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BPatG Beschluss vom 22.03.2005 – 24 W (pat) 178/04

24. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 40 656.5

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

Suprapellets

ist für die Waren und Dienstleistungen

„mit Brennstoffen auch in Form von Pellets betriebene Heizungsgeräte, insbesondere Raumheizer, Warmwasserspeicher, Durchlaufwasserheizer, Speicherwasserheizer, Umlaufwasserheizer,

kombinierte Zentralheizungs- und Gebrauchswasserheizer, Heizkessel, Gasbrenner, Ölbrenner, Zentralheizungsgeräte sowie

Teile der vorgenannten Waren; Kontroll- und Steuergeräte für

diese Waren; Montage, Installation und Reparatur aller vorgenannten Waren im Rahmen von Service und Kundendienst“

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Mit Beschluß vom 26. Mai 2004 hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes

besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37

Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Prüfer ausgeführt, daß

der Wortzusammenstellung „Suprapellets“ für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen lediglich ein im Vordergrund stehender beschreibender Charakter zukomme. Der Wortbestandteil „Supra“ werde in der Werbesprache im Sinn

von „hervorragend“ als Eigenschaftsversprechen ähnlich wie die Begriffe „Super“

oder „Ultra“ benutzt. Als „Pellets“ bezeichne man kleine kugel- oder walzenförmige

Stücke, die durch Pelletieren entstanden seien. Der Gesamtbegriff „Suprapellets“

stehe daher für Pellets mit hervorragender Qualität. Im Zusammenhang mit den

von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen würden erhebliche Teile

des Verkehrs die Marke als eindeutigen und werbeüblich komprimierten Hinweis

auf solche Heizungsgeräte verstehen, die mit Brennstoffen in Pelletsform in hervorragender Qualität betrieben würden, auf Teile solcher Geräte, auf Kontroll- und

Steuergeräte für solche Heizungsgeräte sowie auf Dienstleistungen, die sich auf

Geräte der genannten Art bezögen. Auf Voreintragungen gleicher oder ähnlicher

Marken könne sich die Anmelderin nicht berufen, da diese weder nach dem

Gleichheitsgrundsatz noch nach anderen Rechtsgrundsätzen einen Eintragungsanspruch begründeten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung

fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Daß den Wortbestandteilen „Supra“ und „Pellets“ eine Bedeutung zugeordnet werden könne,

reiche nicht aus, um auch der Marke „Suprapellets“ insgesamt, die ein griffiges

fantasievolles Merkzeichen darstelle, die Unterscheidungskraft abzusprechen. Im

Hinblick auf die Verbrauchtheit von „Super“ und „Supra“ seien unter „Suprapellets“

nicht automatisch „Pellets“ mir hervorragender Qualität zu verstehen. Vielmehr ergebe sich keine konkrete Bedeutung, sondern nur ein vager Bedeutungsanklang.

Insbesondere seien die angemeldeten Waren der Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klasse 37 mit „Suprapellets“ in keiner Weise zu beschreiben. Auch müsse

die konsequente, von den Markenstellen der verschiedenen Klassen vorgenommene Eintragung von Marken mit dem Bestandteil „SUPER“ oder „SUPRA“ berücksichtigt werden. Es dürfe keine hiervon abweichende Einzelfallentscheidung

getroffen werden.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung

des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls das absolute

Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die

Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH MarkenR 2002, 231, 235 (Nr 35)

„Philips/Remington“; MarkenR 2003, 187, 190 (Nr 40) „Linde ua“; MarkenR 2004,

116, 120 (Nr 48) „Waschmittelflasche“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im

Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im

Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen

abzustellen ist (vgl EuGH aaO, (Nr 41) „Linde ua “; aaO, (Nr 50) „Waschmittelflasche“). Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen idR so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren

analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl ua BGH GRUR 1999,

1093, 1094 „FOR YOU“; MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE

CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; EuGH, aaO, (Nr 53)

„Waschmittelflasche“). Einem Wortzeichen fehlt nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs insbesondere dann die Unterscheidungskraft, wenn ihm die

angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt oder eine

Anpreisung bzw Werbeaussage allgemeiner Art zuordnen (vgl BGH GRUR 2001,

735, 736 „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“; GRUR 2003,

1050 „Cityservice“). Davon, daß sich die Begriffskombination „Suprapellets“ den

angesprochenen Verbrauchern in bezug auf die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als werblich anpreisender Sachhinweis

und nicht als Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich Waren oder Dienstleistungen

anderer betrieblicher Herkunft darstellt, ist vorliegend auszugehen.

Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, daß der Wortbestandteil „Supra“ ein in

der Werbesprache häufig verwendeter Begriff ist, der vergleichbar den Superlativausdrücken „super“ und „ultra“ in allgemeiner Form auf besonders gute, ausgezeichnete, hervorragende Eigenschaften von Produkten hinweist (vgl hierzu das

im Beschluß der Markenstelle zitierte „Wörterbuch der Werbesprache“ sowie die

der Anmelderin vorab vom Senat übermittelten PAVIS-PROMA-Auszüge der Beschlüsse des Bundespatentgerichts 32 W (pat) 161/99 „SUPRA“; 30 W (pat) 37/99

„SUPRA“; 28 W (pat) 130/01 „SUPRA“; 33 W (pat) 129/99 „Supratabs“). Dabei

werden die angesprochenen Verkehrskreise Superlativformen, wie „super“ und

„supra“, gerade wegen ihres vielfachen Einsatzes in der Produktwerbung ohne

weiteres in ihrer allgemein anpreisenden Bedeutung verstehen (vgl hierzu BGH

aaO „Cityservice“). Weiterhin werden sie die sprachübliche Verbindung des

Präfixes „Supra“ mit dem in der deutschen Sprache geläufigen Substantiv „Pellets“

(Pellet = kleines kugel- oder walzenförmiges Stück, das durch Pelletieren entstanden ist; vgl Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl, CD-ROM, zu „Pellet“)

nächstliegend und eindeutig iSv super Pellets, also hinsichtlich Qualität oder sonstigen Eigenschaften hervorragenden Pellets verstehen. Diese Bedeutung drängt

sich gerade im Zusammenhang mit den angemeldeten „Heizungsgeräten und deren Teilen“ auf, bei denen es sich um solche handeln kann, die mit Brennstoff in

Form von Pellets betrieben werden. Begegnet dem informierten und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung „Suprapellets“ in bezug auf Pellet-Heizungsgeräte und deren Teilen, wie zB Pellet-Brenner oder Pellet-Kessel

(vgl zum einschlägigen Sprachgebrauch die der Anmelderin vom Senat vorab

übermittelte Internet-Seite www.bauzentrale.com, auf der ua von „Pelletheizungen,

Pelletkessel“ und „Pelletbrenner“ die Rede ist), steht eindeutig der werblich anpreisende Sachhinweis auf die Art des Brennstoffes, mit dem die betreffenden

Heizungsgeräte betrieben werden, im Vordergrund. Andere theoretisch mögliche

Begriffsbedeutungen treten hingegen als in diesem Sachzusammenhang ersichtlich nicht gemeint zurück.

Entsprechendes gilt für die mit der Anmeldung außerdem beanspruchten „Kontroll-

und Steuergeräte“ sowie „Montage-, Installations- und Reparatur-Dienstleistungen“. Daß die Angabe „Suprapellets“ diese Waren und Dienstleistungen nicht

selbst beschreibt, steht dabei der Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht

entgegen (vgl EUGH GRUR 2004, 674, 677 (Nr 70) „Postkantoor“). Denn auch bei

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die fraglichen Waren oder

Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar betreffen, ist die Unterscheidungskraft

dann zu verneinen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu

den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl BGH GRUR

1998, 465, 468 „BONUS“; MarkenR 2005, 145, 146 „BerlinCard“). Dies trifft hier

zu. Bei den in Rede stehenden Kontroll- und Steuergeräten sowie Montage- Installations- und Reparaturdienstleistungen, deren bestimmungsgemäßer Verwendungszweck bzw Gegenstand Pellet-Heizungsgeräte sein können, ergibt sich ein

unmittelbarer Bezug zu der Angabe „Suprapellets“ insoweit, als sie in werblich anpreisender Form Art und Qualität des Brennstoffs der zu steuernden oder zu montierenden, reparierenden bzw installierenden Heizungsgeräte bezeichnet. Der

Verkehr wird daher ohne weiteres und ohne Unklarheiten den diesen Umstand

beschreibenden Begriffsinhalt der Angabe „Suprapellets“ erfassen und deshalb in

der Bezeichnung auch insoweit kein betriebliches Unterscheidungsmittel sehen.

Der Hinweis auf - nach Auffassung der Anmelderin vergleichbare - Markeneintragungen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Stand des Registers

ist für die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke grundsätzlich unerheblich (BGH BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“). Im übrigen wird auf die og Entscheidungen des Bundespatentgerichts hingewiesen, in denen jeweils Markenanmeldungen, die aus dem Wort „Supra“ bestehen bzw das Wort als Bestandteil

enthalten, für nicht unterscheidungskräftig beurteilt worden sind. Diese Entscheidungen stehen der behaupteten durchgängigen Eintragungspraxis von Marken mit

dem Bestandteil „Supra“ entgegen.

Dr. Ströbele

Guth

Kirschneck

Bb