Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 24.03.2005 – 25 W (pat) 199/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR Marke 747 198 6.70

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterin und Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

23. April 2003 wirkungslos ist, soweit der international registrierten

IR-Marke 747 198 der Schutz wegen des Widerspruchs aus der

Marke 399 52 363 verweigert worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 23. April 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der international registrierten Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und den Schutz versagt.

Hiergegen hat die Inhaberin der IR Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der Schutzverweigerung

(vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird

(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Bayer

Merzbach

Na