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BPatG Beschluss vom 10.03.2005 – 21 W (pat) 19/04

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. März 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 54 806

… 6.70

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 10. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Dipl.-Ing. Klosterhuber,

Engels und Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Auf die am 10. Dezember 1997 eingereichte Patentanmeldung ist das Patent mit

der Bezeichnung "Stiftsockel-Niedervolt-Halogenlampe mit Stromzuführungsleiter"

erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 11. November 1999

erfolgt.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.

Die Patentabteilung 54 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss

vom 9. Dezember 2003 das Patent widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.

Mit Schriftsatz vom 9. März 2005 erklärt die Patentinhaberin die Teilung des Patents.

Die Patentinhaberin verfolgt das Patent mit den am 9. März 2005 als Hilfsantrag 1

eingegangenen Ansprüchen 1 und 2 weiter.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Stiftsockel-Niedervolt-Halogenlampe,

a) die eine Niederleistungslampe bis 50 W sowie

b) eine mit einer Wendel (7) versehene Glühlampe ist und

c) die einen Glassockel (2) und einen zu dem Glassockel (2)

führenden, aus Metall bestehenden Stromzuführungsleiter

(4) aufweist,

d) der einerends an einem metallenen Dichtungsstift (5) angeschweißt ist,

e) der in dem Glassockel (2) vorgesehen ist, und

f) bei der der zu dem Glassockel (2) führende Stromzuführungsleiter (4) aus einem Edelstahl, der austenitisch ist und

Zusätze von Cr und Ni enthält, besteht und

g) bei der der Dichtungsstift (5) aus Molybdän oder Wolfram

besteht."

Von der Einsprechenden sind ua die folgenden Entgegenhaltungen herangezogen

worden:

D3 W. ESPE: "Werkstoffkunde der Hochvakuumtechnik“, 1959,

Bd. 1, VEB Deutscher Verlag der Wissenschaften, Berlin, Seiten 246-249, 401-403 und 470-472

D5 DE-OS 27 52 051.

Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, eine Stiftsockel-Niedervolt-Halogenlampe

zu schaffen, bei welcher die Stromzuführungsleiter aus einem billigeren Metall bestehen und dennoch die in der Beschreibung (PS Sp 1 Zn 27 bis 42) angegebenen Anforderungen hinsichtlich Schmelztemperatur des Glases, elektrische Leitfähigkeit, Wärmeleitfähigkeit und Korrosionsbeständigkeit gut erfüllen (PS Sp 1

Zn 64 bis 68).

Die Patentinhaberin führt zur Begründung ihrer Beschwerde aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu sei und aus dem Stand der Technik nicht nahegelegt

werde. So seien zwar austenitische Chrom-Nickel-Edelstähle an sich bekannt, es

gebe aber nirgends eine Anregung dahingehend, die Stromzuführungsleiter einer

Stiftsockel-Niedervolt-Halogenlampe aus einem solchen Stahl zu fertigen. Insbesondere zähle die D3 nicht zum einschlägigen Stand der Technik, da sich diese

Druckschrift mit Werkstoffen für die Hochvakuumtechnik befasse und somit auf einem ganz anderen Fachgebiet liege. Außerdem sei eine dauerhafte und stabile

Schweißverbindung zwischen dem Dichtungsstift und dem Stromzuführungsleiter

wegen dem hohen Chromanteil des Edelstahls in Kombination mit hochschmelzenden und harten Metallen, wie Molybdän und Wolfram, die für die Dichtungsstifte üblicherweise verwendet werden, erheblich erschwert.

Der Vertreter der Patentinhaberin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in

beschränktem Umfang gemäß den mit Telefax vom

9. März 2005 als Hilfsantrag 1 eingereichten Patentansprüchen 1 und 2 aufrechtzuerhalten.

Der Vertreter der Einsprechenden stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er legt im Wesentlichen dar, aus dem Stand der Technik seien Stiftsockel-Niedervolt-Halogenlampen mit allen Merkmalen bis auf den Stromzuführungsleiter aus

Edelstahl bekannt. Diese bekannten Halogenlampen unterschieden sich von der

beanspruchten Lampe dadurch, dass die Stromzuführungsleiter aus Eisenlegierungen gefertigt seien, während der Gegenstand des Patentanspruchs 1 einen

Stromzuführungsleiter aus einem austenitischen Edelstahl mit Zusätzen von

Chrom und Nickel aufweise. Derartige Stähle seien jedoch weithin bekannt, beispielsweise aus der D3. Aufgrund ihrer günstigen Eigenschaften liege die Verwendung dieser Stähle für Stromzuführungsleiter nahe. Somit beruhe der Gegenstand

des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Wegen des rückbezogenen Patentanspruchs 2 und weiterer Einzelheiten wird auf

den Akteninhalt Bezug genommen.

II

1. Die zulässige Beschwerde führt nicht zum Erfolg, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist nicht patentfähig. Das Patent war deshalb zu widerrufen,

2. Die mit Schriftsatz vom 9. März 2005 abgegebene Teilungserklärung ist formgerecht und rechtzeitig vor der Rechtskraft des Beschlusses über den Einspruch erklärt worden (BIPMZ 2000, 245 II 2c - Graustufenbild). Mit der Teilungserklärung

ist für die Behandlung der entstehenden Teilanmeldung die Prüfungsstelle des

Deutschen Patent- und Markenamts zuständig (BGH GRUR 1999, 150 III.1.d - Informationsträger).

Die Entscheidung über das Stammpatent kann erfolgen, denn es besteht kein

"Schwebezustand" dahin gehend, dass im Einspruchsverfahren eine Entscheidung nicht möglich ist, solange nicht feststeht, ob für den abgetrennten Teil innerhalb von drei Monaten die nach den §§ 34 bis 36 PatG erforderlichen Anmeldeunterlagen eingereicht und die gemäß § 39 Abs. 2 PatG nachzuzahlenden Gebühren

entrichtet sind oder die Teilung rückwirkend beseitigt wird, falls die Anmeldeunterlagen und Gebühren nicht fristgerecht eingehen (Mitt 2003, 69, III - Unterbrechungsbetrieb). Denn die wirksame Teilung eines Patents setzt nicht voraus, dass

durch die Teilungserklärung ein gegenständlich bestimmter Teil des Patents definiert wird, der von diesem abgetrennt wird (vgl BGH in BIPMZ 2003, 66 - Sammelhefter). Demnach gibt es auch keinen mit der Teilungserklärung abgetrennten Teil,

der wieder in das Stammpatent zurückfallen könnte, wenn die Teilungserklärung

als nicht abgegeben gilt oder vorzeitig zurückgenommen wird.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, denn ein Stromzuführungsleiter aus einem Edelstahl, der austenitisch ist und Zusätze von Cr und Ni enthält, ist

aus keiner der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen bekannt. Dies kann

im Einzelnen jedoch unerörtert bleiben, denn der Anspruchsgegenstand beruht

nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist ein in der Entwicklung von Halogenlampen tätiger Dipl.-Ing. oder

Dipl.-Phys. anzusehen, der über weiterführende Kenntnisse der Herstellungstechniken und der einschlägigen Materialien und deren Eigenschaften unter den Produktions- und Anwendungsbedingungen verfügt.

Aus der D5 (Ansprüche 1, 4 und 5 sowie Figur iVm Beschreibung S 4 le Abs

bis S 5 Abs 2) ist eine Glas-Halogenlampe (10) bekannt, die aufgrund ihres aus

der Figur ersichtlichen Aufbaus eine Stiftsockel-Halogenlampe ist.

Der Leistungsbereich dieser Lampe ist zwar nicht ausdrücklich angegeben. Da

aber in der Beschreibungseinleitung der D5 (S 3 Abs 2) Lampen ua für die Automobilindustrie angesprochen sind, ist die beschriebene Stiftsockel-Halogenlampe

aufgrund des Gesamtzusammenhangs auch als für diesen Einsatzbereich gedacht

anzusehen und stellt somit aufgrund der spezifischen Gegebenheiten in der Automobiltechnik insbesondere eine Niedervolt-Halogenlampe mit einer Leistung von

typischerweise bis zu 50 W, also eine Niederleistungslampe, dar. Somit offenbart

die D5 eine Stiftsockel-Niedervolt-Halogenlampe mit dem Merkmal a).

Wie weiter aus der D5 Figur in Verbindung mit Beschreibung Seite 4 letzter Absatz

bis Seite 5 Absatz 2 hervorgeht, ist diese Stiftsockel-Niedervolt-Halogenlampe eine Glühlampe mit einem gewendelten Faden (13) - Wendel - (Merkmal b)), die einen Glassockel (zugequetschtes unteres Endstück des Glaskolbens (16)) und zu

dem Glassockel führende, aus einem Metall bestehende Kontaktstifte (22)

- Stromzuführungsleiter - aufweist (Merkmal c)). Diese Stromzuführungsleiter sind

einerends jeweils an einem der metallenen Leiterdrähte (14) angeschweißt

(Pos 23), die in einem Dichtungsbereich in dem aus Glas bestehenden Kolben

(16) eingeschmolzen sind und somit nichts anderes darstellen als jeweils ein im

Glassockel (2) vorgesehener Dichtungsstift (6) gemäß dem Streitpatent. Somit

sind die Merkmale d) und e) beschrieben.

Schließlich ist in der D5 Seite 4 letzte Zeile bis Seite 5 Zeile 2 angegeben, dass

die Dichtungsstifte (14) aus einem hochschmelzendem Metall, wie Molybdän oder

Wolfram bestehen, so dass auch Merkmal g) erfüllt ist.

Bei der in der D5 beschriebenen Lampe bestehen die Stromzuführungsleiter aus

irgendeinem geeigneten Material, wie Platin, plattiertes Molybdän oder Nickel-plattiertes Eisen. Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 somit lediglich durch das Merkmal f), wonach der zu dem

Glassockel (2) führende Stromzuführungsleiter (4) aus einem Edelstahl besteht,

der austenitisch ist und Zusätze von Cr und Ni enthält.

Dieser Unterschied kann die Patentfähigkeit nicht begründen.

In der D5 ist zu den Stromzuführungsleitern (Kontaktstifte (22)) angegeben, dass

sie aus irgendeinem geeigneten Material bestehen, welches relativ steif und korrosionsbeständig ist (S 5 Abs 2 Zn 5 bis 10). Wenn der Fachmann nun zur Lösung

seiner Aufgabe nach einem billigeren Material für die Stromzuführungsleiter als die

in der Praxis üblicherweise verwendeten Materialien sucht, so wird er sich dabei

zunächst hauptsächlich von der Anforderung der Korrosionsbeständigkeit leiten

lassen, da die übrigen Anforderungen wie hohe Schmelztemperatur, gute elektrische Leitfähigkeit und Wärmeleitfähigkeit sowie Beständigkeit bei Betriebstemperatur, bei den üblicherweise verwendeten Materialien in der Regel ohnehin erfüllt

sind. Dabei wird er aufgrund seines Wissens auf dem Gebiet der Materialkunde,

das er beispielsweise aus der D3 hat, - entgegen der Auffassung der Patentinhaberin - ohne Weiteres einen nichtrostenden Stahl in Betracht ziehen, wie er handelsüblich als V2A-Stahl erhältlich ist und der bekanntlich als Inbegriff eines korrosionsbeständigen metallischen Werkstoffes ein austenitischer Edelstahl mit Zusätzen von Cr und Ni ist (vgl bspw D3 ab S 401 le Abs). Somit ergibt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 für den Fachmann aus der D5 in naheliegender

Weise.

Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass für die Patentinhaberin die D3 nicht

zum einschlägigen Stand der Technik zählt, da diese Druckschrift die Werkstoffkunde der Hochvakuumtechnik betrifft und deshalb auf einem ganz anderen Gebiet liegt. Denn zum einen ist die D3 als einschlägiges Fachbuch der Werkstoffkunde bekannt und findet auch außerhalb der Hochvakuumtechnik Verbreitung.

Zum anderen wird sich der Fachmann nicht nur auf dem engen Gebiet der Herstellung von Halogenlampen nach einem geeigneten Material umsehen, sondern

wird auch angrenzende technische Gebiete absuchen. Bei der Materialauswahl

wird er sich schließlich nicht davon abhalten lassen, dass nichtrostender Stahl in

der Vakuumtechnik eine geringe Bedeutung hat. Denn zum einen springt ihm für

die Lösung seiner Aufgabe gerade die Korrosionsbeständigkeit von V2A-Stahl ins

Auge und zum anderen kommt es auf das Materialverhalten im Vakuum nicht an,

weil - zumindest beim fertigen Produkt - die Stromzuführungsleiter nicht im Vakuum eingesetzt werden, sondern normalem Umgebungsdruck in der Luft - und somit korrosiven Bedingungen - ausgesetzt sind.

Genauso wenig ändert an dieser Feststellung der Einwand der Patentinhaberin,

eine dauerhafte und stabile Schweißverbindung zwischen dem Dichtungsstift und

dem Stromzuführungsleiter werde wegen dem hohen Chromanteil des Edelstahls

in Kombination mit den hochschmelzenden und harten Metallen der Dichtungsstifte, Molybdän und Wolfram, erheblich erschwert. Denn zum einen räumt die

Patentinhaberin ein, dass diese Schwierigkeiten mit herkömmlicher Schweißtechnik bewältigt werden können. Zum anderen sind weder dem Patentanspruch 1

Angaben zum Verschweißen des Stromzuführungsleiters mit dem Dichtungsstift

zu entnehmen, noch finden sich weiterführende Hinweise auf erforderliche Maßnahmen beim Verschweißen von Edelstahl mit Molybdän oder Wolfram in den übrigen Unterlagen. Im Übrigen gibt auch der Stand der Technik keinen Hinweis darauf, dass beim Verschweißen dieser Materialien Probleme auftreten könnten, die

den Fachmann letztendlich davon abhalten würden, einen Chrom-Nickel-Edelstahl

als Material für die Stromzuführung heranzuziehen.

Somit hat der Patentanspruch 1 keinen Bestand. Da über den Antrag nur insgesamt entschieden werden kann, hat in Verbindung mit dem Anspruch 1 auch der

einzige rückbezogene Anspruch keinen Bestand.

Dr. Winterfeldt

Klosterhuber

Engels

Dr. Maksymiw

Be