Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 10.02.2005 – 11 W (pat) 336/04

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 336/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 62 818

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die Sitzung vom 10. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Dellinger sowie der Richter von Zglinitzki, Dipl.-Phys. Skribanowitz,

Ph. D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Harrer

beschlossen:

Auf den Einspruch wird das Patent 100 62 818 aufrechterhalten. 10.99

G r ü n d e

I.

Auf die am 15. Dezember 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 100 62 818 mit der Bezeichnung "Vorrichtungen und ein Verfahren zur Ausrichtung von Bogen" erteilt und die Erteilung

am 19. Februar 2004 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die M…

AG Einspruch erhoben.

Die Einsprechende führt aus, dass es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1

des angegriffenen Patents im Hinblick auf eine geltend gemachte offenkundige

Vorbenutzung an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit mangele. Sie hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 6. Juli 2004 zurückgezogen.

Die Patentinhaberin bestreitet die offenkundige Vorbenutzung und stellt den Antrag,

das Patent unverändert aufrecht zu erhalten.

II.

Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von

Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm

§ 147 Abs 3 Satz 2 PatG). Die Einsprechende hat sich durch die Rücknahme ihres

auf offenkundige Vorbenutzung gestützten Einspruchs vor einer notwendigen Beweisaufnahme ihrer Mitwirkungspflicht entzogen. Mithin ist von einer weiteren Erforschung des wahren Sachverhalts von Amts wegen abzusehen (GRUR 1978,

358 – Druckbehälter). Da auch sonstige Widerrufsgründe dem Patent in der erteilten Fassung nicht entgegenstehen, war das Patent weder zu beschränken

noch zu widerrufen.

Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm §§ 59 Abs 3, 147

Abs 3 Satz 22 PatG ohne sachliche Begründung. Denn am Einspruchsverfahren

ist nach der Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin

beteiligt, und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung wird stattgegeben (vgl BPatGE

47, 168 ff = BlPMZ 2004, 60 f).

Dellinger

v. Zglinitzki

Skribanowitz

Harrer

Bb