Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.02.2005 – 25 W (pat) 265/02
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 265/02 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 397 35 912
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richterinnen Sredl und Bayer
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
15. Februar 2001 und 25. Juli 2002 wirkungslos sind.
G r ü n d e
Nachdem in einem Erstbeschluss vom 15. Februar 2001 zunächst der Widerspruch aus der IR Marke R 278 969 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit dem Erinnerungsbeschluss vom 25. Juli 2002 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung
beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1
MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264
„Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen
vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/
Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO,
20. Aufl., Rdn. 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Sredl
Bayer
Na/Fa