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BPatG Beschluss vom 14.08.2007 – 24 W (pat) 21/06

24. Senat

Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 21/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 51 934.4

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 14. August 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. November 2005 und vom 16. Januar 2006 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

DECOPIN

Die Wortmarke

ist für die Waren

„Kl. 11: Beleuchtungsgeräte, insbesondere elektrische Lampen

und Leuchten“

zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register

angemeldet.

Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat

die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die angegriffene Marke sprachgemäß aus dem gebräuchlichen Präfix „Deco-“ für „Dekorations-, dekorativ“ (vgl. BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 237/02 „DECO-SHELF“;

33 W (pat) 327/02 „DECOFLOOR“) und dem englischen Wort „PIN“ zusammensetze, dessen Bedeutung sich im vorliegenden Sachzusammenhang auf die Übersetzung „Anschlussstecker“ konzentriere. Hierbei handle es sich um einen auf

dem einschlägigen Warengebiet der Beleuchtungsgeräte geläufigen Fachbegriff,

der insbesondere bei Halogenleuchten, die zum funktionsgerechten Einbau entweder einen Trafo oder einen adaptierenden Anschlussstecker benötigten, von

erheblicher Relevanz sei. Dabei bezeichne der Begriff „Pin“ nicht allein den einzelnen Kontaktstift, sondern umfasse begrifflich die gesamte Funktionseinheit aus

Kontaktstiften und Sockel inklusive Adapter, wie die dem Beschluss beigefügten

Verwendungs-Beispiele zeigten. Die ästhetische Gestaltung solcher Bauteile sei

von erheblicher Bedeutung für das Aussehen eines derartigen Lichtsystems, da

sich durch den Einsatz kleiner unauffälliger formschöner Anschlussstecker neue

Gestaltungsmöglichkeiten eröffneten. Das Markenwort „DECOPIN“ weise damit

als Ganzes darauf hin, dass die Beleuchtungsgeräte mit einem dekorativen Anschlussstecker ausgestattet seien. Es könne demzufolge im Verkehr zur unmittelbaren Beschreibung der Beschaffenheit und Funktionsweise der beanspruchten

Waren dienen. Außerdem werde es von den angesprochenen Verkehrskreisen

nicht als individueller Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, nach deren Auffassung die

angemeldete Marke schutzfähig ist. Die Markenstelle habe das Wort „PIN“ unzutreffend mit „Anschlussstecker“ übersetzt. Hierfür gebe es keinen lexikalischen

Nachweis, wie die beigefügten Kopien aus Oxford-Duden German Dictionary sowie der Ausdruck aus der Internet-Enzyklopädie „Wikipedia“ zeigten. „Pins“ bildeten als Kontaktstifte lediglich einen Teil eines Anschlusssteckers. Gemäß dem

Standard der International Electrotechnical Commission (= ICE; vgl. Auszüge aus

einer Veröffentlichung der ICE in der Anlage) entsprächen vielmehr die Begriffe

„cap“ bzw. „base“ der gesamten Funktionseinheit aus Sockel und Kontaktstiften.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem, dem Beschluss beigefügten Material. Etwa sei darin eine Aussage, dass ein Netzteil mit einem „24-Pin Anschlussstecker ausgestattet sei“, so zu verstehen, dass der Anschlussstecker

24 Pins aufweise. Weiterhin habe das Bundespatentgericht in dem Beschluss

„DECOLITE“ (PAVIS PROMA 30 W (pat) 204/02) ausgeführt, dass sich eine Verwendung des Wortelements „DECO“ als Ersatz für „décoratif/decorative“ in zusammengesetzten beschreibenden Begriffen nicht feststellen lasse. Doch selbst

wenn man „DECO“ als sprachübliches Präfix mit der Bedeutung „dekorativ“ auffassen wollte, besage die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit nichts über die

beanspruchten Waren. Ein „Pin“, d. h. ein Kontaktstift von einem Beleuchtungsgerät, sei ein rein technischer standardisierter Bestandteil, für den es keine Gestaltungsfreiheit gebe und der außerdem während des Betriebs nicht sichtbar sei. Die

dekorative Gestaltung von Kontaktstiften eines Beleuchtungsgerätes sei daher

sinnlos.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke keine absoluten

Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Zunächst kann der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, d. h. die - konkrete - Eignung, die mit der Anmeldung beanspruchten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35) „Philips“; GRUR 2003, 514,

517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) „Henkel“;

BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren und zum

anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die

Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 41) „Linde, Winward u. Rado“; a. a. O.

(Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18)

„FUSSBALL WM 2006“). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verkehr ein

als Marke verwendetes Zeichen i. d. R so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,

ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl.

u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken nach der Rechtsprechung insbesondere dann

keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für

die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden, ohne weiteres und ohne Unklarheiten

fassbaren beschreibenden

Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2005, 417,

418 „BerlinCard“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Dies vermag der Senat

für die angemeldete Wortmarke „DECOPIN“ nicht festzustellen.

Was die Beurteilung der darin enthaltenen Wortelemente „DECO“ und „PIN“ anbelangt, kann diesen isoliert betrachtet zwar jeweils ein beschreibender Aussagegehalt für die beanspruchten „Beleuchtungsgeräte“ zugeordnet werden. „Deko“ in

der Schreibweise mit „k“ ist ein umgangssprachliches saloppes Kurzwort für „kreative Dekoration, modische Verschönerung, Ausschmückung“ (vgl. Bertelsmann,

Wörterbuch der deutschen Sprache, 2004, zu „Deko“), welches im allgemeinen

Sprachgebrauch auch in der - anglisierenden - Schreibweise mit „c“ verwendet

und verstanden wird. In dem Sinn bezeichnet es die dekorative Gestaltung der

Beleuchtungsgeräte bzw. deren Bestimmung zu Dekorationszwecken. Der weitere

- englische - Wortbestandteil „PIN“ weist in seiner ihm auf dem hier einschlägigen

Gebiet der Elektrotechnik und Elektronik zukommenden Bedeutung „Kontaktstift,

Steck(er)stift, Anschlussstift“

(vgl. Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch,

3. Aufl. 2005 [CD-Rom]; Langenscheidts Fachwörterbuch Elektrotechnik und

Elektronik, 6. Aufl. 1997; jeweils zu „pin“) auf die technische Beschaffenheit der

Beleuchtungsgeräte hin, die mit Kontaktstiften ausgestattet sein können.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Beurteilung der Unterscheidungskraft

einer mehrgliedrigen Wortmarke, wie der vorliegenden, in jedem Fall auf einer

Prüfung der aus den Bestandteilen gebildeten Gesamtheit beruhen muss. Der

Umstand, dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, schließt es nämlich nicht aus, dass deren Kombination die erforderliche Unterscheidungseignung haben kann (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 28)

„SAT.2“; GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 29) „BioID“). Dabei ist eine schutzfähige

Marke dann anzunehmen, wenn ein merklicher Unterschied zwischen dem Gesamtgebilde und der bloßen Summe der Bestandteile besteht, was bei Wortkombinationen sprachliche oder begriffliche Besonderheiten voraussetzt, welche die

gewählte Verbindung als ungewöhnlich und über die bloße Summenwirkung der

Einzelworte hinausgehend erscheinen lassen (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 98-100)

„Postkantoor“; a. a. O. (Nr. 34-37) „BioID“; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41)

„BIOMILD“; MarkenR 2007, 204, 209 (Nr. 76) „CELLTECH“; s. hierzu auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 92).

In ihrer Gesamtheit lässt sich der Begriffskombination „DECOPIN“ nach Auffassung des Senats kein in Bezug auf die beanspruchten Beleuchtungsgeräte im

Vordergrund stehender, unmissverständlich und eindeutig beschreibender Aussagegehalt entnehmen.

Das darin als Präfix verwendete Kurzwort „DECO“ bezieht sich begrifflich zur näheren Bestimmung auf das nachfolgende Substantiv „PIN“, spezifiziert folglich einen Pin näher als einen Dekorationspin bzw. einen dekorativen Pin. Hiervon ist

auch die Markenstelle ausgegangen. Nicht zu folgen vermag der Senat ihr jedoch

darin, dass die so verstandene Begriffskombination einen engen unmittelbar beschreibenden Bezug zu Beleuchtungsgeräten erkennen lässt. Die mit dem Begriff

„Pin“ im Bereich der Elektrotechnik und Elektronik bezeichneten Kontaktstifte bzw.

Steck(er)stifte entbehren als rein technische Funktionsbauteile üblicherweise einer

dekorativen Ausgestaltung oder Funktion. Es handelt sich dabei um leitende Metallstifte, die in Steckern oder anderen elektrischen und elektronischen Komponenten den elektrischen Kontakt mit der Kontaktfeder in der Buchse, respektive

dem Sockel herstellen. Jeder Steckerpin ist durch eine Buchstaben- und/oder Ziffernbezeichnung im Anschlussschema eindeutig gekennzeichnet (vgl. die Definition zu „pin/Kontaktstift“ in dem Online Lexikon ITWissen, http://www.itwissen.info;

s. auch Brockhaus, Naturwissenschaften und Technik, 3. Bd., 1989, zu „Kontaktstift“). Da Designelemente bei solchen Kontakt-/Steck(er)-stiften nicht vorhanden

sind bzw. eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen, ist nicht ernsthaft zu

erwarten, dass die an Beleuchtungsgeräten interessierten, normal informierten,

angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher das

Markenwort „DECOPIN“ als Hinweis auf das Vorhandensein eines dekorativen

Kontaktstifts bei den betreffenden Beleuchtungsgeräten auffassen werden. Dies

hat offenbar auch die Markenstelle nicht verkannt, da sie dem Wort „PIN“ eine

über den Begriffsgehalt „Kontakt(Stecker)stift“ hinausgehende Bedeutung als einer

angeblich auf dem Gebiet der Beleuchtungsgeräte gebräuchlichen fachsprachlichen Bezeichnung für einen „Anschlussstecker“ als der Sachgesamtheit aus

Kontaktstiften und einem Gehäuse oder Sockel, bei Halogenlampen ggf. auch einem Adapter, zugrunde gelegt hat. Einen derartigen Sprachgebrauch vermögen

jedoch weder die von der Markenstelle getroffenen Feststellungen noch die vom

Senat ergänzend durchgeführte Recherche zu belegen.

Mit Ausnahme einer einzigen von der Markenstelle in das Verfahren eingeführten

Fundstelle aus dem Online-Lexikon ARCHmatic-Glossar, in dem der Begriff „PIN“

als „andere Bezeichnung für Anschlussstecker“ genannt ist, findet sich kein weiterer Hinweis auf eine dahingehende Bedeutung. Vielmehr wird das englische Wort

„pin“ in allen sonstigen von der Markenstelle und vom Senat herangezogenen

(Fach-)Wörterbüchern und Lexika nur mit der

ihm auf dem Gebiet der

Elektrotechnik

und

Elektronik

zukommenden

Bedeutung

„Kontakt-/Stecker-/Anschluss-Stift“ aufgeführt (vgl. Online-Lexikon ITWissen, a. a. O.;

Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch; LEO-Online-Wörterbuch, Englisch-

Deutsch, http://dict.leo.org/?lp=ende&search; Langenscheidts Fachwörterbuch

Technik und angewandte Wissenschaften, Englisch-Deutsch, 1. Aufl. 2002;

Langenscheidts Fachwörterbuch Elektrotechnik und Elektronik, Englisch-Deutsch,

6. Aufl. 1997; Richard Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Bd. 2 Englisch-

Deutsch, 5. Aufl. 1985; jeweils zu dem Stichwort „pin“). Umgekehrt findet man für

den deutschen Begriff

„Stecker“ bzw.

„Anschlussstecker“

in keinem

(Fach-)Englisch-Wörterbuch die Übersetzung „pin“, sondern nur die Übersetzungen „connector, jack, plug, male, male connector, plug connector, connector plug“

(vgl. u. a. Duden-Oxford, Großwörterbuch Englisch, a. a. O.; Langenscheidts

Fachwörterbuch Technik und angewandte Wissenschaften, Deutsch-Englisch,

1. Aufl. 2002; LEO-Online-Wörterbuch, Deutsch-Englisch, a. a. O.; jeweils zu dem

Stichwort „Stecker“). Die einzig anders lautende o. g. Fundstelle aus einem Internet-Glossar bietet daher keinen stichhaltigen Nachweis für die Bedeutung „Anschlussstecker“ des Wortes „P(p)in“, vielmehr scheint es sich um eine etwas ungenaue, missverständliche Formulierung zu handeln. Dies bestätigen i. Ü. auch

die dem angefochtenen Beschluss beigefügten Verwendungsbeispiele aus dem

Internet. Dort werden bei den verschiedenen elektronischen Geräten und elektrischen Leuchten mit dem Begriff „Pin“ durchweg nur die Kontaktstifte in den

Steckern, nicht aber die Stecker als solche bezeichnet (z. B. „… Das Netzteil ist

neu mit einem 24-Pin Anschlussstecker ausgestattet …“; „LCD TN Gläser und

Module … Optionen: PIN Kontaktierung …“; „… Den Anschlussstecker für die

Lampe suchte ich vergebens, deshalb entschied ich mich, die Adern direkt an die

Kontakte zu löten. …Kann ich evtl. durch einfaches Überbrücken oder zusätzliches Anlegen von Spannungen an div. Pin’s die Leselampe zum Leuchten erzwingen?“). Demzufolge werden die angesprochenen Verkehrskreise das Markenwort „DECOPIN“ auch nicht als Hinweis auf ein dekoratives Stecker- oder

Sockelteil der in Rede stehenden Beleuchtungsgeräte verstehen.

Weitere Bedeutungen, die kombiniert mit dem Präfix „DECO“ in Bezug auf Beleuchtungsgeräte einen nahe liegenden Sachhinweis vermitteln würden, wohnen

dem Wort „PIN“ nicht inne. Soweit das Wort auch im deutschen Sprachgebrauch

kleine bunte Plaketten, die als Anstecknadeln getragen werden, bezeichnet (vgl.

Duden - Das Fremdwörterbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM]; Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, a. a. O.; jeweils zu „P(p)in“), deutet die angemeldete Marke

„DECOPIN“ i. S. v. Dekorations-Anstecknadel auch in Zusammenhang mit steckbaren Leuchten, etwa Halogenstiftlampen, Merkmale oder Eigenschaften solcher

Beleuchtungsgeräte allenfalls mittelbar im übertragenen Sinn an.

Da aus den dargelegten Gründen die angemeldete Marke eine über die mögliche

beschreibende Bedeutung der darin enthaltenen Einzelbestandteile hinausgehende Gesamtheit bildet, die als solche keinen bestimmten, die beanspruchten

Waren unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt besitzt, handelt es sich ferner

nicht um eine ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehende Marke

Dr. Ströbele

Richter Eisenrauch

ist

Kirschneck

wegen Urlaubs an der

Unterzeichnung

gehindert.

Dr. Ströbele

Bb