Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.03.2005 – 30 W (pat) 181/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 181/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 709 278
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann und
die Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland sucht die international registrierte
Marke NEWTILE nach; das Warenverzeichnis lautet: „Revêtements et sols en
céramique“.
Die Markenstelle für Klasse 19 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
Marke den nachgesuchten Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert, weil die Marke als Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der Waren verstanden werde, nämlich in dem Sinn, dass es sich um Fliesen in neuartigem, modernem Design handele.
Die IR-Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen den unüblich zusammengeschriebenen Begriff, der so nicht an die englische Sprache erinnere, nicht für beschreibend, auch weil das Wort „new“ inhaltlich
unbestimmt sei.
Die IR-Markeninhaberin beantragt,
den Beschluß der Markenstelle
für Klasse 19 IR vom
24. Februar 2003 aufzuheben,
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin ist in der Sache ohne Erfolg.
Die schutzsuchende IR-Marke NEWTILE unterliegt als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis (Art. 5 Abs 2 MMA, Art. 6quinquies B Satz 1 Nr 2 PVÜ iVm
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren dienen können.
Das englische Wort „New“ bedeutet im Deutschen „neu (bisher nicht existierend)“
(vgl Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch S 1345). „New“ ist in diesem Sinn in
der deutschen Sprache in Wörtern wie „Newcomer“ (Neuankömmling, Neuling),
„Newlook/New look“ (Neues Aussehen, neue Linie), „Newwave/New wave“ (neue
Welle) oder auch „News“ (Neuigkeiten, Nachrichten) in Deutschland im Gebrauch
(vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch S 927).
Das englische Wort „tile“ bedeutet „Fliese, Kachel“ (vgl Duden Oxford aaO
S 1614). Bei Fliesen oder Kacheln kann es sich um keramische Erzeugnisse zur
Bekleidung von Böden und Wänden handeln (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie,
7. Band S 393).
Die IR-Marke bedeutet insgesamt „neue, neuartige Fliese/Kachel“. Auch in der
Gesamtheit ergibt sich damit kein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und
der bloßen Summe seiner Bestandteile: NEWTILE ist eine beschreibende Angabe
und kann zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit der Waren „Revêtements et
sols en céramique“ (Beläge und Fußböden aus Keramik) in dem Sinn dienen,
dass diese aus neuartigen, bisher nicht dagewesenen Fliesen/ Kacheln bestehen;
solche Angaben sind nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausdrücklich von der Eintragung ausgeschlossen, und nicht nur, wie die Markeninhaberin wohl meint, solche
Angaben, die sich in einer Synonymfunktion des Warenbegriffs erschöpfen; das
Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG enthält, wie eingangs schon
aufgeführt, eine – nicht abschließende – Aufzählung beschreibender Angaben;
darunter fallen alle Bezeichnungen über im Verkehr wichtige Umstände bezüglich
der angemeldeten Waren (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 279).
Dass das Wort „new“ inhaltlich eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit enthält,
führt nicht von einer beschreibenden Angabe weg (vgl BGH GRUR 2000, 882 –
Bücher für eine bessere Welt). Auch dass die richtige Schreibweise im Englischen
wohl „NEW TILE“ lauten dürfte, vermag den Schutz dieser Bezeichnung nicht zu
begründen. Die Schreibweise der englischen Fachbegriffe ist bei Wortkombinationen vielfach nicht einheitlich, wie die oben bereits genannten Beispiele „Newlook/New look“ (auch new-look) oder und „Newwave/New wave“ zeigen, die teils
zusammengeschrieben, teils mit Bindestrich oder getrennt geschrieben werden.
Hinzu kommt, dass die neue deutsche Rechtschreibung gerade in Bezug auf
Fremdwörter einige Änderungen gebracht, insbesondere weitere Schreibweisen
eröffnet hat (vgl auch BPatG 24 W (pat) 317/03 – Plisée, demnächst veröffentlicht
auf PAVIS PROMA CD-ROM). Der Wiedergabeform „NEWTILE" kommt daher
kein eigenständiger, den beschreibenden Charakter dieser Bezeichnung ausschließender Phantasiegehalt zu. Im Hinblick auf die natürliche Silbengliederung
wird auch nicht die Erkennbarkeit der Bestandteile „new“ und „tile“ aufgehoben,
ebenso wenig durch die Wiedergabe in Großbuchstaben; die von der Markeninhaberin insoweit angeführte Entscheidung „INDIVIDUELLE“ (BGH GRUR 2002, 64)
betrifft die Frage der Unterscheidungskraft eines normalerweise als Adjektiv verwendeten Begriffs in Alleinstellung und Großbuchstaben und ist mit dem vorliegenden Begriff, gebildet aus Adjektiv und Substantiv, schon von daher nicht vergleichbar. Die Annahme eines neuen, eigenständigen Begriffs lässt sich auch
nicht mit dem von der Markeninhaberin angeführten Eigennamen „Newton“ oder
dem Wort „Reptil“ begründen, einmal abgesehen davon, dass auch bei „Newton“
die Bedeutung von „New-“ erkennbar bleibt (wie etwa in deutschen Namen wie
Neumann, Neumeier, Neumeister usw); denn die Schutzfähigkeit einer Marke ist
in Bezug auf die beanspruchten Waren zu prüfen, und bei Fußböden aus Keramik
kann das Wort „tile“ zur Beschreibung der Art und Beschaffenheit dieser Waren
dienen.
Dass NEWTILE eine englischsprachige Bezeichnung ist, steht der Annahme einer
freihaltebedürftigen Angabe nicht entgegen. Englisch ist eine bedeutende, wenn
nicht die bedeutendste Welthandelssprache und zwischen Deutschland und
Großbritannien und vielen Ländern, in denen Englisch Landessprache ist, bestehen umfangreiche Handelsbeziehungen. Zu berücksichtigen ist insbesondere
auch, dass Kernstück des europäischen Binnenmarktes der freie Güter- und Warenverkehr ist (vgl Art 28 bis 30 des EG-Vertrages). Diese fremdsprachige Sachangabe wird daher beim Ex- und Import von Waren von Mitbewerbern im Inland
benötigt, sei es, dass Exportwaren bereits in der Bundesrepublik mit diesem Ausdruck versehen werden, sei es, dass Importwaren in ihrer, eine solche Bezeichnung enthaltenden Originalverpackung hier auf den Markt kommen (vgl
Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 367 mwN).
Ob der Eintragung der schutzsuchenden Marke darüber hinaus der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Ju