dieser
englischsprachige Begriff wird bereits auf deutschen
Internetseiten
im
Zusammenhang mit dem Verkauf von in den USA hergestellten Regalen und
Aufbewahrungsmöbeln verwendet (siehe unter www.heimwerker.de / service /
bauplan / moebel / kindermoebel.htm).
Insgesamt hat die sprachüblich gebildete Gesamtbezeichnung „DECO-SHELF“ die
Bedeutungen „Deko-Bord“ bzw „Deko-Regal“ und ist damit geeignet, die Waren,
für die die Marke registriert ist, ihrer Art und Beschaffenheit nach dahingehend zu
beschreiben, dass es sich um ein Bord bzw ein Regal handelt, das selbst
dekorativ ist oder das dazu geeignet oder bestimmt ist, Dekorationsartikel
aufzunehmen. Beide Verständnismöglichkeiten sind gleichermaßen beschreibend,
so dass vor dem Hintergrund, dass sowohl „DECO“ als auch „SHELF“ bereits im
Inland als warenbeschreibende Angaben im Gebrauch sind, ein erhebliches
Freihaltungsbedürfnis an der beanspruchten Marke besteht.
Darüber hinaus entbehrt die Bezeichnung „DECO-SHELF“ auch
jeglicher
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel
für die
betreffenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser
Waren zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK; BlPMZ 2004,
30 f – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des
Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht,
den freien Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809
– Philips; MarkenR 2003, 227, 231 f – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche
Monopole ist damit nur Raum, soweit eine Marke geeignet ist, dem Verbraucher
die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu garantieren und damit die
Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 –
BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren im
Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder
handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder
einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher
Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice).
Die vorliegende Wortmarke „DECO-SHELF“ besitzt, wie bereits dargelegt worden
ist, für die hier maßgeblichen Waren einen beschreibenden Begriffsinhalt. Dieser
wird von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen angesichts der
Tatsache, dass es sich bei den Wörtern, aus denen die Marke gebildet ist, um
solche des englischen Grundwortschatzes handelt, auch in rechtserheblichem
Umfang verstanden werden. Da die Bezeichnung „DECO-SHELF“ auch keine
syntaktischen oder semantischen Besonderheiten aufweist, die von einem
Verständnis als lediglich warenbeschreibende Angabe wegführen könnten, ist sie
nicht geeignet als Mittel zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung zu wirken.
Der Beschwerde mußte bei dieser Sach- und Rechtslage der Erfolg versagt bleiben, wobei überhaupt nicht erkennbar ist, weshalb die Markeninhaber, die ihre
Beschwerde nicht begründet haben, den angefochtenen Beschluss für angreifbar
halten.
Albert
Kraft
Reker
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