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BPatG Beschluss vom 10.02.2005 – 25 W (pat) 200/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 300 30 259.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

Die Marke

INTEGRAL

ist am 12. April 2001 unter der Nummer 300 30 259.2 für die Waren

„Arzneimittel, pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für

die Gesundheitspflege, diätetische Lebensmittel für medizinische

Zwecke, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke,

Pflaster und Verbandmaterial; diätetische Lebensmittel für nicht

medizinische Zwecke und Nahrungsergänzungsmittel für nicht

medizinische Zwecke, soweit in Klasse 30 enthalten“

in das Markenregister eingetragen worden. Dagegen hat die Inhaberin der seit

26. April 1996 für die Waren

Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie

Präparate für die Gesundheitspflege, ausgenommen sind Chemikalien mit antimikrobiellen und/oder konservierenden Eigenschaften

eingetragenen Marke

INTEGRILIN

Widerspruch erhoben, deren rechtserhaltende Benutzung im Beschwerdeverfahren seitens der Inhaberin der angegriffenen Marke bestritten ist. Die Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 30. Juni 2004 Unterlagen zur Glaubhaftmachung

einer Benutzung der Widerspruchsmarke vorgelegt.

Durch Beschluss der Markenstelle vom 23. Mai 2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Trotz normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und

uneingeschränkter Berücksichtigung der Endverbraucher als Verkehrskreise sei

eine Verwechslungsgefahr beider Marken ihrem Gesamteindruck nach nicht gegeben, da dem auch in Drittmarken enthaltenen gemeinsamen Bestandteil

„INTEGR-“ keine Prägewirkung zukomme, so dass die Aufmerksamkeit des Verkehrs auf die Wortenden verlagert werde. Die dort vorhandenen akustischen Abweichungen (-AL/-LIN) seien aber ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr

auszuschließen, zumal die Marken auch einen abweichenden Sprechrhythmus

aufwiesen und der Betonungsschwerpunkt beider Marken auf dem deutlich abweichenden und mehr beachteten Wortenden liege. Die vorhandenen Abweichungen

in den Silhouetten der jeweiligen Endsilben reichten auch zur visuellen Abgrenzung aus, so dass auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr nicht in Betracht

komme. Aufgrund der Drittzeichenlage sei auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Soweit die Markenstelle in einem Beschluss eine Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der Marke „INTEGRA“

angenommen habe, entfalte dies keine Bindungswirkung für das hier zu entscheidende Widerspruchsverfahren. Vielmehr sei aufgrund der im Erinnerungsverfahren erfolgten Rücknahme des Widerspruchs davon auszugehen, dass die Marken

bei zumindest nicht völlig unähnlichen Waren koexistieren.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag,

unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom

23. Mai 2003 die markenrechtliche Übereinstimmung der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke festzustellen und die

Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Sie macht geltend, dass die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durch

Drittzeichen nicht geschwächt sei. Die recherchierten Marken mit dem Bestandteil

„INTEGR-“ hätten entweder keinen Schutz in der Bundesrepublik oder seien unbenutzt bzw. zum Teil nur für die Klasse 30 eingetragen. Dem am Wortanfang

stehenden Bestandteil „INTEGR-“ komme entgegen der Auffassung der Markenstelle eine prägende Wirkung im Gesameindruck zu. Er sei besonders einprägsam

und leicht zu merken, da er dem Verkehr aus bekannten Begriffen wie „Integration“ und „Integral“ geläufig sei; demgegenüber würden die unterschiedlichen

Wortenden „AL“ bzw. „LIN“ zurücktreten, zumal es sich bei „-LIN“ um eine verbrauchte und äußerst kennzeichnungsschwache Endung handele. Da die Marken

sich auf identischen Waren begegnen könnten, sei daher sowohl klangliche als

auch schriftbildliche Verwechslungsgefahr gegeben. Soweit die Markenstelle eine

Koexistenz der Marken „INTEGRA“ mit der Widerspruchsmarke angenommen

habe, treffe dies nicht zu. Die Marke „INTEGRA“ werde nicht benutzt. So sei im

Widerspruchsverfahren INTEGRA ./. INTEGRILIN der Widerspruch nach erfolgter

Nichtbenutzungseinrede zurückgenommen worden.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei, da

die angegriffene Marke einen ausreichenden Abstand zur Widerspruchsmarke

wahre. Ungeachtet der Drittzeichenproblematik bestehe wegen des beschreibenden und damit kennzeichnungsschwachen Bestandteils „INTEGR-“ eine originäre

Kennzeichnungsschwäche, so dass dieser gemeinsame Bestandteil nicht kollisionsbegründend wirken könne. Vielmehr werde der Gesamteindruck der Marken

durch die unterschiedliche Silbenzahl und dem dadurch hervorgerufenen abweichenden Sprechrhythmus und vor allem durch die abweichende Vokalfolge geprägt. Die Verdoppelung des Vokals „I“ am Wortende der Widerspruchsmarke und

die unterschiedlichen Vokale am Wortende „E-A“ bzw. „I –I“ führten zu einem

deutlich unterscheidbaren Gesamtklangbild. Es bestehe daher weder klangliche

noch schriftbildliche Verwechslungsgefahr.

Den zunächst hilfsweise gestellten Terminsantrag hat die Widersprechende mit

Schriftsatz vom 23. Dezember 2004 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der nach § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG erhobene Widerspruch ist von der Markenstelle im Ergebnis zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen

worden. Es besteht auch nach Auffassung des Senats keine Verwechslungsgefahr

Der Senat geht dabei mangels anderer Anhaltspunkte wie bereits die Markenstelle

von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.

Allein aus der Anzahl der mit dem Bestandteil „INTEGR-“ in Klasse 5 registrierten

Marken lässt sich eine Schwächung der Widerspruchsmarke nicht herleiten, zumal

das Arzneimittelverzeichnis „Rote Liste“ nur das von der Widersprechenden unter

der Widerspruchsmarke vertriebene Arzneimittel mit einem solchen Anfangsbestandteil ausweist.

Die aufgeworfenen Benutzungsfragen können dahinstehen. Denn auch wenn man

zugunsten der Widersprechenden von der Registerlage ausgeht, wonach sich die

Zeichen teilweise auf identischen und ansonsten sehr ähnlichen Waren begegnen

können, so dass strenge Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind,

genügt die angegriffene Marke diesen Anforderungen sowohl in klanglicher als

auch in schriftbildlicher Hinsicht.

Die beiden Einwortmarken stimmen zwar in dem jeweiligen Anfangsbestandteil

„INTEGR-“ überein. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden wird dadurch aber der für die Beurteilung der Markenähnlichkeit maßgebliche Gesamteindruck beider Marken nicht in einer die Verwechslungsgefahr begründenden

Weise geprägt.

In rechtlicher Hinsicht bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob bei der Bewertung

des Gesamteindrucks von Einwortmarken überhaupt auf „Bestandteile“ abgestellt

werden darf, welche den „Gesamteindruck“ des einheitlichen Worts prägen und

insoweit für sich gesehen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr mit anderen

Marken begründen können

(vgl. BPatG, GRUR 2002, 438, 440 –

WISCHMAX/Max). Dies bedarf jedoch keiner abschliessenden Erörterung.

Denn einer den Gesamteindruck beider Marken prägenden Wirkung des Bestandteils „INTEGR-“ steht in tatsächlicher Hinsicht entgegen, dass diese weder

als Abkürzung nachweisbare noch der natürlichen Silbengliederung beider Markenwörter entsprechende Lautfolge (vgl. dazu Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., S. 839) kein selbständiger Markenbestandteil ist. Es handelt sich

um eine durch willkürliche Trennung der beiden Markenwörter entstandene unvollständige und daher wenig einprägsame Lautfolge, so dass für den Verkehr auch

kein Anlass besteht, darin einen eigenständigen Markenbestandteil zu erkennen.

Die Lautfolge „INTEGR-“ ist daher bereits aus diesem Grunde nicht geeignet ist,

eine prägende Wirkung innerhalb der beiden Markenwörter auszuüben.

Aber selbst dann, wenn der Verkehr in dieser Lautfolge ein selbständiges und auf

Begriffe wie „Integration“, „integrieren“ oder auch „Integral“ hinweisendes Wortelement sehen würde - wie die Widersprechende geltend macht -, ließe sich daraus keine prägende Wirkung für den Gesamteindruck der Marken herleiten. Soweit die Widersprechende ihre gegenteilige Auffassung damit begründet, dass der

Wortbestandteil „INTEGR-“ wegen seiner Hinweisfunktion besonders einprägsam

und leicht zu merken sei, verkennt sie, dass gerade beschreibende und hinweisende Wortbestandteile vom Verkehr nicht als selbständig kennzeichnende und

den Gesamteindruck prägende Elemente aufgefasst werden (vgl. Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdnr. 409), so dass Übereinstimmungen in solchen

Wortbestandteilen eine Verwechslungsgefahr auch nicht begründen können.

Für den Verkehr besteht daher kein Anlass, in der Lautfolge „INTEGR“ unter Vernachlässigung der übrigen Bestandteile ein den Gesamteindruck prägendes Einzelelement zu sehen. Vielmehr wird er beide Marken in ihrer Gesamtheit so aufnehmen, wie sie ihm entgegentreten, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.

Vor diesem Hintergrund ist eine klangliche Verwechslungsgefahr dann aber auszuschließen. Die dreisilbige, angegriffene Marke „IN-TE-GRAL“ unterscheidet sich

in klanglicher Hinsicht bereits deutlich durch die silbenbedingte Abweichung im

Sprech- und Betonungsrhythmus sowie in der Wortlänge von der viersilbigen Widerspruchsmarke „IN-TE-GRI-LIN“. Weiterhin wird das Klangbild der zweiten

Worthälfte der angegriffenen Marke wesentlich durch den gedehnt gespochenden

Vokal „a“ beeinflusst, welcher aber in den beiden Endsilben der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet, so das sich in den zweiten Worthälfte der beiden Marken auch deutlich abweichende und für den klanglichen Gesamteindruck

besonders bedeutsame Vokalfolgen ergeben. Diese deutlichen Silben- und Lautunterschiede bleiben selbst bei ungünstigeren Übermittlungsbedingungen oder

etwas undeutlicherer Aussprache der Wörter gut vernehmbar und gewährleisten

eine hinreichend sichere Unterscheidung. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden bestimmt auch die Endsilbe „LIN“ der Widerspruchsmarke trotz ihrer

häufigen Verwendung in Arzneimittelbezeichnungen den Gesamteindruck der Widerspruchsmarke mit, weil auch kennzeichnungsschwache Elemente bei eingliedrigen Marken grundsätzlich zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen (BGH,

GRUR 1996, 200, 201 – Innovadiclophlont; Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl., § 9 Rdnr. 44). Im Ausnahmefall kann eine abweichende Beurteilung bei

glatt beschreibenden Angaben, insbesondere Darreichungs-, Wirk- oder Beschaffenheitshinweisen wie z.B. „oral, forte, retard“ geboten sein, weil die beteiligten

Verkehrskreise diesen Angaben keinerlei für die Betriebskennzeichnung auch nur

mitbestimmende Bedeutung zumessen (vgl. BPatG, GRUR 1994, 122, 124 –

BIONAPLUS; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., Rdnr. 446, 449). Um einen

solchen Bestandteil handelt es sich bei der Endsilbe „-LIN“ der Widerspruchsmarke jedoch nicht, da dieser kein Hinweis auf die Art des Arzneimittels selbst

oder dessen besondere Wirkungsweise und Abgabeform entnommen werden

kann. Neben diesen sich aus den Markenwörtern selbst ergebenden Unterschieden wirkt einer Verwechslungsgefahr weiterhin auch der bereits erwähnte Umstand entgegen, dass dem Verkehr der Begriff „INTEGRAL“ seinem Sinngehalt

nach entweder von dem mathematischen Rechensymbol der Integralrechnung

oder von dem Adjektiv „integral“ bekannt ist, während die Widerspruchsmarke keinen bestimmten Sinngehalt aufweist. Selbst wenn man daher berücksichtigt, dass

Übereinstimmungen am Wortanfang stärker beachtet werden (vgl. BGH, GRUR

1999, 735, 736 – MONOFLAM/POLYFLAM), führen diese erheblichen Unterschiede zu einem hinreichenden Abstand zwischen beiden Markenwörtern, so

dass auch aus der ungenauen Erinnerung heraus nicht mit rechtserheblichen

Verwechslungen zu rechnen ist, zumal die hier mangels festgeschriebener Rezeptpflicht zu berücksichtigenden allgemeinen Verbraucherkreise allem, was mit

der Gesundheit zusammenhängt, grundsätzlich eine gesteigerte Aufmerksamkeit

beizumessen pflegen und daher Gesundheitsprodukten bzw. pharmazeutischen

Erzeugnissen nicht nur flüchtig begegnen (vgl. BGH GRUR 1995, 50, 53 – Indorektal/Indohexal).

Scheidet eine klangliche Verwechslungsgefahr somit bereits aus den vorgenannten Gründen aus, bedarf es keiner Erörterung, ob dem gemeinsamen Anfangsbestandteil „INTEGR“ bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit auch wegen der bestehenden Drittzeichenlage eine geringere Bedeutung beizumessen ist.

Schriftbildlich halten die beiden Markenwörter aufgrund ihrer unterschiedlichen

Länge und dem Umstand, dass der gemeinsame und bei handschriftlicher Wiedergabe eine deutliche Oberlänge aufweisende Konsonant „L“ bei der angegriffenen Marke der letzte Buchstabe ist, während ihm bei der Widerspruchsmarke zwei

weitere Buchstaben folgen, ebenfalls einen hinreichenden Abstand auf, wobei

auch zu berücksichtigen ist, dass das Schriftbild von Marken erfahrungsgemäß

eine genauere und in der Regel sogar wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort (Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 7. Aufl § 9 Rdn 207).

Der Senat sieht auch keine Anhaltspunkte, dass die Marken mittelbar unter dem

Gesichtspunkt des Serienzeichens verwechselbar sind.

Da nach Auffassung des Senats der Verkehr die unvollständige und wenig einprägsame Lautfolge „INTEGR-“ nicht als selbständigen Markenbestandteil wahrnehmen wird, eignet sich dieser Bestandteil schon deshalb nicht als verwechslungsbegründender Stammbestandteil einer Serienmarke. Selbst wenn man aber

mit der Widersprechenden davon ausgeht, dass der Verkehr in dieser Lautfolge

einen selbständigen und auf Begriffe wie „Integration“, „integrieren“ oder auch

„Integral“ hinweisenden Bestandteil erkennt, wäre es im Hinblick auf den dann beschreibenden Inhalt dieses Bestandteils und der häufigen Verwendung dieser

Lautfolge in Drittmarken fernliegend, daß der Verkehr in einem solchen Wortelement gerade einen auf die Widersprechende hinweisenden Stammbestandteil sehen könnte. Im übrigen hat die Widersprechende nicht vorgetragen, eine entsprechend gebildete Markenserie zu verwenden.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass

Kliems

Bayer

Merzbach

Na