Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 10.03.2005 – 25 W (pat) 158/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 158/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Marke 301 00 860.4

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

8. Mai 2003 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 301 00 860 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 8. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen

Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die

teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht

Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung

beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten

Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1

ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Bayer

Merzbach

Fa