Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 19.01.2005 – 29 W (pat) 219/04

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 219/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 65 118.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 19. Januar 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin

Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin am Amtsgericht stVDir

Dr. Mittenberger-Huber 10.99

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 17. August 2004 wird aufgehoben.

Die Wortmarke 303 65 118

G r ü n d e

I.

???

soll für Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9: CD, CD-ROM, DVD, Hörbücher, Bild- und Tonträger;

Klasse 16: Verlagserzeugnisse, nämlich Bücher, Hefte, Broschüren, Magazine;

Klasse 25: Mützen, Kappen, Pullover, T-Shirts;

Klasse 28: Spiele, Spielzeug, Spielzeug-, Detektivsets, elektronische Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate;

Klasse 41: Filmproduktion, Theateraufführungen; Betrieb von

Themen- und Vergnügungsparks

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 17. August 2004 teilweise zurückgewiesen.

Eintragungsfähig sei das angemeldete Zeichen nur für die Waren der Klasse 25

„Mützen, Kappen, Pullover, T-Shirts“, im übrigen erfolgte die Zurückweisung für

die Waren und Dienstleistungen „CD, CD-ROM, DVD, Hörbücher, Bild- und Tonträger; Verlagserzeugnisse, nämlich Bücher, Hefte, Broschüren, Magazine; Spiele,

Spielzeug, Spielzeug-, Detektivsets, elektronische Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Filmproduktion,

Theateraufführungen; Betrieb von Themen- und Vergnügungsparks“.

Die Markenstelle vertritt die Auffassung, es bestünden im Rahmen der Zurückweisung die absoluten Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 MarkenG.

„???“ sei die Bezeichnung einer bekannten Jugendbuchserie, die ursprünglich

vom Schriftsteller Robert Arthur verfasst und in dessen Zusammenarbeit mit Alfred

Hitchcock, auch als Hörspielreihe außerordentlich bekannt geworden sei. Die angemeldete Wortfolge sei eine Titelangabe, stelle aber für die beantragten Waren

und Dienstleistungen - mit Ausnahme derjenigen der Klasse 25 - nur eine unmittelbar beschreibende Sachangabe dar, und überschreite damit nicht die für die

Marke erforderliche Hürde der herkunftshinweisenden Funktion.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde vom 20. September 2004 (Bl. 5 ff.

d. A.) trägt die Anmelderin vor, dass es sich gerade nicht um eine beschreibende

Angabe handle, da die angemeldete Kombination unterscheidungskräftig sei.

Durch das Zeichen würde sich das Werk Robert Arthurs gerade von denen

anderer Autoren unterscheiden. Ein Freihaltebedürfnis könne ebenfalls nicht

ausgemacht werden, da das Werk nicht gemeinfrei, sondern urheberrechtlich

geschützt sei, und deshalb kein anderer Verlag das Werk unter dem

ursprünglichen Titel herausgeben dürfe.

Die Anmelderin beantragt daher (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Eintragung

für alle Waren und Dienstleistungen anzuordnen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Auch im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen „CD, CD-ROM, DVD, Hörbücher, Bild- und Tonträger; Verlagserzeugnisse, nämlich Bücher, Hefte, Broschüren, Magazine; Spiele, Spielzeug, Spielzeug-, Detektivsets, elektronische

Spiele (einschließlich Videospiele), ausgenommen als Zusatzgeräte für Fernsehapparate; Filmproduktion, Theateraufführungen; Betrieb von Themen- und Vergnügungsparks“ besteht Schutzfähigkeit, da das angemeldete Zeichen in Bezug

auf die vorgenannten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig und

nicht freihaltebedürftig ist.

1. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist

die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(st. Rspr.; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154

- antiKALK). Hierbei

ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen, d. h., jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

das Schutzhindernis zu überwinden (BGH WRP 2002, 1073, 1074/1075 - BO-

NUS II). Kann einem Zeichen jedoch für die in Frage stehenden Waren und

Dienstleistungen ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden, oder handelt es sich auch sonst um eine verständliche

Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache, die vom Verkehr

- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur

als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so fehlt ihm die

Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK; BGH WRP

2001, 1082, 1083 - marktfrisch; BGH GRUR 2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte

Zeiten; BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; BGH BlfPMZ 2001, 398

- LOOK, BGH WRP 2002, 1073, 1074/1075 - BONUS II).

2. Die mehrfache Aneinanderfügung von Satzzeichen ist gem. § 3 Abs. 1

MarkenG als Marke schutzfähig (EuGH GRUR 2002, 804, 806 Rn. 32 - Philips).

Gem. § 5 Abs. 3 MarkenG sind die Bezeichnungen von Druckschriften grundsätzlich als Werktitel schutzfähig. Zusätzlich sind sie - was auch für Buchtitel gilt - dem

Markenschutz zugänglich (BGH GRUR 2000, 882 f. - Bücher für eine bessere

Welt; GRUR 2001, 1042 f. - REICH UND SCHOEN). Die Zielrichtung von Titel-

und Markenschutz ist dabei unterschiedlich. Während der Titel im allgemeinen

inhaltsbezogen ist, ist es die Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Ob ein Titel im

Einzelfall einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder nur auf den Inhalt enthält, ist eine Einzelfallfrage, die im Rahmen der Unterscheidungskraft zu klären ist.

Die drei „???“ ist - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - der Titel einer

bekannten Kinder- und Hörbuchserie von Robert Arthur, was nichts anderes bedeutet, als dass das Zeichen bereits in Benutzung ist.

Das angemeldete Zeichen „???“ ist unterscheidungskräftig, da dem Gesamtzeichen - für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen - keine im Vordergrund

stehende Sachaussage zugeordnet werden kann. Unüblich ist bereits das Zeichen

selbst, da es nur aus drei Fragezeichen besteht. Als Satzzeichen wird am Ende

des Satzes jeweils nur ein einziges Fragezeichen verwendet. Hier werden - in Alleinstellung, ohne vorangehenden Fragesatz - drei gleiche Satzzeichen in Aneinanderreihung dargestellt. Die Benutzung von mehreren Fragezeichen, auch nach

einem Fragesatz, ist orthographisch falsch und kommt allenfalls in umgangssprachlichen Texten vor. Im Computerbereich steht - in aller Regel auch nur ein

einziges - Fragezeichen als Platzhalter für einen beliebigen Buchstaben, jedoch

auch nicht in Alleinstellung, sondern kontextbezogen. Die Kombination von drei

Fragezeichen zu „???“ führt daher zum einen zu einer sprachunüblichen Zeichenfolge und zum anderen zu einer ungewöhnlichen, nicht auf den ersten Blick

sinnhaften Bedeutung. Für die Eintragbarkeit spricht weiter, dass das Zeichen

nicht auf eine eindeutige, sofort verständliche Aussage als Inhalt eines Werkes

reduziert ist, und damit lediglich Werktitel wäre, sondern mehrdeutig ist. Die Mehrdeutigkeit liegt darin, dass die „???“ grundsätzlich Diverses bedeuten können, so

im Bereich der „CD, CD-ROM, DVD, Hörbücher, Bild- und Tonträger“ (Klasse 9)

oder „Verlagserzeugnisse“ (Klasse 16)

theoretisch einen Hinweis auf den

- unbestimmt bleibenden - Inhalt des einzelnen Werkes bieten könnten, nämlich

z. B. auf ein Quiz oder eine Fragesendung, aber auch auf einen Krimi oder eine

Detektivgeschichte. Drei Fragezeichen können im übrigen auch der Hinweis auf

den Zweck des Gegenstandes, z. B. ein Informationsforum oder ein „Do it

yourself“-Werk zur Selbsthilfe, eine Selbsthilfegruppe, ein Ratgeber o. ä. sein.

Aber selbst dieses stellt nicht die naheliegende oder branchenübliche Verwendung

des betreffenden Titels dar (Ströbele/ Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rn. 159). Es

gibt keine Übung, Quiz- oder Fragesendungen oder einen Ratgeber mit drei

Fragezeichen zu bezeichnen. Keiner der vorstellbaren Auslegungsinhalte wird

dem Zeichen als im Vordergrund stehende Sachaussage zugeordnet werden. Die

Wortfolge „???“ wird den Verkehr zum Nachdenken anregen.

Dasselbe gilt für die Dienstleistungen „Filmproduktion, Theateraufführungen; Betrieb von Themen- und Vergnügungsparks“ in Klasse 41 und die in Klasse 28 angemeldeten Waren. Bei der Verwendung des Begriffs „???“ erschließt sich dem

durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher nicht ohne Überlegung, wofür diese

stehen.

Im Gegensatz zur Entscheidung „Bücher für eine bessere Welt“ (BGH GRUR

2000, 882) erschöpft sich der Aussagegehalt der durch die Wortfolge zu kennzeichnenden Waren und Dienstleistungen nicht in der Information über den Inhalt

der so gekennzeichneten Produkte, sondern weist eine gewisse Originalität auf

und bleibt mehrdeutig.

Damit fehlt dem angemeldeten Zeichen zumindest nicht jegliche Unterscheidungskraft.

3. Ein Freihaltebedürfnis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der angemeldeten

Wortfolge besteht ebenfalls nicht.

Bei Bezeichnungen für Druckschriften oder andere Medienträger, insbesondere

Waren der Klasse 9, hängt das Freihaltebedürfnis davon ab, ob das angemeldete

Zeichen als beschreibende Inhaltsangabe in Betracht kommt. Dies wird in der Regel dann angenommen, wenn der Titel den Inhalt „treffend“ beschreibt (Ströbele/

Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 305). Wie bereits ausgeführt, können „???“ aber vom

Quiz über den Krimi bis zum Ratgeber eine Vielfalt von Themen beschreiben. Ein

Schutz anderer Wettbewerber wegen der Gefahr der Monopolisierung des Zeichens ist daher nicht erforderlich.

Das Zeichen ist schutzfähig.

Grabrucker

Baumgärtner

Dr. Mittenberger-Huber

Cl