Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 14.03.2005 – 30 W (pat) 182/03
30. Senat
Zitiert von 6 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 182/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 03 445.5
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren am 14. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann und die Richterinnen Winter und Hartlieb 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung ECO für
„Verschlusskappen aus Metall zum dichten Verschließen von Behältern wie Dosen, Glasgefäßen (flachen Reiseflaschen und dergleichen); Verschlusskappen
aus Kunststoff zum (dichten) Verschließen von Behältern wie Dosen, Glasgefäßen, Reiseflaschen und dergleichen“.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG beanstandet; begründend ist
darauf hingewiesen, dass die Marke in der Bedeutung „ökologisch, ökonomisch“
ein beschreibender Hinweis auf Herstellung/Beschaffenheit entsprechend ökologischen/ökonomischen Vorgaben sei. Die Zurückweisung der Anmeldung erfolgte
wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die
angemeldete Bezeichnung für schutzfähig. Insbesondere meint sie, dass es das
Wort „ECO“ nicht gebe und es deshalb auch nicht dem Begriff „Öko“ gleichgesetzt
werden könne. Zudem sei auch das Wort „Öko“ wegen unterschiedlicher Bedeutungen von „ökonomisch“ und „ökologisch“ mehrdeutig. Ein Indiz für die Schutzfähigkeit sei die Eintragung des Wortes ECO in den Beneluxstaaten und Italien wie
ursprünglich auch in Deutschland.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 6 aufzuheben,
hilfsweise, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung sich auf Entscheidung im schriftlichen
Verfahren einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die Bezeichnung ECO ist nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung
ausgeschlossen. Sie ist iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eine beschreibende Angabe,
der jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr
ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren dienen können. Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der Wortzusammensetzung kommt es bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich nicht an.
Es ist zudem nicht erforderlich, dass die Zeichen oder Angaben, aus denen die
Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale
dieser Waren verwendet werden. Es genügt nach dem Wortlaut des
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, wenn die Zeichen oder die Angaben zu diesem Zweck
„dienen können“. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet (vgl EuGH GRUR Int
2004, 410, 412 - BIOMILD; EuGH GRUR Int 2004, 500, 507 - Postkantoor). Ob die
Angabe im geschäftlichen Verkehr bereits verwendet wird, ist nicht Voraussetzung
für die Zurückweisung einer Anmeldung als beschreibende Angabe (vgl EuGH
GRUR 2004, 146 – DOUBLEMINT zu Art 7 Abs 1c GMV).
„Eco" ist im Englischen ein Wortbildungselement mit der Bedeutung „Öko-“ (vgl
Duden Oxford Großwörterbuch Englisch S 1098) und die Abkürzung für „ecology,
ecological, economics, economic“ (vgl de Sola, Abbreviations Dictionary S 309).
Die entsprechenden deutschen Begriffe lauten „Ökologie, ökologisch (Umweltforschung, umweltfreundlich) und „Ökonomie, ökonomisch (Wirtschaftlichkeit, wirtschaftlich, sparsamer Einsatz von etwas). Im Deutschen wird vor allem die Kurzform „Öko“ verwendet (Öko-Bauer, Öko-Produkt, Öko-Wochenmarkt), aber auch
„Eco“, zum Beispiel in dem Begriff Eco-Effizienz (englisch eco-efficiency, vgl
http://www.eco-effizienz.de) oder bei der Bezeichnung des Portals „Eco-World“ mit
dem Hinweis auf „ökologisch nachhaltiges Handeln“ (vgl Anl 2 zur Ladung,
www.eco-world.de).
In bezug auf die hier maßgeblichen Verschlußkappen ist ECO damit eine beschreibende Angabe, die nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist: die Anmeldung kann zur Bezeichnung von im Verkehr wichtigen
Umständen bezüglich der angemeldeten Waren dienen (vgl Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl § 8 Rdn 279). Bei diesen Waren können ökologische wie ökonomische Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Eine Betonung der ökonomischen
und ökologischen Faktoren rückt aufgrund anhaltender Diskussionen um Kostensenkungen wie auch um Umweltverträglichkeit in allen wirtschaftlichen Bereichen
mehr und mehr in den Vordergrund. Ökologie und Ökonomie sind heute beides
Begriffe, auf die die Werbung besonderen Wert legt. In vielen Bereichen ist ein
ökonomisches Produkt gleichzeitig auch unter ökologischen Gesichtspunkten zu
begrüßen, wie zB beim Recycling, was auch bei den hier beanspruchten
Verschlußkappen eine nicht unerhebliche Rolle spielen dürfte.
Dass ECO sowohl „ökonomisch“ wie auch „ökologisch“ bedeuten kann, vermag
den Schutz der Marke nicht zu begründen. Auf die Frage der Mehrdeutigkeit einer
Marke kommt es wie schon erwähnt bei § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG grundsätzlich
nicht an, da nach dieser Bestimmung Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen
sind , wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der
in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl EuGH aaO
S 410, 412 Ziff. 38 - BIOMILD; EuGH aaO S 500, 507 Ziff. 97 – Postkantoor, ). Im
vorliegenden Fall liegt – wie ausgeführt – aber auch keine Doppeldeutigkeit im
eigentlichen Sinn vor, sondern ECO weist gleichzeitig auf beide Faktoren hin.
Wegen des in bezug auf die Waren für die angesprochenen Verkehrskreise leicht
verständlichen, erkennbar
im Vordergrund stehenden rein beschreibenden
Begriffsinhalts fehlt der angemeldeten Marke auch jegliche Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG (vgl ua EuGH aaO S 674, 678 – Postkantoor; BGH
WRP 2003, 1429 11430 - Cityservice mwNachw). Eine Verwendung der
englischen Form legt angesichts der fast gleichlautenden Aussprache des
entsprechenden deutschen Begriffs „ÖKO“ (OEKO)“ die Erkennbarkeit des
Bedeutungsgehalts auch für inländische Verkehrskreise ohne weiteres nahe.
Anhaltspunkte dafür, dass ECO dem inländischen Publikum nicht ohne weiteres
den Eindruck einer warenbezogenen Aussage vermittelt, sind unter den
genannten Umständen nicht erkennbar.
Aus von der Anmelderin behaupteten Eintragungen von ECO in den Beneluxstaaten und Italien kann kein Indiz für die Schutzfähigkeit nach deutschem Recht
hergeleitet werden (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8 Rdn 264); für die angeführte Eintragung in Italien mag es zudem von Bedeutung gewesen sein, dass in Italien für
das Wort „eco“ die Bedeutung „Echo“ im Vordergrund steht (vgl Langenscheidts
Millennium-Wörterbuch Italienisch S 182). Die von der Anmelderin angeführte
Eintragung des Wortes „ECCO“ ist der vorliegenden Anmeldung schon vom Wort
her nicht vergleichbar. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allein aufgrund des jeweiligen inländischen Verkehrsverständnisses zu beurteilen. Die Tatsache, dass in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine identische Marke für identische Waren
oder Dienstleistungen eingetragen wurde, kann von der zuständigen Behörde oder
dem zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats zwar berücksichtigt werden, ist jedoch für die Entscheidung, die Anmeldung einer Marke zur Eintragung
zuzulassen oder zurückzuweisen, nicht maßgebend (vgl. EuGH GRUR 2004, 428,
431 Nr. 60 ff - Henkel).
Entgegen der Ansicht der Anmelderin kann auch kein Anspruch auf Eintragung
daraus hergeleitet werden, dass eine Marke „ECO“ früher einmal in Deutschland
eingetragen war. So vermag selbst die Eintragung identischer oder vergleichbarer
Marken in Deutschland weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz
zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen, weil die Entscheidung
über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage
ist (vgl BGH GRUR 89, 420 - KSÜD"; BGH BlPMZ 1998, 248, 249 - Today).
Nichts anderes gilt für gelöschte Eintragungen; maßgebend für die Beurteilung der
Schutzfähigkeit einer zur Eintragung angemeldeten Marke ist immer der Zeitpunkt
der Eintragung (vgl Ströbele/Hacker aaO § 8Rdn 29).
Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen
Voraussetzungen des § 83 Abs 2 MarkenG. Angesichts der vorliegenden konkreten Einzelfallgestaltung sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung als gegeben. Die von der Anmelderin hierzu
angeführten Fragen sind – wie oben angeführt - durch die Rechtsprechung des
EuGH und des BGH geklärt. Zum Teil handelt es sich nicht um Rechtsfragen.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Ju