Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 05.04.2005 – 27 W (pat) 64/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 64/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 22 189.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
5. April 2005 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richterin
Prietzel-Funk und Richter Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
COOL
Die Anmeldung der Wortmarke
vom 30. April 2003 für die Waren
Farbstoffe für die Leder- und Pelzindustrie; Fixiermittel für Farbstoffe; Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in
Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer
hat die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes vom 19. Dezember 2003 zurückgewiesen, weil der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2
Nr 1 MarkenG fehle. Die inländischen Verkehrskreise verstünden den Begriff "cool" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ausschließlich in der
übertragenen Bedeutung von "die Ruhe bewahrend, kühl, lässig" bzw. "in hohem
Maße gefallend, der Idealvorstellung entsprechend". Eine über das reine deutsche
Wortverständnis hinausgehende Aussage sei nicht festzustellen, auch eine zum
Nachdenken anregende Mehrdeutigkeit sei nicht gegeben. Ob daneben auch eine
Zurückweisung als beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe in Betracht komme, könne dahinstehen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit
der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der angemeldeten Marke begehrt. Sie hält die Argumentation der Markenstelle jedenfalls
in bezug auf die angemeldeten Waren für nicht nachvollziehbar. Ein Wort der Umgangssprache wie "cool", das zudem in verschiedenen eingetragenen Marken enthalten sei, sei durchaus geeignet, Waren eines Unternehmens von denen eines
anderen zu unterscheiden.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht bezüglich der Waren "Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise-
und Handkoffer" das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
entgegen. Im Hinblick auf "Farbstoffe für die Leder- und Pelzindustrie; Fixiermittel
für Farbstoffe" steht der Eintragung der Umstand entgegen, dass es sich bei "cool"
um eine Angabe handelt, die im Verkehr zur ausschließlichen Angabe der Art, der
Bestimmung oder sonstiger Merkmale dieser Waren dienen kann.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einem Zeichen innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl BGH GRUR 2004, 683, 684 – Farbige Arzneimittelkapsel, mwN). Da nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft
ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr, vgl BGH GRUR 2000, 321 - Radio von hier;
2000, 323 - Partner with the Best). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst
wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens
jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht
(vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1152
- marktfrisch;
GRUR 2001, 1153 - antiKALK).
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei "cool" um ein
Wort der deutschen Umgangssprache, das zum Verständnis im Inland nicht mehr
aus seiner Ursprungssprache übersetzt werden muss, wobei breitesten Verkehrskreisen die ursprüngliche Bedeutung dieses zum englischen Grundwortschatz gehörenden Wortes durchaus weiterhin geläufig ist.
Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden "cool" jedenfalls im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren "Leder und Lederimitationen sowie
Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer" nur in dieser übertragenen Bedeutung verstehen. Begegnet der Verkehr
diesen Waren mit der Kennzeichnung "cool", so ist bei verständiger Betrachtung
seitens durchschnittlich informierter Verbraucher kein Anhaltspunkt ersichtlich,
weshalb diese als reine Werbeaussage, als Hinweis etwa auf modische Aktualität,
eingängige Bezeichnung als Herkunftshinweis angesehen werden sollte.
Anders sieht es hingegen bei den weiter beanspruchten Waren "Farbstoffe für die
Leder- und Pelzindustrie; Fixiermittel für Farbstoffe" aus. Hier handelt es sich um
Waren, die sich überwiegend an bestimmte Fachkreise richten, bei denen die Verwendung allgemeiner Werbeschlagworte eher ungewöhnlich ist, so dass hier eine
Herkunftskennzeichnung nicht auszuschließen ist. Indes ist im Hinblick auf das
Färben und Fixieren von Farbe zu berücksichtigen, dass bei diesen Prozessen die
Verarbeitungstemperatur eine nicht unbedeutende Rolle spielt. Wie schon aus
dem Umgang mit allgemein im Handel erhältlichen, weit verbreiteten Textilfärbemitteln bekannt ist, sind Färbeprozesse umso dauerhafter und intensiver, je höher
die Temperatur eines Färbebads ist. Dem steht das Bedürfnis entgegen, aus praktischen Gründen, zB zur Materialschonung, möglichst niedrige Temperaturen zu
verwenden. Auf Färbe- und Fixiermittel, die diesem Bedürfnis entgegenkommen,
kann durch die im ursprünglichen Wortsinne ohne weiteres verständliche Bezeichnung "cool" hingewiesen werden. Insoweit ist diese Bezeichnung als eine Merkmalsangabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG anzusehen, die im Interesse
der Mitbewerber der allgemeinen Verwendung zugänglich bleiben muss.
Schwarz
Prietzel-Funk
Dr. van Raden
Pü