Rechtsprechung / BPatG / 2026
BPatG Beschluss vom 06.05.2026 – 29 W (pat) 10/24
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:060526B29Wpat10.24.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 10/24 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 120 524.6
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Mai 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin
Fehlhammer und die Richterin k. A. Dr. Rohlff
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2026:060526B29Wpat10.24.0
G r ü n d e
I.
Keep Cool
Das Zeichen
ist am 16. Dezember 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) geführte Register für zahlreiche Waren der Klassen 9, 14
und 25 angemeldet worden.
Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 hat die Markenstelle für die Klasse 14 des DPMA
die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und dies
insbesondere damit begründet, dass die angesprochenen Verkehrskreise die
Wortfolge „Keep Cool“ in ihrer Bedeutung „kühles Blut bewahren, Ruhe bewahren,
kalt bleiben“ in Zusammenhang mit den meisten angemeldeten Waren lediglich als
Thema, Bekenntnis, Motto, Statement auffassten. Darüber hinaus könnten einige
der Waren dafür bestimmt sein, die Körpertemperatur des Trägers/Nutzers zu
reduzieren, sodass „Keep Cool“ diesbezüglich auch wörtlich im Sinne von „kühl
bleiben“ zu verstehen sei. Während des darauffolgenden Erinnerungsverfahrens
hat die Anmelderin
ihre Anmeldung
teilweise zurückgenommen. Das
Warenverzeichnis umfasst nunmehr folgende Waren:
Klasse 9: Geräte und
Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung,
Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten; Audio- und visuelle
sowie photographische Geräte; Filmkameras; Fotoapparate; Plattenspieler;
Telekommunikationsgeräte in Form von Schmuckwaren;
Klasse 25: Absätze für Schuhe, Absatzschoner für Schuhe, Bademäntel,
Bademützen, Badepantoffeln, Beinwärmer, Boas, BHs, Damenslips,
Duschhauben, Einlegesohlen, Fäustlinge, Fellmützen, Galoschen,
Gamaschen, Geldgürtel, Gesichtsbedeckungen [Bekleidung], nicht für
medizinische oder hygienische Zwecke, Gleitschutz für Schuhe, Gürtel
[Bekleidung], Halbstiefel, Handschuhe, Hosenträger, Hüftgürtel, Korsetts
[Unterbekleidung], Strumpfhalter, Strumpfbänder, warme Touchscreen-
Handschuhe.
Mit Beschluss vom 27. November 2023 hat die infolge einer Leitklassenänderung
nunmehr zuständige Markenstelle für Klasse 25 des DPMA die Erinnerung gegen
den
Zurückweisungsbeschluss
-
ebenfalls
gestützt
auf
fehlende
Unterscheidungskraft - zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die
angemeldete Wortfolge, die sich aus zwei Begriffen des englischen
Grundwortschatzes zusammensetze, sei im allgemeinen Sprachgebrauch üblich
und werde in ihrer Bedeutung „bleib lässig“ ohne weiteres verstanden. Daneben
könne sie in Bezug auf Temperaturen auch mit „bleib kühl“ übersetzt werden. Beide
Bedeutungsalternativen würden auch im Inland verwendet, wie sich aus den von
der Markenstelle recherchierten Verwendungsbeispielen ergebe. Im erstgenannten
Sinne handele es sich um einen hinlänglich bekannten, werblich anpreisenden
Spruch, der beispielsweise in Bezug auf die in Klasse 9 beanspruchten
Filmkameras darauf hinweise, dass derjenige, der diese nutze, eine besondere
Gelassenheit ausstrahle. Ebenso gebe er in Bezug auf die Waren der Klasse 25 an,
dass etwa die so bezeichneten Hosenträger dazu beitrügen, dass der jeweilige
Träger eine gewisse Gelassenheit ausstrahle. Es könne im Ergebnis dahinstehen,
ob „Keep Cool“ auch eine kühlende Materialeigenschaft bezeichne, denn eine damit
möglicherweise
verbundene Mehrdeutigkeit begründe die erforderliche
Unterscheidungskraft nicht. Etwaige gleiche oder ähnliche Voreintragungen führten
zu keiner abweichenden Bewertung.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt,
sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 14 des DPMA vom 1. Juni 2023
und der Markenstelle für Klasse 25 des DPMA vom 27. November 2023
aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass das angemeldete Zeichen „Keep Cool“ eine
gewisse Originalität aufweise und ebenso überraschend wie doppeldeutig sei. Die
Übersetzung „bleib kühl“ in Verbindung mit den beanspruchten Waren sei höchst
ungewöhnlich, gerade
für eigentlich wärmende Kleidungsstücke. Für die
beanspruchten Waren der Klasse 9 sei eine Kühleigenschaft ebenfalls abwegig, so
dass eine Interpretation als „bleib kühl“ auch diesbezüglich originell sei. Auch eine
Interpretation als „bleib cool/lässig“ in Bezug auf die beanspruchten Waren,
insbesondere
in Zusammenhang mit den von der Markenstelle explizit
angesprochenen Filmkameras oder Hosenträger, sei abwegig, überraschend und
mit einem Denkprozess verbunden. Dies gelte vor allem für diejenigen Waren, die
aufgrund ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs für Dritte nicht sichtbar seien, wie
etwa BHs, Strumpfbänder, Absatzschoner für Schuhe etc. Hier komme eine
Assoziation mit „lässiger Ausstrahlung“ ersichtlich nicht in Betracht. Schließlich
mache gerade die Doppeldeutigkeit des Zeichens seinen Charme aus und
begründe zumindest eine Mindestoriginalität. Die vorgetragene Vielzahl gleicher
oder ähnlicher eingetragener Zeichen als nationale oder Unionsmarken entfalte
eine starke Indizwirkung für seine Eintragungsfähigkeit. Diese sei zumindest für eine
Reihe von Waren der Klasse 25 zu bejahen.
Mit schriftlichem Hinweis vom 28. Januar 2026 hat der Senat unter Beifügung von
Recherchebelegen mitgeteilt, dass er das zur Eintragung angemeldete Zeichen in
Verbindung mit
den
beschwerdegegenständlichen Waren
für
nicht
unterscheidungskräftig erachte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der
Eintragung des angemeldeten Zeichens
Keep Cool
als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren das
Schutzhindernis
der
fehlenden Unterscheidungskraft
nach
§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu
Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als
von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren
oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet
(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN
DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM
[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR
2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-
Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR
2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die
Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –
Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.
– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH a. a. O. - Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. - OUI). Ebenso ist zu
berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner
Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,
ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR
2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 - Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O.
Rn. 10 - OUI; a. a. O. Rn. 16 - for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 -
grill meister).
2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das
angemeldete Zeichen
nicht.
Keep Cool
Denn es ist davon auszugehen, dass es die angesprochenen inländischen
Verkehrskreise
lediglich als werblich-beschreibenden Sachhinweis oder als
allgemein geläufige Redewendung verstehen, nicht aber als Hinweis auf die
Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.
a) Die beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 9 und 25 richten sich
neben dem Fachhandel an die allgemeinen Verbraucher, wobei auf die
Wahrnehmung eines normal
informierten, angemessen aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194
Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord
AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill
meister).
b) Die angemeldete Wortfolge „Keep Cool“ besteht aus zwei gebräuchlichen
Wörtern der englischen Sprache, nämlich dem Verb „to keep“ und dem Adjektiv
„cool“.
„To keep“ bedeutet
„halten, behalten, wahren, bleiben“
(vgl.
https://m.dict.cc/englisch-deutsch/to+keep.html). Es gehört zum Grundwortschatz
der englischen Sprache (vgl. Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz
Englisch, 3. Aufl. 2009), dessen Kenntnis im maßgeblichen inländischen Verkehr
vorausgesetzt werden kann (vgl. st. Rsp. u. a. BGH GRUR 2012, 1040, Rn. 30 –
pjur/pure; BPatG, Beschluss vom 12.10.2015, 25 W (pat) 128/14 – easy Schutz;
Beschluss vom 12.11.2013, 33 W (pat) 525/12 – Fashion Tower; Beschluss vom
18.09.2012, 33 W (pat) 141/08 – FLATRATE; Beschluss vom 24.05.2012,
25 W (pat) 539/11 – GET IT RIGHT; Beschluss vom 04.04.2000, 24 W (pat) 52/99
– 21st Century). Das ebenfalls aus dem Englischen stammende Wort „cool“
bedeutet zunächst „kühl
temperiert“,
im übertragenen Sinne auch „Ruhe,
Gelassenheit und Souveränität zeigend,
lässig“ bzw.
„angesagt“
(vgl.
https://www.dwds.de/wb/cool). Beide Bedeutungen sind den angesprochenen,
inländischen Verkehrskreisen gleichermaßen geläufig, da „cool“ bereits in den
1990iger Jahren Eingang in den deutschen Wortschatz gefunden hat (vgl. BPatG,
Beschluss vom 16.03.2009, 27 W (pat) 69/09 - Cool; Beschluss vom 05.04.2005,
27 W (pat) 64/04 - COOL; Beschluss vom 02.10.2007, 24 W (pat) 122/06 - cool
edition).
c) In seiner konkreten Kombination bedeutet das Zeichen „Keep Cool“ mithin zum
einen „kühl halten, kühl bleiben“, zum anderen „gelassen, ruhig, locker bleiben“,
wobei davon auszugehen ist, dass die relevanten Verkehrskreise in der Lage sind,
in Abhängigkeit des jeweiligen Kontexts die im Vordergrund stehende Bedeutung
zu erfassen. Abgesehen davon, ist dem Verkehr die gewisse, durch den Bestandteil
„cool“ vermittelte Mehr- oder Doppeldeutigkeit schon deshalb ohne weiteres
geläufig, weil gerade in der Werbung darauf basierende Wortspiele aus „kühl“
einerseits und „lässig/gelassen/locker, angesagt“ andererseits gang und gäbe sind.
So finden sich in der Datenbank Slogans.de Werbesprüche wie z. B. „Ganz schön
cool“,
„Der
coole Frischeservice“ oder
„Cool und
kompetent“
für
Tiefkühllieferdienste, „Coole Systeme“, „Kühl ist cool“ im Zusammenhang mit
Elektro- und Temperiergeräten oder „Cool, cooler, Cool Cassis“, „Echt cool. Echt
frisch.“ aus der Lebensmittelbranche (Datenbankauszüge übermittelt als Anlage 1
zum gerichtlichen Hinweis vom 28.01.2026). Damit vermag der Hinweis der
Beschwerdeführerin, die Bedeutung des Zeichens sei
für den Verkehr
überraschend und erschließe sich erst nach mehreren Denkvorgängen, nicht zu
überzeugen.
d) In Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 25, die aus kühlenden Fasern,
wie etwa Leinen, Seide oder speziellen Materialmischungen mit kühlendem Effekt,
hergestellt sein können, vermittelt das Zeichen einen sachbeschreibenden Hinweis
auf ihre Zusammensetzung und Eigenschaften, nämlich, dass sie den Träger bzw.
die Trägerin kühl halten. Dies gilt zunächst für „Bademäntel“ und sämtliche
Unterwäscheprodukte,
wie
„BHs,
Damenslips,
Hüftgürtel,
Korsetts
[Unterbekleidung], Strumpfhalter, Strumpfbänder“, die sämtlich aus den genannten
Stoffen gefertigt sein können und bereits nachweislich als kühlende Produkte
beworben werden (vgl. die AIRism-Produktlinie mit DRY-Technologie der Fa. Uniqlo
sowie weitere vom Senat ermittelte Produktbeschreibungen, wie „Medela Keep
Cool Ultra BH“, „Panty Cool & Dry mit Kühleffekt“, „Leinen-Bademäntel,
atmungsaktiv und kühlend“, „keep cool… Motorradkleidung für die heißen Tage“,
Fundstellen übermittelt als Anlagenkonvolut 2 zum gerichtlichen Hinweis). Des
Weiteren werden nachweislich auch „Gesichtsmasken, Einlegesohlen, Fäustlinge,
Handschuhe, Schuhe, Badepantoffeln“
in kühlenden Varianten angeboten
(Anlagenkonvolut 3), so dass sich auch hier der Ausdruck „Keep cool“ in einem
sachbeschreibenden Gehalt erschöpft.
Sofern in diesen Zusammenhängen auch eine dekormäßige Anbringung von sog.
Funsprüchen auf der Vorder- oder Schauseite üblich ist, wie etwa bei Bademänteln,
Slips, Pantoffeln, Masken, Handschuhen o. ä., ist davon auszugehen, dass „Keep
Cool“ auch bei einer derartigen Verwendung, also einer schmückenden
Herausstellung auf der Schauseite der Waren, nicht als betrieblicher
Herkunftshinweis aufgefasst wird, sondern lediglich als Motiv bzw. (imperativisch
gebildetes) Statement an die Umwelt (vgl. BPatG, Beschluss vom 14.09.2022,
29 W (pat) 39/19 - Giasing Oida; Beschluss vom 10.08.2022, 29 W (pat) 41/19 - Mit
Leib und Seele).
e) Ein solches Verständnis liegt ebenso in Verbindung mit den übrigen Waren der
Klasse 25 nahe, bei denen kühlende Fasern entweder keine nachweisbare Rolle
spielen
(„Absätze
für Schuhe, Absatzschoner
für Schuhe, Bademützen,
Duschhauben, Galoschen, Geldgürtel, Gleitschutz
für Schuhe, Gürtel,
Hosenträger“) oder die explizit zum Wärmen bestimmt sind („Beinwämer, Boas,
Fellmützen, warme Touchscreen-Handschuhe“). Denn auch diese Waren sind
ausweislich der Recherchen des Senats häufig mit Motiven oder Sprüchen
versehen (Verwendungsnachweise als Anlagenkonvolut 5 zum gerichtlichen
Hinweis) oder können entsprechend bedruckt werden, wofür „Keep cool“ mit seiner
Anspielung auf ein lässiges und entspanntes Lebensgefühl des jeweiligen Trägers
besonders geeignet ist. Insofern steht diesbezüglich ebenfalls ein rein werblichdekoratives Verständnis im Vordergrund. Soweit „Keep cool“ dabei nicht nur auf den
Träger bezogen verstanden wird, sondern auch die Widersprüchlichkeit zu den
ausdrücklich als wärmend beschriebenen Produkten erkannt wird, ist anzunehmen,
dass diese Ambivalenz angesichts der nachweislichen Bekanntheit der
Doppeldeutigkeit des Wortes „cool“ lediglich als werbeübliches Wortspiel aufgefasst
wird.
f) Nach Auffassung des Senats gilt Ähnliches für die Waren der Klasse 9. Zum einen
ist in diesem Warenbereich der Schutz vor Er- oder gar Überhitzung elektronischer
Geräte, der durch den Einbau entsprechender thermoregulierender Bauteile
gewährleistet wird, ein wesentliches Kriterium (vgl. Artikel „Keep Cool! Kühlung und
Wärmemanagement
von
Elektromotoren,
https://www.pressebox.de/pressemitteilung/haus-der-technik-ev/). Entsprechend
lassen sich diverse Angebote ermitteln, in denen explizit auf eine vorhandene
Kühlfunktion hingewiesen wird (vgl. u. a. Verstärker „SPL Performer M1000 mit
besonders ausgeklügeltem Hybrid-Kühlungssystem“, Kamera mit Kühlventilator
und automatischer Temperaturregelung, Lüfter „CPU Cooling Fan – Keep Computer
Cool and Smooth Running“, Beispiele übermittelt als Anlagenkonvolut 6 zum
gerichtlichen Hinweis). Hiervon ausgehend stellt sich der Ausdruck „Keep cool“ als
sachbeschreibender Hinweis darauf dar, dass die so beschriebenen Produkte beim
Betrieb „kühl bleiben“.
Zum anderen ist der Ausdruck „Keep Cool“, wie seine vielfache Bereitstellung im
Internet als einfache Vektorgrafik zum Download belegt, derart üblich, dass er auch
ohne vertiefte Kenntnisse über die Funktion und Eigenschaften der so
beschriebenen Geräte lediglich als werbewirksamer Slogan für eine betont lässige
Kundenansprache
verstanden
wird.
In
keiner
der
möglichen
Verständnisalternativen vermag er mithin einen Hinweis auf die Herkunft aus einem
bestimmten Geschäftsbetrieb zu vermitteln.
3. Die angeführten Voreintragungen veranlassen zu keiner anderen Beurteilung.
Auch wenn sie sich von der verfahrensgegenständlichen Anmeldung nicht
wesentlich unterscheiden mögen, so entfalten sie nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild. T-Online u. ZVS unter Hinweis
u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47-51 - BioID; GRUR
2004, 674, Rn. 42-44 – Postkantoor; BGH GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-
Dietrich-Bildnis I) gleichwohl weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung, weil die
Entscheidung über die Schutzfähigkeit keine Ermessensentscheidung, sondern
eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung ist. Im Übrigen stehen den
genannten Eintragungen die Zurückweisungen der gleichermaßen vergleichbaren
Markenanmeldungen „KEEP
IT COOL“ (UM 018790918), „KEEP COOL“
(UM 018720084), „keep it easy“ (UM 012877924, bestätigt durch EuG T-308/15),
„STAY COOL“ (UM 015623465, UM 002636272), „BE COOL“ (IR 1012803), „KEEP
CALM“ (IR 1232736, UM 015965296) sowie „KEEP IT SIMPLE“ (DE 300 32 439.1,
bestätigt durch BPatG, Beschluss vom 08.01.2002, 33 W (pat) 267/01) gegenüber,
so dass ohnehin nicht von einer gefestigten Eintragungspraxis ausgegangen
werden kann.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der
Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
einzulegen.
Mittenberger-Huber
Fehlhammer
Rohlff