Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 16.03.2009 – 27 W (pat) 69/09
27. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 69/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 71 219.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. März 2009 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und
Richter Lehner 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Anmeldung der Wortmarke
G r ü n d e
I.
Cool
für die Dienstleistungen „Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für
Werbe- und wirtschaftliche Zwecke (Events); Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Organisation und
Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen“ hat die Markenstelle mit den
Beschlüssen vom 4. Juni 2008 und vom 22. August 2008, wobei letzterer im
Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Das ist damit begründet,
„cool“ sei ein Trendwort der Umgangssprache, das nicht mehr übersetzt werden
müsse. Dass damit sowohl Personen als auch Veranstaltungen bezeichnet
würden, verleihe keine Unterscheidungskraft.
Der Erinnerungsbeschluss ist der Anmelderin am 27. August 2008 zugestellt
worden.
Die Anmelderin hat am 24. September 2008 Beschwerde eingelegt und dazu
vorgetragen, „cool“ sei mehrdeutig und ohne festen Begriffsinhalt. Entsprechend
sei „Cool“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 eingetragen
worden.
Sie beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die Marke
einzutragen.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen; wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; einer
Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
entgegen. „Cool“ ist nämlich ein gebräuchlicher Begriff im Sinn dieser Vorschrift.
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel;
BGH GRUR GRUR 2006, 850 - Fussball WM 2006). Wortmarken besitzen keine
Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen
Wörtern der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen,
die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den
Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
werden. Das ist bei „cool“ der Fall; außerdem ist „cool“ bereits in den deutschen
Sprachgebrauch eingegangen.
Das Wort „cool“ entstammt ursprünglich der englischen Sprache, hat aber bereits
laut der 22. Aufl. des Dudens von 2000 (S. 266) Eingang ins Deutsche mit der
Bedeutung „ruhig, überlegen, kaltschnäuzig“ und über die Jugendsprache als
„hervorragend“ gefunden. Mit dieser Bedeutung war es sogar Trendwort der
90-er Jahre (cooler Preis, schlank ist cool; vgl. Horx, Matthias, Trendbuch,
Düsseldorf, 1994). Anders als „look“ (vgl. BGH WRP 2001, 1310) muss „cool“
daher nicht (mehr) aus dem Englischen übersetzt werden, so dass seine umgangssprachliche Bedeutung in den Vordergrund gestellt und der Beurteilung der
Unterscheidungskraft zu Grunde gelegt werden kann.
Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise verstehen „cool“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen nur in dieser übertragenen
Bedeutung und als Anpreisung (vgl. BPatG, Beschluss vom 5. April 2005, Az:
27 W (pat) 64/04; - cool; Beschluss vom 2. Oktober 2007, Az: 24 W (pat) 122/06
- cool edition).
Ob einer Registrierung des als Marke angemeldeten Wortes „cool“ auch das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, bedarf keiner
Klärung mehr.
Soweit sich die Anmelderin auf Eintragungen von „cool“ für Dritte beruft, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Dies betrifft nur zum Teil reine Wortmarken.
Eintragungen von entsprechenden Marken für Dritte rechtfertigen aber ohnehin
keine andere Beurteilung, weil selbst Eintragungen gleicher Marken nicht zu einer
Bindung führen (vgl. BGH BlPMZ 1989, 192 - KSÜD) - auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG), denn es gibt keinen
Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Bei der Entscheidung über die
Eintragbarkeit einer Marke handelt es sich nicht um eine Ermessens-, sondern um
eine gebundene Entscheidung, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen
Prüfung unterliegt (vgl. BGH BlPMZ 1998, 248, 249 - today; EuGH GRUR 2004,
428, Rn. 60 ff. - Henkel).
Zudem gibt es ebenso Entscheidungen, welche die Schutzfähigkeit von „cool“
verneinen; sie sind oben teilweise zitiert.
Dr. Albrecht
Lehner
Kruppa
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