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BPatG Beschluss vom 07.03.2005 – 30 W (pat) 181/03

30. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 181/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 709 278

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buchetmann und

die Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Um Schutz in der Bundesrepublik Deutschland sucht die international registrierte

Marke NEWTILE nach; das Warenverzeichnis lautet: „Revêtements et sols en

céramique“.

Die Markenstelle für Klasse 19 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der

Marke den nachgesuchten Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft verweigert, weil die Marke als Hinweis auf die Art und Beschaffenheit der Waren verstanden werde, nämlich in dem Sinn, dass es sich um Fliesen in neuartigem, modernem Design handele.

Die IR-Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen den unüblich zusammengeschriebenen Begriff, der so nicht an die englische Sprache erinnere, nicht für beschreibend, auch weil das Wort „new“ inhaltlich

unbestimmt sei.

Die IR-Markeninhaberin beantragt,

den Beschluß der Markenstelle

für Klasse 19 IR vom

24. Februar 2003 aufzuheben,

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin ist in der Sache ohne Erfolg.

Die schutzsuchende IR-Marke NEWTILE unterliegt als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis (Art. 5 Abs 2 MMA, Art. 6quinquies B Satz 1 Nr 2 PVÜ iVm

§§ 107, 113, 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren dienen können.

Das englische Wort „New“ bedeutet im Deutschen „neu (bisher nicht existierend)“

(vgl Duden Oxford, Großwörterbuch Englisch S 1345). „New“ ist in diesem Sinn in

der deutschen Sprache in Wörtern wie „Newcomer“ (Neuankömmling, Neuling),

„Newlook/New look“ (Neues Aussehen, neue Linie), „Newwave/New wave“ (neue

Welle) oder auch „News“ (Neuigkeiten, Nachrichten) in Deutschland im Gebrauch

(vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch S 927).

Das englische Wort „tile“ bedeutet „Fliese, Kachel“ (vgl Duden Oxford aaO

S 1614). Bei Fliesen oder Kacheln kann es sich um keramische Erzeugnisse zur

Bekleidung von Böden und Wänden handeln (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie,

7. Band S 393).

Die IR-Marke bedeutet insgesamt „neue, neuartige Fliese/Kachel“. Auch in der

Gesamtheit ergibt sich damit kein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und

der bloßen Summe seiner Bestandteile: NEWTILE ist eine beschreibende Angabe

und kann zur Bezeichnung der Art und Beschaffenheit der Waren „Revêtements et

sols en céramique“ (Beläge und Fußböden aus Keramik) in dem Sinn dienen,

dass diese aus neuartigen, bisher nicht dagewesenen Fliesen/ Kacheln bestehen;

solche Angaben sind nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ausdrücklich von der Eintragung ausgeschlossen, und nicht nur, wie die Markeninhaberin wohl meint, solche

Angaben, die sich in einer Synonymfunktion des Warenbegriffs erschöpfen; das

Eintragungshindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG enthält, wie eingangs schon

aufgeführt, eine – nicht abschließende – Aufzählung beschreibender Angaben;

darunter fallen alle Bezeichnungen über im Verkehr wichtige Umstände bezüglich

der angemeldeten Waren (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 279).

Dass das Wort „new“ inhaltlich eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit enthält,

führt nicht von einer beschreibenden Angabe weg (vgl BGH GRUR 2000, 882 –

Bücher für eine bessere Welt). Auch dass die richtige Schreibweise im Englischen

wohl „NEW TILE“ lauten dürfte, vermag den Schutz dieser Bezeichnung nicht zu

begründen. Die Schreibweise der englischen Fachbegriffe ist bei Wortkombinationen vielfach nicht einheitlich, wie die oben bereits genannten Beispiele „Newlook/New look“ (auch new-look) oder und „Newwave/New wave“ zeigen, die teils

zusammengeschrieben, teils mit Bindestrich oder getrennt geschrieben werden.

Hinzu kommt, dass die neue deutsche Rechtschreibung gerade in Bezug auf

Fremdwörter einige Änderungen gebracht, insbesondere weitere Schreibweisen

eröffnet hat (vgl auch BPatG 24 W (pat) 317/03 – Plisée, demnächst veröffentlicht

auf PAVIS PROMA CD-ROM). Der Wiedergabeform „NEWTILE" kommt daher

kein eigenständiger, den beschreibenden Charakter dieser Bezeichnung ausschließender Phantasiegehalt zu. Im Hinblick auf die natürliche Silbengliederung

wird auch nicht die Erkennbarkeit der Bestandteile „new“ und „tile“ aufgehoben,

ebenso wenig durch die Wiedergabe in Großbuchstaben; die von der Markeninhaberin insoweit angeführte Entscheidung „INDIVIDUELLE“ (BGH GRUR 2002, 64)

betrifft die Frage der Unterscheidungskraft eines normalerweise als Adjektiv verwendeten Begriffs in Alleinstellung und Großbuchstaben und ist mit dem vorliegenden Begriff, gebildet aus Adjektiv und Substantiv, schon von daher nicht vergleichbar. Die Annahme eines neuen, eigenständigen Begriffs lässt sich auch

nicht mit dem von der Markeninhaberin angeführten Eigennamen „Newton“ oder

dem Wort „Reptil“ begründen, einmal abgesehen davon, dass auch bei „Newton“

die Bedeutung von „New-“ erkennbar bleibt (wie etwa in deutschen Namen wie

Neumann, Neumeier, Neumeister usw); denn die Schutzfähigkeit einer Marke ist

in Bezug auf die beanspruchten Waren zu prüfen, und bei Fußböden aus Keramik

kann das Wort „tile“ zur Beschreibung der Art und Beschaffenheit dieser Waren

dienen.

Dass NEWTILE eine englischsprachige Bezeichnung ist, steht der Annahme einer

freihaltebedürftigen Angabe nicht entgegen. Englisch ist eine bedeutende, wenn

nicht die bedeutendste Welthandelssprache und zwischen Deutschland und

Großbritannien und vielen Ländern, in denen Englisch Landessprache ist, bestehen umfangreiche Handelsbeziehungen. Zu berücksichtigen ist insbesondere

auch, dass Kernstück des europäischen Binnenmarktes der freie Güter- und Warenverkehr ist (vgl Art 28 bis 30 des EG-Vertrages). Diese fremdsprachige Sachangabe wird daher beim Ex- und Import von Waren von Mitbewerbern im Inland

benötigt, sei es, dass Exportwaren bereits in der Bundesrepublik mit diesem Ausdruck versehen werden, sei es, dass Importwaren in ihrer, eine solche Bezeichnung enthaltenden Originalverpackung hier auf den Markt kommen (vgl

Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 367 mwN).

Ob der Eintragung der schutzsuchenden Marke darüber hinaus der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Ju