Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 14.03.2005 – 30 W (pat) 182/03

30. Senat

Zitiert von 6 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 182/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 03 445.5

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im

schriftlichen Verfahren am 14. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Buchetmann und die Richterinnen Winter und Hartlieb 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung ECO für

„Verschlusskappen aus Metall zum dichten Verschließen von Behältern wie Dosen, Glasgefäßen (flachen Reiseflaschen und dergleichen); Verschlusskappen

aus Kunststoff zum (dichten) Verschließen von Behältern wie Dosen, Glasgefäßen, Reiseflaschen und dergleichen“.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG beanstandet; begründend ist

darauf hingewiesen, dass die Marke in der Bedeutung „ökologisch, ökonomisch“

ein beschreibender Hinweis auf Herstellung/Beschaffenheit entsprechend ökologischen/ökonomischen Vorgaben sei. Die Zurückweisung der Anmeldung erfolgte

wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die

angemeldete Bezeichnung für schutzfähig. Insbesondere meint sie, dass es das

Wort „ECO“ nicht gebe und es deshalb auch nicht dem Begriff „Öko“ gleichgesetzt

werden könne. Zudem sei auch das Wort „Öko“ wegen unterschiedlicher Bedeutungen von „ökonomisch“ und „ökologisch“ mehrdeutig. Ein Indiz für die Schutzfähigkeit sei die Eintragung des Wortes ECO in den Beneluxstaaten und Italien wie

ursprünglich auch in Deutschland.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 aufzuheben,

hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung sich auf Entscheidung im schriftlichen

Verfahren einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die Bezeichnung ECO ist nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie ist iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eine beschreibende Angabe,

der jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren dienen können. Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an.

Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die

Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale

dieser Waren verwendet werden. Es genügt nach dem Wortlaut des

§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, wenn die Zeichen oder die Angaben zu diesem Zweck

„dienen können“. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH GRUR Int

2004, 410, 412 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 - Postkantoor). Ob die

Angabe im geschäftlichen Verkehr bereits verwendet wird, ist nicht Voraussetzung

für die Zurückweisung einer Anmeldung als beschreibende Angabe (vgl EuGH

GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT zu Art 7 Abs 1c GMV).

„Eco" ist im Englischen ein Wortbildungselement mit der Bedeutung „Öko-“ (vgl

Duden Oxford Großwörterbuch Englisch S 1098) und die Abkürzung für „ecology,

ecological, economics, economic“ (vgl de Sola, Abbreviations Dictionary S 309).

Die entsprechenden deutschen Begriffe lauten „Ökologie, ökologisch (Umweltforschung, umweltfreundlich) und „Ökonomie, ökonomisch (Wirtschaftlichkeit, wirtschaftlich, sparsamer Einsatz von etwas). Im Deutschen wird vor allem die Kurzform „Öko“ verwendet (Öko-Bauer, Öko-Produkt, Öko-Wochenmarkt), aber auch

„Eco“, zum Beispiel in dem Begriff Eco-Effizienz (englisch eco-efficiency, vgl

http://www.eco-effizienz.de) oder bei der Bezeichnung des Portals „Eco-World“ mit

dem Hinweis auf „ökologisch nachhaltiges Handeln“ (vgl Anl 2 zur Ladung,

www.eco-world.de).

In bezug auf die hier maßgeblichen Verschlußkappen ist ECO damit eine beschreibende Angabe, die nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist: die Anmeldung kann zur Bezeichnung von im Verkehr wichtigen

Umständen bezüglich der angemeldeten Waren dienen (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 279). Bei diesen Waren können ökologische wie ökonomische Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Eine Betonung der ökonomischen

und ökologischen Faktoren rückt aufgrund anhaltender Diskussionen um Kostensenkungen wie auch um Umweltverträglichkeit in allen wirtschaftlichen Bereichen

mehr und mehr in den Vordergrund. Ökologie und Ökonomie sind heute beides

Begriffe, auf die die Werbung besonderen Wert legt. In vielen Bereichen ist ein

ökonomisches Produkt gleichzeitig auch unter ökologischen Gesichtspunkten zu

begrüßen, wie zB beim Recycling, was auch bei den hier beanspruchten

Verschlußkappen eine nicht unerhebliche Rolle spielen dürfte.

Dass ECO sowohl „ökonomisch“ wie auch „ökologisch“ bedeuten kann, vermag

den Schutz der Marke nicht zu begründen. Auf die Frage der Mehrdeutigkeit einer

Marke kommt es wie schon erwähnt bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich

nicht an, da nach dieser Bestimmung Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen

sind , wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der

in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl EuGH aaO

S 410, 412 Ziff. 38 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507 Ziff. 97 – Postkantoor, ). Im

vorliegenden Fall liegt – wie ausgeführt – aber auch keine Doppeldeutigkeit im

eigentlichen Sinn vor, sondern ECO weist gleichzeitig auf beide Faktoren hin.

Wegen des in bezug auf die Waren für die angesprochenen Verkehrskreise leicht

verständlichen, erkennbar

im Vordergrund stehenden rein beschreibenden

Begriffsinhalts fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft

nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua EuGH aaO S 674, 678 – Postkantoor; BGH

WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice mwNachw). Eine Verwendung der

englischen Form legt angesichts der fast gleichlautenden Aussprache des

entsprechenden deutschen Begriffs „ÖKO“ (OEKO)“ die Erkennbarkeit des

Bedeutungsgehalts auch für inländische Verkehrskreise ohne weiteres nahe.

Anhaltspunkte dafür, dass ECO dem inländischen Publikum nicht ohne weiteres

den Eindruck einer warenbezogenen Aussage vermittelt, sind unter den

genannten Umständen nicht erkennbar.

Aus von der Anmelderin behaupteten Eintragungen von ECO in den Beneluxstaaten und Italien kann kein Indiz für die Schutzfähigkeit nach deutschem Recht

hergeleitet werden (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 264); für die angeführte Eintragung in Italien mag es zudem von Bedeutung gewesen sein, dass in Italien für

das Wort „eco“ die Bedeutung „Echo“ im Vordergrund steht (vgl Langenscheidts

Millennium-Wörterbuch Italienisch S 182). Die von der Anmelderin angeführte

Eintragung des Wortes „ECCO“ ist der vorliegenden Anmeldung schon vom Wort

her nicht vergleichbar. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allein aufgrund des jeweiligen inländischen Verkehrsverständnisses zu beurteilen. Die Tatsache, dass in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine identische Marke für identische Waren

oder Dienstleistungen eingetragen wurde, kann von der zuständigen Behörde oder

dem zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats zwar berücksichtigt werden, ist jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer Marke zur Eintragung

zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend (vgl. EuGH GRUR 2004, 428,

431 Nr. 60 ff - Henkel).

Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann auch kein Anspruch auf Eintragung

daraus hergeleitet werden, dass eine Marke „ECO“ früher einmal in Deutschland

eingetragen war. So vermag selbst die Eintragung identischer oder vergleichbarer

Marken in Deutschland weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz

zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung

über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage

ist (vgl BGH GRUR 89, 420 - KSÜD"; BGH BlPMZ 1998, 248, 249 - Today).

Nichts anderes gilt für gelöschte Eintragungen; maßgebend für die Beurteilung der

Schutzfähigkeit einer zur Eintragung angemeldeten Marke ist immer der Zeitpunkt

der Eintragung (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8Rdn 29).

Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen

Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Angesichts der vorliegenden konkreten Einzelfallgestaltung sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung als gegeben. Die von der Anmelderin hierzu

angeführten Fragen sind – wie oben angeführt - durch die Rechtsprechung des

EuGH und des BGH geklärt. Zum Teil handelt es sich nicht um Rechtsfragen.

Dr. Buchetmann

Winter

Hartlieb

Ju