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BPatG Beschluss vom 16.02.2005 – 29 W (pat) 171/02

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die Marke 398 61 723

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

Grund der Sitzung vom 16. Februar 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin am Amtsgericht

StVDir Dr. Mittenberger-Huber

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die nach einer im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Beschränkung

noch für „Oberflächenbehandlung von Gegenständen, insbesondere Oxidieren

von metallischen Oberflächen in Gasatmosphären“ eingetragene Wortmarke

398 61 723

Improx

ist uneingeschränkt Widerspruch eingelegt worden aus der älteren Wortmarke

398 56 427

I m p r o x

die für „Gase, insbesondere technische und industrielle Gase, Einbringen von Gasen, insbesondere von Sauerstoff in Ofenanlagen, Schachtöfen, beispielsweise in

Kupolöfen, Betrieb von industriellen Ofenanlagen als Dienstleistung für Dritte“ eingetragen ist.

Die Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mit Beschluss vom 25. Juni 2002 zurückgewiesen, da zwischen den

einander gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen keine Ähnlichkeit vorliege. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen würden, die Hersteller von Gasen würden auch die Dienstleistung „Oberflächenbehandlung“ erbringen. Eine entsprechende Branchenübung

bestehe nicht. Gleiches gelte bei der Gegenüberstellung der Dienstleistungen der

jüngeren Marke mit „Einbringen von Gasen ... in Ofenanlagen“ und dem „Betrieb

von industriellen Ofenanlagen ...“. Hier unterschieden sich nicht nur die Dienstleistungen an sich sondern auch die Art der Betriebe, die Erbringungsart und der

Verwendungszweck, so dass die Verkehrskreise nicht davon ausgingen, die

Dienstleistungen stammten aus demselben oder aus wirtschaftlich miteinander

verbundenen Unternehmen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Entgegen der

Auffassung der Markenstelle bestehe Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit.

Beide Marken stünden im Zusammenhang mit Gasen. Auf Grund der Eigenart der

Marken sei es möglich, dass diese im Vertrieb aufeinander treffen könnten, weil

sie beispielsweise in denselben Verkaufsstätten angeboten würden. Die Herstellung der Gase durch die Widersprechende und die Verwendung von Gasen durch

die Inhaberin der jüngeren Marke führe dazu, dass es sich um ergänzende Waren

handle. Dies gelte auch bezüglich der Dienstleistung „Betrieb von industriellen

Ofenanlagen ...“ der Widerspruchsmarke, die einander ergänzten, da Oberflächenbehandlung in vielen Fällen in temperierter Atmosphäre, d.h. auch in Öfen

stattfinde. Auf Grund der identischen Marken und der gegebenen Waren- und

Dienstleistungsähnlichkeit bestehe die Gefahr, dass die beteiligten Verkehrskreise, auch wenn es sich um Fachkreise handle, die Produkte ein und demselben

Unternehmen zuordneten. Der wegen der Markenidentität erforderliche große Abstand zwischen den Waren und Dienstleistungen sei nicht gewahrt.

Die Widersprechende und Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 40 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 25. Juni 2002 aufzuheben und die Löschung der Marke

398 61 723 anzuordnen.

Die Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hat im Beschwerdeverfahren erklärt, sie beschränke ihre Marke auf „Oberflächenbehandlung von Gegenständen, nämlich Plasmanitrieren in Plasma-Nitrier-

Anlagen von Präzisionswerkzeugen und hochwertigen Bauteilen für Dritte“. Sie ist

der Auffassung, dass zwischen den für ihre Marke geschützten Dienstleistungen

und den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke keinerlei Ähnlichkeit

gegeben sei. Ihr Tätigkeitsbereich und der der Widersprechenden wiesen keinerlei

Berührungspunkte auf. Während die Widerspruchsmarke Gase und den Einsatz

dieser Gase in der Schwerindustrie betreffe, beziehe sich die Dienstleistung der

angegriffenen Marke auf Oberflächenhärtung in einem Plasmanitrierverfahren.

Außerdem hat die Beschwerdegegnerin die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.

Die Widersprechende hat die Nichtbenutzungseinrede als verspätet gerügt. In der

mündlichen Verhandlung hat sie eine eidesstattliche Versicherung des Leiters ihres Geschäftsbereichs Technische Gase vorgelegt, außerdem 2 Rechnungen über

die Lieferung von flüssigem Sauerstoff, eine Informationsbroschüre über ihr Improxverfahren, die Artikel „Schmelzen und Gießen – Gusseisenwerkstoffe“ von

Eckart Hofmann in der Zeitschrift der Deutschen Gießereivereinigungen „GIESSE-

REI“, Heft 11/2003, S. 38 ff, 48 (Bl. 82 d.A.), „Betriebskostensenkung und Leistungssteigerung von Kupolöfen durch Nachrüstung für das Impulsverfahren“ in der

Zeitschrift der Deutschen Gießereivereinigungen „GIESSEREI“, Heft 1/2001, S. 68

(Bl. 85 d.A.), „Sauerstoff im Kupolofen effizienter einsetzen“ von Dipl.-Ing. Jürgen

Friedrich in der Zeitschrift „GIESSEREI-Erfahrungsaustausch“ 12/2000, S. 581 ff

sowie einen Messeflyer zur GIFA 2003.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2004 hat sie weitere Unterlagen zur Benutzung vorgelegt, nämlich ein Angebot vom 30. Juli 2004 für Lieferung, Aufbau und Einfahren

einer Westfalen-IMPROX®-Anlage

für den Kupolofen der D… AG

in

M…, die Ist-Aufnahme für die Einführung des Westfalen-IMPROX®-Verfahrens

bei

der W… GmbH

in G…,

ein Versuchsabkommen mit

der Eisengiesserei F… GmbH & Co. KG, Versuchsabkommen mit der Eisenwerke der W1… AG & Co. KgaA in K… und den Entwurf eines Versuchsabkommens mit der L… AG sowie eine Aufstellung von Messekontakten

auf der GIFA 2003.

II.

Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg. Die Widersprechende hat die Benutzung ihrer Wortmarke 398 56 427 Improx für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen “Gase, insbesondere technische und industrielle Gase, Einbringen von Gasen, insbesondere von Sauerstoff in Ofenanlagen, Schachtöfen, beispielsweise in Kupolöfen, Betrieb von industriellen Ofenanlagen als Dienstleistung für Dritte“ nicht nachgewiesen. Daher kommt es auf die

Frage, ob diese Waren und Dienstleistungen mit der Dienstleistung der jüngeren

Marke „Oberflächenbehandlung von Gegenständen, nämlich Plasmanitrieren in

Plasma-Nitrier-Anlagen von Präzisionswerkzeugen und hochwertigen Bauteilen für

Dritte“ ähnlich sind, nicht mehr an.

1.

Die Beschränkung des Verzeichnisses der jüngeren Marke ist zulässig,

denn der Wegfall des vorher enthaltenen Zusatzes nach „Oberflächenbehandlung von Gegenständen“, nämlich „insbesondere Oxidieren von metallischen Oberflächen in Gasatmosphären“ führt nicht zu einer Erweiterung

des Schutzbereichs. Dieser Insbesondere-Zusatz enthielt nur eine beispielhafte Erläuterung für eine mögliche Art der beanspruchten Dienstleistung

„Oberflächenbehandlung von Gegenständen“, die keinen Einfluss auf den

Schutzumfang hatte. Dagegen stellt die jetzt enthaltene Formulierung

„nämlich Plasmanitrieren in Plasma-Nitrier-Anlagen von Präzisionswerkzeugen und hochwertigen Bauteilen für Dritte“ eine Einschränkung dar, die

erstens vom ursprünglichen Oberbegriff „Oberflächenbehandlung von Gegenständen“ umfasst war und diesen zweitens sowohl hinsichtlich der Art

der Oberflächenbehandlung als auch hinsichtlich der Gegenstände einschränkt.

2.

Die Markeninhaberin hat die Benutzung der Widerspruchsmarke in zulässiger Weise bestritten. Die Nichtbenutzungseinrede war entgegen der Auffassung der Widersprechenden nicht verspätet im Sinn von §§ 82 Abs.1

MarkenG, 296 Abs.2 ZPO, auch wenn sie erst kurz vor der mündlichen

Verhandlung erhoben worden ist. Voraussetzung für eine Zurückweisung

als verspätetes Vorbringen ist zum einen die Verfahrensverzögerung und

zum anderen eine grobe Nachlässigkeit des Inhabers der angegriffenen

Marke. Daran

fehlt es hier. Die Widerspruchsmarke

ist seit dem

24. März 1999 eingetragen, so dass der Zeitraum von fünf Jahren, in dem

eine Benutzung nicht nachgewiesen werden musste, erst am

24. März 2004 abgelaufen war. Die Markeninhaberin war nicht gehalten, die

Nichtbenutzungseinrede unmittelbar nach Ablauf dieser Frist zu erheben,

zumal das Beschwerdeverfahren bis zur Ladungsverfügung vom

13. Oktober 2004 zur mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2004 keinen ersichtlichen Fortgang genommen hat. Angesichts dieser kurzfristigen

Terminierung kann der Inhaberin der angegriffenen Marke nicht vorgeworfen werden, dass die Erhebung der Nichtbenutzungseinrede am 21. Oktober 2004 ein prozessförderungswidriges Verhalten durch ausnehmende

Sorglosigkeit darstellte (Thomas Putzo, ZPO, 24. Aufl. 2002, Rn 37 zu

§ 296).

3.

Damit war die Widersprechende verpflichtet, glaubhaft zu machen, dass sie

ihre Marke in den letzten fünf Jahren vor der Entscheidung, d.h. in der Zeit

vom 16. Februar 2000 bis zum 16. Februar 2005 benutzt hat (§ 43 Abs. 1

S. 2 MarkenG), wobei diese Benutzung für die eingetragenen Waren und

Dienstleistungen nachgewiesen werden muss (§ 26 Abs. 1 MarkenG).

Letzteres ist der Widersprechenden nicht gelungen.

Zwar hat der Leiter des Geschäftsbereichs Technische Gase in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 25. Oktober 2004 für den hier relevanten

Zeitraum Umsatzzahlen genannt. Diese sind jedoch nicht nach Waren

und/oder Dienstleistungen aufgeschlüsselt, so dass eine entsprechende

Zuordnung nicht erfolgen und eine Aussage über den Umfang der Benutzung nicht getroffen werden konnte (vgl. Ströbele/Hacker a.a.O. Rn 91 f zu

§ 26). Selbst wenn man diese pauschalen Angaben als ausreichend ansieht, fehlt es am Beleg dafür, dass die Widerspruchsmarke seit Dezember

2000 für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt wurde.

Dies wird vom Leiter des Geschäftsbereichs Technische Gase in der eidesstattlichen Versicherung zwar so angegeben, wofür er sich auf die vorgelegten Unterlagen bezieht. Auf Grund dieser Unterlagen ist aber die Benutzung der Marke Improx für “Gase, insbesondere technische und industrielle

Gase, Einbringen von Gasen, insbesondere von Sauerstoff in Ofenanlagen,

Schachtöfen, beispielsweise in Kupolöfen, Betrieb von industriellen Ofenanlagen als Dienstleistung für Dritte“ nicht belegbar.

a) Was die beanspruchten Waren Gase anbelangt, betreffen die mit der

eidesstattlichen Versicherung vorgelegten Rechnungen vom

8. Juli 2004 an die Firmen W1… AG & Co. KgaA und L…

AG

zwar

Lieferungen

von

flüssigem

Sauerstoff,

sie

enthalten aber keinen Hinweis auf die Widerspruchsmarke. Auch

ansonsten ist deren funktionsgemäße Benutzung für Gase nicht

belegt. Die Informationsschrift „Das Improx-Verfahren von Westfalen:

Sauerstoff effizienter einsetzen“ beschreibt lediglich ein Verfahren,

durch das eine verbesserte Nutzung des Sauerstoffs ermöglicht wird.

Die Wortmarke Improx wird in der Schrift nicht im Zusammenhang

mit der Ware Gas erwähnt. Dies gilt auch

für den Bericht

„Betriebskostensenkung und Leistungssteigerung von Kupolöfen

durch Nachrüstung für das Impulsverfahren“ in der Zeitschrift der

Deutschen Gießereivereinigung „GIESSEREI“, Ausgabe 1/2001 und

den in derselben Zeitschrift, Ausgabe 11/2003, erschienenen Aufsatz

„Schmelzen und Gießen – Gusseisenwerkstoffe“ sowie den Aufsatz

„Sauerstoff in Kupolöfen effizienter einsetzen“ in der Zeitschrift

„GIESSEREI – ERFAHRUNGSAUSTAUSCH Zeitschrift für das

operative Management“, Ausgabe 12/2000. Was die Verwendung

von Sauerstoff

im Rahmen der von der Widersprechenden

vorgelegten Verträge angeht, waren z.B. die Firmen F…

GmbH & Co. KG und W1… AG & Co. KgaA verpflichtet, den

Sauerstoff selbst zu stellen.

b)

Ebenso wenig hat die Widersprechende den Nachweis erbracht,

dass sie das Widerspruchszeichen für die Dienstleistungen „Einbringen von Gasen, insbesondere von Sauerstoff in Ofenanlagen,

Schachtöfen, beispielsweise in Kupolöfen, Betrieb von industriellen

Ofenanlagen als Dienstleistung für Dritte“ benutzt hat. Der Begriff der

Dienstleistung ist im Markengesetz nicht näher definiert. Nach Art.

50 EGV fallen darunter gewerbliche oder sonstige gewerbsmäßige

(kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche) Tätigkeiten, die

im Wirtschaftsleben gegen Entgelt angeboten werden. Sie müssen

eine selbständige wettbewerbliche Bedeutung besitzen und weder

originär der Produktion noch dem Vertrieb von Sachgütern zuzuordnen sein (Deutsch, GRUR 2004, 642, 643 m.w.N.). Wie sich aus

dem Schriftsatz der Widersprechenden vom 24.11.2004 unter II, den

oben unter a) erwähnten Aufsätzen und Berichten sowie den weiteren Unterlagen ergibt, handelt es sich bei dem von der Widersprechenden vertriebenen sog. IMPROX®-Verfahren nicht um eine

Dienstleistung in diesem Sinn, sondern um ein technisches Arbeitsverfahren zur Energie- und Rohstoffeinsparung, an dem sie als Inhaberin eines Gebrauchsmusters zwar möglicherweise Lizenzen

vergibt – dies lässt sich den Verträgen nicht entnehmen – bei dessen

Einsatz bei Dritten sie aber nicht die beanspruchten Dienstleistungen

erbringt. Vielmehr vermietet sie die mit einer entsprechenden

Steuerungselektronik und speziellen Lanzen- und Leitungsanordnungen versehenen sog. IMPROX®-Anlagen zunächst als Versuchsanlagen mit dem Ziel des späteren Verkaufs. Auch wenn die

bei den Kunden bereits vorhandenen Öfen, in die diese Anlagen

eingebaut werden, in der Versuchsphase von Mitarbeitern der

Widersprechenden betreut werden, handelt es sich hierbei nicht um

die Dienstleistung „Betrieb von

industriellen Ofenanlagen als

Dienstleistung für Dritte“. Vielmehr vertreibt sie eine Ware (IMPROX-

Anlage

inkl.

in

ihr enthaltenes Know-how), über die ein

Arbeitsverfahren abläuft. Die einzigen damit

verbundenen

Dienstleistungen, d.h. nicht mit der Herstellung einer Ware

zusammenhängenden Arbeitsleistungen, sind Montage der Improx-

Anlage, deren Betreuung, die Schulung der Kundenmitarbeiter und

die Versuchs- oder Anlaufphasenüberwachung. Auch soweit

Mitarbeiter der Widersprechenden zeitweise die Anlage der Kunden

bedienen, handelt es sich nicht um einen Betrieb der Ofenanlage für

den Kunden, um die von diesem innerhalb dessen Gewerbes oder

für seine Zwecke benötigten Schmelzleistungen zu erbringen (sog.

„Lohnschmelzen“). Vielmehr bleibt der jeweilige Kunde weiterhin

Betreiber seiner Ofenanlage, bei dem die Widersprechende im

Interesse des beabsichtigten Verkaufs einer Improx ®-Anlage diese

im Rahmen einer unselbständigen Hilfsdienstleistung einsetzt und

vorführt, um den Kunden von der Leistungsfähigkeit der in dessen

Ofen eingebauten Sauerstoff-Puls-Anlage zu überzeugen.

c)

Ausführungen zur Dienstleistung „Einbringen von Gasen ...“ sind im

schriftsätzlichen Vortrag der Widersprechenden nicht zu finden. Soweit die Widersprechende der Auffassung sein sollte, für die Benutzung reiche die Verwendung des Sauerstoffs für die IMPROX®-Anlagen im Rahmen der vorgetragenen Versuchsphasen aus, gilt das

oben zur Dienstleistung „Betrieb von industriellen Ofenanlagen als

Dienstleistung für Dritte“ Gesagte entsprechend.

4.

Selbst wenn man den Benutzungsnachweis als erbracht ansehen könnte,

hätte die Beschwerde keinen Erfolg. Denn wie sich aus den vorgelegten

Unterlagen in ihrer Gesamtheit ergibt, hat die Tätigkeit der Widersprechenden nichts mit der der Markeninhaberin zu tun. Denn Oberflächenbehandlung, wie sie die Markeninhaberin erbringt, selbst wenn die Plasmanitrierung unter Wärmeeinfluss und in typmäßig unter Kupolöfen fallenden Öfen

erfolgen sollte, ist etwas völlig anderes als die Metallschmelze, auf die sich

das IMPROX®-Verfahren der Widersprechenden allein bezieht (vgl. insoweit auch die unter 3.a) angeführten Aufsätze, die ausschließlich die

Gießereitechnik betreffen). Dies braucht aber angesichts des fehlenden

Benutzungsnachweises für die Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke nicht vertieft zu werden.

Grabrucker

Baumgärtner

Dr. Mittenberger-Huber

Cl