Rechtsprechung / BPatG / 2026

BPatG Beschluss vom 06.05.2026 – 29 W (pat) 10/24

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2026:060526B29Wpat10.24.0

Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 10/24 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 120 524.6

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. Mai 2026 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin

Fehlhammer und die Richterin k. A. Dr. Rohlff

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

ECLI:DE:BPatG:2026:060526B29Wpat10.24.0

G r ü n d e

I.

Keep Cool

Das Zeichen

ist am 16. Dezember 2022 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt (DPMA) geführte Register für zahlreiche Waren der Klassen 9, 14

und 25 angemeldet worden.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2023 hat die Markenstelle für die Klasse 14 des DPMA

die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und dies

insbesondere damit begründet, dass die angesprochenen Verkehrskreise die

Wortfolge „Keep Cool“ in ihrer Bedeutung „kühles Blut bewahren, Ruhe bewahren,

kalt bleiben“ in Zusammenhang mit den meisten angemeldeten Waren lediglich als

Thema, Bekenntnis, Motto, Statement auffassten. Darüber hinaus könnten einige

der Waren dafür bestimmt sein, die Körpertemperatur des Trägers/Nutzers zu

reduzieren, sodass „Keep Cool“ diesbezüglich auch wörtlich im Sinne von „kühl

bleiben“ zu verstehen sei. Während des darauffolgenden Erinnerungsverfahrens

hat die Anmelderin

ihre Anmeldung

teilweise zurückgenommen. Das

Warenverzeichnis umfasst nunmehr folgende Waren:

Klasse 9: Geräte und

Instrumente zur Aufzeichnung, Übertragung,

Wiedergabe oder Verarbeitung von Ton, Bild oder Daten; Audio- und visuelle

sowie photographische Geräte; Filmkameras; Fotoapparate; Plattenspieler;

Telekommunikationsgeräte in Form von Schmuckwaren;

Klasse 25: Absätze für Schuhe, Absatzschoner für Schuhe, Bademäntel,

Bademützen, Badepantoffeln, Beinwärmer, Boas, BHs, Damenslips,

Duschhauben, Einlegesohlen, Fäustlinge, Fellmützen, Galoschen,

Gamaschen, Geldgürtel, Gesichtsbedeckungen [Bekleidung], nicht für

medizinische oder hygienische Zwecke, Gleitschutz für Schuhe, Gürtel

[Bekleidung], Halbstiefel, Handschuhe, Hosenträger, Hüftgürtel, Korsetts

[Unterbekleidung], Strumpfhalter, Strumpfbänder, warme Touchscreen-

Handschuhe.

Mit Beschluss vom 27. November 2023 hat die infolge einer Leitklassenänderung

nunmehr zuständige Markenstelle für Klasse 25 des DPMA die Erinnerung gegen

den

Zurückweisungsbeschluss

-

ebenfalls

gestützt

auf

fehlende

Unterscheidungskraft - zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die

angemeldete Wortfolge, die sich aus zwei Begriffen des englischen

Grundwortschatzes zusammensetze, sei im allgemeinen Sprachgebrauch üblich

und werde in ihrer Bedeutung „bleib lässig“ ohne weiteres verstanden. Daneben

könne sie in Bezug auf Temperaturen auch mit „bleib kühl“ übersetzt werden. Beide

Bedeutungsalternativen würden auch im Inland verwendet, wie sich aus den von

der Markenstelle recherchierten Verwendungsbeispielen ergebe. Im erstgenannten

Sinne handele es sich um einen hinlänglich bekannten, werblich anpreisenden

Spruch, der beispielsweise in Bezug auf die in Klasse 9 beanspruchten

Filmkameras darauf hinweise, dass derjenige, der diese nutze, eine besondere

Gelassenheit ausstrahle. Ebenso gebe er in Bezug auf die Waren der Klasse 25 an,

dass etwa die so bezeichneten Hosenträger dazu beitrügen, dass der jeweilige

Träger eine gewisse Gelassenheit ausstrahle. Es könne im Ergebnis dahinstehen,

ob „Keep Cool“ auch eine kühlende Materialeigenschaft bezeichne, denn eine damit

möglicherweise

verbundene Mehrdeutigkeit begründe die erforderliche

Unterscheidungskraft nicht. Etwaige gleiche oder ähnliche Voreintragungen führten

zu keiner abweichenden Bewertung.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt,

sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 14 des DPMA vom 1. Juni 2023

und der Markenstelle für Klasse 25 des DPMA vom 27. November 2023

aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass das angemeldete Zeichen „Keep Cool“ eine

gewisse Originalität aufweise und ebenso überraschend wie doppeldeutig sei. Die

Übersetzung „bleib kühl“ in Verbindung mit den beanspruchten Waren sei höchst

ungewöhnlich, gerade

für eigentlich wärmende Kleidungsstücke. Für die

beanspruchten Waren der Klasse 9 sei eine Kühleigenschaft ebenfalls abwegig, so

dass eine Interpretation als „bleib kühl“ auch diesbezüglich originell sei. Auch eine

Interpretation als „bleib cool/lässig“ in Bezug auf die beanspruchten Waren,

insbesondere

in Zusammenhang mit den von der Markenstelle explizit

angesprochenen Filmkameras oder Hosenträger, sei abwegig, überraschend und

mit einem Denkprozess verbunden. Dies gelte vor allem für diejenigen Waren, die

aufgrund ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs für Dritte nicht sichtbar seien, wie

etwa BHs, Strumpfbänder, Absatzschoner für Schuhe etc. Hier komme eine

Assoziation mit „lässiger Ausstrahlung“ ersichtlich nicht in Betracht. Schließlich

mache gerade die Doppeldeutigkeit des Zeichens seinen Charme aus und

begründe zumindest eine Mindestoriginalität. Die vorgetragene Vielzahl gleicher

oder ähnlicher eingetragener Zeichen als nationale oder Unionsmarken entfalte

eine starke Indizwirkung für seine Eintragungsfähigkeit. Diese sei zumindest für eine

Reihe von Waren der Klasse 25 zu bejahen.

Mit schriftlichem Hinweis vom 28. Januar 2026 hat der Senat unter Beifügung von

Recherchebelegen mitgeteilt, dass er das zur Eintragung angemeldete Zeichen in

Verbindung mit

den

beschwerdegegenständlichen Waren

für

nicht

unterscheidungskräftig erachte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der

Eintragung des angemeldeten Zeichens

Keep Cool

als Marke steht in Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren das

Schutzhindernis

der

fehlenden Unterscheidungskraft

nach

§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke daher zu

Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als

von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren

oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet

(EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN

DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM

[Vorsprung durch Technik]; GRUR 2008, 608 Rn. 66 f. – EUROHYPO; BGH GRUR

2020, 411 Rn. 10 – #darferdas? II, GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-

Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2015, 173 Rn. 15 – for you; GRUR

2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die

Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH a. a. O. –

Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas? II; a. a. O.

– OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH a. a. O. - Pippi-Langstrumpf-Marke; a. a. O. - OUI). Ebenso ist zu

berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner

Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,

ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR

2004, 428 Rn. 53 - Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 - Pippi Langstrumpf-Marke; a. a. O.

Rn. 10 - OUI; a. a. O. Rn. 16 - for you; GRUR 2014, 872 Rn. 13 - Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 2004, 943 Rn. 24 - SAT 2; BGH WRP 2014, 449 Rn. 11 -

grill meister).

2. Den vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das

angemeldete Zeichen

nicht.

Keep Cool

Denn es ist davon auszugehen, dass es die angesprochenen inländischen

Verkehrskreise

lediglich als werblich-beschreibenden Sachhinweis oder als

allgemein geläufige Redewendung verstehen, nicht aber als Hinweis auf die

Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.

a) Die beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 9 und 25 richten sich

neben dem Fachhandel an die allgemeinen Verbraucher, wobei auf die

Wahrnehmung eines normal

informierten, angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194

Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord

AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill

meister).

b) Die angemeldete Wortfolge „Keep Cool“ besteht aus zwei gebräuchlichen

Wörtern der englischen Sprache, nämlich dem Verb „to keep“ und dem Adjektiv

„cool“.

„To keep“ bedeutet

„halten, behalten, wahren, bleiben“

(vgl.

https://m.dict.cc/englisch-deutsch/to+keep.html). Es gehört zum Grundwortschatz

der englischen Sprache (vgl. Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz

Englisch, 3. Aufl. 2009), dessen Kenntnis im maßgeblichen inländischen Verkehr

vorausgesetzt werden kann (vgl. st. Rsp. u. a. BGH GRUR 2012, 1040, Rn. 30 –

pjur/pure; BPatG, Beschluss vom 12.10.2015, 25 W (pat) 128/14 – easy Schutz;

Beschluss vom 12.11.2013, 33 W (pat) 525/12 – Fashion Tower; Beschluss vom

18.09.2012, 33 W (pat) 141/08 – FLATRATE; Beschluss vom 24.05.2012,

25 W (pat) 539/11 – GET IT RIGHT; Beschluss vom 04.04.2000, 24 W (pat) 52/99

– 21st Century). Das ebenfalls aus dem Englischen stammende Wort „cool“

bedeutet zunächst „kühl

temperiert“,

im übertragenen Sinne auch „Ruhe,

Gelassenheit und Souveränität zeigend,

lässig“ bzw.

„angesagt“

(vgl.

https://www.dwds.de/wb/cool). Beide Bedeutungen sind den angesprochenen,

inländischen Verkehrskreisen gleichermaßen geläufig, da „cool“ bereits in den

1990iger Jahren Eingang in den deutschen Wortschatz gefunden hat (vgl. BPatG,

Beschluss vom 16.03.2009, 27 W (pat) 69/09 - Cool; Beschluss vom 05.04.2005,

27 W (pat) 64/04 - COOL; Beschluss vom 02.10.2007, 24 W (pat) 122/06 - cool

edition).

c) In seiner konkreten Kombination bedeutet das Zeichen „Keep Cool“ mithin zum

einen „kühl halten, kühl bleiben“, zum anderen „gelassen, ruhig, locker bleiben“,

wobei davon auszugehen ist, dass die relevanten Verkehrskreise in der Lage sind,

in Abhängigkeit des jeweiligen Kontexts die im Vordergrund stehende Bedeutung

zu erfassen. Abgesehen davon, ist dem Verkehr die gewisse, durch den Bestandteil

„cool“ vermittelte Mehr- oder Doppeldeutigkeit schon deshalb ohne weiteres

geläufig, weil gerade in der Werbung darauf basierende Wortspiele aus „kühl“

einerseits und „lässig/gelassen/locker, angesagt“ andererseits gang und gäbe sind.

So finden sich in der Datenbank Slogans.de Werbesprüche wie z. B. „Ganz schön

cool“,

„Der

coole Frischeservice“ oder

„Cool und

kompetent“

für

Tiefkühllieferdienste, „Coole Systeme“, „Kühl ist cool“ im Zusammenhang mit

Elektro- und Temperiergeräten oder „Cool, cooler, Cool Cassis“, „Echt cool. Echt

frisch.“ aus der Lebensmittelbranche (Datenbankauszüge übermittelt als Anlage 1

zum gerichtlichen Hinweis vom 28.01.2026). Damit vermag der Hinweis der

Beschwerdeführerin, die Bedeutung des Zeichens sei

für den Verkehr

überraschend und erschließe sich erst nach mehreren Denkvorgängen, nicht zu

überzeugen.

d) In Bezug auf die beanspruchten Waren der Klasse 25, die aus kühlenden Fasern,

wie etwa Leinen, Seide oder speziellen Materialmischungen mit kühlendem Effekt,

hergestellt sein können, vermittelt das Zeichen einen sachbeschreibenden Hinweis

auf ihre Zusammensetzung und Eigenschaften, nämlich, dass sie den Träger bzw.

die Trägerin kühl halten. Dies gilt zunächst für „Bademäntel“ und sämtliche

Unterwäscheprodukte,

wie

„BHs,

Damenslips,

Hüftgürtel,

Korsetts

[Unterbekleidung], Strumpfhalter, Strumpfbänder“, die sämtlich aus den genannten

Stoffen gefertigt sein können und bereits nachweislich als kühlende Produkte

beworben werden (vgl. die AIRism-Produktlinie mit DRY-Technologie der Fa. Uniqlo

sowie weitere vom Senat ermittelte Produktbeschreibungen, wie „Medela Keep

Cool Ultra BH“, „Panty Cool & Dry mit Kühleffekt“, „Leinen-Bademäntel,

atmungsaktiv und kühlend“, „keep cool… Motorradkleidung für die heißen Tage“,

Fundstellen übermittelt als Anlagenkonvolut 2 zum gerichtlichen Hinweis). Des

Weiteren werden nachweislich auch „Gesichtsmasken, Einlegesohlen, Fäustlinge,

Handschuhe, Schuhe, Badepantoffeln“

in kühlenden Varianten angeboten

(Anlagenkonvolut 3), so dass sich auch hier der Ausdruck „Keep cool“ in einem

sachbeschreibenden Gehalt erschöpft.

Sofern in diesen Zusammenhängen auch eine dekormäßige Anbringung von sog.

Funsprüchen auf der Vorder- oder Schauseite üblich ist, wie etwa bei Bademänteln,

Slips, Pantoffeln, Masken, Handschuhen o. ä., ist davon auszugehen, dass „Keep

Cool“ auch bei einer derartigen Verwendung, also einer schmückenden

Herausstellung auf der Schauseite der Waren, nicht als betrieblicher

Herkunftshinweis aufgefasst wird, sondern lediglich als Motiv bzw. (imperativisch

gebildetes) Statement an die Umwelt (vgl. BPatG, Beschluss vom 14.09.2022,

29 W (pat) 39/19 - Giasing Oida; Beschluss vom 10.08.2022, 29 W (pat) 41/19 - Mit

Leib und Seele).

e) Ein solches Verständnis liegt ebenso in Verbindung mit den übrigen Waren der

Klasse 25 nahe, bei denen kühlende Fasern entweder keine nachweisbare Rolle

spielen

(„Absätze

für Schuhe, Absatzschoner

für Schuhe, Bademützen,

Duschhauben, Galoschen, Geldgürtel, Gleitschutz

für Schuhe, Gürtel,

Hosenträger“) oder die explizit zum Wärmen bestimmt sind („Beinwämer, Boas,

Fellmützen, warme Touchscreen-Handschuhe“). Denn auch diese Waren sind

ausweislich der Recherchen des Senats häufig mit Motiven oder Sprüchen

versehen (Verwendungsnachweise als Anlagenkonvolut 5 zum gerichtlichen

Hinweis) oder können entsprechend bedruckt werden, wofür „Keep cool“ mit seiner

Anspielung auf ein lässiges und entspanntes Lebensgefühl des jeweiligen Trägers

besonders geeignet ist. Insofern steht diesbezüglich ebenfalls ein rein werblichdekoratives Verständnis im Vordergrund. Soweit „Keep cool“ dabei nicht nur auf den

Träger bezogen verstanden wird, sondern auch die Widersprüchlichkeit zu den

ausdrücklich als wärmend beschriebenen Produkten erkannt wird, ist anzunehmen,

dass diese Ambivalenz angesichts der nachweislichen Bekanntheit der

Doppeldeutigkeit des Wortes „cool“ lediglich als werbeübliches Wortspiel aufgefasst

wird.

f) Nach Auffassung des Senats gilt Ähnliches für die Waren der Klasse 9. Zum einen

ist in diesem Warenbereich der Schutz vor Er- oder gar Überhitzung elektronischer

Geräte, der durch den Einbau entsprechender thermoregulierender Bauteile

gewährleistet wird, ein wesentliches Kriterium (vgl. Artikel „Keep Cool! Kühlung und

Wärmemanagement

von

Elektromotoren,

https://www.pressebox.de/pressemitteilung/haus-der-technik-ev/). Entsprechend

lassen sich diverse Angebote ermitteln, in denen explizit auf eine vorhandene

Kühlfunktion hingewiesen wird (vgl. u. a. Verstärker „SPL Performer M1000 mit

besonders ausgeklügeltem Hybrid-Kühlungssystem“, Kamera mit Kühlventilator

und automatischer Temperaturregelung, Lüfter „CPU Cooling Fan – Keep Computer

Cool and Smooth Running“, Beispiele übermittelt als Anlagenkonvolut 6 zum

gerichtlichen Hinweis). Hiervon ausgehend stellt sich der Ausdruck „Keep cool“ als

sachbeschreibender Hinweis darauf dar, dass die so beschriebenen Produkte beim

Betrieb „kühl bleiben“.

Zum anderen ist der Ausdruck „Keep Cool“, wie seine vielfache Bereitstellung im

Internet als einfache Vektorgrafik zum Download belegt, derart üblich, dass er auch

ohne vertiefte Kenntnisse über die Funktion und Eigenschaften der so

beschriebenen Geräte lediglich als werbewirksamer Slogan für eine betont lässige

Kundenansprache

verstanden

wird.

In

keiner

der

möglichen

Verständnisalternativen vermag er mithin einen Hinweis auf die Herkunft aus einem

bestimmten Geschäftsbetrieb zu vermitteln.

3. Die angeführten Voreintragungen veranlassen zu keiner anderen Beurteilung.

Auch wenn sie sich von der verfahrensgegenständlichen Anmeldung nicht

wesentlich unterscheiden mögen, so entfalten sie nach höchstrichterlicher

Rechtsprechung (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 - Bild. T-Online u. ZVS unter Hinweis

u. a. auf die Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 47-51 - BioID; GRUR

2004, 674, Rn. 42-44 – Postkantoor; BGH GRUR 2008, 1093, Rn. 18 - Marlene-

Dietrich-Bildnis I) gleichwohl weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung, weil die

Entscheidung über die Schutzfähigkeit keine Ermessensentscheidung, sondern

eine (an das Gesetz) gebundene Entscheidung ist. Im Übrigen stehen den

genannten Eintragungen die Zurückweisungen der gleichermaßen vergleichbaren

Markenanmeldungen „KEEP

IT COOL“ (UM 018790918), „KEEP COOL“

(UM 018720084), „keep it easy“ (UM 012877924, bestätigt durch EuG T-308/15),

„STAY COOL“ (UM 015623465, UM 002636272), „BE COOL“ (IR 1012803), „KEEP

CALM“ (IR 1232736, UM 015965296) sowie „KEEP IT SIMPLE“ (DE 300 32 439.1,

bestätigt durch BPatG, Beschluss vom 08.01.2002, 33 W (pat) 267/01) gegenüber,

so dass ohnehin nicht von einer gefestigten Eintragungspraxis ausgegangen

werden kann.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der

Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

einzulegen.

Mittenberger-Huber

Fehlhammer

Rohlff