Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 24.03.2005 – 25 W (pat) 199/03
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR Marke 747 198 6.70
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 24. März 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richterin und Bayer und des Richters Merzbach
beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
23. April 2003 wirkungslos ist, soweit der international registrierten
IR-Marke 747 198 der Schutz wegen des Widerspruchs aus der
Marke 399 52 363 verweigert worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 23. April 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 IR des Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der international registrierten Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und den Schutz versagt.
Hiergegen hat die Inhaberin der IR Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der Schutzverweigerung
wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog
(vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., Rdn. 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., Rdn. 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Bayer
Merzbach
Na