Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 23.04.2009 – 25 W (pat) 50/08
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
23. April 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 307 60 100
hat der 25. Senat (Marken Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. April 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Kliems sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
Pharma Punkt
ist am 13. September 2007 u. a. für die Waren und Dienstleistungen
"Klasse 05: pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Hygienepräparate für medizinische Zwecke;
diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke,
Babykost; Pflaster, Verbandmaterial, Desinfektionsmittel;
Klasse 09: Magnetaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten;
in
elektronischer Form auf Datenträgern gespeicherte
und/oder auf elektronischem Weg (insbesondere über
das Internet) abrufbare und/oder (insbesondere per E-
Mail) versendbare Bestell-, Fach- und Kundeninformationen; Bestellterminals, Ausgabeautomaten; codierte
visuell und/oder maschinenlesbare Informations- und
Datenträger, die zur Verbuchung von Kaufvorgängen
geeignet sind, insbesondere Scheckhefte, Kredit- und
Scheckkarten, welche maschinenlesbare Identifikationsdaten und/oder Informationen enthalten, insbesondere Magnet- und Chipkarten als sog. Smart-Cards,
sämtliche der genannten Datenträger bevorzugt mit integrierter Zahlungs- und /oder Telekommunikationsfunktion; Datenlesegeräte zum Lesen der genannten
Informations- und Datenträger;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, Fach- und Kundeninformationen in Form von Zeitschriften, Broschüren, Büchern;
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Merchandising (Verkaufsförderung), Dialogmarketing, Unternehmensberatung und Geschäftsführung
bei der Konzeption, Organisation und Durchführung
von Kundenfindungs- und Kundenbindungssystemen,
insbesondere auf dem Gebiet von Mailing-, Rabatt-,
Gutschein- und Prämienprogrammen; Durchführung
von Gewinnspielen und Preisausschreiben als Werbemaßnahmen, soweit in Klasse 35 enthalten; Vermittlung und Verbreiten von Werbeanzeigen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren
und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und
Verkauf von Waren;
Klasse 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte; Dienstleistungen im
Bereich Finanzwesen, Zahlungsverkehr, Electronic-
Banking; Führung von Kundenkonten; Ausgabe von
Informations- und Datenträgern, die zur Verbuchung
von Kaufvorgängen geeignet sind, insbesondere von
Scheckheften, Kredit- und Scheckkarten, welche visuell und/oder maschinenlesbare Identifikationsdaten
und/oder Informationen enthalten, insbesondere von
Magnet- und Chipkarten als sog. Smartcards;
Klasse 39: Verpackung und Lagerung von Waren; Auslieferung
von Waren, Kurierdienste (Nachrichten oder Waren);
Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Designerdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und -software; Design von Datenbanken, Dienstleistungen einer Datenbank, insbesondere Speichern,
Verarbeiten, Analysieren und Bereitstellen von Kundendaten; technische Unternehmensberatung für Automatenverkaufssysteme; Vermietung, Verleihung
und/oder Verkauf von Datenlesegeräten zum Lesen
der genannten Informations- und Datenträger;
Klasse 44: medizinische und veterinärmedizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Dienstleistungen im Bereich der
Land-, Garten- oder Forstwirtschaft; Beratungen in der
Pharmazie, Zubereitung von Rezepturen in Apotheken"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Nach Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u.
2 MarkenG ist die Anmeldung durch zwei Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 05 vom 26. Februar 2008 und 9. Juli 2008, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise, nämlich für die oben genannten Waren und
Dienstleistungen zurückgewiesen worden, da der Eintragung insoweit bereits das
absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegenstehe.
Die sprachüblich aus den Begriffen "Pharma" als Kurzwort für Arzneimittel und
"Punkt" in seiner Bedeutung "Ort, Stelle" gebildete Begriffskombination "Pharma
Punkt" werde vom Verkehr in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen lediglich als beschreibende Sachangabe, nicht jedoch als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden.
So könne die Bezeichnung für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen
der Klasse 05, 16 und 44 sowie der beanspruchten Dienstleistungen "Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf
von Waren" der Klasse 35 als Angabe dafür dienen, wo die Waren verkauft und
die Dienstleistungen angeboten würden, nämlich in einem Verkaufsort für Arzneimittel. In Bezug auf die Waren der Klassen 05 und 16 "Magnetaufzeichnungsträger, Druckereierzeugnisse, Fach- und Kundeninformationen in Form von Zeitschriften, Broschüren, Büchern" enthalte "Pharma Punkt" ferner eine beschreibende Inhaltsangabe.
Hinsichtlich der Waren der Klasse 09 "Verkaufsautomaten; in elektronischer Form
auf Datenträgern gespeicherte und/oder auf elektronischem Weg (insbesondere
über das Internet) abrufbare und/oder (insbesondere per E-Mail) versendbare
Bestell-; Fach- und Kundeninformationen; Bestellterminals, Ausgabeautomaten;
codierte visuell und/oder maschinenlesbare Informations- und Datenträger, die zur
Verbuchung von Kaufvorgängen geeignet sind, insbesondere Scheckhefte, Kredit-
und Scheckkarten, welche maschinenlesbare Identifikationsdaten und/oder Informationen enthalten, insbesondere Magnet- und Chipkarten als sog. Smart-
Cards, sämtliche der genannten Datenträger bevorzugt mit integrierter Zahlungs-
und /oder Telekommunikationsfunktion; Datenlesegeräte zum Lesen der genannten Informations- und Datenträger" sowie der zurückgewiesenen Dienstleistungen
der Klassen 35, 36, 39 und 42 könne die Bezeichnung als Bestimmungsangabe
dienen, dass diese Waren und Dienstleistungen speziell für derartige Verkaufsorte
für Arzneimittel konzipiert, hergestellt und bereitgestellt werden. So könnten die
Waren und Dienstleistungen beispielsweise der kundenspezifischen Abwicklung
von Kundenwünschen/.-bestellungen im Bereich der Arzneimittel dienen, aber
auch der Anwerbung und Bindung von Kunden an einen "Pharma Punkt".
Für die Dienstleistungen der Klasse 35 "Merchandising (Verkaufsförderung), Dialogmarketing, Unternehmensberatung und Geschäftsführung bei der Konzeption,
Organisation und Durchführung von Kundenfindungs- und Kundenbindungssystemen, insbesondere auf dem Gebiet von Mailing-, Rabatt-, Gutschein- und Prämienprogrammen; Durchführung von Gewinnspielen und Preisausschreiben als
Werbemaßnahmen, soweit in Klasse 35 enthalten; Vermittlung und Verbreiten von
Werbeanzeigen" sowie der Klasse 36 "Führung von Kundenkonten" könne der angemeldeten Bezeichnung zudem die Bedeutung zukommen, dass diese im Zusammenhang mit einem Bonuspunktesystem im Bereich der Arzneimittel angeboten würden.
Die angemeldete Bezeichnung sei weder vage noch mehrdeutig, sondern enthalte
in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen eine sinnvolle beschreibende Gesamtaussage, die der Verkehr auch ohne zergliedernde Zwischenschritte erfassen
werde. Angesichts ihres ohne weiteres erkennbaren beschreibenden Aussagehalts sei die fehlende lexikalische Nachweisbarkeit der Bezeichnung unerheblich,
zumal der Verkehr daran gewöhnt sei, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen
konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogenen Informationen lediglich in
leicht einprägsamer Form übermittelt werden sollen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
unter Aufhebung der Beschlüsse der Markenstelle Klasse 05 vom
26. Februar 2008 und 9. Juli 2008 die angemeldete Bezeichnung
für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzutragen,
hilfsweise verzichtet sie auf die Waren und Dienstleistungen der
Klassen 05 und 44.
Betrachte man "Pharma Punkt" im Zusammenhang mit den dafür angemeldeten
Waren und Dienstleistungen, so sei für keine dieser Waren und Dienstleistungen
unmittelbar und ohne analysierende Betrachtungsweise ein beschreibender Begriffsinhalt des Zeichens erkennbar. Die angesprochenen Verkehrskreise würden
bei dem angemeldeten Zeichen allenfalls an eine Verkaufsstätte in der Art einer
Apotheke denken, nicht aber an die bezeichneten Waren oder Dienstleistungen.
Ein direkter Waren- und Dienstleistungsbezug lasse sich daher nur mittelbar und
aufgrund einer analytischen Betrachtungsweise herstellen. Dies gelte insbesondere auch für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 05 und 44. Bei diesen
bestehe zwar ein Bezug zur Pharmazie bzw. zu Arzneimitteln; jedoch werde die
Bezeichnung für einen kaufmännischen Betrieb vom Verkehr nicht notwendigerweise auch als Sachangabe für die in einem solchen Betrieb veräußerten Waren
bzw. angebotenen Dienstleistungen verstanden. Dementsprechend habe das
BPatG auch die Bezeichnung "Pharmacy24" für vergleichbare Waren und Dienstleistungen mit der Begründung für eintragbar erklärt, dass die Bedeutung "Apotheke" zwar das entsprechende Ladengeschäft beschreibe, jedoch nicht die darin
verkauften Waren und auch nicht diverse Dienstleistungen
(BPatG,
30 W (pat) 210/02, 9.10.2003 - Pharmacy24). Auch seien vergleichbar gebildete
Marken wie z. B. ""mobil punkt" (302 59 466) oder "Milch-Punkt" (303 59 335)
eingetragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete
Bezeichnung "Pharma Punkt" für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.
Soweit die Anmelderin geltend macht, dass für keine der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen unmittelbar und ohne analysierende Betrachtungsweise
ein beschreibender Begriffsinhalt des Zeichens erkennbar sei, beachtet sie nicht
hinreichend, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BGH
Unterscheidungskraft nicht nur solchen Angaben abzusprechen ist, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen
im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Vielmehr
kann die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen (vgl. EuGH
GRUR 2004, 674 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 - Biomild). Anders als noch in
der von der Anmelderin zitierten älteren Entscheidungen des BGH "House of
Blues" (GRUR 1999, 988) sowie des BPatG 30 W (pat) 210/02 v. 9.10.2003
- "Pharmacy 24" angenommen fehlt daher auch solchen Angaben eine (hinreichende) Unterscheidungskraft, die sich auf Umstände beziehen, die zwar die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger
beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der
angemeldeten Waren und Dienstleistungen sieht (vgl. BGH MarkenR 2009, 163,
163 Tz. 9 - STREETBALL; GRUR 2008, 1093, 1094 Tz. 15 - Marlene-Dietrich-
Bildnis; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Maßgebend ist daher
allein, ob der Verkehr der angemeldeten Bezeichnung einen Sachhinweis auf den
möglichen Inhalt und Gegenstand der jeweiligen Waren und Dienstleistungen entnimmt oder nicht. Davon ist bei der angemeldeten Bezeichnung "Pharma Punkt" in
Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aus den von der
Markenstelle genannten Gründen ohne weiteres auszugehen.
Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt sich um die sprachregelgerechte
Verbindung einer Angabe über die Art des Angebots ("Pharma", also "Arzneimittel,
pharmazeutische Produkte") mit einer verkehrsüblichen Bezeichnung für eine Vertriebsstätte ("Punkt" i. S. von "Ort, Stelle"). Die angemeldete Bezeichnung reiht
sich in eine Reihe vergleichbar mit "Punkt" bzw. dem gleichbedeutenden englischen Begriff "Point" gebildete und - wie die der Anmelderin im Termin zur mündlichen Verhandlung übergebene Recherche belegt - gebräuchliche Begriffskombinationen wie z. B. "Sportpunkt", "Tanzpunkt", Schuhpunkt" oder auch "Travel-
Point" ein, in denen schlagwortartig auf eine entsprechende Vertriebsstätte (auch
im Internet) hingewiesen wird. Ein solches Verständnis liegt dabei umso näher, als
sich nach der der Anmelderin übergebenen Recherche jedenfalls eine (beschreibende) Verwendung der gleichbedeutenden Wortkombination "Arzneimittelpunkt"
nachweisen lässt.
In dieser Bedeutung vermittelt die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen damit aber nur den Begriffsgehalt einer waren- und dienstleistungsbeschreibenden Angabe, nicht aber den Eindruck
einer individualisierenden betrieblichen Kennzeichnung. Maßgeblich ist insoweit
nicht, für welche konkreten Waren und/oder Dienstleistungen die angemeldete Bezeichnung verwendet werden soll, sondern allein, wofür sie nach den beanspruchten Waren- und Dienstleistungs(ober)begriffen benutzt werden kann, so dass ein
Eintragungshindernis bereits dann vorliegt, wenn ein Schutzhindernis hinsichtlich
einzelner unter den Oberbegriff fallender Waren und/oder Dienstleistungen anzunehmen ist (vgl. BGH, GRUR 2002, 261 - AC; GRUR 2006, 850, 856 Tz. 36
- FUSSBALL WM 2006). Dies ist aber bei sämtlichen zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen der Fall. So kann "Pharma Punkt" hinsichtlich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 05, 16 und 44 sowie den
"Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen
für andere Unternehmen); Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und
Verkauf von Waren" der Klasse 35 als schlagwortartiger, beschreibender Hinweis
darauf dienen, wo die entsprechenden Waren verkauft bzw. die Dienstleistungen
angeboten werden, nämlich in einem so bezeichneten Verkaufsort für Arzneimittel.
Die zurückgewiesenen Waren der Klasse 16 "Druckereierzeugnisse, Fach- und
Kundeninformationen in Form von Zeitschriften, Broschüren, Büchern" können
ihrem Inhalt nach über einen "Pharma Punkt" berichten oder in sonstiger Weise
sich thematisch damit beschäftigen, so dass sich die Bezeichnung insoweit nach
Art einer Inhalts- und Themenangabe geeignet ist, den gedanklichen Inhalt der
Waren und zu beschreiben, was ihr entgegen der Auffassung der Anmelderin aber
jegliche Unterscheidungskraft nimmt (vgl. BGH MarkenR 2001, 363 - REICH UND
SCHÖN).
Ob dies auch für die beanspruchten Ware der Klasse 09 "Magentaufzeichnungsträger" gilt - wie die Markenstelle angenommen hat - kann dahinstehen. Denn in
Bezug auf diese Ware wie vor allem auch im Hinblick auf die übrigen zurückgewiesenen Waren der Klasse 09 sowie Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 39
und 42 kann die angemeldete Bezeichnung als Bestimmungsangabe dafür dienen,
dass diese speziell für derartige Verkaufsorte für Arzneimittel konzipiert, hergestellt und bereitgestellt werden, so dass der Verkehr insoweit an eine sachbezogene Aussage über Bestimmung und Gegenstand der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen denken wird, so dass auch insoweit ein enger beschreibender Bezug zu diesen beanspruchten Dienstleistungen besteht. Dies gilt auch
für die seitens der Markenstelle insoweit nicht ausdrücklich genannten "Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf
von Waren" der Klasse 35, da diese ihrem Inhalt bzw. ihrer Konzeption nach auch
für einen "Pharma Punkt" bestimmt sein können.
Soweit die Markenstelle davon ausgegangen ist, dass der Verkehr in der angemeldeten Bezeichnung bei den Dienstleistungen "Merchandising (Verkaufsförderung),
Dialogmarketing, Unternehmensberatung und Geschäftsführung bei der Konzeption, Organisation und Durchführung von Kundenfindungs- und Kundenbindungssystemen, insbesondere auf dem Gebiet von Mailing-, Rabatt-, Gutschein- und
Prämienprogrammen: Durchführung von Gewinnspielen und Preisausschreiben
als Werbemaßnahmen, soweit in Klasse 35 enthalten; Vermittlung und Verbreiten
von Werbeanzeigen" sowie "Führung von Kundenkonten" zudem auch einen Hinweis auf ein entsprechendes Bonussystem in Form eines sog. "Punkte-Systems"
erkennt, erscheint dies nach Auffassung des Senats nicht naheliegend, da die Bezeichnung nicht die dafür zutreffende Pluralform "Punkte", sondern nur den Singular "Punkt" verwendet. Letztlich kann diese Frage aber angesichts des ohne
weiteres erkennbaren sachbezogenen Aussagegehalts der Bezeichnung als Hinweis auf den Gegenstand und Bestimmungszweck dieser Dienstleistungen offen
bleiben.
Die angemeldete Bezeichnung erschöpft sich somit in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen in einer sprach- und werbeüblichen Aneinanderreihung zweier beschreibender Begriffe zu einem verständlichen, schlagwortartigen Sachbegriff. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass sich selbst zwei
Sachangaben durch ihre Zusammenstellung zu einer Marke verbinden. Voraussetzung hierfür wäre aber, dass ein merklicher und schutzbegründender Unterschied
zwischen der Kombination und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht (vgl.
EuGH GRUR 2004, 680 Nr. 39 - 41 - BIOMILD). Die angemeldete Bezeichnung
weist jedoch keine solche ungewöhnliche Struktur oder weitere Besonderheiten
syntaktischer oder semantischer Art auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnten. Sie ist weder vage noch unbestimmt, sondern trifft
eine für den Verkehr aus sich heraus verständliche und sofort erfassbare schlagwortartige Sachaussage zur Bestimmung bzw. dem Inhalt und Gegenstand der
Waren und Dienstleistungen. Über diese Sachinformationen hinaus enthält die
angemeldete Bezeichnung kein Element, das den Eindruck einer betrieblichen
Herkunftskennzeichnung, also einer Marke hervorruft. Ob sich daher eine entsprechende beschreibende Verwendung dieser Bezeichnung nachweisen lässt, ist angesichts des ohne weiteres erkennbaren Bedeutungsgehalt der angemeldeten Bezeichnung nicht entscheidend, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, vor allem im
Bereich der Werbung ständig mit neuen, schlagwortartigen Begriffen konfrontiert
zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer und
schlagwortartiger übermittelt werden sollen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 8 Rdnr. 89).
Soweit die angemeldete Bezeichnung bei den Waren "Magnetaufzeichnungsträger, Druckereierzeugnisse, Fach- und Kundeninformationen in Form von Zeitschriften, Broschüren, Büchern" der Klasse 16 bzw. den "Beschaffungsdienstleistungen für Dritte (Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen); Vermittlung von Verträgen für Dritte, über den An- und Verkauf von Waren"
der Klasse 35 nicht nur nur als Hinweis auf den Verkaufs- oder Vertriebsort, sondern auch als titelartige Sachaussage zum Inhalt dieser Waren bzw. als Hinweis
auf den Bestimmungszweck der Dienstleistungen verstanden werden kann, ergibt
sich daraus bereits schon deshalb keine schutzbegründende Mehrdeutigkeit der
angemeldeten Bezeichnung, da sie bei beiden in Betracht kommenden Verständnismöglichkeiten einen sachbezogenenen und einem Verständnis als betrieblicher Herkunftshinweis entgegenwirkenden Aussagegehalt aufweist. Unabhängig
davon ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie
auch des Bundesgerichtshofs von einem die Waren oder Dienstleistungen beschreibenden Begriff auch dann auszugehen, wenn das Markenwort verschiedene
beschreibende Bedeutungen hat oder nur eine der möglichen Bedeutungen die
Waren oder Dienstleistungen beschreibt bzw. ein Merkmal der in Frage stehenden
Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH, GRUR 2004, 146 Tz. 33 - DOU-
BLEMINT, GRUR 2004, 222 - BIOMILD; BGH, GRUR 2008, 397, 398 Tz. 15
- SPA II).
Unerheblich ist, ob die seitens der Anmelderin in der Beschwerdebegründung sowie in der mündlichen Verhandlung genannten, mit dem Bestandteil "Punkt" gebildeten Marken mit der hier streitgegenständlichen Marke vergleichbar sind bzw.
zu Recht zur Eintragung durch das Deutsche Patent- und Markenamt gelangt sind.
Denn weder deutsche noch gemeinschaftsrechtliche Voreintragungen sind für die
Beurteilung der Schutzfähigkeit einer neu angemeldeten Marke entscheidend, da
diese weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung führen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 8 Rdnr. 25, 26 m. w. Nachw.; BPatG MarkenR 2007, 178 - CASH-
FLOW). Abgesehen davon dürfte die Beurteilung der Schutzfähigkeit der von der
Anmelderin genannten älteren (Wort-) Marken wie z. B. "mobil punkt" (302 59 466)
oder "Milch-Punkt" (303 59 335) vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR 2004, 192 - DOUBLEMINT; GRUR 2004,
222 - BIOMILD; GRUR 2004, 674 - Postkantoor) nicht mehr der aktuellen Rechtslage entsprechen. Dementsprechend ist in neuerer Zeit vergleichbar gebildeten
Wortkombinationen mit dem Bestandteil "Punkt" als Hinweis auf auf eine entsprechende Vertriebsstätte der Waren und/oder Dienstleistungen wie z. B. "Entsorgungs-Punkt" (302 0080 180 773), "Handy Lade Punkt" (307 781 488), "DSL-
Punkt" (307 374 122) oder auch "Immobilien punkt" (306 75 929) die Eintragung
als Wortmarke durch das Deutsche Patent- und Markenamt regelmäßig versagt
worden ist. Ebenso hat das Bundespatentgericht Wortkombinationen mit dem
gleichbedeutenden englischsprachigen Begriff "Point" die Schutzfähigkeit abgesprochen, wenn diese in einem engen beschriebenden Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen standen
(vgl. PAVIS PROMA BPatG
32 W (pat) 223/03 v. 23.02.05 - DANCE POINT; 26 W (pat) 175/01 v. 03.12.03
- Travel Point).
Dem Hilfsantrag der Anmelderin, mit dem sie auf die Waren und Dienstleistungen
der Klassen 05 und 44 verzichtet, kommt keine eigene Bedeutung zu, da der Senat im Rahmen von Amts wegen die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung bezüglich jeder einzelnen zurückgewiesenen Ware und Dienstleistung zu
prüfen und über deren Eintragungsvoraussetzungen zu entscheiden hat.
Aufgrund der vorgenannten Feststellungen bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die hier maßgeblichen
beanspruchten Waren und Dienstleistung eine beschreibende Angabe im Sinne
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellt, an der die Mitbewerber ein berechtigtes
Freihaltungsbedürfnis haben. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es aber
im Hinblick darauf, dass das Zeichen bereits keine ursprüngliche Unterscheidungskraft i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aufweist, insoweit nicht.
Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg.
Kliems
Bayer
Merzbach
Hu