Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 22.02.2005 – 25 W (pat) 265/02

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 265/02 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 397 35 912

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Februar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

15. Februar 2001 und 25. Juli 2002 wirkungslos sind.

G r ü n d e

Nachdem in einem Erstbeschluss vom 15. Februar 2001 zunächst der Widerspruch aus der IR Marke R 278 969 zurückgewiesen worden war, hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit dem Erinnerungsbeschluss vom 25. Juli 2002 diese Entscheidung aufgehoben, die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung

beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1

MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264

„Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im wesentlichen

vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/

Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO,

20. Aufl., Rdn. 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Sredl

Bayer

Na/Fa