Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 25.01.2005 – 24 W (pat) 69/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Januar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 301 39 952 6.70
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
„Be Inspired“
Die Wortmarke
ist für die Waren
„Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“
unter der Registernummer 301 39 952 eingetragen und am 31. Mai 2002 veröffentlicht worden.
Dagegen hat die Inhaberin der für die Waren
„Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege (ausgenommen solche zur Reinigung und Pflege der Mundhöhle), nämlich parfümierte kosmetische Mittel und Mittel der dekorativen
Kosmetik; Haarwässer (ausgenommen medizinische), Seifen (ausgenommen medizinische)“
am 14. August 1978 eingetragenen Wortmarke 975 210
Widerspruch erhoben.
Inspiré
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat im Verfahren vor der Markenstelle die
Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben.
Zur Glaubhaftmachung der Benutzung ihrer Marke hat die Widersprechende verschiedene Unterlagen eingereicht, ua drei eidesstattliche Versicherungen und Muster von Verpackungsschachteln.
Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat
die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 975 210 zurückgewiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, daß es auf die Frage der zulässig bestrittenen Benutzung der
Widerspruchsmarke nicht ankomme. Selbst dann, wenn man von den für die Widerspruchsmarke registrierten Waren ausgehe, welche mit denen der angegriffenen Marke identisch seien, und der Widerspruchsmarke normale Kennzeichnungskraft beimesse, unterschieden sich die Marken in jeder Hinsicht ausreichend
voneinander, um eine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ausschließen zu können. Im Schriftbild seien die Markenworte „Be Inspired“ und „Inspiré“ aufgrund ihrer unterschiedlichen Länge und ihrer typischen Umrißcharakteristik nicht verwechselbar ähnlich. Die Marken wiesen aber auch ein deutlich eigenständiges Klangbild auf, und zwar sowohl bei der überwiegend zu erwartenden
Aussprache der angegriffenen Marke wie „Bih Inspeierd“ und der Widerspruchsmarke wie „Ehnspiree“ als auch bei einer deutschen Aussprache der Marken wie
„Beh Inspired“ und „Inspire“. Dabei bestehe kein Anlaß, den Bestandteil „Be“ der
angegriffenen Marke wegzulassen oder zu vernachlässigen, da selbst diejenigen,
welche die genaue Bedeutung des englischsprachigen Begriffs „Be Inspired“ nicht
erfaßten, zumindest erkennen würden, daß es sich um einen zusammengehörigen
Begriff handle. Ebenfalls sei eine begriffliche Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die jeweils unterschiedlichen Fremdsprachen angehörenden Marken
wiesen in ihrer Bedeutung „inspiriert sein“ einerseits und „voller Inspiration, erleuchtet“ andererseits weder einen identischen noch einen im wesentlichen übereinstimmenden Sinngehalt auf. Auch sei die Gefahr eines gedanklichen Inverbindungbringens der Marken nicht zu erwarten. Der in beiden Marken enthaltene Begriff „inspiriert“ sei im Sinn einer werblichen Anpreisung kennzeichnungsschwach
und daher nicht als Hinweis auf das Unternehmen der Widersprechenden geeignet, zumal noch mehrere Firmen über Marken mit dem Bestandteil „inspire“ verfügten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Nach ihrer Auffassung besteht in einem erheblichen Umfang Verwechslungsgefahr zwischen den
Vergleichsmarken, die sich auf identischen Waren des täglichen Bedarfs begegnen könnten, welche ohne besondere Sorgfalt erworben würden. Klanglich unterscheide sich die angegriffene Marke lediglich durch das hinzugefügte Wort „Be“
und das Endungs-„d“ von der Widerspruchsmarke. Diese Unterschiede würden
das ausreichende Auseinanderhalten der Marken, insbesondere bei einem Vergleich nach dem meist unsicheren Erinnerungsbild, nicht gewährleisten. Zudem
könne wegen der insoweit fehlenden Sprachkenntnisse der inländischen Verkehrskreise nicht von einer fremdsprachlich korrekten Aussprache der Marken
ausgegangen werden. Außerdem habe die Markenstelle die Ähnlichkeit im Sinngehalt der Vergleichsmarken nicht hinreichend berücksichtigt, welche auch Verbraucher ohne einschlägige Sprachkenntnisse aufgrund der Nähe zu dem deutschen Wort „inspirieren“ erkennen würden. Die geringfügigen Unterschiede im
Sinngehalt der Markenworte, die Verkehrsteilnehmer mit entsprechenden Fremdsprachkenntnissen zwar grundsätzlich erfassen könnten, seien nicht ausreichend
deutlich, um Markenverwechslungen „aus der Erinnerung“ zu verhindern. Die Behauptung, daß die Markenbegriffe eher beschreibend und kennzeichnungsschwach seien, habe die Markenstelle nicht ausreichend begründet.
Die Widersprechende beantragt,
die angegriffenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die
Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, die Markenstelle habe den Widerspruch zutreffend wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Die Widerspruchsmarke sei in ihrer
dem Verkehr erkennbaren Bedeutung „inspiriert“ wegen der darin liegenden werblichen Aussage für Parfümerien und kosmetische Mittel kennzeichnungsschwach
und besitze daher nur einen geringen Schutzbereich. Im Hinblick darauf reichten
die vorhandenen Unterschiede in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht zum Ausschluß einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.
Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken keine Verwechslungsgefahr iSd des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die Markenstelle hat den Widerspruch aus der Marke 975 210 daher zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs 2
Satz 2 MarkenG).
Die Frage der von dem Inhaber der angegriffenen Marke zulässig nach § 43 Abs 1
MarkenG bestrittenen Benutzung der seit dem 14. August 1978 eingetragenen
Widerspruchsmarke kann mit der Markenstelle dahingestellt bleiben. Denn auch
wenn man zugunsten der Widersprechenden eine gemäß §§ 43 Abs 1,
26 MarkenG rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nach Art, Form,
Dauer und Umfang in den gemäß § 43 Abs 1 Satz 1 u 2 MarkenG maßgeblichen
Zeiträumen unterstellt und bei der Entscheidung über den Widerspruch von den
für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren ausgeht, ist eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr zu verneinen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs ist die die Frage der Verwechslungsgefahr unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit
die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von
den Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall
zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen
den genannten Faktoren (vgl ua EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Nr 22 -
„Sabèl/Puma“; GRUR Int 2000, 899, 901 - Nr 40 - „Marca/Adidas“; BGH GRUR
2002, 626, 627 „IMS“; WRP 2004, 763, 764 „d-c-fix/CD-FIX“; GRUR 2004, 598,
599 „Kleiner Feigling“).
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann der Widerspruchsmarke
„Inspiré“ keine normale, sondern nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft beigemessen werden. Das französische Adjektiv „Inspiré“ (= „inspiriert“; vgl
Langenscheidts Handwörterbuch Französisch, 1999, S 398) werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise, selbst wenn sie die korrekte Übersetzung nicht sicher wissen, im Hinblick auf die orthographische Nähe zu den entsprechenden in der deutschen Sprache enthaltenen Fremdwörtern „inspirieren“,
„inspiriert“ und „Inspiration“ meist zutreffend als französische Form des Adjektivs
„inspiriert“ oder auch des Verbs „inspirieren“ deuten. In dieser erkennbaren Bedeutung wirkt sich die darin zum Ausdruck kommende, gerade für Parfümerien
und kosmetische Mittel naheliegend auf deren inspirierende, anregende Wirkung
hindeutende Werbeaussage schwächend auf die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus. Dies gilt um so mehr, als die Fremdworte „inspirieren“ bzw „inspiriert“ wie auch die entsprechenden englischen Worte „inspire“ bzw „inspired“
häufig in der Produktwerbung eingesetzt werden (vgl hierzu in den den Beteiligten
vom Senat mit der Ladung übersandten Internet-Seiten „SLOGANS.DE // Die Datenbank der Werbung!“ ua die Slogans: „Alles, was inspiriert.“, „Inspiriert Kunden
durch Ambiente.“, „Pflege, inspiriert von ihrer Haut.“, „Truly inspired.“, „Inspired by
life“. „Inspired by your dreams.“, “Get directly inspired.”). Wenngleich die Markenstelle sowie der entscheidende Senat im Widerspruchsverfahren an die Eintragung der Widerspruchsmarke gebunden sind (vgl ua BGH GRUR 2001, 1158,
1160 „Dorf MÜNSTERLAND“; GRUR 2002, 626, 628 „IMS“), und der Marke deshalb nicht jede Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann, ist ihre Kennzeichnungskraft jedoch, im Vergleich etwa zu einem normal kennzeichnungskräftigen Fantasiewort, deutlich schwächer einzustufen. Nachdem die von der Widersprechenden im Rahmen der Glaubhaftmachung vorgetragenen Tatsachen zu
Dauer und Umfang der Benutzung der Widerspruchsmarke keinen Anhalt dafür
geben, daß deren Kennzeichnungskraft infolge - intensiver - Benutzung im Verkehr eine Steigerung erfahren hätte, kann der Widerspruchsmarke im Ergebnis
nur ein entsprechend enger Schutzbereich zugebilligt werden.
Im Hinblick darauf sind selbst im Fall identischer Waren keine strengen, sondern
allenfalls durchschnittliche Anforderungen an den von den Marken zum Ausschluß
einer Verwechslungsgefahr einzuhaltenden Abstand zu stellen. Der hierfür erforderliche Markenabstand ist nach Auffassung des Senats in jeder Hinsicht gewahrt.
Insgesamt betrachtet unterscheidet sich die angegriffene Marke, ungeachtet der
Ähnlichkeit des darin enthaltenen Markenworts „Inspired“ mit der Widerspruchsmarke „Inspiré“, schon durch das zusätzliche Eingangswort „Be“ klanglich und
schriftbildlich hinreichend deutlich von der Widerspruchsmarke, um insoweit beachtliche Kollisionen nicht befürchten zu müssen. Wenngleich relativ kurz, ist „Be“
ein optisch und akustisch abgesetztes Mehrwort, das am regelmäßig besonders
beachteten Zeichenanfang nicht zu übersehen und auch - bei jeder in Betracht zu
ziehenden Aussprachemöglichkeit - nicht zu überhören ist. Hinzu kommt , daß die
Widerspruchsmarke wegen des Accent über dem Schluß-„e“ von den inländischen
Verkehrskreisen entsprechend geläufiger französischer Fremdworte, wie zB
Canapé, Soufflé oder Negligé, ganz überwiegend mit betontem langem „e“ am
Wortende [inspiree] bzw zum Teil auch korrekt französisch [ε̃spire] ausgesprochen
werden wird. Demgegenüber wird die angegriffene Marke angesichts der weiten
Verbreitung der englischen Sprache in Deutschland zumeist als englische Wortfolge erkannt und demgemäß das Wort „Inspired“ englisch [in’spaiəd] wiedergegeben werden. Daraus ergeben sich weitere, den Gesamtklang der Marken nachhaltig verändernde Unterschiede, die Verwechslungen bei der mündlichen Zeichenübermittlung entgegenwirken.
Nicht zu besorgen ist außerdem die Gefahr unmittelbarer begrifflicher Markenverwechslungen. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, daß die Markenwörter ihrem Sinn nach vollständig oder doch im wesentlichen übereinstimmen, dh
Synonyme darstellen (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 215). Zutreffend hat die Markenstelle insoweit darauf hingewiesen, daß die Anforderungen
an eine begriffliche Ähnlichkeit sich vorliegend dadurch erhöhen, daß sich Wörter
verschiedener Fremdsprachen gegenüberstehen, deren Sinn von den Verkehrsteilnehmern erst nach einem doppelten Übersetzungsvorgang miteinander
verglichen werden kann. Berücksichtigt man zudem, daß sich die Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke gerade auf die durch ihre Bedeutung „inspiriert“ vermittelte Werbeaussage gründet, kann vorliegend eine markenrechtlich
relevante Ähnlichkeit nur bei einer den angesprochenen Verkehrskreisen erkennbaren völligen Übereinstimmung der Marken im Sinngehalt angenommen werden.
Dies aber läßt sich nicht feststellen. Diejenigen Verkehrsteilnehmer, die über ausreichende Fremdsprachenkenntnisse verfügen, um die Marken jeweils korrekt
übersetzen zu können, werden den Begriffsunterschied zwischen der englischsprachigen Aufforderung „Be Inspired“ iSv „sei(d) inspiriert“ und dem französischen Adjektiv „Inspiré“ in seiner Bedeutung „inspiriert“ ohne weiteres erkennen.
Personen mit unzureichenden Sprachkenntnissen werden den Marken hingegen
überhaupt keinen bestimmten Sinngehalt zuordnen können, zumindest aber werden sie in der angegriffenen Marke aufgrund des darin enthaltenen zusätzlichen
Wortes „Be“ nicht nur ein englisches Adjektiv oder Adverb mit der Bedeutung „inspiriert“ sehen und die angegriffene Marke daher ebenfalls nicht nach ihrem Sinngehalt mit dem widersprechenden Markenwort „Inspiré“ gleichsetzen.
Nicht zulässig ist es des weiteren, aus der angegriffenen Marke nur das Wort „Inspired“ herauszugreifen und mit der Widerspruchsmarke „Inspiré“ zu vergleichen.
Zwar können mehrgliedrige Zeichen in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck auch
durch einzelne Bestandteile geprägt werden (vgl BGH GRUR 2004, 360
„Davidoff II“). Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß die anderen Bestandteile
weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht
mitbestimmen (vgl ua GRUR 2003, 880, 881 „City Plus“; GRUR 2004, 598, 599
„Kleiner Feigling“). Von einem weitgehenden Zurücktreten des Eingangsworts „Be“
in der angegriffenen Marke kann jedoch nicht ausgegangen werden. Zutreffend
weist die Markenstelle darauf hin, daß die Wortfolge „Be Inspired“ in ihrer den
angesprochenen Verkehrskreisen überwiegend verständlichen Bedeutung „sei(d)
inspiriert“ eine zusammengehörige begriffliche Gesamtaussage verkörpert, die
durch das Weglassen des Wortes „be“ eine Veränderung ihres Sinngehalts, von
der genannten Aufforderung zu dem Eigenschaftswort „inspiriert“, erfahren würde.
Insoweit
bestimmt
das Wörtchen
„be“
den Gesamteindruck
der
Widerspruchsmarke mit und kann demzufolge bei der Beurteilung der
Markenähnlichkeit nicht außer acht gelassen werden (vgl ua BGH GRUR 1998,
932, 933 f „MEISTERBRAND“; GRUR 1999, 586, 587 „White Lion“; GRUR 2004,
598, 599 „Kleiner Feigling“).
Schließlich besteht auch nicht die Gefahr, daß die angegriffene Marke im Verkehr
gedanklich unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung mit der Widerspruchsmarke in Verbindung gebracht werden könnte (vgl hierzu ua BGH GRUR
2002, 542, 544 „BIG“; GRUR 2002, 544, 547 „BANK 24“). Für eine solche Art der
Verwechslungsgefahr, bei deren Annahme grundsätzlich Zurückhaltung geboten
ist, gibt es keine Anhaltspunkte. Angesichts der dargelegten Kennzeichnungsschwäche des Begriffs „inspiriert“ vermag der Umstand, daß beide Marken diesen
Begriff enthalten, allerdings in unterschiedlichen Sprachen und in der angegriffenen Marke eingebunden in einen ergänzenden, sinnverändernden Kontext, nicht
die Annahme zu rechtfertigen, die angesprochenen Verkehrsteilnehmer könnten
die jüngere Marke irrtümlich als ein von der älteren Marke begrifflich abgewandeltes Serienzeichen dem Unternehmen der Widersprechenden zuordnen.
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1
MarkenG besteht keine Veranlassung.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb