Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.04.2005 – 26 W (pat) 116/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 116/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 777 504
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 21 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat der
für die Waren
Couvercles pour essoreuses à salade, râpes, récipients pour la
cuisine, plats, boîtes, carafes et bols; tous les produits précités en
métaux précieux ou en plaqué.
Couvercles pour essoreuses à salade, râpes, récipients pour la
cuisine, plats, boîtes, carafes et bols; tous les produits précités ni
en métaux précieux ni en plaqué.
bestimmten dreidimensionalen IR-Marke 777 504
wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland versagt.
Gemessen an den von der Rechtsprechung zu Warenformmarken aufgestellten
Anforderungen fehle der Marke das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft. Sie bestehe (nur) aus der naturgetreuen Abbildung einer Abdeckung
bzw eines Deckels für die beanspruchten Waren und weise keine nennenswerten
charakteristischen Besonderheiten auf, die eine Unterscheidbarkeit von gleichen
Produkten anderer Hersteller gewährleisten könnten. Bei der mittig auf dem beanspruchten Deckel angeordneten S-förmigen Erhebung handele es sich um ein
funktionell bedingtes Gestaltungselement, das den Fingern beim Greifen lediglich
einen besseren Halt als etwa bügelförmige Griffe ermögliche.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen gegenüber der Markenstelle. Dort hat sie bereits
die Ansicht vertreten, dass die Form der dreidimensionalen Marke nicht von technischen Erfordernissen bestimmt sei und über darüber hinausgehende gestaltende Elemente verfüge, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Abdeckungen sehe. Eine Abdeckung bzw ein Deckel für die
genannten Waren benötige keineswegs eine S-förmige Erhebung auf der Oberfläche. Vielmehr wiesen die herkömmlichen Deckel einen bügelförmigen Griff auf, mit
dem die Abdeckungen hochgehoben würden. Im Verkehr sei der "MOHA-S-Dekkel" seit Jahren bekannt. Gerade das auf ihm befindliche "S" sei prägnant und damit unterscheidungskräftig.
Demgemäß beantragt die Markeninhaberin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, denn auch nach Auffassung des Senats fehlt der IR-Marke die erforderliche Unterscheidungskraft (§§ 113
Abs 1, 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG).
Bei der beanspruchten Marke handelt es sich um ein dreidimensionales Gebilde,
das als Abdeckung für unterschiedliche im Haushalt verwendete Behälter, Gefäße
oder Geräte bestimmt ist. Auch wenn dieser Warenform die grundsätzliche Markenfähigkeit nicht abzusprechen ist (§ 3 MarkenG), so fehlt ihr aber das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 1 Nr 1 MarkenG.
Wenngleich an dreidimensionale Warenformen keine strengeren rechtlichen Anforderungen als an andere Markenformen gestellt werden dürfen, ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr eine Marke, die mit dem äußeren Erscheinungsbild
der beanspruchten Ware übereinstimmt, nicht in der gleichen Weise als betrieblichen Herkunftshinweis beurteilt wie die üblicherweise verwendeten Wortmarken,
denn die Form einer Marke wird zunächst nur als funktionale oder ästhetische Gestaltung aufgefasst, so dass im Regelfall nur eine erheblich von der Branchenüblichkeit abweichende Gestaltung die Herkunftsfunktion erfüllen kann (vgl dazu
EuG GRUR Int 2002, 531 – Mag Lite Taschenlampen; BGH WRP 2003, 521 – Abschlussstück). Es kommt deshalb darauf an, ob die Marke aus der Sicht des von
den jeweiligen Waren angesprochenen Durchschnittsverbrauchers über technischfunktionelle oder über die typische Gestaltung der Ware hinausreichende charakteristische Merkmale aufweist, die aus dem verkehrsüblichen Rahmen der Gestaltungsvielfalt auf dem jeweiligen Warengebiet fallen (vgl EuGH Mitt 2005, 229,
Rdnr 34 – Form einer Flasche).
Ein derart von der Norm oder der Branchenüblichkeit erheblich abweichendes
Merkmal besitzt die Marke nicht: Die hierfür von der Markeninhaberin angeführte
S-förmige Erhebung auf der Oberfläche der beanspruchten Abdeckung vermag
die herkunftshinweisende Funktion nicht zu erfüllen. Aus der Sicht des Verkehrs
hat die Erhebung nur die offensichtliche Funktion, ein Anheben oder Drehen des
Deckels zu ermöglichen, mit dem die verschiedensten Küchenbehälter oder –gefäße verschlossen oder abgedeckt werden können. Derartige Deckel sind in der Regel bekanntlich mit unterschiedlich gestalteten Griffen wie zB Bügeln oder kugelförmigen und runden Erhebungen versehen. Damit verglichen wirkt die S-förmige
Erhebung des Deckels nur als funktionaler, gefällig gestalteter Griff, der dem angemeldeten Gegenstand kein ungewöhnliches Erscheinungsbild verleiht.
Der Beschwerde musste deshalb der Erfolg versagt werden.
Albert
Eder
Kraft
Pü