Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 10.03.2005 – 25 W (pat) 158/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 158/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 301 00 860.4
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
8. Mai 2003 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 301 00 860 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 8. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die
teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung
beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten
Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1
ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Bayer
Merzbach
Fa