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BPatG Beschluss vom 23.02.2005 – 32 W (pat) 223/03

32. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 223/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 29 185.7

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) unter Mitwirkung des Richters

Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Müllner und Kruppa am

23. Februar 2005

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

DANCE POINT

Die Wortfolge

ist am 13. Juni 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Eintragung als

Marke für die Dienstleistungen in Klasse 41

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat die Anmeldung zunächst in einem Zwischenbescheid vom 19. Februar 2003 als unmittelbar beschreibende Angabe (Hinweis

auf einen Ort, an dem die beanspruchten, in Zusammenhang mit Tanz stehenden

Dienstleistungen angeboten werden) beanstandet. Die Angabe sei nicht unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG). Mit

Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 8. Mai 2003 ist die Anmeldung sodann zurückgewiesen worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

8. Mai 2003 aufzuheben und die angemeldete Marke in das

Markenregister einzutragen.

Sie – die Anmelderin – betreibe ein Tanzstudio, in dem Kurse in verschiedenen

Stilrichtungen des Tanzes angeboten würden, und sie trete mit ihren Akteuren bei

Unterhaltungs- und kulturellen Veranstaltungen auf, u.a. auch im Fernsehen. Ihrer

Ansicht nach verfügt die angemeldete Bezeichnung wegen des zweiten Wortbestandteils POINT, der nicht nur den Ort, die Stelle oder den Platz bezeichne, an

denen die Dienstleistungen angeboten würden, sondern auch schlichtweg mit

"Punkt" übersetzt werde, über das ausreichende – geringe – Maß an Unterscheidungskraft. DANCE POINT sei "kein bekannter Ausdruck der Sprache" und deshalb auch nicht freihaltebedürftig. Ähnliche Bezeichnungen seien als Marken in

Deutschland für Dienstleistungen der Klasse 41 registriert worden. Durch die bundesweiten Auftritte unter dieser Bezeichnung bei Musikveranstaltungen im Fernsehen habe die Bezeichnung DANCE POINT in dieser Branche Bekanntheit erlangt,

so dass ihr ein unterscheidungskräftiger Charakter zukomme.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet,

weil die als Marke beanspruchte Bezeichnung für die betreffenden Dienstleistungen von Hause aus nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und nicht ausreichend dargelegt worden ist, dass sie sich

infolge Benutzung im Verkehr durchgesetzt hat (§ 8 Abs. 3 MarkenG).

Unterscheidungskraft i.S.d. genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der Marke ist es, die

Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche, aber auch ausreichende Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss – seitens der Markenstelle

ebenso wie in der Beschwerdeinstanz – streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 – Libertel, Rdn. 59; GRUR 2004, 674

- KPN Postkantoor, Rdn. 123). Kann einer Wortmarke ein für die beanspruchten

Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort

(bzw. eine Wortfolge) der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese jeglicher Unterscheidungseignung und damit jeglicher

Unterscheidungskraft (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice).

Die Wörter "DANCE" und "POINT" gehören zum Grundwortschatz der englischen

Sprache; ihr Verständnis bereitet dem deutschen Verkehr keine Schwierigkeiten.

Es trifft zwar zu, dass die wörtliche Übersetzung von point "Punkt" lautet, jedoch

kommen diesem Begriff gerade in Verbindung mit dem Angebot von Waren und

Dienstleistungen auch die Bedeutungen "Platz, Ort, Stelle" (des Verkaufs, der

Erbringung der Dienstleistungen usw.) zu. Weiterhin ist richtig, wenn die Anmelderin darauf hinweist, es dürfe nicht allein auf den Sinngehalt der Einzelwörter abgestellt werden, sondern auf die Gesamtbedeutung der angemeldeten Wortfolge.

Gerade diese ergibt aber vorliegend den sachbezogenen Hinweis auf einen Ort,

eine Stelle, wo Tanzausbildung oder Tanzveranstaltungen stattfinden (vgl. EuGH,

a.a.O., Postkantoor, Rdn. 100). Eine Tanzschule oder ein Tanzstudio mit "DANCE

POINT" zu bezeichnen, liegt daher nicht fern. Der Verkehr wird nicht in entscheidungserheblichem Umfang annehmen, nur ein (einziger) Betrieb verwende diesen

Namen zur Kennzeichnung seiner Dienstleistungen.

Sämtliche beanspruchten Dienstleistungen können einen Bezug zum Tanz haben.

Es macht Sinn, von der "Erziehung" von (jungen) Ballettschülern/-schülerinnen

(Eleven) zu sprechen. Berufstänzer erhalten eine "Ausbildung". Tanz (vor allem

Gesellschaftstanz) ist ein Unterhaltungsangebot, und zwar sowohl für die Tanzenden selbst als auch für die Zuschauer. Tanz wird auch in einem "sportlichen" Rahmen betrieben; entsprechende Wettbewerbe

finden an vielen Orten statt.

Bestimmte Formen des Tanzes erfüllen zudem "kulturelle" Ansprüche (z.B. klassisches oder modernes Ballett, Ausdruckstanz).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist das Verständnis des

mit den jeweiligen Dienstleistungen angesprochenen Verkehrs. Da diese sich vorliegend sowohl an (junge) Leute richten, welche eine Tanzausbildung erstreben,

als auch an breite allgemeine Publikumskreise (Teilnehmer ebenso wie Zuschauer

bei betreffenden Tanzveranstaltungen), fehlt der angemeldeten Bezeichnung in

allen in Betracht kommenden Publikumskreisen von Hause aus (unabhängig von

jeder Benutzung) das erforderliche Mindestmaß an betriebskennzeichnender Hinweiskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Aus der Schutzgewährung für andere, vermeintlich ähnlich gebildete deutsche

Marken vermag die Anmelderin ebenfalls keinen Anspruch auf Registrierung der

vorliegend angemeldeten Bezeichnung abzuleiten. Inländische Voreintragungen

- selbst identischer Marken – führen weder für sich, noch in Verbindung mit dem

Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Schutzgewährung zu befinden haben.

Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-,

sondern eine Rechtsfrage dar (vgl. z.B. BGH GRUR 1989, 420 - KSÜD; BPatGE

32, 5 – CREATION GROSS).

Ob es sich bei DANCE POINT zusätzlich auch um eine die Dienstleistungen glatt

beschreibende Angabe (generischer Begriff) i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt, kann – da letztlich nicht entscheidungserheblich – dahingestellt bleiben.

Die Anmelderin hat nicht in ausreichendem Maße dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Durchsetzung der angemeldeten Marke im Verkehr (gem. § 8

Abs. 3 MarkenG) gegeben sein könnten. Bloße Behauptungen ersetzen nicht die

insoweit erforderlichen konkreten Angaben (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG,

7. Aufl., § 8 Rdn. 521). Im Übrigen würde eine etwaige Bekanntheit der Anmelderin und ihrer Marke für Tanzdienstleistungen bei Fernsehanstalten und sonstigen

Ausrichtern von Unterhaltungsveranstaltungen für die Annahme einer Durchsetzung im Verkehr nicht ausreichen, da – wie oben dargelegt – beteiligter Verkehr

vor allem die an einer Tanzausbildung Interessierten sowie allgemeine Publikumskreise sind. Der Senat sieht deshalb keine Möglichkeit, den angefochtenen

Beschluss ohne abschließende Sachentscheidung aufzuheben und an die Markenstelle gem. § 70 Abs. 3 MarkenG zurückzuverweisen.

Viereck

Müllner

Kruppa

Fa