Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 03.02.2005 – 25 W (pat) 137/04
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 137/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 301 21 898 10.99
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
27. Mai 2003 und 24. Juni 2004 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus
der Gemeinschaftsmarke 603 738 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 27. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und
die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom
24. Juni 2004 zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3
Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Bayer
Merzbach
Na/Pü