Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 19.01.2005 – 26 W (pat) 237/02

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 237/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 741 184

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

DECO-SHELF

Die IR-Marke 741 184

soll in Deutschland für die Waren

„19 Panneaux.

20 Etagères, tablettes de rangement“

Schutz erhalten.

Die Markenstelle hat der Marke den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft

verweigert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Marke sei aus der Kurzform

des englischen Begriffs

„decorative“, der weitgehend der vergleichbaren

deutschen Kurzform

„DEKO“ entspreche, und dem zum englischen

Grundwortschatz zählenden Wort „SHELF“ zusammengesetzt, das in seinen

Bedeutungen „Brett“ und „Board“ dem deutschen Verkehr weitgehend bekannt sei,

weil deutlich über fünfzig Prozent der verkehrsbeteiligten Kreise in Deutschland

zumindest über Grundkenntnisse der englischen Sprache verfügten. Die

potentiellen Käufer der Waren, für die der Markenschutz beansprucht werde,

würden die Marke daher insgesamt problemlos im Sinne von „dekoratives Brett“

bzw „dekoratives Board“ und damit nur als Sachhinweis auf die Art und die

Beschaffenheit der Ware verstehen.

Hiergegen wenden sich die Markeninhaber mit der Beschwerde und dem Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Zur Begründung verweisen sie auf

ihre Ausführungen vor der Markenstelle. Dort haben sie geltend gemacht, weder in

der deutschen noch in der englischen Sprache sei ein Gebrauch der Bezeichnung

„DECO-SHELF“ feststellbar. Es handele sich um eine sehr ungewöhnliche

Wortneubildung, da Kombinationen des Bestandteils

„DECO“ mit einem

Substantiv im Englischen unüblich seien. Ferner sei dem Zeichen kein ohne

weiteres verständlicher, für die betreffenden Waren im Vordergrund stehender

eindeutiger Sinngehalt zu entnehmen. Zwar leite sich „DECO“ von „decor“,

„decoration“, „decorative“ ab und „SHELF“ bedeute auch „Brett“ und „Bord“.

„SHELF“ habe aber auch die Bedeutung „Festlandsockel“. Diese Bedeutung stehe

für den deutschen Verkehr im Vordergrund, weil es im Deutschen Begriffe wie

„Schelfmeer“ gebe. Es handele sich bei „SHELF“ auch nicht um ein geläufiges

Wort der englischen Sprache, so dass es von den inländischen Verkehrskreisen

nicht ohne weiteres verstanden werde. Es sei in der Möbelbranche zudem nicht

üblich, Möbelstücke mit englischen Begriffen zu bezeichnen. Die beanspruchte

Bezeichnung sei daher zur Beschreibung der fraglichen Waren nicht geeignet und

auch unterscheidungskräftig.

II

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaber ist unbegründet. Der Schutzbewilligung für die Marke IR 741 184 steht bereits entgegen, dass diese

ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art

und der Beschaffenheit der Waren dienen kann, für die sie registriert worden ist

(§§ 113 Abs. 1, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

Mit dem Ausschluss solcher Angaben vom Markenschutz verfolgt der

Gesetzgeber das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass diese für die Waren

und Dienstleistungen, die sie beschreiben, von jedermann frei verwendet werden

können. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

setzt nicht voraus, dass die Angaben, aus denen die Marke besteht, zum

Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es

genügt vielmehr, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass

die Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (EuGH Mitt 2004, 28,

29 – Doublemint). Ein Wortzeichen kann nach dieser Bestimmung von der

Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen

Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen

bezeichnet (EuGH GRUR 2004, 680, 681, Rdn 38 – BIOMILD). Die bloße

Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen beschreibt, stellt im allgemeinen selbst eine beschreibende

Angabe dar, auch wenn es sich um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, es sei

denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung und der

bloßen Summe

ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die

Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die

fraglichen Waren und Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend

weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen

zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe

ihrer

Bestandteile hinausgeht (EuGH aaO Rdn 39-41 – BIOMILD). Dies ist bei der

IR-Marke nicht der Fall.

Der darin enthaltene Wortbestandteil „DECO“ ist, worauf bereits die Markenstelle

hingewiesen hat, die Kurzform der englischsprachigen Begriffe „decoration“ bzw

„decorative“. Dem entspricht

im Deutschen die

im Verkehr übliche

Kurzbezeichnung

„DEKO“ der Begriffe

„Dekoration“ bzw

„dekorativ“. Auf

deutschsprachigen Internetseiten, die den Markeninhabern vom Senat zur

Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden sind, wird auch die

englischsprachige Form „DECO“ zur Beschreibung des dekorativen Charakters

von Waren verwendet, so dass von einem aktuellen Interesse der Mitbewerber an

der beschreibenden Verwendung dieser Bezeichnung auszugehen ist.

Der englischsprachige Begriff „SHELF“ hat die Bedeutungen „Brett“, „Bord“ bzw

„Regal“ und

ist entgegen der von den Markeninhabern gegenüber der

Markenstelle vertretenen Ansicht Bestandteil des englischen Grundwortschatzes

(vgl. Langenscheidts Grundwortschatz Englisch 1999, S. 119). Auch dieser

englischsprachige Begriff wird bereits auf deutschen

Internetseiten

im

Zusammenhang mit dem Verkauf von in den USA hergestellten Regalen und

Aufbewahrungsmöbeln verwendet (siehe unter www.heimwerker.de / service /

bauplan / moebel / kindermoebel.htm).

Insgesamt hat die sprachüblich gebildete Gesamtbezeichnung „DECO-SHELF“ die

Bedeutungen „Deko-Bord“ bzw „Deko-Regal“ und ist damit geeignet, die Waren,

für die die Marke registriert ist, ihrer Art und Beschaffenheit nach dahingehend zu

beschreiben, dass es sich um ein Bord bzw ein Regal handelt, das selbst

dekorativ ist oder das dazu geeignet oder bestimmt ist, Dekorationsartikel

aufzunehmen. Beide Verständnismöglichkeiten sind gleichermaßen beschreibend,

so dass vor dem Hintergrund, dass sowohl „DECO“ als auch „SHELF“ bereits im

Inland als warenbeschreibende Angaben im Gebrauch sind, ein erhebliches

Freihaltungsbedürfnis an der beanspruchten Marke besteht.

Darüber hinaus entbehrt die Bezeichnung „DECO-SHELF“ auch

jeglicher

Unterscheidungskraft (§§ 113 Abs. 1, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als betriebliches Herkunfts- und Unterscheidungsmittel

für die

betreffenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefasst zu werden und damit die betriebliche Zuordnung dieser

Waren zu ermöglichen (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – antiKALK; BlPMZ 2004,

30 f – Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des

Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht,

den freien Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809

– Philips; MarkenR 2003, 227, 231 f – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche

Monopole ist damit nur Raum, soweit eine Marke geeignet ist, dem Verbraucher

die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu garantieren und damit die

Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 –

BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder

handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder

einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher

Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH aaO – Cityservice).

Die vorliegende Wortmarke „DECO-SHELF“ besitzt, wie bereits dargelegt worden

ist, für die hier maßgeblichen Waren einen beschreibenden Begriffsinhalt. Dieser

wird von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen angesichts der

Tatsache, dass es sich bei den Wörtern, aus denen die Marke gebildet ist, um

solche des englischen Grundwortschatzes handelt, auch in rechtserheblichem

Umfang verstanden werden. Da die Bezeichnung „DECO-SHELF“ auch keine

syntaktischen oder semantischen Besonderheiten aufweist, die von einem

Verständnis als lediglich warenbeschreibende Angabe wegführen könnten, ist sie

nicht geeignet als Mittel zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung zu wirken.

Der Beschwerde mußte bei dieser Sach- und Rechtslage der Erfolg versagt bleiben, wobei überhaupt nicht erkennbar ist, weshalb die Markeninhaber, die ihre

Beschwerde nicht begründet haben, den angefochtenen Beschluss für angreifbar

halten.

Albert

Kraft

Reker

Bb