Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.04.2005 – 5 W (pat) 17/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 17/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 203 01 017.5
hier: Eintragungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 13. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Müllner, den Richter
Dipl.-Ing. Prasch und die Richterin Werner 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts -Gebrauchsmusterstelle -
vom 23. September 2003 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Gebrauchsmusteranmeldung ist am 22. Januar 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Sie trägt die Bezeichnung "Digitales Speichermedium, Computersystem und Praxis-EDV-System". Mit der Anmeldung wurden 11 Schutzansprüche eingereicht, von denen die Ansprüche 1
und 2 auf ein digitales Speichermedium, die Ansprüche 3 bis 8 auf ein Computersystem und die Ansprüche 9 bis 11 auf ein Praxis-EDV-System gerichtet waren.
Die Anmeldung wurde mit Beschluss vom 23. September 2003 von der
Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen
mit der Begründung, dass das beanspruchte Schutzbegehren ausschließlich Gegenstände betreffe, die dem Schutzausschließungsgrund des § 2 Nr 3 GebrMG
unterfielen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin vom
23. Oktober 2003. In Begründung ihrer Beschwerde führt sie aus, dass ein Computersystem kein Verfahren sei und auch keinen Verfahrensablauf beinhalte, sondern nur zur Durchführung eines bestimmten Verfahrensablaufs eingerichtet sei.
Gegen die im Zwischenbescheid geäußerte Auffassung, dass derartige Systeme
zumindest auch auf bestimmte zeitliche Abläufe gerichtet seien, wendet sie ein,
dass es ihr darum gehe, für ein Computersystem im Sinne einer Vorrichtung
Schutz zu erlangen.
Die Anmelderin verfolgt die Eintragung des Gebrauchsmusters nunmehr mit geänderten Schutzansprüchen nach Hauptantrag, Hilfsantrag I oder II, jeweils vom
30. März 2004.
Die Schutzansprüche gemäß Hauptantrag lauten:
"1. Computersystem zur Speicherung von Rezeptdaten in einer
Datenbank (114; 330) mit:
- Mitteln (306) zur Erfassung und Speicherung von Rezeptdaten
in einem ersten Rechenzentrum (304),
- Mitteln (308) zur Auswahl eines zweiten Rechenzentrums aus
einer Menge von Rechenzentren (312, 314, 316, ...), wobei jedes Rechenzentrum der Menge von Rechenzentren einer Krankenkasse zugeordnet ist, wobei die Auswahl anhand von die
Krankenkasse identifizierenden Rezeptdaten erfolgt,
- Mitteln (310) zur Übertragung der Rezeptdaten an das zweite
Rechenzentrum und Speicherung der Rezeptdaten in dem
zweiten Rechenzentrum,
- Mitteln (320) zur Übertragung von in den Rechenzentren der
Menge von Rechenzentren gespeicherten Rezeptdaten an ein
drittes Rechenzentrum (322),
- Mitteln zur Erzeugung der Datenbank (330) in dem dritten Rechenzentrum durch Speicherung der von der Menge von Rechenzentren empfangenen Rezeptdaten.
2. Computersystem nach Anspruch 1, wobei die Rezeptdaten eine
Medikamentenerkennung beinhalten,
3. Computersystem nach Anspruch 2, wobei es sich bei der Medikamentenerkennung am die Pharmazentralnummer des Medikaments handelt.
4. Computersystem nach Anspruch 1, 2 oder 3, wobei in dem ersten
Rechenzentrum die Adressen der zweiten Rechenzentren der
Menge von Rechenzentren gespeichert sind, und auf die Adressen mit den die Krankenkasse identifizierenden Rezeptdaten als
Schlüssel zugegriffen werden kann.
5. Computersystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1
bis 4 mit einer Liste (324) von Arztpraxen mit Ortsangabe und mit
einer Filterfunktion (326) zur Erzeugung einer Teil-Datenbank, die
die Rezeptdaten von Patienten beinhaltet, die sich innerhalb eines
vorgegebenen Umkreises um eine vorgegebene Arztpraxis befinden.
6. Computersystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1
bis 5, wobei das dritte Rechenzentrum eine Interaktionsdatenbank
(11) aufweist, und auf das dritte Rechenzentrum von einer Praxis-
EDV aus online zugegriffen werden kann, um eine Interaktionsprüfung durchzuführen."
Die Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag I lauten:
"1. Computersystem zur Speicherung von Rezeptdaten in einer
Datenbank (114; 330) mit:
- einem Modul (306) zur Erfassung und Speicherung von Rezeptdaten in einem ersten Rechenzentrum (304),
- einer Datenbank (308) zur Auswahl eines zweiten Rechenzentrums aus einer Menge von Rechenzentren (312, 314, 316, ...),
wobei jedes Rechenzentrum der Menge von Rechenzentren einer Krankenkasse zugeordnet ist, wobei die Auswahl anhand
von die Krankenkasse identifizierenden Rezeptdaten erfolgt,
- einer Kommunikationsschnittstelle (310) zur Übertragung der
Rezeptdaten an das zweite Rechenzentrum und Speicherung
der Rezeptdaten in dem zweiten Rechenzentrum,
- einem Netzwerk
(320) zur Übertragung von
in den
Rechenzentren der Menge von Rechenzentren gespeicherten
Rezeptdaten an ein drittes Rechenzentrum (322),
- einem Speicher für eine Datenbank (330) in dem dritten
Rechenzentrum zur Speicherung der von der Menge von Rechenzentren empfangenen Rezeptdaten.
2. Computersystem nach Anspruch 1, wobei die Rezeptdaten eine
Medikamentenkennung beinhalten.
3. Computersystem nach Anspruch 2, wobei es sich bei der Medikamentenkennung um die Pharmazentralnummer des Medikaments
handelt.
4. Computersystem ach Anspruch 1, 2 oder 3, wobei in dem ersten
Rechenzentrum die Adressen der zweiten Rechenzentren der
Menge von Rechenzentren gespeichert sind, und auf die Adressen mit den die Krankenkasse identifizierenden Rezeptdaten als
Schlüssel zugegriffen werden kann.
5. Computersystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1
bis 4 mit einer Liste (324) von Arztpraxen mit Ortsangabe und mit
einer Filterfunktion (326) zur Erzeugung einer Teil-Datenbank, die
die Rezeptdaten von Patienten beinhaltet, die sich innerhalb eines
vorgegebenen Umkreises um eine vorgegebene Arztpraxis befinden.
6. Computersystem nach einem der vorhergehenden Ansprüche 1
bis 5, wobei das dritte Rechenzentrum einer Interaktionsdatenbank (11) aufweist, und auf das dritte Rechenzentrum von einer
Praxis-EDV aus online zugegriffen werden kann, um eine Interaktionsprüfung durchzuführen."
Die Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag II lauten:
"1. Praxis-EDV-System mit einer Datenbank zur Speicherung von Rezeptdaten, wobei die Datenbank wie folgt erzeugt worden ist:
- Erfassung und Speicherung von Rezeptdaten in einem ersten
Rechenzentrum,
- Auswahl eines zweiten Rechenzentrums aus einer Menge von
Rechenzentren, wobei jedes Rechenzentrum der Menge von
Rechenzentren einer Krankenkasse zugeordnet ist, wobei die
Auswahl anhand von die Krankenkasse identifizierenden Rezeptdaten erfolgt,
- Übertragung der Rezeptdaten an das zweite Rechenzentrum
und Speicherung der Rezeptdaten in dem zweiten Rechenzentrum,
- Übertragung von
in den Rechenzentren der Menge von
Rechenzentren gespeicherten Rezeptdaten an ein drittes Rechenzentrum,
- Erzeugung der Datenbank in dem dritten Rechenzentrum durch
Speicherung der von der Menge von Rechenzentren empfangenen Rezeptdaten.
2. Praxis-EDV-System nach Anspruch 1, wobei die Datenbank in
dem Praxis-EDV-System gespeichert wird.
3. Praxis-EDV-System nach Anspruch 1, wobei auf die Datenbank
von dem Praxis-EDV-System aus online zugreifbar ist."
Die Anmelderin beantragt,
den Zurückweisungsbeschluss der Gebrauchsmusterstelle vom
23. September 2003 aufzuheben und das Gebrauchsmuster auf
der Grundlage der Schutzansprüche gemäß Hauptantrag einzutragen,
hilfsweise das Gebrauchsmuster auf der Grundlage der
Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag I einzutragen,
hilfsweise das Gebrauchsmuster auf der Grundlage der
Schutzansprüche gemäß Hilfsantrag II einzutragen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Dem Antrag auf Eintragung eines
Gebrauchsmusters nach § 8 Abs 1 GebrMG ist nicht zu folgen, da die mit der Anmeldung beanspruchten Gegenstände in den jeweils beantragten Fassungen dem
Schutzausschluss des § 2 Nr. 3 GebrMG unterfallen.
1) In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass Arzneimittel- und Informationsdatenbanken für niedergelassene Ärzte bekannt sind und dass diese Datenbanken es erlauben, Interaktionen zwischen Medikamenten zu prüfen, die einem Patienten verordnet werden. Mittels dieser Interaktionsprüfung werden die
von dem behandelnden Arzt für die Rezeptierung ausgewählten Arzneimittel vor
dem Rezeptdruck auf (unerwünschte) Wechselwirkungen hin überprüft. Diese
Software ermöglicht durch ein entsprechendes Eingabefenster auch die Berücksichtigung von Angaben des Patienten zu anderen Medikamenten, die er einnimmt.
Als nachteilig an einer solchen bekannten EDV-Funktion wird herausgestellt, dass
die Prüfung (der Interaktionen) nur die von dem behandelnden Arzt für die Rezeptierung ausgewählten Medikamente und die Angaben des Patienten umfassen
kann. Sind die Angaben des Patienten unvollständig, können sie bei der Interaktionsprüfung nicht mit der erforderlichen Sicherheit berücksichtigt werden. Als dem
Anmeldungsgegenstand zugrunde liegende Aufgabe wird daher eine verbesserte
Erzeugung einer Datenbank zur Speicherung von Rezeptdaten für Interaktionsprüfungen genannt (vgl S 2, letzter Abs der Beschreibung).
2) Der Schutzanspruch 1 nach dem Hauptantrag schlägt zur verbesserten Erzeugung einer Datenbank zur Speicherung von Rezeptdaten ein Computersystem
vor, bei dem:
a) in einem ersten Rechenzentrum (Apotheken-Rechenzentrum, vgl S 3,
Z 17 - 20) die Rezeptdaten (bspw Medikamentenkennung, Patientenkennung, Krankenkassenkennung, vgl S 3, Z 20 - 25) durch "Mittel" erfasst und
gespeichert werden,
b) anhand der Rezeptdaten (bspw Krankenkassenkennung) ein zweites
Rechenzentrum (Krankenkassen-Rechenzentrum) aus einer Menge von
Rechenzentren verschiedener Krankenkassen "durch Mittel" ausgewählt
wird,
c) die Rezeptdaten "durch Mittel" an das (ausgewählte) zweite Rechenzentrum (Krankenkassen-Rechenzentrum) übertragen und dort gespeichert
werden,
d) die von allen diesen zweiten Rechenzentren (der Krankenkassen) gespeicherten Rezeptdaten durch "Mittel" an ein drittes Rechenzentrum (zentrales Rechenzentrum) übertragen werden,
e) durch "Mittel" in dem dritten Rechenzentrum eine Datenbank (globale
Datenbasis, vgl S 4, Z 10 - 14) erzeugt wird, die alle empfangenen Rezeptdaten speichert.
Es ist nicht in Zweifel zu ziehen, dass mit den vorgeschlagenen Maßnahmen eine
verbesserte Erzeugung einer Datenbank zur Speicherung von Rezeptdaten im
Sinne einer vollständigen Erfassung aller Medikamente, die einem Patienten auch
von verschiedenen Ärzten verordnet wurden, gelingt. Denn mit der (automatischen) zentralen Zusammenführung aller Rezeptdaten in einer Datenbank wird
sichergestellt, dass ein verordnetes Medikament auch dann in der Datenbank enthalten ist, wenn der Patient es nicht angibt.
3) Der auf ein Computersystem gerichtete Schutzanspruch 1 hat im wesentlichen
einen prozessualen Ablauf zur Erzeugung einer Datenbank zum Gegenstand und
betrifft sonach ein Arbeitsverfahren. Ein solches Arbeitsverfahren ist gemäß § 2
Nr 3 GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen.
Der Anspruch 1 hat eine zeitliche Abfolge von Schritten a) bis e) zum Gegenstand,
nämlich zunächst die Erfassung und Speicherung der Daten eines Rezepts in einem (Apotheken-) Rechenzentrum, die Bestimmung der Krankenkasse, zu deren
Lasten das Rezept verordnet wurde, nachfolgend die Übertragung der Rezeptdaten an das Rechenzentrum der bestimmten Krankenkasse, dort die Speicherung
dieser Rezeptdaten, und darauf folgend die Übertragung dieser Rezeptdaten an
ein drittes Rechenzentrum, woraufhin dort eine Datenbank erzeugt (bzw ergänzt)
wird, die alle Rezeptdaten enthält. Eine solche zeitliche Abfolge von auszuführenden Arbeitsschritten stellt ein Arbeitsverfahren dar (vgl hierzu BGH in GRUR 98,
130, II. 3. b) -Handhabungsgerät-).
Die Anmelderin führt hiergegen an, dass mit dem vorliegenden Anspruch für ein
Computersystem Schutz beansprucht werde. Ein solches Computersystem beinhalte keinen Verfahrensablauf, sondern sei nur zur Durchführung eines bestimmten Verfahrensablaufs eingerichtet. Ihr gehe es darum, Schutz für eine Vorrichtung
zu erlangen, unabhängig davon, ob sich diese Vorrichtung gerade in Betrieb befindet oder nicht (vgl Schriftsatz vom 5. Oktober 2004, S 2).
Die Sicht der Anmelderin, mit dem Anspruch werde lediglich Schutz für die vorrichtungsmäßige Ausgestaltungen eines Computersystems beansprucht, greift zu
kurz (vgl hierzu BGH zur Wertung eines Computersystems mit einem Speichermedium in "Suche fehlerhafter Zeichenketten", GRUR 2002, 143, Abschnitt II.).
Denn sie lässt unberücksichtigt, dass das Computersystem nach dem Anspruch 1
Verfahrensschritte ausführen soll und diese Verfahrensschritte jedenfalls einen
wesentlichen, wenn nicht den prägenden Aspekt der unter Schutz zu stellenden
Lehre darstellen. Denn nur der im Anspruch angegebene Verfahrensablauf stellt
sicher, dass eine verbesserte Datenbank in dem Sinne erzeugt wird, dass alle Rezeptdaten vollständig enthalten sind.
Auch das weitere von der Anmelderin vorgebrachte Argument, dass die Angaben
im Anspruch 1 lediglich eine "funktionelle Umschreibung" von gegenständlichen
Merkmalen darstellen, erweist sich als nicht stichhaltig. Eine genaue Analyse der
Angaben zu den einzelnen im Anspruch genannten "Mitteln" zeigt, dass diese Angaben nicht geeignet sind, dem Datenverarbeitungsfachmann Hinweise auf eine
gegenständliche Ausgestaltung zu vermitteln, sondern nur eine Umschreibung des
auszuführenden Arbeitsschritts darstellen. So sind bspw den Angaben zu dem
"Mittel zur Erfassung und Speicherung von Rezeptdaten" keine Hinweise in Hinsicht auf die Ausgestaltung einer Erfassungsvorrichtung zu entnehmen, sondern
lediglich darauf, welche Daten zu erfassen sind, nämlich die Rezeptdaten.
Zur Stützung ihrer Argumentation verweist die Anmelderin weiterhin auf die BGH-
Entscheidung "Signalfolge", die ihrer Ansicht nach die Beanspruchung der Merkmale eines Computersystems auch in einer nicht gegenständlichen Ausprägung
zulässt, ohne dass dies einen Schutzausschluss auf Grund von § 3 Nr 3 GebrMG
nach sich zöge.
In dieser Entscheidung ist ausgeführt, dass "die Regelung des § 2 Nr 3 GebrMG
keine Bestimmung dahingehend trifft, dass nur Erzeugnisse mit einem beständigen körperlichen Substrat gebrauchsmusterschutzfähig seien, sie ordnet im Einklang damit
ihrem Wortlaut nach vielmehr (nur) an, dass Verfahren als
Gebrauchsmuster nicht geschützt werden" (vgl GRUR 2004, 495, II. 3.).
Der Verweis auf diese Entscheidung geht insoweit fehl, als im Zwischenbescheid
vom 9. Juli 2004 nicht in Zweifel gezogen wird, dass sich das Computersystem
gemäß Anspruch 1 zur Ausführung der angegebenen Verfahrensschritte eines
"körperlichen Substrats" bedient, nämlich der schaltungstechnischen Vorrichtungen des Computersystems. Für die von der Anmelderin vertretene Auffassung,
dass ein bestimmte Verfahrensschritte ausführendes Computersystem dem
Schutzausschluss für Verfahren nicht unterfällt, findet sich in dieser Entscheidung
jedoch keine Stütze. Dies mag daran liegen, dass sich diese Entscheidung mit anderen Fragen befasst, nämlich der, ob ein Datenträger mit darauf gespeicherten
Daten und eine Signalfolge, die Daten repräsentiert, die für eine Übersendung
über das Internet bestimmt sind, dem Schutzausschluss für Verfahren unterliegen.
Jedenfalls wird aber auch in dieser Entscheidung bekräftigt, "dass der in § 2 Nr 3
GebrMG verwendete Verfahrensbegriff der herkömmlichen Verfahrensdefinition
bei den technischen Schutzrechten des gewerblichen Rechtsschutzes entspricht
und insbesondere Arbeitsverfahren und Herstellungsverfahren einschließt" (vgl
aaO).
Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob das Computersystem nach dem Anspruch 1 nicht auch durch andere gesetzliche Vorschriften
vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen ist, etwa weil keine auf technischem Gebiet liegende Erfindung iSd § 1 Abs 1 GebrMG vorliegt oder ein Verfahren für geschäftliche Tätigkeiten oder ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches iSd § 1 Abs 2 Nr 3 und Abs 3 GebrMG beansprucht ist.
4) Die auf den Schutzanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6 enthalten Einzelheiten der von dem Computersystem ausgeführten Verfahrensschritte, so dass
die in Schritt a) erfassten Rezeptdaten eine Medikamentenkennung, ggf in Form
der Pharmazentralnummer (zum Zweck einer später vorzunehmenden Interaktionsprüfung) enthalten, dass in Schritt b) die Adressen der zweiten Rechenzentren
(Krankenkassen-Rechenzentren) aus den Rezeptdaten ermittelt werden, dass in
einem gesonderten Schritten eine Teildatenbank erzeugt wird, die nur Rezeptdaten von Patienten umfasst, die in einem bestimmten Umkreis von einer bestimmten Arztpraxis wohnen oder dass in einem weiteren Schritt eine Interaktionsprüfung ausgeführt wird, die von einer (Praxis-) Datenverarbeitungsanlage aus veranlasst werden kann. Sie unterfallen daher ebenfalls dem Schutzausschluss des
Dem Antrag der Anmelderin auf Eintragung eines Gebrauchsmusters mit den Unterlagen gemäß Hauptantrag war daher mangels einer schutzfähigen Erfindung
nicht zu folgen.
5) Das Schutzbegehren nach dem Hilfsantrag I der Anmelderin unterscheidet sich
von dem Schutzbegehren nach dem Hauptantrag dadurch, dass im Anspruch 1 an
Stelle der "Mittel" ein Modul, eine Datenbank, eine Kommunikationsschnittstelle,
ein Netzwerk und ein Speicher genannt werden. Diese konkretere Bezeichnung
der schaltungstechnischen "Mittel" eines Computersystems ändert nichts daran,
dass die für den Anspruch wesentlichen Maßnahmen in der Ausführung von Verfahrensschritten bestehen. Denn die gestellte und objektiv geleistete Aufgabe einer verbesserten (iSv vollständiger) Erzeugung einer Datenbank zur Speicherung
von Rezeptdaten wird nicht durch eine bestimmte Ausgestaltung eines Computersystems bewirkt, sondern durch eine Abfolge von Arbeitsschritten, mit denen die
Rezeptdaten aller Ärzte erfasst, nach Krankenkassen geordnet, nachfolgend zentral zusammengeführt und damit für eine verbesserte, weil vollständige Interaktionsprüfung zur Verfügung stehen.
Dem Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters gemäß dem Hilfsantrag I
war daher ebenfalls nicht zu folgen.
6) Das Schutzbegehren gemäß dem Hilfsantrag II bezieht sich auf ein Praxis-
EDV-System mit einer Datenbank zur Speicherung von Rezeptdaten, wobei die
Datenbank durch die zum Hauptantrag erläuterte Abfolge von Schritten a) bis e)
erzeugt wird. Durch die Formulierung, "dass die Datenbank wie folgt erzeugt worden ist", will die Anmelderin möglicherweise ihre Auffassung verdeutlichen, dass
nicht für einen Verfahrensablauf zur Erzeugung einer (vollständigen) Datenbank
Schutz beansprucht werden soll, sondern für ein Computersystem, das zur
Durchführung eines bestimmten Verfahrensablaufs eingerichtet ist. Wie zum
Hauptantrag erläutert, greift diese Sicht zu kurz. Denn die vollständige Erfassung
der Rezeptdaten wird eben nicht durch eine vorrichtungsmäßige Ausgestaltung
des Praxis-EDV-Systems erreicht, sondern durch die vorgeschlagene Abfolge von
Arbeitsschritten bei der Erfassung, Übertragung und Auswertung der Rezeptdaten.
Auch das Schutzbegehren gemäß dem Hilfsantrag II ist daher auf Grund § 2 Nr 3
GebrMG vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen.
Müllner
Werner
Prasch
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