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BPatG Beschluss vom 07.04.2005 – 5 W (pat) 410/04

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. April 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend das Gebrauchsmuster 297 23 350

(hier: Löschungsantrag)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter

Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

G r ü n d e

I

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des durch Abzweigung aus der deutschen Patentanmeldung 197 33 544.6 mit Anmeldetag 2. August 1997 hervorgegangenen

Gebrauchsmusters 297 23 350 mit der Bezeichnung „Hubventil kurzer Bauart“. Die

Priorität der deutschen Voranmeldung 196 37 315.8 vom 12. September 1996 ist

in Anspruch genommen. Die Schutzdauer ist auf 8 Jahre verlängert. Das

Gebrauchsmuster ist mit 19 Schutzansprüchen am 1. Oktober 1998 eingetragen

worden.

Die eingetragenen Schutzansprüche lauten wie folgt:

1. Hubventil, dessen Gehäuse (1) mit parallel zueinander angeordneten

Gehäusestirnseiten (8, 9) zur dichtenden Anlage an Dichtflächen von

Rohrleitungen und/oder Anlagenkomponenten ausgestattet ist, in einem Gehäusehals (2) eine auf einer Rohrleitungsachse (10) stehende

Ventilspindel (3) angeordnet ist und ein mit der Ventilspindel (3) verbundenes Verschlußelement (5) mit einem Ventilsitz (6) zusammenwirkt, dadurch gekennzeichnet, daß die Gehäusestirnseiten (8, 9)

ganz oder teilweise Bestandteil des ein Verschlußelement (5) und

seinen Hubbereich umhüllenden Gehäusebereiches sind, daß der

Ventilsitz (6) schräg zur Ventilspindel (3) angeordnet ist, daß der Ventilsitz (6) als eine verbindende Schräge im Bereich zwischen den Gehäusestirnseiten angeordnet ist, wobei ein Abstand (A) zwischen den

Gehäusestirnseiten (8, 9) geringfügig größer als eine auf die Rohrleitungsachse (10) projizierte Länge (B) des Verschlußelementes (5) ist.

2. Hubventil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Abstand zwischen den Gehäusestirnseiten (8, 9) vorzugsweise der jeweiligen Nennweite (DN) entspricht.

3. Hubventil nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das

Gehäuse (1) ringförmig ausgebildet ist.

4. Hubventil nach Anspruch 1, 2 oder 3, dadurch gekennzeichnet, daß

das Gehäuse (1) und/oder der Gehäusehals (2) ein- oder mehrteilig

ausgebildet sind.

5. Hubventil nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß eine die Hubbewegung des Verschlußelementes (5) begrenzende Wand (12.2) zu einem Raum (12) hin konkav ausgebildet ist.

6. Hubventil nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß eine an der konkaven Wand (12.2) anliegende Fläche (5.1)

des Verschlußelementes (5) konvex ausgebildet ist.

7. Hubventil nach einem der Ansprüche 1 bis 6, gekennzeichnet durch

die Ausbildung als Einklemmventil.

8. Hubventil nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß das Gehäuse als Monoflanschgehäuse ausgebildet ist.

9. Hubventil nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß im Bereich zwischen den Gehäusestirnseiten am Gehäuse

Flansche oder Teile von Flanschen angeordnet sind, wobei Teile davon in einer den Ventilsitz schneidenden Ebene angeordnet sind.

10. Hubventil nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß Flansche oder Flanschteile mindestens um ein der Höhe eines Schraubenkopfes oder einer Mutter entsprechendes Maß gegenüber den Gehäusestirnseiten zurückversetzt angeordnet sind.

11. Hubventil nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß Klammerelemente das Gehäuse mit einer Rohrleitung verbinden.

12. Hubventil nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, daß im Bereich der Gehäusestirnseiten am Gehäuseumfang Nuten oder Vorsprünge als Widerlager für Klammerelemente angeordnet sind.

13. Hubventil nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, daß die Gehäusestirnseiten (8, 9) als Schnittstellen zur Verbindung mit Anschlußadaptern (22, 23, 24, 25, 26) für Rohrleitungen

ausgebildet sind.

14. Hubventil nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, daß die

Anschlußadapter (22,23,24, 25, 26) rohrleitungsseitig mit unterschiedlichen Anschlußformen ausgestattet sind.

15. Hubventil nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, daß der ein Verschlußelement (5) umhüllende Gehäusebereich

zwischen den Gehäusestirnseiten (8, 9) mit ein oder mehreren, radial

abstehenden Aufnahmen (14, 14.1, 14.2) versehen ist, in denen Öffnungen (17) für Schraubelemente (15, 15.1) angeordnet sind.

16. Hubventil nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, daß ein die Ventilspindel (3) aufnehmender Gehäuseteil (2) mit

Aufnahmen (14.2) für Schraubelemente (15, 15.1) versehen ist.

17. Hubventil nach einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, daß ein von der Ventllspindel (3) durchdrungener Gehäuseteil (2)

mit Materialanhäufungen (14.2) für die Anordnung der Aufnahmen

(14.2) versehen ist.

18. Hubventil nach einem der Ansprüche 1 bis 17, dadurch gekennzeichnet, daß der Ventilsitz (6) fast vollständig in dem zwischen der Rohrleitungsachse (10) und dem der Ventilspindel (3) abgewandten Bereich des Strömungsraumes (16) angeordnet ist.

19. Hubventil nach einem der Ansprüche 1 bis 18, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen Hubventil und Anschlußadapter eine oder mehrere

Wärmesperren angeordnet sind.

Am 3. März 2004 hat die Antragsgegnerin neue Schutzansprüche 1 bis 19 zur Registerakte gereicht.

Schutzansprüche 1 und 2 vom 3. März 2004 lauten wie folgt:

1. Hubventil, dessen Gehäuse (1) mit parallel zueinander angeordneten

Gehäusestirnseiten (8, 9) zur dichtenden Anlage an Dichtflächen von

Rohrleitungen und/oder Anlagenkomponenten ausgestattet ist, in einem Gehäusehals (2) eine auf einer Rohrleitungsachse (10) stehende

Ventilspindel (3) angeordnet ist und ein mit der Ventilspindel (3) verbundenes Verschlußelement (5) mit einem Ventilsitz (6) zusammenwirkt, die Gehäusestirnseiten (8, 9) ganz oder teilweise Bestandteil

des ein Verschlußelement (5) und seinen Hubbereich umhüllenden

Gehäusebereiches sind, daß der Ventilsitz (6) schräg zur Ventilspindel (3) angeordnet ist, daß der Ventilsitz (6) als eine verbindende

Schräge im Bereich zwischen den Gehäusestirnseiten angeordnet ist,

wobei ein Abstand (A) zwischen den Gehäusestirnseiten (8, 9) geringfügig größer als eine auf die Rohrleitungsachse (10) projizierte

Länge (B) des Verschlußelementes (5) ist, dadurch gekennzeichnet,

daß die Baulänge des Hubventils, also der Abstand (A) zwischen den

Gehäusestirnseiten (8, 9), durch entsprechende Konfiguration der

Gehäusewandstärke, der Ventilsitzlänge und der Größe der Übergänge vom Ventilsitz zum Gehäuse, im Bereich der jeweiligen Nennweite (DN) der Hubventil-Größe liegt.

2. Hubventil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Abstand (A) zwischen den Gehäusestirnseiten (8, 9) der jeweiligen

Nennweite (DN) einer Hubventil-Größe entspricht oder kürzer als die

jeweilige Nennweite (DN) einer Hubventil-Größe ist.

Schutzansprüche 3 bis 19 vom 3. März 2001 entsprechen den eingetragenen

Schutzansprüchen gleicher Numerierung mit folgenden Änderungen:

In den Ansprüchen 16 und 17 ist das Wort „Gehäuseteil“ durch

„Gehäusehals“ ersetzt worden.

Die Antragstellerin hat am 31. März 2001 die Löschung des Gebrauchsmuster in

vollem Umfang beantragt. Als Löschungsgrund hat sie fehlende Schutzfähigkeit

des Gegenstandes des angefochtenen Gebrauchsmusters gegenüber dem Stand

der Technik geltend gemacht. Zum Stand der Technik hat sie folgende Unterlagen

genannt:

E1

E2

E3

E4

E5

E6

E7

E8

DE-OS 20 48 580

DIN EN 558-1, 1995, Tabelle 4

Katalogblatt PRIAM 3/94 der K… AG

GB 1 359 755

DE-OS 28 04 595

Prospekt “Kugelhähne…” der Firma IAR, 1987 (2 Blatt)

DIN EN 593, März 1992, Seiten 1, 3 und 4

DE-PS 658 791

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen. Zur

Stützung ihre Argumente hat sie die DIN EN 558-1 sowie den Prospekt der

Gebrauchsmusterinhaberin „Das neue Ventil“ BOA-SuperCompact eingereicht.

In einem Zwischenbescheid hat das Deutsche Patent- und Markenamt -

Gebrauchsmusterabteilung I - den Beteiligten mitgeteilt, dass voraussichtlich mit

der Teillöschung des Gebrauchsmusters im Umfang der Schutzansprüche 1 bis 12

und 15 bis 18 vom 3. März 2001 zu rechnen sei. Sie hat ferner ausgeführt, dass

der verteidigte Anspruch 2 unzulässig sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Deutsche Patent- und Markenamt -

Gebrauchsmusterabteilung I - am 14. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin einen

neuen Schutzanspruch 1 vorgelegt, der hilfsweise an die Stelle des Schutzanspruchs 1 vom 3. März 2001 treten soll. In dem neuen Schutzanspruch 1 ist die

Wortfolge „im Nennweitenbereich DN25 bis DN150 liegende“ vor dem Wort „Baulänge“ im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 nach Hauptantrag eingefügt.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Gebrauchsmusterabteilung I – hat nach

mündlicher Verhandlung am 14. Oktober 2003 das Gebrauchsmuster (in vollem

Umfang) gelöscht und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie

macht geltend, dass die nach Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Schutzansprüche zulässig seien, der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 neu sei und auch auf

einem erfinderischen Schritt gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik beruhe.

Mit Schriftsatz vom 8. März 2005 reicht die Antragsgegnerin neue Ansprüche 1

nach Haupt- und Hilfsantrag ein.

Schutzanspruch 1 vom 8. März 2005 nach Hauptantrag lautet:

1. Hubventil, dessen Gehäuse (1) mit parallel zueinander angeordneten

Gehäusestirnseiten (8, 9) zur dichtenden Anlage an Dichtflächen von

Rohrleitungen und/oder Anlagenkomponenten ausgestattet ist, in einem Gehäusehals (2) eine auf einer Rohrleitungsachse (10) stehende

Ventilspindel (3) angeordnet ist und ein mit der Ventilspindel (3) verbundenes Verschlußelement (5) mit einem Ventilsitz (6) zusammenwirkt, die Gehäusestirnseiten (8, 9) ganz oder teilweise Bestandteil

des ein Verschlußelement (5) und seinen Hubbereich umhüllenden

Gehäusebereiches sind, daß der Ventilsitz (6) schräg zur Ventilspindel (3) angeordnet ist, daß der Ventilsitz (6) als eine verbindende

Schräge im Bereich zwischen den Gehäusestirnseiten angeordnet ist,

wobei ein Abstand (A) zwischen den Gehäusestirnseiten (8, 9) geringfügig größer als eine auf die Rohrleitungsachse (10) projizierte

Länge (B) des Verschlußelementes (5) ist, dadurch gekennzeichnet,

daß die Baulänge des Hubventils, also der Abstand (A) zwischen den

Gehäusestirnseiten (8, 9), durch entsprechende Konfiguration der

Gehäusewandstärke, der Ventilsitzlänge und der Größe der Übergänge vom Ventilsitz zum Gehäuse, der jeweiligen Nennweite (DN)

der Hubventil-Größe entspricht.

Schutzanspruch 1 vom 08.März 2005 nach Hilfsantrag lautet:

1. Hubventil, dessen Gehäuse (1) mit parallel zueinander angeordneten

Gehäusestirnseiten (8, 9) zur dichtenden Anlage an Dichtflächen von

Rohrleitungen und/oder Anlagenkomponenten ausgestattet ist, in einem Gehäusehals (2) eine auf einer Rohrleitungsachse (10) stehende

Ventilspindel (3) angeordnet ist und ein mit der Ventilspindel (3) verbundenes Verschlußelement (5) mit einem Ventilsitz (6) zusammenwirkt, die Gehäusestirnseiten (8, 9) ganz oder teilweise Bestandteil

des ein Verschlußelement (5) und seinen Hubbereich umhüllenden

Gehäusebereiches sind, daß der Ventilsitz (6) schräg zur Ventilspindel (3) angeordnet ist, daß der Ventilsitz (6) als eine verbindende

Schräge im Bereich zwischen den Gehäusestirnseiten angeordnet ist,

wobei ein Abstand (A) zwischen den Gehäusestirnseiten (8, 9) geringfügig größer als eine auf die Rohrleitungsachse (10) projizierte

Länge (B) des Verschlußelementes (5) ist, dadurch gekennzeichnet,

daß die im Nennweitenbereich DN25 bis DN150 liegende Baulänge

des Hubventils, also der Abstand (A) zwischen den Gehäusestirnseiten (8, 9), durch entsprechende Konfiguration der Gehäusewandstärke, der Ventilsitzlänge und der Größe der Übergänge vom Ventilsitz zum Gehäuse, der jeweiligen Nennweite (DN) der Hubventil-

Größe entspricht.

Die Antragsgegnerin erklärt, diese Schutzansprüche stellten Beschränkungen der

zuletzt verteidigten Schutzansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag durch Streichung der Wortfolge „im Bereich“ und Änderung des Wortes „liegt“ in „entspricht“

im letzten Satzteil der Schutzansprüche 1 dar.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht am 7. April 2005

beantragt die Antragsgegnerin,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts –

Gebrauchsmusterabteilung I – vom 14. Oktober 2003 aufzuheben und

den Löschungsantrag

im Rahmen der mit Schriftsatz vom

8. März 2005 übergebenen Schutzansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag und der nachgeordneten Schutzansprüche 3 bis 19 in der Fassung vom 3. März 2001 zurückzuweisen.

Sie erklärt, dass der bisher verteidigte Schutzanspruch 2 entfalle.

Der Antragsstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Ansicht, dass die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüche vor dem Hintergrund des aufgezeigten Standes der Technik nicht schutzfähig

seien, insbesondere nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhten.

II

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da der Gegenstand des angefochtenen Gebrauchsmusters nicht schutzfähig

ist.

Als Fachmann ist hier ein mit der Entwicklung von Hubventilen befasster Maschinenbauingenieur oder erfahrener Maschinenbautechniker anzusehen, dem auch

die Bauarten anderer Absperrorgane bzw. Armaturen wie Klappen, Schieber und

Kugelventile geläufig sind.

2. Zum Hauptantrag

Der Gegenstand nach dem verteidigten Schutzanspruch 1 gemäß Hauptantrag

mag neu sein, er beruht jedoch nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Der Oberbegriff des Schutzanspruchs 1 geht aus von einem Stand der Technik,

wie er unbestritten aus der deutschen Offenlegungsschrift 2 048 580 (E1) bekannt

ist (Fig 5 u 6). Dieses bekannte Ventil (Fig 5) zeichnet sich gegenüber herkömmlichen Ventilen mit Einbauflanschen – ein solches ist in Figur 1 der E1 dargestellt -

dadurch aus, dass aufgrund des Wegfalls dieser Flansche eine erheblich kürzere

Baulänge ermöglicht ist und das Gehäuse mit die Eintrittsöffnung und die Austrittsöffnung für das Durchflussmedium enthaltende parallele Gehäusestirnseiten

ausgebildet ist, über die das Ventil in eine Rohrleitung, zB zwischen durch

Schrauben verbundene Flansche, klemmend eingebaut werden kann.

Gemäß den kennzeichnenden Merkmalen im Schutzanspruch 1 soll eine erfinderische Fortbildung des bekannten Ventils darin bestehen, dass die Baulänge des

Hubventils bzw. der Abstand zwischen den Gehäusestirnseiten des Hubventils der

Nennweite der Hubventilgröße entspricht, wobei dies durch entsprechende Konfiguration der Gehäusewandstärke, der Ventilsitzlänge und der Größe der Übergänge vom Ventilsitz zum Gehäuse erreicht werden soll.

Es gehört nach Überzeugung des Senats zu den konstruktiven Grundkenntnissen

des Fachmannes, ein Ventil unter variablen Dimensionierungsvorgaben ua für

Gehäusewandstärken, Ventilsitzlängen und Übergängen zwischen Gehäuse und

Ventilsitz zu entwickeln. Ein derartiges Handeln ist daher auch bei dem bekannten

Ventil nach E1 zu unterstellen.

Nach dem weiteren kennzeichnenden Merkmal des Schutzanspruchs 1 entspricht

die Baulänge des Hubventils der Nennweite der Hubventilgröße. Die Gebrauchsmusterschrift definiert die Nennweite (DN) des Hubventils als „etwa dem Durchmesser einer Anschlussrohrleitung entsprechend“ (S 14 Abs 2 Z 2 u 3). Eine derartige Bemessung lässt sich der E1 zwar nicht entnehmen. Der Fachmann ist dadurch aber nicht abgehalten, im Rahmen von Optimierungsüberlegungen eine

Verkürzung der Baulänge bis in den Bereich der Nennweite oder darunter mit den

üblichen, ihm zur Verfügung stehenden konstruktiven Mitteln anzustreben. Dass

über diese Mittel hinausgehende Maßnahmen zur Erreichung dieser Baulängenverkürzung auf Nennweitengröße notwendig sind, ist weder im Schutzanspruch 1

angegeben noch geht das aus der Beschreibung des Gebrauchsmusters hervor.

Damit erschöpft sich das einzige Unterschiedsmerkmal in einer Zielvorgabe für die

allgemeine Bemessung einer Ventilbaulänge, die wegen ihrer Beliebigkeit die Zuerkennung eines erfinderisches Schrittes nicht rechtfertigt.

3. Zum Hilfsantrag

Der Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag ist gegenüber dem nach Hauptantrag lediglich durch das Merkmal beschränkt worden, dass die Baulänge des Hubventils

im Nennweitenbereich DN 25 bis DN 150 liegt. Laut Antragsgegnerin soll dadurch

eine Baureihe von Ventilen definiert werden, deren einzelne Ventile eine Baulänge

entsprechend der ihnen zugeordneten Nennweite haben.

Auch dieser Schutzanspruch 1 ist nicht schutzfähig. Eine Beschränkung der Anzahl der Ventilgrößen aus einer unbeschränkten Menge (Schutzanspruch 1 nach

Hauptantrag), für die jeweils eine bestimmte Lehre gelten soll, liegt im Ermessen

des Fachmannes. Diese Maßnahme vermag daher keinen erfinderischen Schritt

beim Gegenstand nach Schutzanspruch 1 zu begründen.

4.

Die Gegenstände der verteidigten Schutzansprüchen 3 bis 19 vom

3. März 2001 (Haupt- und Hilfsanträge) sind ebenfalls nicht schutzfähig.

Nach Überzeugung des Senats betreffen die Merkmale dieser Ansprüche einfache

bauliche oder dem Fachmann bei Ventilen, Klappen oder Schiebern geläufige

Ausgestaltungen, die überdies im entgegengehaltenen Stand der Technik teilweise bereits aufgezeigt sind und von denen der Fachmann fallweise Gebrauch

macht, um eine konstruktive Teilaufgabe zu lösen. Dass durch diese Merkmale ein

erfinderischer Schritt beim verteidigten Schutzgegenstand begründet wäre, konnte

der Senat nicht erkennen und ist von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr geltend gemacht worden.

5.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht jeweils auf § 18

Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 91 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert

keine andere Entscheidung.

Müllner

Köhn

Frühauf

Pr