Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 01.02.2005 – 24 W (pat) 58/04
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
12.05.2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 302 32 569
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin
Kirschneck
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Max Berner
Die Wortmarke
ist für die Waren
„Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Sanitärarmaturen, insbesondere Mischarmaturen und Auslaufarmaturen;
Brausen,
insbesondere Handbrausen, Brausegarnituren,
Brauseköpfe, insbesondere Handbrauseköpfe, Brausehalter,
Brausewandstangen, Brauseschläuche, Verbindungsstücke
und Anschlüsse für Brauseschläuche und Brauseköpfe“
unter der Registernummer 302 32 569 eingetragen und am 30. August 2002 veröffentlicht worden.
Dagegen hat die Inhaberin der am 17. August 1995 eingetragenen Wort-Bildmarke
394 06 459
Widerspruch erhoben, welche für verschiedene Waren der Klassen 1, 2, 3, 4, 6, 7,
8, 9, 11, 12, 17 und 20, ua für
„Rohrschellen, Rohraufhängungen, Schlauchschellen, Heizkörperaufhängungen, Sanitärbefestigungssätze und Schläuche“
Schutz genießt. Das gegen die Widerspruchsmarke anhängig gewesene Widerspruchsverfahren ist am 17. Dezember 1996 abgeschlossen worden.
Im Verfahren vor der Markenstelle hat der Inhaber der angegriffenen Marke die
Einrede der mangelnden Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben. Zur Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung hat die Widersprechende verschiedene
Unterlagen eingereicht, darunter eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden, Herrn B…, vom 21. Juli 2003,
in der
dieser erklärt, daß die Widerspruchsmarke seit 1995 ua zur Kennzeichnung der
Waren „Rohrschellen, Rohraufhängungen, Schlauchschellen, Heizkörperaufhängungen, Sanitärbefestigungssätze und Schläuche“ benutzt worden sei und mit diesen Waren im Wirtschaftsjahr 2001 (1. April 2001 bis 30. März 2002) in der Bundesrepublik Deutschland EUR … umgesetzt worden seien. Der Inhaber der
angegriffenen Marke hat daraufhin diese Waren von der Nichtbenutzungseinrede
ausgenommen.
Mit Beschluß vom 3. Februar 2004 hat die mit einem Beamten des gehobenen
Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der Marke 394 06 459 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß selbst dann, wenn man eine Ähnlichkeit der Waren der
Widerspruchsmarke, für die eine Benutzung anerkannt sei mit den Waren der angegriffenen Marke unterstelle, die Marken keine hinreichende Ähnlichkeit aufwiesen, um eine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zu begründen.
Zwar werde der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke von dem Wort
„BERNER“ geprägt, da dieses sich für den Verkehr gegenüber dem weiter vorhandenen Bildelement als die einfachste Möglichkeit der Markenbenennung anbiete.
In der angegriffenen Marke könne hingegen dem darin ebenfalls enthaltenen Wort
„Berner“ keine den Gesamteindruck prägende Bedeutung beigemessen werden.
Der Verkehr habe keinen Anlaß, die erkennbar aus einem Vor- und Familiennamen bestehende Marke „Max Berner“, die kurz und leicht auszusprechen sei, auf
„Berner“ zu verkürzen. Es gebe keinen Erfahrungssatz, daß sich der Verkehr bei
aus Vor- und Familiennamen gebildeten Marken im Regelfall am Familiennamen
als prägendem Bestandteil orientiere. Dies sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen, die hier jedoch nicht gegeben seien. Auch wenn es sich bei
„Max“ um einen allgemein geläufigen Vornamen handle, sei doch „Berner“ als
Nachname nicht so ausgefallen, prägnant und phantasievoll, daß sich die angesprochenen Verkehrskreise nur daran orientieren würden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Nach ihrer Auffassung hat die Markenstelle zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr zwischen den
Marken verneint. Die Waren der angegriffenen Marke seien mit den von der Benutzung betroffenen Waren der Widerspruchsmarke nicht nur ähnlich, sondern
zum Teil identisch sowie iü hochgradig ähnlich. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr müsse daher ein strenger Maßstab angelegt werden. Die Markenstelle habe außerdem keine Feststellungen zur Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke getroffen, obwohl gute Gründe für deren gesteigerte Kennzeichnungskraft sprächen. So besitze der seit 1957 benutzte Firmenname „BERNER“
der Berner GmbH, die im Bereich der gegenständlichen Waren eine wirtschaftliche
Größe mit
einer … Euro
Jahresumsatz
darstelle,
gesteigerte Bekanntheit, welche auf die gleichnamige Marke ausstrahle. Auch die glaubhaft gemachten, mit der Widerspruchsmarke getätigten Umsätze seien ein Indiz für eine
erhöhte Kennzeichnungskraft. Das übereinstimmende Markenwort „BERNER“ präge entgegen der Annahme der Markenstelle nicht nur den Gesamteindruck der
Widerspruchsmarke, sondern auch den der angegriffenen Marke. Wenngleich
nicht regelmäßig von der prägenden Bedeutung des Nachnamens in einer aus
Vor- und Nachnamen gebildeten Marke ausgegangen werden könne, lägen hier
besondere Umstände vor, die eine solche Annahme rechtfertigten. „Max“ bzw
„Maximilian“ sei einer der am weitesten verbreiteten Vornamen in Deutschland,
was eine statistische Erhebung der Gesellschaft für deutsche Sprache eV,
Wiesbaden, zeige. Außerdem besitze der Bestandteil „BERNER“ gesteigerte
Kennzeichnungskraft. Selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Vergleichsmarken nicht unmittelbar miteinander verwechseln sollten, würden sie die
angegriffene Marke aufgrund der Übereinstimmung mit der Widerspruchsmarke in
dem Bestandteil „BERNER“ dem Geschäftsbetrieb der Widersprechenden zuordnen. Wenngleich der Verkehr nicht an eine Zeichenserie mit dem Bestandteil
„BERNER“ gewöhnt sei, trete dieser wegen der Beliebigkeit des Vornamens „Max“
in der angegriffenen Marke als charakteristischer Herkunftshinweis hervor.
Die Widersprechende beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung
der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs anzuordnen.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Er stützt sich auf den seines Erachtens zutreffenden Beschluß der Markenstelle.
Die gegenüberstehenden Marken wiesen einen in jeder Hinsicht ausreichenden
Abstand voneinander auf, um eine Verwechslungsgefahr ausschließen zu können.
Besondere Umstände, die nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer Nichtberücksichtigung des Vornamens „Max“ in der jüngeren
Marke führen könnten, lägen nicht vor. Der statistische Vortrag der Widersprechenden zur Beliebtheit des Vornamens „Max“ rechtfertige nicht die Annahme,
daß das Mehrwortzeichen „Max Berner“ auf den Bestandteil „Berner“ reduziert
werde. Die Beliebtheit des Namens dokumentiere lediglich seine hervorragende
Kommunizierbarkeit und Einprägsamkeit. Die Behauptungen der Widersprechenden zu einer angeblich gesteigerten Verkehrsbekanntheit der Widerspruchsmarke
würden mit Nichtwissen bestritten. Sie könnten iü die Wertung einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft nicht untermauern.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 165 Abs 4 und 5 Nr 1 MarkenG statthafte sowie auch sonst zulässige
Beschwerde der Widersprechenden ist in der Sache nicht begründet. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke keine Verwechslungsgefahr iSd des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG. Die
Markenstelle hat daher den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen (§ 43 Abs 2
Satz 2 MarkenG).
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat im Verfahren vor der Markenstelle zulässig die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten, deren Widerspruchsverfahren am 17. Dezember 1996, und damit im Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Marke am 30. August 2002 bereits länger als fünf Jahre abgeschlossen war (§§ 43 Abs 1 Satz 1, 26 Abs 5 MarkenG). Aufgrund der zeitlich unbeschränkt erhobenen Einrede war die Widersprechende verpflichtet, eine nach § 26
MarkenG rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke innerhalb der beiden in § 43
Abs 1 Satz 1 u 2 MarkenG bestimmten Zeiträume glaubhaft zu machen. Im Hinblick auf das von der Widersprechenden vorgelegte Glaubhaftmachungsmaterial
hat der Inhaber der angegriffenen Marke seine Nichtbenutzungseinrede bezüglich
der Waren „Rohrschellen, Rohraufhängungen, Schlauchschellen, Heizkörperaufhängungen, Sanitärbefestigungssätze und Schläuche“ nicht mehr aufrecht erhalten. Nachdem die Widersprechenden eine darüber hinausgehende Benutzung
ihrer Marke für weitere eingetragene Waren weder behauptet noch glaubhaft gemacht hat, sind bei der Entscheidung über den Widerspruch die genannten Waren
zugrunde zu legen, für welche die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht mehr
bestritten ist (§ 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG).
Die Frage der Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG ist nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden
Marken sowie der von den Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen.
Darüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke und - davon abhängig - der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit
einzubeziehen. Dabei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse
Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (vgl ua EuGH GRUR 1998,
387, 389 (Nr 22) „Sabèl/Puma“; GRUR Int 2000, 899, 901 (Nr 40) „Marca/Adidas“;
BGH GRUR 2002, 626, 627 „IMS“; WRP 2004, 763, 764 „d-c-fix/CD-FIX“; GRUR
2004, 598, 599 „Kleiner Feigling“).
Die oben genannten, gemäß § 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG zu berücksichtigenden
Waren der Widerspruchsmarke, insbesondere die Waren „Sanitärbefestigungssätze, Rohraufhängungen, Rohr- und Schlauchschellen“ sowie „Schläuche“ erfassen
die für die angegriffene Marke beanspruchten Waren überwiegend im durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich („Wasserleitungsgeräte, sanitäre Anlagen, Sanitärarmaturen, Brausen, Brausegarnituren, Brauseköpfe“), zum Teil auch im Bereich möglicher Identität („Brausehalter, -wandstangen, -schläuche“) oder engerer
Ähnlichkeit („Verbindungsstücke und Anschlüsse für Brauseschläuche und –köpfe“). Es ist daher eine - zumindest in Teilbereichen - kollisionsfördernde Warensituation in Rechnung zu stellen.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann allerdings nicht von einer
gesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bzw des darin enthaltenen Markenwortes „BERNER“ für die hier in Rede stehenden, den Sanitärbereich betreffenden Waren der Widerspruchsmarke ausgegangen werden. Selbst
wenn man den diesbezüglichen, von dem Inhaber der angegriffenen Marke bestrittenen Sachvortrag der Widersprechenden als zutreffend unterstellt, läßt dieser
nicht den Schluß auf eine für die hier fraglichen Waren überdurchschnittlich stark
benutzte und bekannte Marke zu. Insbesondere ergibt sich eine solche Schlußfolgerung nicht schon aus dem behaupteten langjährigen Bestehen und der wirtschaftliche Größe des Unternehmens der Widersprechenden mit einem Jahresumsatz (in 2001/2002) von mehr als einer … Euro sowie einer hieraus
resultierenden möglichen Bekanntheit des Firmennamens oder Unternehmenskennzeichens der Widersprechenden. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft als
Marke setzt nämlich den markenmäßigen Gebrauch des Firmennamens oder Unternehmenskennzeichens zur Kennzeichnung von Waren eines bestimmten Unternehmens voraus und ist zudem grundsätzlich auf diejenigen Waren beschränkt,
für die eine entsprechende intensive Benutzung erfolgt (vgl BGH GRUR 1978,
170, 171 „FAN“; BPatG GRUR 2000, 807, 808 „LIOR/DIOR“; BlPMZ 2001, 101,
103 „Ayk.../AOK“). Wie dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Gesamtkatalog Bau-Handwerk“ der Widersprechenden sowie den Internet-Ausdrucken
von ihrer Homepage zu entnehmen ist, verfügt die Berner-Unternehmensgruppe
als eines der führenden europäischen Direktvertriebsunternehmen bei der Rundum-Leistung im Kleinteile-Geschäft (Verbrauchsmaterial und Werkzeuge) für professionelle Anwendungen in Handwerk und Industrie (betreute Unternehmen im
Bau- und KFZ-Handwerk sind insbesondere Schreinereien, Fachbetriebe für Elektrik, Sanitär, Heizung, Klima, Hoch- und Tiefbau, Werkstätten für KFZ, LKW, Bau-
und Landmaschinen und Speditionen) über eine ausgesprochen breit angelegte
Produktpalette, welche in die Sparten „Bohr- und Meißeltechnik, Direktmontage,
Diamanttechnik, Verbrauchsmaterial, Löt- und Schweißtechnik, Chemieprogramm,
Bohrtechnik Metall/Holz, Trenn- und Schleiftechnik, Sägetechnik, Dübeltechnik,
DIN- und Normteile, Sortimente, Handwerkszeug, Meß- und Prüftechnik, Arbeitsschutz, Maschinen und Zubehör, Druckluftwerkzeug und Zubehör sowie Werkstattausstattungen“ untergliedert ist. Angesichts dessen lassen die nur auf das Gesamtunternehmen sowie den Gesamtunternehmensumsatz bezogenen Angaben
der Widersprechenden nicht erkennen, welche Marktstellung ihr Unternehmen gerade bei den hier fraglichen Waren aus dem Sanitärbereich innehat, insbesondere
in welchem Umfang speziell Waren dieses Bereichs, die nur einen kleinen Teil des
Gesamtwarensortiments der Berner Unternehmensgruppe, nämlich Verbrauchsmaterial Sanitärhandwerk, ausmachen, unter dem Firmennamen oder der Unternehmenskennzeichen vertrieben werden bzw wurden. Der im Rahmen der Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke eidesstattlich versicherte, vergleichsweise geringe Umsatz in Höhe von EUR …,
welcher mit dem Vertrieb der og, für die Widerspruchsmarke geschützten Waren
aus dem Sanitärbereich in der Zeit vom 1. April 2001 bis 30. März 2002 erzielt
worden ist, spricht jedenfalls nicht für eine insoweit überdurchschnittlich benutzte
und bekannte Marke.
Bei dem der Widerspruchsmarke zu bemessenden Schutzumfang ist außerdem zu
berücksichtigen, daß dem darin enthaltenen Markenwort „BERNER“ von Haus aus
eine gewisse Kennzeichnungsschwäche innewohnt. Als Adjektivform von „Bern“,
dem allgemein bekannten Namen der Hauptstadt und eines Kantons der Schweiz,
ist das Wort „BERNER“, insbesondere in Alleinstellung ohne weitere auf einen Namenscharakter hinweisende Bestandteile, von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht notwendig als individualisierender (Familien-) Name, sondern ebenso als
beschreibender Hinweis auf die geographische Herkunft der damit gekennzeichneten Waren zu verstehen (vgl EuG MarkenR 2003, 493 „OLDENBURGER“).
Selbst wenn daher der Widerspruchsmarke für die betroffenen Waren ein erhöhte
Verkehrsbekanntheit zukommen sollte, würde diese zunächst nur die besagte
Kennzeichnungsschwäche ausgleichen, nicht aber zu einer erhöhten Kennzeichnungskraft und einem entsprechend vergrößerten Schutzumfang der Widerspruchsmarke führen. Mithin ist der Widerspruchsmarke für die hier fraglichen Waren allenfalls eine normal durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuzubilligen.
Zwar sind mit Blick auf die zum Teil mögliche Warenidentität oder -nähe insoweit
strenge, in Anbetracht des maximal durchschnittlichen Schutzumfangs der Widerspruchsmarke jedoch keine sehr strengen Anforderungen an den von den Marken
zum Ausschluß einer Verwechslungsgefahr einzuhaltenden Abstand zu stellen.
Die hiernach erforderlichen deutlichen Unterscheidungsmerkmale weist die angegriffene Marke im Vergleich zu der älteren Marke nach Auffassung des Senats
aber in jeder Hinsicht noch auf.
In ihrer Gesamtheit grenzt sich die jüngere Marke schon durch das zusätzliche,
weder zu übersehende noch zu überhörende Wort „Max“ ausreichend von der nur
aus dem Wort „BERNER“ und einem davor plazierten Bildelement bestehenden
Widerspruchsmarke ab. Für die Frage, ob die Marken unmittelbar nach ihrem Gesamteindruck eine die Verwechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit aufweisen,
kommt es daher maßgeblich darauf an, ob dem in beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Markenwort „Berner/BERNER“ eine den Gesamteindruck der
jeweiligen Marke prägende Bedeutung zukommt. Denn nur in einem solchen Fall
kann ein einzelner Bestandteil eines mehrgliedrigen Zeichens mit der jeweils gegenüberstehenden Marke verglichen werden (vgl BGH GRUR 2004, 360 „Davidoff
II“). Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß die anderen Bestandteile weitgehend
in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (vgl ua GRUR 2003, 880, 881 „City Plus“; GRUR 2004, 598, 599 „Kleiner
Feigling“). Von einer in dem Sinn prägenden Bedeutung des Wortes „BERNER“
wird man zwar bei der Widerspruchsmarke, jedenfalls was ihren klanglichen Gesamteindruck betrifft, ausgehen können. Insoweit mißt nämlich der Verkehr beim
Zusammentreffen von Wort- und Bildbestandteilen erfahrungsgemäß dem Wort
als einfachster und kürzester Bezeichnungsform eine prägende Bedeutung zu (vgl
BGH GRUR 2002, 167, 169 „Bit/Bud“). Demgegenüber hat die Markenstelle eine
im Gesamteindruck der jüngeren Marke prägende Funktion des Wortes „Berner“
nach den einschlägigen Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beurteilung von Marken, die, wie die angegriffene Marke aufgrund des
darin dem Wort „Berner“ vorangestellten Vornamens „Max“, erkennbar aus einem
Vor- und einem Familiennamen gebildet sind, zutreffend verneint.
Danach besteht insbesondere kein Erfahrungssatz dahin, daß sich der Verkehr bei
Marken, die aus Vor- und Familiennamen bestehen, regelmäßig an dem Familiennamen als prägendem Bestandteil orientiere (vgl BGH GRUR 2000, 233, 234 f
„RAUSCH/ELFI RAUCH“; GRUR 2000, 1031, 1032 „Carl Link“; BPatGE 44, 53
„Noelle Claris/CLARIS“). Auch rechtfertigen vorliegend die Umstände des Einzelfalles nicht die Annahme, der Verkehr werde in der angegriffenen Marke nur den
Nachnamen „Berner“ herausgreifen und dem Vornamen „Max“ daneben lediglich
eine zu vernachlässigende, den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmende
Bedeutung beimessen. Anhaltspunkte dafür, daß konkret auf dem einschlägigen
Warengebiet der Sanitäranlagen und -armaturen eine allgemeine Übung besteht,
aus Vor- und Familiennamen bestehende Kennzeichen auf den Familiennamen zu
verkürzen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Weiterhin ist nicht zu verkennen, daß der Gesamtname „Max Berner“ relativ kurz und leicht zu merken ist.
Selbst wenn der Vorname „Max“ als eine Kurzform von „Maximilian“, vor allem im
süddeutschen Raum, ein häufig anzutreffender Name sein sollte, trägt er gleichwohl als klangvoller, prägnanter Namensbestandteil zur Eigenprägung und Individualisierungsfunktion des Gesamtnamens bei. Zu bedenken ist außerdem, daß
das Wort „Berner“, wie oben dargelegt, in Alleinstellung keinesfalls nur als (Nach-)
Name, sondern auch als adjektivischer geographischer Herkunftshinweis verstanden werden kann, das Wort seinen - eindeutigen - Namenscharakter in der angegriffenen Marke also nicht zuletzt durch den hinzugefügten Vornamen erhält. Auch
diese in begrifflicher Hinsicht mitbestimmende Funktion des Vornamens „Max“
steht der Annahme einer Prägung der jüngeren Marke - allein - durch das Wort
„Berner“ entgegen. Schließlich kann sich die Widersprechende nach den obigen
Ausführungen nicht auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bzw des Markenwortes „BERNER“ für die hier fraglichen Waren berufen,
weshalb sich eine solche auch nicht stärkend auf die herkunftshinweisende Funktion des übereinstimmend in der angegriffenen Marke enthaltenen Bestandteils
„Berner“ auszuwirken vermag (vgl BGH MarkenR 2003, 385, 386 „City Plus“).
Zu verneinen ist letztlich auch die von der Widersprechenden geltend gemachte
Gefahr, daß die beiden Marken wegen des gemeinsamen Markenwortes
„BERNER/Berner“ gedanklich unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung miteinander in Verbindung gebracht werden könnten. Für die Annahme einer
solchen mittelbaren Verwechslungsgefahr, bei der die beteiligten Verkehrskreise
zwar die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, jedoch einen in
beiden Marken übereinstimmend enthaltenen Bestandteil als Stammzeichen des
Inhabers der älteren Marke werten, reicht allein das Vorhandensein eines übereinstimmenden Elements in beiden Marken noch nicht aus. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß diesem Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zukommt (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 9 Rdn 465 u 472).
Zwar ist der Widersprechenden insoweit zuzugeben, daß ein Bestandteil nicht nur
durch seine Benutzung als Stamm einer entsprechenden Zeichenserie im Verkehr
den erforderlichen Hinweischarakter erlangen kann, sondern sich für den Verkehr
auch beim erstmaligen Auftreten einer einzigen Marke der Gedanke an eine Serienmarke ergeben kann. Jedoch sind in solchen Fällen besonders strenge Anforderungen an den notwendigen Hinweischarakter zu stellen (vgl Ströbele/Hacker,
aaO, § 9 Rdn 486 mNachw adRspr). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der
Verkehr das Wort „Berner“ in der jüngeren Marke als einen derart charakteristisch
auf das Unternehmen der Widersprechenden hinweisenden Serienstammbestandteil auffassen könnte, vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. Insbesondere
kann die Widerspruchsmarke, wie oben ausgeführt, auf dem hier betreffenden
Warengebiet der Sanitärinstallationen keine gesteigerte Kennzeichnungskraft beanspruchen, welche ggf in Verbindung mit dem Umstand, daß „BERNER“ das Firmenschlagwort der Widersprechenden darstellt, eine solche Wertung zuließe (vgl
BPatGE 47, 198, 205 „Ella May“).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 71 Abs 1
MarkenG besteht keine Veranlassung.
Ströbele
Guth
Kirschneck
Ko