Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 22.03.2005 – 24 W (pat) 178/04
24. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 40 656.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Suprapellets
ist für die Waren und Dienstleistungen
„mit Brennstoffen auch in Form von Pellets betriebene Heizungsgeräte, insbesondere Raumheizer, Warmwasserspeicher, Durchlaufwasserheizer, Speicherwasserheizer, Umlaufwasserheizer,
kombinierte Zentralheizungs- und Gebrauchswasserheizer, Heizkessel, Gasbrenner, Ölbrenner, Zentralheizungsgeräte sowie
Teile der vorgenannten Waren; Kontroll- und Steuergeräte für
diese Waren; Montage, Installation und Reparatur aller vorgenannten Waren im Rahmen von Service und Kundendienst“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Mit Beschluß vom 26. Mai 2004 hat die mit einem Beamten des höheren Dienstes
besetzte Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37
Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Prüfer ausgeführt, daß
der Wortzusammenstellung „Suprapellets“ für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen lediglich ein im Vordergrund stehender beschreibender Charakter zukomme. Der Wortbestandteil „Supra“ werde in der Werbesprache im Sinn
von „hervorragend“ als Eigenschaftsversprechen ähnlich wie die Begriffe „Super“
oder „Ultra“ benutzt. Als „Pellets“ bezeichne man kleine kugel- oder walzenförmige
Stücke, die durch Pelletieren entstanden seien. Der Gesamtbegriff „Suprapellets“
stehe daher für Pellets mit hervorragender Qualität. Im Zusammenhang mit den
von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen würden erhebliche Teile
des Verkehrs die Marke als eindeutigen und werbeüblich komprimierten Hinweis
auf solche Heizungsgeräte verstehen, die mit Brennstoffen in Pelletsform in hervorragender Qualität betrieben würden, auf Teile solcher Geräte, auf Kontroll- und
Steuergeräte für solche Heizungsgeräte sowie auf Dienstleistungen, die sich auf
Geräte der genannten Art bezögen. Auf Voreintragungen gleicher oder ähnlicher
Marken könne sich die Anmelderin nicht berufen, da diese weder nach dem
Gleichheitsgrundsatz noch nach anderen Rechtsgrundsätzen einen Eintragungsanspruch begründeten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung
fehlt der angemeldeten Marke nicht jegliche Unterscheidungskraft. Daß den Wortbestandteilen „Supra“ und „Pellets“ eine Bedeutung zugeordnet werden könne,
reiche nicht aus, um auch der Marke „Suprapellets“ insgesamt, die ein griffiges
fantasievolles Merkzeichen darstelle, die Unterscheidungskraft abzusprechen. Im
Hinblick auf die Verbrauchtheit von „Super“ und „Supra“ seien unter „Suprapellets“
nicht automatisch „Pellets“ mir hervorragender Qualität zu verstehen. Vielmehr ergebe sich keine konkrete Bedeutung, sondern nur ein vager Bedeutungsanklang.
Insbesondere seien die angemeldeten Waren der Klasse 9 und die Dienstleistungen der Klasse 37 mit „Suprapellets“ in keiner Weise zu beschreiben. Auch müsse
die konsequente, von den Markenstellen der verschiedenen Klassen vorgenommene Eintragung von Marken mit dem Bestandteil „SUPER“ oder „SUPRA“ berücksichtigt werden. Es dürfe keine hiervon abweichende Einzelfallentscheidung
getroffen werden.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung
des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke jedenfalls das absolute
Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die
Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl ua EuGH MarkenR 2002, 231, 235 (Nr 35)
„Philips/Remington“; MarkenR 2003, 187, 190 (Nr 40) „Linde ua“; MarkenR 2004,
116, 120 (Nr 48) „Waschmittelflasche“). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im
Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im
Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist (vgl EuGH aaO, (Nr 41) „Linde ua “; aaO, (Nr 50) „Waschmittelflasche“). Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen idR so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren
analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl ua BGH GRUR 1999,
1093, 1094 „FOR YOU“; MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“; EuGH, aaO, (Nr 53)
„Waschmittelflasche“). Einem Wortzeichen fehlt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs insbesondere dann die Unterscheidungskraft, wenn ihm die
angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt oder eine
Anpreisung bzw Werbeaussage allgemeiner Art zuordnen (vgl BGH GRUR 2001,
735, 736 „Test it.“; GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“; GRUR 2003,
1050 „Cityservice“). Davon, daß sich die Begriffskombination „Suprapellets“ den
angesprochenen Verbrauchern in bezug auf die mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich als werblich anpreisender Sachhinweis
und nicht als Unterscheidungsmerkmal hinsichtlich Waren oder Dienstleistungen
anderer betrieblicher Herkunft darstellt, ist vorliegend auszugehen.
Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, daß der Wortbestandteil „Supra“ ein in
der Werbesprache häufig verwendeter Begriff ist, der vergleichbar den Superlativausdrücken „super“ und „ultra“ in allgemeiner Form auf besonders gute, ausgezeichnete, hervorragende Eigenschaften von Produkten hinweist (vgl hierzu das
im Beschluß der Markenstelle zitierte „Wörterbuch der Werbesprache“ sowie die
der Anmelderin vorab vom Senat übermittelten PAVIS-PROMA-Auszüge der Beschlüsse des Bundespatentgerichts 32 W (pat) 161/99 „SUPRA“; 30 W (pat) 37/99
„SUPRA“; 28 W (pat) 130/01 „SUPRA“; 33 W (pat) 129/99 „Supratabs“). Dabei
werden die angesprochenen Verkehrskreise Superlativformen, wie „super“ und
„supra“, gerade wegen ihres vielfachen Einsatzes in der Produktwerbung ohne
weiteres in ihrer allgemein anpreisenden Bedeutung verstehen (vgl hierzu BGH
aaO „Cityservice“). Weiterhin werden sie die sprachübliche Verbindung des
Präfixes „Supra“ mit dem in der deutschen Sprache geläufigen Substantiv „Pellets“
(Pellet = kleines kugel- oder walzenförmiges Stück, das durch Pelletieren entstanden ist; vgl Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl, CD-ROM, zu „Pellet“)
nächstliegend und eindeutig iSv super Pellets, also hinsichtlich Qualität oder sonstigen Eigenschaften hervorragenden Pellets verstehen. Diese Bedeutung drängt
sich gerade im Zusammenhang mit den angemeldeten „Heizungsgeräten und deren Teilen“ auf, bei denen es sich um solche handeln kann, die mit Brennstoff in
Form von Pellets betrieben werden. Begegnet dem informierten und aufmerksamen Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung „Suprapellets“ in bezug auf Pellet-Heizungsgeräte und deren Teilen, wie zB Pellet-Brenner oder Pellet-Kessel
(vgl zum einschlägigen Sprachgebrauch die der Anmelderin vom Senat vorab
übermittelte Internet-Seite www.bauzentrale.com, auf der ua von „Pelletheizungen,
Pelletkessel“ und „Pelletbrenner“ die Rede ist), steht eindeutig der werblich anpreisende Sachhinweis auf die Art des Brennstoffes, mit dem die betreffenden
Heizungsgeräte betrieben werden, im Vordergrund. Andere theoretisch mögliche
Begriffsbedeutungen treten hingegen als in diesem Sachzusammenhang ersichtlich nicht gemeint zurück.
Entsprechendes gilt für die mit der Anmeldung außerdem beanspruchten „Kontroll-
und Steuergeräte“ sowie „Montage-, Installations- und Reparatur-Dienstleistungen“. Daß die Angabe „Suprapellets“ diese Waren und Dienstleistungen nicht
selbst beschreibt, steht dabei der Annahme fehlender Unterscheidungskraft nicht
entgegen (vgl EUGH GRUR 2004, 674, 677 (Nr 70) „Postkantoor“). Denn auch bei
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen selbst nicht unmittelbar betreffen, ist die Unterscheidungskraft
dann zu verneinen, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu
den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird (vgl BGH GRUR
1998, 465, 468 „BONUS“; MarkenR 2005, 145, 146 „BerlinCard“). Dies trifft hier
zu. Bei den in Rede stehenden Kontroll- und Steuergeräten sowie Montage- Installations- und Reparaturdienstleistungen, deren bestimmungsgemäßer Verwendungszweck bzw Gegenstand Pellet-Heizungsgeräte sein können, ergibt sich ein
unmittelbarer Bezug zu der Angabe „Suprapellets“ insoweit, als sie in werblich anpreisender Form Art und Qualität des Brennstoffs der zu steuernden oder zu montierenden, reparierenden bzw installierenden Heizungsgeräte bezeichnet. Der
Verkehr wird daher ohne weiteres und ohne Unklarheiten den diesen Umstand
beschreibenden Begriffsinhalt der Angabe „Suprapellets“ erfassen und deshalb in
der Bezeichnung auch insoweit kein betriebliches Unterscheidungsmittel sehen.
Der Hinweis auf - nach Auffassung der Anmelderin vergleichbare - Markeneintragungen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Der Stand des Registers
ist für die Beurteilung der absoluten Schutzfähigkeit einer Marke grundsätzlich unerheblich (BGH BlPMZ 1998, 248, 249 „Today“). Im übrigen wird auf die og Entscheidungen des Bundespatentgerichts hingewiesen, in denen jeweils Markenanmeldungen, die aus dem Wort „Supra“ bestehen bzw das Wort als Bestandteil
enthalten, für nicht unterscheidungskräftig beurteilt worden sind. Diese Entscheidungen stehen der behaupteten durchgängigen Eintragungspraxis von Marken mit
dem Bestandteil „Supra“ entgegen.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb