Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 26.01.2005 – 32 W (pat) 353/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. Januar 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 43 051.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2005 durch den Richter Viereck als Vorsitzenden sowie die Richter Müllner und Kruppa 6.70
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die als "sonstige Markenform" am 21. Juli 1999 zur Eintragung angemeldete
Farbmarke Gelb Pantone 123 U
war zunächst für folgende Waren in Klasse 30 bestimmt:
Schokoladenerzeugnisse, Puffreis, Puffreis mit Schokolade.
Ein Farbmuster wurde nachträglich am 6. März 2000 eingereicht.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts (nachfolgend als DPMA bezeichnet) hat die Anmeldung mit Bescheid vom
23. September 1999 als nicht unterscheidungskräftig beanstandet. Eine Farbmarke könne zwar markenfähig i.S.d. § 3 Abs 1 MarkenG sein; jedoch sei sie nicht
nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG unterscheidungskräftig, weil der Verkehr an die farbige Ausgestaltung der fraglichen Waren (noch) nicht gewöhnt sei. Im übrigen
komme Grundfarben wie gelb, grün, rot, blau sowie Aufmachungen von Waren in
diesen Farben von Haus aus keine betriebliche Herkunftsfunktion zu (unter Hinweis auf BGH NJW 1997, 2379 = GRUR 1997, 754 – grau/magenta).
Die Anmelderin hat in der Sache eingehend erwidert.
Die Markenstelle hat die Anmeldung
in einem ersten Beschluss vom
17. August 2000 zurückgewiesen.
Gemäß § 3 MarkenG könnten als Marke alle Zeichen, einschließlich Farben und
Farbzusammenstellungen geschützt werden, wenn sie geeignet seien, Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Demzufolge seien nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG solche Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Dies treffe uneingeschränkt auf die angemeldete Farbmarke zu. Das Warenzeichengesetz habe einen abstrakten Schutz konturloser Farben oder Farbkombinationen nicht gekannt
(Hinweis auf BGH GRUR 1968, 371 – Maggi). Unter der Geltung des MarkenG habe der Bundesgerichtshof (nachfolgend als BGH bezeichnet) erstmals in der Entscheidung GRUR 1999, 491 – Farbmarke gelb/schwarz – die grundsätzliche Markenfähigkeit konturloser Farben bejaht. Daraus könne indessen nichts für die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG hergeleitet werden. Zwar könnten Farben an sich durchaus als Unternehmenskennzeichen dienen, jedoch begegneten sie dem Verkehr auf so gut wie allen Waren- und Dienstleistungsbereichen nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern hauptsächlich
als Design-Element, als dekoratives Beiwerk, als Bezeichnung von Produktmerkmalen, als Warn-, Signal- oder Hervorhebungsmittel, als Kennzeichnung technischer Betriebszustände usw. Angesichts dieser zahlreichen Möglichkeiten nicht
markenmäßiger Farbverwendungen bestehe für den Verkehr in der Regel keine
Veranlassung, einer oder mehreren Farben ausgerechnet eine betriebliche Herkunftsfunktion beizumessen. Demgemäß habe das Bundespatentgericht (nachfolgend als BPatG bezeichnet) in mehreren Entscheidungen die Unterscheidungskraft konturloser Farbmarken verneint. Die vorliegend beanspruchte gelbe Farbe
sei als dekoratives Ausstattungselement auf Warenverpackungen nicht selten anzutreffen. Sie werde vom Verkehr lediglich als blickfangmäßiges Hervorhebungsmittel oder als Mittel zur Erzielung eines besseren optischen Eindrucks angesehen
werden. Das angesprochene breite Publikum könne aus der Unmenge und Vielfalt
der ihm im täglichen Geschäftsleben begegnenden Farbnuancen und farblichen
Kombinationsmöglichkeiten nur eine im Verhältnis dazu verschwindend geringe
Anzahl voneinander unterscheiden. Demzufolge könne allenfalls solchen Farbmarken Registerschutz zuerkannt werden, welche sich aufgrund ihrer besonderen
Verkehrsbekanntheit als betrieblicher Herkunftshinweis durchgesetzt hätten.
Die Anmelderin hat fristgerecht Erinnerung eingelegt und diese eingehend begründet. In einem weiteren Schriftsatz (Sachstandsanfrage) vom 7. Mai 2003 hat sie
darauf hingewiesen, dass eine parallel angemeldete Marke – Kombination der
Farbtöne Pantone 123 U und 151 U – aufgrund eines Beschlusses des BPatG
vom 6. Februar 2002 (32 W (pat) 278/00) eingetragen wurde. In einem letzten
Schriftsatz vom 9. Juli 2003 hat sich die Anmelderin eingehend mit der zwischenzeitlich ergangenen Libertel-Entscheidung (GRUR 2003, 604) des Europäischen
Gerichtshofs (nachfolgend als EuGH bezeichnet) auseinandergesetzt sowie als
Anlagen Studien der Marktforschungsunternehmen AC Nielsen und GfK vorgelegt.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat die Erinnerung durch Beschluss vom 12. August 2003, der den Bevollmächtigten der Anmelderin am 17. Oktober 2003 zugestellt wurde, zurückgewiesen.
Grundsätzlich sei die Markenfähigkeit von Farben und Farbkombinationen nach
§ 3 Abs 1 MarkenG anzuerkennen (unter Hinweis auf einige Entscheidungen des
BPatG, BGH, HABM, EuG, nicht aber auf das Libertel-Urteil des EuGH; letztere
Entscheidung wird im gesamten Beschluss nicht ein einziges Mal erwähnt). Allerdings seien die Ausschlussgründe des § 3 Abs 2 Nr 1 bis 3 MarkenG im Bereich
der Formmarken anwendbar. Da die endgültige Erscheinungsform der Ware für
die beanspruchte konturlose Farbmarke völlig offen sei, müssten diese Kriterien
bei der Prüfung der Markenfähigkeit mit herangezogen werden. Weiße Schokolade sei oftmals in Gelbtönen gefärbt, farbige aromatisierende Zusatzstoffe zur geschmacklichen Gestaltung (Zitrusfrucht-Aromazusätze) könnten beigemengt sein.
Auch Puffreis werde häufig gelb bis orangegelb eingefärbt. Somit sei die als Marke
beanspruchte Farbe durch die Ware selbst bedingt. Ob der Markenfähigkeit deshalb bereits der Ausschlussgrund des § 3 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegenstehe,
könne aber wegen des Bestehens eines aktuellen Freihaltebedürfnisses nach § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG dahingestellt bleiben. Die von der Anmelderin beanspruchte
Farbe werde auf den Lebensmittelsektor, insbesondere im Süßwarensortiment, als
Hinweis auf eine Aromatisierung mit Zitrusfrüchten benutzt; mithin diene sie zur
Charakterisierung einer bestimmten Geschmacksrichtung. Konkurrenzunternehmen sei nicht zuzumuten, auf andere Farben auszuweichen. Im übrigen werde die
mögliche Vielfalt an Farben bei der kognitiven Verarbeitung durch den Menschen
auf wenige Dutzend Farbtöne reduziert. Unmittelbar benachbarte Farbtöne in gängigen Farbskalen könnten nur unter Zuhilfenahme von optischen Messinstrumenten unterschieden werden.
Weiterhin fehle der Marke jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Gerade auf dem Markt der Schokoladenerzeugnisse werde die Farbigkeit
als blickfangmäßiges Hervorhebungsmittel und/oder als Mittel zur Erzielung eines
besseren optischen Eindrucks genutzt. So verwendeten Mitbewerber häufig verschiedene Farben für einzelne Produkte ihres Warensortiments (Hinweis auf
Schokoladenprodukte von "Ritter Sport"). Der Verkehr sehe in der Farbigkeit kein
Unterscheidungsmittel hinsichtlich der Herkunft der Waren. Die Möglichkeit, eine
bestimmte Farbe auch aus dem Gedächtnis heraus von ähnlichen Farben zu unterscheiden, sei sehr gering. Darüber hinaus beeinflussten Fehlsichtigkeiten beim
Menschen und die Lichtverhältnisse die Unterscheidbarkeit einzelner Farbnuancen. Gerade diese dem Verkehr bewusste Unsicherheit in der Farbbestimmung
sei ein Beleg für die fehlende Eignung als Herkunftshinweis. Die beanspruchte
Farbe sei für die betreffenden Waren nicht ungewöhnlich. Gerichtsentscheidungen
zu Farbkombinationen seien im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgeblich.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde.
Die Anmelderin legt ein eingeschränktes Warenverzeichnis vor, welches nur noch
Puffreis mit Schokolade
enthält.
Sie ist der Auffassung, der Zweitbeschluss der Markenstelle sei bereits formell
rechtswidrig, weil ihr das rechtliche Gehör versagt worden sei. Hierin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel, der in der Beschwerdeinstanz zur Aufhebung einer
darauf beruhenden Entscheidung führen könne. Die Markenstelle habe den
Schriftsatz vom 9. Juli 2003, der per Fax wenige Tage später beim DPMA eingegangen sei, nicht berücksichtigt. Dies hätte aber geschehen müssen, zumal zwischen Eingang dieses Schriftsatzes und der Beschlussfassung vier Wochen vergangen seien, bis zur Aufgabe zur Post sogar drei Monate. Die Erinnerungsprüferin habe die Ausführungen des EuGH im Libertel-Urteil vom 6. Mai 2003 schlicht
übergangen. Sie hätte diese, mehr als drei Monate vor Erlass des Zweitbeschlusses ergangene Rechtsprechung aber berücksichtigen müssen und nicht bei Entscheidungen aus dem Jahre 2002 stehen bleiben dürfen.
Der Zweitbeschluss sei aber auch materiell rechtswidrig. Bei Farbmarken auf § 3
Abs 2 Nr 1 MarkenG abzustellen, sei schon gesetzessystematisch verfehlt. Dieses
Schutzhindernis gelte nur für Formmarken, nicht einmal für Abbildungen von Formen. Als Ausnahmevorschrift sei die Regelung eng (also anmelderfreundlich) auszulegen. Dies gelte auch deshalb, weil dieses Eintragungshindernis nicht durch
Verkehrsgeltung (§ 8 Abs 3 MarkenG) überwunden werden könne. Der Erinnerungsbeschluss überdehne in gesetzlich nicht gedeckter Weise den Anwendungsbereich des § 3 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Für die jetzt noch beanspruchte Ware "Puffreis mit Schokolade" sei die angemeldete Farbe kein Zeichen, welches ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehe. Um darzustellen, wie die angemeldete abstrakte Farbe auf den benutzten Produkten der Anmelderin in Erscheinung tritt, werden als Anlagen ein Prospekt sowie sechs Originalerzeugnisse in
verschiedenen Verpackungsgrößen vorgelegt.
Weiter wird vorgetragen, aus der Libertel-Entscheidung ergebe sich, dass die Anmeldung einer Marke für (nur) eine spezifische Ware das Freihaltebedürfnis erheblich (und im Zweifel bis auf Null) reduziere. Auf dem deutschen Markt gebe es
Puffreis mit Schokolade nicht in einer Farbgebung oder einer Aufmachung der
Verpackung, die derjenigen der angemeldeten Marke entsprächen oder ihr ähnelten. Dass einer Farbe als solcher, unabhängig von ihrer Benutzung, Unterscheidungskraft zukomme, sei zwar nach Ansicht des EuGH nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, wenn etwa die Zahl der Waren, für welche die Marke
angemeldet werde, sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch
seien. Genau dies sei hier aber der Fall, insbesondere nach der Beschränkung
des Warenverzeichnisses. Der Markt für Puffreis in Deutschland sei sehr konzentriert. Dies ergebe sich aus der Studie des Marktforschungsunternehmens AC
Nielsen. 98 % des Marktes würden von vier großen Herstellern abgedeckt, daneben gebe es noch zwei kleinere. Alle sonstigen Produzenten hätten Marktanteile
von deutlich unter einem Prozent.
Dem EuGH zufolge könne Unterscheidungskraft einer Farbmarke auch durch Benutzung zuwachsen, was unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls
konkret zu prüfen sei. Vorliegend habe sie, die Anmelderin, den angemeldeten
Farbton für ihre Puffreis-Produkte mit dem Namen "SUN RICE" mindestens seit
1996, und zwar ausgesprochen erfolgreich, verwendet (die Umsatzanteile in 2002
beliefen sich auf 47 bzw 46,9 %). Ihre entsprechend ausgestatteten Produkte hätten auch einen erheblichen Bekanntheitsgrad (laut GfK-Marktforschungsstudie
vom März 2003 bei 49,1 % der Befragten). Ihr Produkt werde in ganz Deutschland
vertrieben. Sofern der angemeldeten Marke daher nicht schon aufgrund der übrigen Kriterien zur Bewertung der Unterscheidungskraft einer abstrakten konturlosen Farbmarke die Eintragungsfähigkeit zuzusprechen sei, habe sie zumindest
aufgrund umfangreicher, langjähriger und erfolgreicher Benutzung auf dem genannten, sehr beschränkten Markt in ganz Deutschland für das nun noch in Rede
stehende Produkt Unterscheidungskraft erworben.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
17. August 2000 und vom 12. August 2003 aufzuheben sowie die
Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.
Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
In der mündlichen Verhandlung wurden von der Anmelderin eingereichte Warenmuster eingehend in Augenschein genommen, und zwar auch hinsichtlich der Beschaffenheit des Produkts selbst (mit Schokolade umhüllter Puffreis) ohne Verpakkung.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet,
weil die angemeldete Farbmarke für die jetzt noch beanspruchte Ware "Puffreis
mit Schokolade" von Hause aus jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt (§ 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG) und eine Durchsetzung im Verkehr infolge Benutzung (§ 8
Abs 3 MarkenG) nicht ausreichend belegt ist.
1. Die Schutzfähigkeit "reiner" Farbmarken (auch als abstrakte oder konturlose
Farbmarken bezeichnet, im Gegensatz zu farbigen Ausstattungs- oder Formmarken) beschäftigt das BPatG – ebenso wie das DPMA – seit das neue MarkenG,
welches die EG-Markenrichtlinie (Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom
21.12.1988) in nationales Recht umsetzt, gilt. Etwa ebenso lang sind auch das
HABM und der EuG mit dem Farbmarkenschutz unter der Geltung der Gemeinschaftsmarkenverordnung (Verordnung EG Nr 40/94 des Rates vom 20.12.1993 –
GMV) befasst. Lange Zeit gab es keine sicheren Beurteilungsgrundlagen für diese
neue Markenkategorie, viele Einzelfragen waren offen und wurden in Rechtsprechung und Fachliteratur ganz unterschiedlich gesehen.
Die Senate des BPatG waren – bei Unterschieden im einzelnen – in den ersten
Jahren eher zurückhaltend in der Anerkennung der Schutzfähigkeit abstrakter
Farbmarken (aus einem oder mehreren Farbtönen). Sie sahen sich darin (zunächst) durch eine, allerdings eher beiläufige, Bemerkung des BGH in einem wettbewerbsrechtlichen Streit bestätigt, wonach "Farben und Farbzusammenstellungen eine von Hause aus individualisierende Kennzeichnungskraft nicht zukommt"
(GRUR 1997, 754, 755 liSp – grau/magenta). Später ging die Rechtsprechung des
BGH aber in eine andere Richtung: konturlose Farben und Farbzusammenstellungen wurden als grundsätzlich markenfähig erachtet (z.B. GRUR 1999, 491 –
gelb/schwarz) und das Vorliegen konkreter Unterscheidungskraft in Einzelfällen
auch ohne Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs 3 MarkenG für möglich gehalten
(z.B. GRUR 2001, 1154 – violettfarben).
Einige Senate des BPatG (so auch der vorliegend zur Entscheidung berufene)
sind dem, mehr oder weniger überzeugt, in einigen Fällen im Ergebnis gefolgt, bei
anderen verblieben Vorbehalte, die etwa den 33. Senat zu einem sehr eingehend
begründeten Vorlagebeschluss an den EuGH (GRUR 2002, 429 – blau/gelb) veranlassten. Unabhängig davon hatte zuvor bereits der Hoge Raad (das oberste Zivilgericht der Niederlande) eine Vorlage an den EuGH (betreffend eine Farbmarke
orange) gerichtet.
Der EuGH hat zunächst in dem letzteren Fall entschieden (GRUR 2003, 604 – Libertel), später dann auch auf die Vorlage des BPatG (GRUR 2004, 858 – Heidelberger Bauchemie). Durch diese beiden EuGH-Entscheidungen (die spätere, in
Anwendung der GMV ergangene Entscheidung KWS Saat, MarkenR 2005, 27,
bestätigt diese Rechtsprechung, ohne wesentliche zusätzliche Erkenntnisse in
grundsätzlicher Hinsicht zu vermitteln) sind einige Grundfragen des Farbmarkenschutzes nunmehr geklärt, wenngleich die stets warenbezogene Beurteilung der
Schutzfähigkeit im Einzelfall – wie hier – weiterhin Zweifelsfragen aufwerfen kann.
Entscheidungen nationaler Gerichte, die vor Libertel liegen, sind daher teilweise
überholt. Das gilt etwa auch für die stattgebende Entscheidung des beschließenden Senats vom 6.2.2002 in der Parallelanmeldung der Farbmarke gelb/orange
(32 W (pat) 278/00), auf die sich die Anmelderin beruft.
Die Eintragungsfähigkeit der vorliegend angemeldeten Farbmarke ist deshalb vor
allem nach den rechtlichen Maßstäben der Libertel-Entscheidung (aaO; bestätigt
durch Heidelberger Bauchemie, wenngleich es dort um die Zusammenstellung
zweier Farbtöne ging) zu bewerten.
2. Die Anmelderin macht – völlig zurecht – geltend, der Erinnerungsbeschluss sei
nicht ordnungsgemäß zustandegekommen und deshalb rechtswidrig, weil die Markenstelle ihr das rechtliche Gehör versagt und zudem die Libertel-Entscheidung
völlig unberücksichtigt gelassen habe. Anscheinend wurde der letzte Schriftsatz
der Anmelderin im patentamtlichen Verfahren vom 9. Juli 2003, in dem diese ausführlich auf das Libertel-Urteil und die daraus aus ihrer Sicht zu ziehenden Folgerungen eingeht, der Erinnerungsprüferin nicht vorgelegt (diese Seiten tragen nicht
die Paginierung der Amtsakte und sind nicht zusammen mit dieser, sondern in einer gesonderten Mappe an das BPatG gelangt). Dieser Umstand stellt einen
schwerwiegenden Verfahrensfehler dar.
Die Erinnerungsprüferin hätte aber auch unabhängig von dem betreffenden
Schriftsatz sich mit dem Libertel-Urteil befassen müssen, nachdem diese Entscheidung schon vom 6. Mai 2003 datierte, seitdem zunächst im Internet verfügbar war und sodann im Sommer (vor dem Beschlussdatum des 12. August 2003)
in Fachzeitschriften (GRUR, MarkenR) in deutscher Sprache veröffentlicht worden
war. Dass diese grundlegende Entscheidung bevorstand, war allgemein bekannt.
Die Schlussanträge des Generalanwalts Léger
lagen bereits seit dem
12. November 2002 vor. Auch der in der ersten Jahreshälfte 2003 in 7. Auflage erschienene Kommentar zum MarkenG von Ströbele/Hacker hat darauf hingewiesen, dass eine Grundsatzentscheidung des EuGH bevorsteht (§ 3 Rdn 43, Fußnote 65; § 8 Rdn 198, Fußnote 296). Es ist somit unverständlich, warum die Erinnerungsprüferin auf die Libertel-Entscheidung, die ihr hätte bekannt sein müssen, mit
keinem Wort eingegangen ist. Dies gilt auch deshalb, weil der Erstbeschluss der
Markenstelle schon vom 17. August 2000 datierte und die lange Dauer des Erinnerungsverfahrens eigentlich nur damit zu erklären ist, dass das DPMA die erste
Grundsatzentscheidung des EuGH zu Farbmarken abwarten wollte. Die Markenstellen des DPMA sind gehalten, die höchstrichterliche Rechtsprechung (vor allem
auch des EuGH) zu beobachten und einschlägige Entscheidungen bei ihren Beschlüssen zu berücksichtigen. Da dies vorliegend nicht beachtet wurde, ist der
Zweitbeschluss der Markenstelle verfahrensmäßig nicht ordnungsgemäß zustandegekommen und daher (formell) rechtswidrig.
Gleichwohl ist eine Aufhebung unter Zurückverweisung an das DPMA ohne Sachentscheidung (§ 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG) vorliegend nicht geboten. Die Zurückverweisung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats (BGH GRUR 1998, 394 –
Active Line). Auch bei schweren Verfahrensverstößen kann eine Entscheidung in
der Sache ergehen, sofern der Fall entscheidungsreif, d.h. in tatsächlicher Hinsicht
geklärt ist und das rechtliche Gehör ggf. nachträglich im Laufe des Beschwerdeverfahrens gewährt wurde. Letzteres ist hier der Fall. Was die tatsächlichen Behauptungen der Anmelderin anbetrifft, so hat der Senat keine Veranlassung, diese
als offensichtlich unzutreffend anzusehen. Da eine Schutzgewährung für die angemeldete Marke auch auf der Grundlage dieses Tatsachenvortrags nicht vertretbar
ist, besteht insoweit kein weiterer Aufklärungsbedarf. Der Senat sieht deshalb von
einer Zurückverweisung an das DPMA ab.
3. Bei der Prüfung der Schutzfähigkeit der angemeldeten (abstrakten) Farbmarke
stellen sich folgende Fragen:
a) Ist diese markenfähig nach § 3 MarkenG, d.h. stellt sie ein Zeichen dar, das
(unabhängig von der konkret beanspruchten Ware) geeignet ist, Waren eines Unternehmens der Herkunft nach zu unterscheiden?
b) Sind die Ausschlussgründe des § 3 Abs 2 MarkenG zu prüfen?
c) Ist sie graphisch darstellbar (§ 8 Abs 1 MarkenG)?
d) Kommt der konkret beanspruchte Farbton als einem allgemeinen Freihaltungsinteresse unterliegende Produktmerkmalsbezeichnung für die betreffende Ware in
Betracht (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG)?
e) Hat die Farbe für die beanspruchten Erzeugnisse von Hause aus (unabhängig
von jeder Benutzung) ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG)?
f) Hat sie sich in Folge ihrer Benutzung für diese Ware im beteiligten Verkehr
durchgesetzt (§ 8 Abs 3 MarkenG)?
Zu a)
Eine Farbe als solche ist zwar eine bloße Eigenschaft von Gegenständen. Sie
kann aber in bestimmten Verwendungszusammenhängen in Bezug auf eine Ware
ein Zeichen sein (Libertel, aaO, Rdn 27) und situationsbedingt einen Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen geben (Libertel, Rdn 41). Eine einzelne
Farbe – entsprechendes gilt für Farbzusammenstellungen – kann deshalb in dem
Zusammenhang, in dem sie verwendet wird, sich tatsächlich als Zeichen darstellen (Heidelberger Bauchemie, aaO, Rdn 42).
Von daher erscheint es dem Senat an sich geboten, dass ein Markenanmelder die
beabsichtigte Art der Zeichenverwendung (d.h. den Verwendungszusammenhang)
bereits bei der Anmeldung klarstellt, z.B. im Wege der Beschreibung angibt, ob die
beanspruchte Ware selbst – ganz oder teilweise – in dieser Farbe in Erscheinung
treten soll, ob es sich um eine sog. Positionsmarke handelt, z.B. als Farbfleck oder
–streifen an stets gleichbleibender Stelle, ob die Verpackung – ausschließlich oder
ggf. neben (auch markenmäßig verwendeten) Wort- oder Bildelementen – diesen
Farbton aufweisen soll oder ob die Farbe, unabhängig von der Ware, beim Unternehmensauftritt, z.B. bei der Gestaltung von Verkaufsräumen, Werbematerial, Geschäftsbriefen usw, zum Einsatz kommen soll. Eine derartige Klarstellung der beabsichtigten (oder bereits erfolgten) Verwendung würde die Prüfung im absoluten
Verfahren in den meisten Fällen wesentlich erleichtern, wenn nicht sogar erst ermöglichen (und auch für die Bestimmung des Schutzumfangs der Marke in Kollisionsfällen hilfreich sein). Ob eine Verpflichtung zur Vorlage einer derartigen Beschreibung des Verwendungszusammenhangs besteht – die bisher ergangenen
Entscheidungen des EuGH äußern sich hierzu nicht -, kann aber im vorliegenden
Fall letztlich dahinstehen, da der Beschwerde aus anderen Gründen – siehe nachfolgend unter e) und f) – der Erfolg zu versagen ist.
Zu b)
Die Ausschlussgründe des § 3 Abs 2 MarkenG finden bei konturlosen Farbmarken
vom Wortlaut her keine unmittelbare Anwendung. Ob im Einzelfall eine analoge
Heranziehung geboten und zulässig ist (etwa für Farben wie Gold oder Silber), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Zwar bleibt fraglich, wie der in § 3 Abs 2 enthaltene Begriff "Form" zu verstehen ist – in gleicher Weise wie im Absatz 1, also
für Waren- und Verpackungsformen, oder für sämtliche dreidimensionalen Gestaltungen (Formmarken im weiteren Sinn) oder auch für Abbildungen von Gegenständen -, jedenfalls fallen unter diesen Ausschlusstatbestand nicht alle "Markenformen" i.S.d. Art 2 der Markenrichtlinie (= Markenkategorien). Die ergangenen
Entscheidungen des EuGH zu Farbmarken erwähnen den betreffenden Ausschlusstatbestand (d.h. Art 3 Abs 1 Buchstabe e) der Markenrichtlinie) mit keinem
Wort. Somit ist die Regelung des § 3 Abs 2 MarkenG zwar bei farbigen dreidimensionalen Marken (bei denen es sich letztlich um Kombinationsmarken aus einer
bestimmten Form und einer bestimmten Farbe handeln dürfte), u.U. auch bei sonstigen Ausstattungsmarken, zu prüfen, nicht aber – wie hier – bei formunabhängigen (abstrakten) Farbmarken.
Zu c)
Für die graphische Darstellung (§ 8 Abs 1 MarkenG) einer konturlosen Farbmarke,
die – wie hier – aus einem einzigen Farbton besteht, genügt nach der Libertel-Entscheidung (Rdn 36, 37) die Vorlage eines Farbmusters zusammen mit der Bezeichnung der betreffenden Farbe nach einem international anerkannten Kennzeichnungscode. Die Anmelderin hat bereits in der Anmeldung den konkreten
Farbton anhand des international anerkannten Farbkennzeichnungscodes Pantone angegeben (123 U) und ein Farbmuster später nachgereicht. Die Frage, ob
letzterem Umstand Auswirkungen auf den Anmeldetag (§ 33 Abs 1 i.V.m. § 32
Abs 2 Nr 2 MarkenG) zukäme, kann dahinstehen; die angemeldete Marke erfüllt
jedenfalls die Voraussetzungen an die graphische Darstellbarkeit nach § 8 Abs 1
MarkenG.
Da der EuGH an die graphische Darstellung von Farbmarken, die aus der Zusammenstellung von mehr als einem Farbton bestehen, strengere Anforderungen stellt
(Heidelberger Bauchemie, Rdn 33 bis 35; die betreffenden Farben müssten "in
vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden" sein), ist in der Literatur
(Bölling, MarkenR 2004, 384, 390 liSp) die Frage aufgeworfen worden, ob dann
nicht eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Einfarben- und Mehrfarbenmarken gegeben sei. Diese Bedenken – denen möglicherweise durch die oben
aufgezeigte Notwendigkeit einer Beschreibung des beabsichtigten Verwendungszusammenhangs Rechnung getragen werden könnte – können aber (bevor der
EuGH Gelegenheit hatte, sich ggf. zu dieser Frage zu äußern) nicht dazu führen,
bereits jetzt unter Verschärfung der im Libertel-Urteil enthaltenen Aussagen weitere Anforderungen an die graphische Darstellung aus einer einzigen Farbe bestehender konturloser Farbmarken zu stellen.
Zu d)
Die Prüfung des Eintragungshindernisses der unmittelbar warenbeschreibenden
Angabe (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) hat das Allgemeininteresse zu berücksichtigen,
dass eine solche von allen frei verwendet werden kann (Libertel, Rdn 52). Farben
sind daher nicht markenschutzfähig, wenn die Ware selbst von Natur aus diesen
Farbton aufweist oder es nahe liegt, dass sie dem Endabnehmer so eingefärbt begegnet. Beansprucht wird – nach Einschränkung des Warenverzeichnisses in der
Beschwerdeinstanz – nur noch "Puffreis mit Schokolade", der von Natur aus jedenfalls nicht den beanspruchten Farbton aufweist. Es dürfte zwar technisch möglich sein, Puffreiskörner gelb einzufärben. Auch Schokolade kann – wie dem Senat
aus anderen Verfahren bekannt ist – lebensmitteltechnisch gefärbt werden (wobei
rote Schokolade sogar vereinzelt angeboten wird). Naheliegend ist dies aber nicht,
weil der Verbraucher eben in der Regel braune, allenfalls noch weiße, Schokolade
nachfragt. In der Verbindung mit Puffreis liegt es schon wegen des dann geringen
Farbkontrastes völlig fern, die umhüllende Schokoladenmasse in einem Gelbton
einzufärben. Auch dass mit der beanspruchten gelben Farbe auf der Verpackung
ein Sachhinweis auf die Beschaffenheit des Produkts gegeben werden soll, liegt
hier nicht nahe. Dabei kann dahinstehen, ob es auf diesem Produktbereich generell üblich ist, durch die Farbe der Verpackung einen sachbezogenen Hinweis auf
den Inhalt, insbesondere die Geschmacksrichtung, zu geben. Dem Senat ist dies
vor allem bei Bonbons bekannt (gelb = Zitrone, Orange = Apfelsine, rot = Erdbeere, grün = Pfefferminz usw). Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass mit Schokolade
umhüllter Puffreis (zusätzlich) einen Zitronengeschmack aufweist, weil sich diese
Geschmacksrichtungen schlagen. Somit ist gelb – abgesehen davon, dass der
Farbton Pantone 123 U kein typisches zitronengelb verkörpert – hier keine sog.
Symbolfarbe für eine Geschmacksrichtung. Mitbewerber benötigen zwar farbige
Verpackungen und Umhüllungen als solche, nicht aber zwingend in der konkret
beanspruchten Farbe. Somit stellt diese keine im Allgemeininteresse freizuhaltende Produktmerkmalsangabe dar.
Zu e)
Die als Marke angemeldete Farbe entbehrt des erforderlichen Mindestmaßes an
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Zwar sind im Grundsatz an
die Unterscheidungskraft von Farbmarken keine strengeren Anforderungen zu
stellen, als an die anderer Markenformen; auch hier reicht eine geringe Unterscheidungskraft für die Eintragbarkeit aus. Ob diese anzunehmen ist, muss aber
- im Anmeldeverfahren vor der Markenstelle ebenso wie in der patentgerichtlichen
Beschwerdeinstanz – gründlich und umfassend geprüft werden. Um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken, die den unverfälschten Wettbewerb behindern würde, zu vermeiden, muss die Prüfung streng und vollständig (Libertel,
Rdn 59) sowie konkret sein, d.h. den Bezug zu der beanspruchten Ware und zum
Verständnis des angesprochen Publikums wahren (Libertel, Rdn 75). Alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, zu denen ggf auch die Benutzung des als
Marke angemeldeten Zeichens gehört, sind zu berücksichtigen (Libertel, Rdn 76,
77).
Im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen ursprünglicher Unterscheidungskraft
und durch Benutzung erworbener (Art 3 Abs 1 Buchstabe b) und Abs 3 Markenrichtlinie) ist allerdings zunächst, wie der EuGH in späteren Entscheidungen klargestellt hat (MarkenR 2004, 461 – MagLite Rdn 50, 53; KWS Saat, aaO, Rdn 79,
"Unterscheidungskraft vor jeder Benutzung"), unabhängig von einer etwa im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung bereits aufgenommenen Benutzung
im Rahmen einer Prognose die Unterscheidungskraft zu beurteilen. Dies dürfte
deutschem Rechtsverständnis entsprechen, wonach eine Marke Unterscheidungskraft "von Hause aus" haben muss. Wenn allerdings eine Marke – wie vorliegend – keine Produktmerkmalsangabe nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG darstellt und
deshalb nicht bereits aus diesem Grund zugleich notwendig der erforderlichen Unterscheidungskraft für diese Waren entbehrt (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99 – KPN
Postkantoor, Rdn 86), kann die Beurteilung des Vorhandenseins eines erforderlichen, aber auch ausreichenden Mindestmaßes an Unterscheidungskraft im Einzelfall schwierig sein, wobei die "Beweislast" letztlich immer bei der Stelle (DPMA
bzw BPatG) liegt, die über die Schutzfähigkeit zu befinden hat. In derartigen
Grenzfällen kann der Umstand, dass es sich um eine bereits benutzte Marke handelt – sei es für andere Waren und Dienstleistungen (vgl. BGH BlPMZ 1991, 26,
27 reSp – NEW MAN; GRUR 1999, 728, 729 reSp – PREMIERE II), sei es für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen selbst
(vgl. Senatsbeschluss
GRUR 2004, 685, 688, 689 – LOTTO) – der zuverlässigen Feststellung des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft entgegenstehen. Ein derartiger Grenzfall liegt
hier aber nicht vor, da keine markenmäßige Benutzung der konkret beanspruchten
Farbe ersichtlich ist (vgl. unten).
Auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von konturlosen Farbmarken
ist das Allgemeininteresse zu beachten, dass die Verfügbarkeit von Farben – und
nicht nur des konkreten Farbtons, der Markenschutz erhalten soll – für andere
Wirtschaftsteilnehmer, welche derartige Waren anbieten, nicht ungerechtfertigt beschränkt wird (Libertel, Rdn 60; a.A. BGH GRUR 2001, 1154, 1155 reSp – violettfarben, der dieses Kriterium bei der Beurteilung der konkreten Unterscheidungskraft für "systemfremd" hält). Ein Zeichen, das aus einer Farbe als solcher besteht,
wird vom maßgeblichen Publikum nicht notwendig in der gleichen Weise wahrgenommen wie eine Wort- oder Bildmarke, die vom Erscheinungsbild der Ware unabhängig ist. Die Verbraucher sind es nicht gewöhnt, aus der Farbe von Waren
oder ihrer Verpackung ohne graphische oder Wortelemente auf die Herkunft von
Waren zu schließen, da eine Farbe als solche nach den derzeitigen Gepflogenheiten des Handels grundsätzlich nicht als Mittel der Identifizierung verwendet wird
(Libertel, Rdn 65). Dass einer Farbe als solcher unabhängig von ihrer Benutzung
Unterscheidungskraft zukommt, ist nur unter außergewöhnlichen Umständen vorstellbar, wenn etwa die Zahl der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet wird, sehr beschränkt und der maßgebliche Markt sehr spezifisch
sind (Libertel, Rdn 66).
Im vorliegenden Fall ist die Zahl der Waren nach der Einschränkung in der Beschwerdeinstanz auf eine einzige beschränkt. Was die Marktverhältnisse anbetrifft, so ergibt sich zunächst die Schwierigkeit der produktbezogenen Abgrenzung
des maßgeblichen Marktes (nur Puffreis mit Schokolade? oder Puffreis in jeder
Form? oder Schokoladewaren? oder Süßwaren allgemein?). In Anbetracht der
konkreten Beschaffenheit des von der Anmelderin hergestellte Erzeugnisses, wie
es sich aus den eingereichten und in der mündlichen Verhandlung in Augenschein
genommenen Warenmustern ergibt, könnte man dieses genau so gut als "Schokolade mit Puffreis" bezeichnen. Dem Senat erscheint es daher nicht sachgerecht,
nur auf den Markt für Puffreis – auf diesen beziehen sich die Angaben der Anmelderin zu den tatsächlichen Verhältnissen – abzustellen; vielmehr sind die Verhältnisse auf dem Markt für solche Schokoladenwaren, bei denen Schokolade als
Grundmasse zusammen mit anderen Produkten vermengt in Erscheinung tritt
(z.B. sonstigen Körnern, Nüssen, getrockneten Früchten, kleinen Gebäckstückchen) ebenfalls zu berücksichtigen. Diese Waren lassen sich aber wiederum zum
allgemeinen Markt für Schokolade nicht sicher abgrenzen. Auf dem Markt für
Schokoladenerzeugnisse stellt die durchgängige Verwendung einer bestimmten
Farbe für sämtliche Einzelprodukte eines Herstellers nicht die Regel, sondern die
Ausnahme dar. Einzelne Unternehmen, z.B. die Herstellerin von Milka-Schokolade
(Farbe lila) oder die Firma Reber (Farbe rot), verwenden stets dieselbe Farbe, wobei sich auf den Verpackungen allerdings zusätzlich Wortmarken (und ggf Bildelemente, z.B. die Kuh bei Milka) finden. Andere namhafte Anbieter (z.B. das von der
Markenstelle genannte Unternehmen, welches "Ritter Sport"-Schokolade herstellt)
verwenden Verpackungen in unterschiedlichen Farben für jeweils bestimmte Produktsorten, auch hier jeweils zusammen mit Wortmarken (Unternehmensmarke
und ggf Produktmarke). Entsprechende Gepflogenheiten finden sich auf anderen
Sektoren des Süßwarenmarktes, z.B. bei Kaugummi. Der Verkehr hat somit keinen Anlass, einer Farbe als solche von Hause aus – ohne Verkehrsdurchsetzung,
die z.B. hinsichtlich der o.a. Farbe lila Grund für die Gewährung von Markenschutz
war – den Hinweis auf die Herkunft des so gekennzeichneten Produkts aus einem
bestimmten Herkunftsbetrieb zu entnehmen. Es wäre willkürlich, für die Spezialware "Puffreis mit Schokolade" (= Schokolade mit Puffreis) abweichendes anzunehmen.
Selbst wenn man es aber für geboten hielte, nur auf den Markt für Puffreis abzustellen und insoweit die tatsächlichen Angaben der Anmelderin (gestützt u.a. auf
die vorgelegte Studie des Marktforschungsunternehmens AC Nielsen) als zutreffend unterstellt, lägen keine "spezifischen" Marktverhältnisse i.S.d. Rechtsprechung des EuGH (Libertel, Rdn 66) vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, einen einzelnen konturlosen Farbton unabhängig von jeder Benutzung für unterscheidungskräftig anzusehen. Die Marktführerschaft der Anmelderin, mit Marktanteilen knapp unter 50 %, ist hierfür ebenso wenig ausreichend wie der Umstand,
dass auf dem betreffenden Markt verhältnismäßig wenige Anbieter sich einen
Großteil des Marktes – nach Angaben der Anmelderin 98 % - aufteilen. Die Anmelderin hat nämlich nichts dafür vorgetragen, dass ihre (größeren) Mitbewerber
bereits bisher jeweils nur eine stets gleichbleibende Farbe für ihre Warenverpakkungen verwenden würden (sog. Farbverteilung unter Konkurrenten, wie sie etwa
auf dem Mineralöl- bzw. Tankstellenmarkt üblich ist; vgl. BPatG GRUR 2004, 870,
871 liSp – Grün/Gelb). Im übrigen wäre ein derartiges "Farbkartell" namhafter Anbieter, welches notwendig zu Lasten kleiner (bzw. neuer) Mitbewerber ginge,
rechtlich nicht unproblematisch.
Zu f)
Es fehlt weiterhin an Anhaltspunkten dafür, dass die angemeldete Farbmarke
durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. Ob dem unterschiedlichen
Sprachgebrauch in der Markenrichtlinie (Art 3 Abs 3) und im MarkenG (§ 8 Abs 3),
welches eine Durchsetzung der Marke im Verkehr infolge Benutzung verlangt, Bedeutung zukommt, kann dahinstehen. Insbesondere bedarf es vorliegend keiner
Klärung, ob die vergleichsweise strengen (bzw. starren) Anforderungen der deutschen Rechtsprechung an die Erlangung von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung mit europäischem Rahmenrecht in Einklang stehen (oder ob
an die Überwindung dieses Schutzhindernisses ggf geringere Anforderungen zu
stellen sind, als an die des Allgemeininteresses an der Freihaltung unmittelbar beschreibender Angaben). Die Anmelderin hat nämlich nicht dargelegt - geschweige
denn glaubhaft gemacht –, dass sie die Farbe, um deren Schutz es ihr geht, in
Verbindung mit der beanspruchten Ware in einer Weise benutzt hätte, die dem
Verkehr ein markenmäßiges Verständnis überhaupt ermöglichen würde.
Eine Verkehrsdurchsetzung infolge Benutzung gemäß § 8 Abs 3 MarkenG hat zur
Voraussetzung, dass die Benutzung markenmäßig erfolgt ist (vgl. Senatsbeschluss LOTTO, aaO, 691). Bei Farbmarken genügt daher nicht, dass der betreffende Farbton auf der Verpackung "irgendwie" in Erscheinung tritt; das angesprochene Publikum muß vielmehr Anlass haben, hierin die Verwendung der Farbe als
Marke zu sehen. Daran fehlt es hier. Zum einen wird die beanspruchte gelbe Farbe in den eingereichten Verpackungsaufmachungen gar nicht durchgehend (einheitlich) benutzt, vielmehr geht sie auf den Vorderseiten zur Mitte hin in einen helleren Gelbton über, was einem Verständnis als einheitlicher Farbmarke bereits
entgegensteht. Zum anderen werden diese Verpackungen durch die (ihrerseits in
rot-gelb-Färbung gehaltene) Wortmarke "SUN RICE" dominiert. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher wird (nur) hierin die Marke sehen, die Hintergrundfärbung aber nicht als markenmäßig verwendet ansehen.
Der Senat ist zwar nicht der Auffassung, die Benutzung einer Farbmarke habe
zwingend zur Voraussetzung, dass auf der Verpackung neben der Farbe selbst
keine sonstigen Wort- oder Bildmarken enthalten sein dürften. Derart restriktive
Anforderungen lassen sich aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (und
des EuG, entgegen der von Bender, MarkenR 2005, 1,8 liSp, allerdings für Formmarken, gezogenen Schlussfolgerung) nach Ansicht des Senats nicht ableiten.
Andererseits reicht bei einer Verwendung der Farbe auf der Verpackung neben einer dominanten Wortmarke im allgemeinen nicht ein normaler Prozess der Gewöhnung des Verkehrs an den Farbgebrauch (Libertel, Rdn 67) aus, um ein markenmäßiges Verständnis in Bezug auf die Farbe, nicht etwa die Aufmachung insgesamt, aufkommen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr einer Information des
Verkehrs – insbesondere durch Werbemaßnahmen -, dass die Farbe (neben dem
Wort und unabhängig von diesem) Markencharakter haben soll. So hat etwa die
Herstellerin der Schokolade "Milka" das Publikum durch umfassende Werbung damit vertraut gemacht, dass nicht nur dieser Name (als Wortmarke) und die Abbildung der Kuh (als Bildmarke) sowie die Gesamtaufmachung der Schokoladenverpackung (als Ausstattungsmarke) den Herkunftshinweis geben sollen, sondern zusätzlich auch die (Grund-)Farbe lila (als Farbmarke). Die Anmelderin hat nichts dafür vorgetragen, dass sie vergleichbare intensive Aufklärungs- bzw. Werbemaßnahmen über eine bestimmte Zeitdauer hinweg durchgeführt hätte. Die von ihr
vorgelegte GfK-Untersuchung bezieht sich ausschließlich auf die Wortmarke "SUN
RICE" und deren Bekanntheit. Sie ist somit nicht geeignet, eine Verkehrsdurchsetzung der hier beanspruchten Farbmarke zu belegen.
4. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs 2 MarkenG zur Fortbildung des
Rechts zugelassen. Höchstrichterlicher Erörterung und Klärung bedürfen insbesondere die Fragen, wie der (Rechts-)Begriff der "spezifischen Marktverhältnisse"
zu verstehen ist und welche Anforderungen an die Erlangung von Unterscheidungskraft durch Benutzung bei konturlosen Farbmarken zu stellen sind.
Viereck
Müllner
Kruppa
Pü