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BPatG Urteil vom 14.04.2005 – 3 Ni 42/03

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 14. April 2005 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

… 9.72

betreffend das Patent 195 06 931

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 14. April 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden

Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Dipl.-Ing. Riegler,

Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb, Brandt und Dipl.-Ing. Schneider

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des

zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 28. Februar 1995 angemeldeten

Patents 195 06 931 (Streitpatent), das eine "Im Erdboden verankerte Haltevorrichtung" betrifft und 18 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 in der erteilten

Fassung (Streitpatentschrift 195 06 931 C2) lautet wie folgt:

"1. Im Erdboden verankerbare Haltevorrichtung, insbesondere

für das Bauwesen, mit einem Längsgestalt aufweisenden,

in Gebrauchslage vom Erdboden hochstehenden Haltearm

zum Halten eines Gegenstandes, insbesondere zum Halten

und seitlichen Abstützen einer Fundamentschalung, und mit

einer Verankerungseinrichtung, die eine in den Erdboden

einzutreibende, mit dem zugewandten unteren Endbereich

des Haltearms verbundene und mit Bezug auf den Haltearm breitere Stützplatte aufweist, die im wesentlichen die

Gestalt eines spitzwinkligen gleichschenkligen Dreiecks mit

nach unten weisender Spitze besitzt, wobei in auf die Plattenebene gesehener Vorderansicht der Haltearm sich entlang der durch die Plattenspitze verlaufenden Winkelhalbierenden der Stützplatte erstreckt, dadurch gekennzeichnet,

dass die Stützplatte (7) starr mit dem Haltearm (4) verbunden ist und mit ihrer Plattenebene in zur Vorderansicht

rechtwinkliger Seitenansicht gesehen keilartig spitzwinkelig

zur Längsrichtung des Haltearms (4) steht."

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Haltevorrichtung nach dem Patentanspruch 1 sei nicht neu, zumindest beruhe sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zur Begründung beruft sie sich

auf folgende Druckschriften:

Anlage K2: DE 39 02 123 A1,

Anlage K3a: DE 94 08 206 U1,

Anlage K3b: DE 44 37 438 A1,

Anlage K4: US 4 003 169,

Anlage K5: US 3 242 623.

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 195 06 931 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt dem Vorbringen entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.

Entscheidungsgründe§

die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund steht der Patentfähigkeit des Streitpatents nicht entgegen (§ 22 Abs 1, § 21 Abs 1 Nr 1 PatG).

I

1. Das Streitpatent betrifft eine im Erdboden verankerbare Haltevorrichtung, insbesondere für das Bauwesen, mit einem Längsgestalt aufweisenden, in Gebrauchslage vom Erdboden hochstehenden Haltearm zum Halten eines Gegenstandes,

insbesondere zum Halten und seitlichen Abstützen einer Fundamentschalung, und

mit einer Verankerungseinrichtung, die eine in den Erdboden einzutreibende, mit

dem zugewandten unteren Endbereich des Haltearms verbundene und mit Bezug

auf den Haltearm breitere Stützplatte aufweist, die im wesentlichen die Gestalt eines spitzwinkligen gleichschenkligen Dreiecks mit nach unten weisender Spitze

besitzt, wobei in auf die Plattenebene gesehener Vorderansicht der Haltearm sich

entlang der durch die Plattenspitze verlaufenden Winkelhalbierenden der Stützplatte erstreckt (Streitpatentschrift Sp 1 Z 3 bis 17). Die bekannten Schalungshalter seien verhältnismäßig aufwendig hergestellt und daher teuer. Außerdem würden sie praktisch ausschließlich für Fundamentschalungen verwendet (Streitpatentschrift Sp 1 Z 18 bis 34). Bei der aus der US-PS 3 775 924 bekannten, als

Zaunpfosten dienenden Haltevorrichtung mit den eingangs genannten Merkmalen

löse sich beim Herausziehen aus dem Erdboden der Haltearm von der Stützplatte,

so dass diese gegebenenfalls ausgegraben werden müsse (Streitpatentschrift

Sp 1 Z 35 bis 51).

2. Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe des Streitpatents, eine Haltevorrichtung

der eingangs genannten Art zu schaffen, die einfach im Aufbau und in der Handhabung ist und besonders stabil im Erdboden hält (Streitpatentschrift Sp 1 Z 52

bis 55).

3. Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 eine

1.

im Erdboden verankerbare Haltevorrichtung, insbesondere

für das Bauwesen,

2. mit einem Längsgestalt aufweisenden, in Gebrauchlage

vom Erdboden hochstehenden Haltearm zum Halten eines

Gegenstandes, insbesondere zum Halten und seitlichen

Abstützen einer Fundamentschalung,

3. und mit einer Verankerungseinrichtung, die eine in den Erdboden einzutreibende, mit dem zugewandten unteren Endbereich des Haltearms verbundene und mit Bezug auf den

Haltearm breitere Stützplatte aufweist,

4. die im wesentlichen die Gestalt eines spitzwinkligen gleichschenkligen Dreiecks mit nach unten weisender Spitze besitzt,

5. wobei in auf die Plattenebene gesehener Vorderansicht der

Haltearm sich entlang der durch die Plattenspitze verlaufenden Winkelhalbierenden der Stützplatte erstreckt,

6. wobei die Stützplatte (7) starr mit dem Haltearm (4) verbunden ist und

7. mit ihrer Plattenebene in zur Vorderansicht rechtwinkliger

Seitenansicht gesehen keilartig spitzwinkelig zur Längsrichtung des Haltearms (4) steht.

II

1. Die Haltevorrichtung nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents ist neu.

Das ergibt sich allein schon daraus, dass das Merkmal 7 des Patentanspruchs 1

keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften zu entnehmen ist. Dieses

Merkmal besagt "dass die Stützplatte mit ihrer Plattenebene in zur Vordersicht

rechtwinkliger Seitenansicht gesehen keilartig spitzwinkelig zur Längsrichtung des

Haltearms (4) steht".

Aufgrund dieser Ausgestaltung entfernt sich die Plattenebene ausgehend von der

Plattenspitze nach oben hin von der Längsrichtung des Haltearms (vgl auch Sp 3,

Z 39 bis 43 sowie die Fig 2 und 3 der Streitpatentschrift).

1.1 Die Anlage K2 zeigt einen Bodenanker, der aus einem Kopf (2) und einem in

den Erdboden einzutreibenden Schaft (3) besteht. Soweit dieser Bodenanker

überhaupt mit der Haltevorrichtung nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents

in Vergleich gesetzt werden kann, entspricht der Kopf (2) dem vom Erdboden

hochstehenden Haltearm (4) und der Schaft (3) der Stützplatte 7 des Streitpatents.

Es kann dahinstehen, ob der Schaft (3) überhaupt unter den Begriff "Stützplatte"

mit einer "Plattenebene" fällt; in jedem Fall entfernt sich der Schaft (3) nach oben

hin nicht von der Längsrichtung des Kopfes (2), so dass der Schaft auch nicht

"keilartig spitzwinkelig zur Längsrichtung des Haltearms steht".

1.2 Es kann ferner dahinstehen, ob die in der Anlage K3a beschriebenen, in der

Zeichnung dieser Gebrauchsmusterschrift jedoch nicht vorhandenen Figuren 2

und 3 zur Gebrauchsmusterakte ursprünglich eingereicht worden sind und ob die

Entgegenhaltung in diesem Umfang als Stand der Technik gewertet werden muss.

Selbst wenn man letzteres unterstellt und weiter unterstellt, dass die fehlenden Figuren 2 und 3 den Figuren 2 und 3 der nachveröffentlichten, die Priorität der

DE 94 08 206 U1 (Anlage K3a) in Anspruch nehmenden DE 44 37 438 A1 (Anlage K3b) entsprochen haben, sind diesen Figuren lediglich spatenförmige Bodenanker (15, 16 und 18) zu entnehmen mit einem in der Gebrauchslage vom

Erdboden hochstehenden Ankerschaft (Spatenstiel 15b, 16b) und in den Erdboden einzutreibenden "Ankerflunken" 15a, 16a, 18a (vgl Sp 2 Z 50 bis 61 und Fig 2

und 3). Wie insbesondere aus Figur 3 zu sehen ist, entfernt sich auch hier die

keilförmig gestaltete Ankerflunke (15a, 18a) nach oben hin nicht von der Längsrichtung des Ankerschaftes (15b), so dass die Ankerflunke (15a, 18a) ebenfalls

nicht "keilartig spitzwinkelig zur Längsrichtung des Haltearms steht".

1.3 Gleiches gilt für das Ankersystem gemäß der Anlage K4, das eine in der

Gebrauchslage vom Erdboden hochstehende Stange (rod-like neck or bar 24), die

offensichtlich auch zum Halten eines Gegenstandes Verwendung finden könnte,

und eine in den Erdboden einzutreibende Stützplatte (head 16) aufweist. Wie insbesondere den Figuren 1 bis 5 und Spalte 3, Zeilen 23 bis 42 zu entnehmen ist,

erstreckt sich in der Stützplatte (16) von ihrem vorderen Punkt (front point 20) bis

zu ihrem hinteren Rand (rear edge 22) ein Kanal (channel 19). Die Stange (24) ist

in dem Kanal (24) mit der Stützplatte (16) bei (26) verschweißt, so dass sich ein

Teil der Stange (24) über den hinteren Rand (22) hinaus erstreckt (Sp 3, Z 40 bis

42). Somit steht auch hier die Stützplatte nicht "mit ihrer Plattenebene in zur Vorderansicht rechtwinkeliger Seitenansicht gesehen keilartig spitzwinkelig zur

Längsachse des Haltearms".

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vortragen lassen, dass die Textstelle im Anspruch 1 der US 4 003 169 (Anlage K4) in Spalte 7, Zeilen 1 bis Zeile

4 "...wherein at least part of the rear portion of said head is bent so as to form at

least one wing along at least a portion of said rear edge, said wing being positioned on each side of said channel, ..." über die vorstehend genannte, in den Figuren der Zeichnung dargestellte Ausgestaltung hinausgehe. Der Begriff "at least"

umfasse auch eine Stützplatte, die an ihrem rückwärtigen Rand nur eine einzige

Biegekante aufweise. Nach Spalte 7, Zeile 4 müsse sich der abgebogene Teil auf

beiden Seiten des Kanals befinden, so dass sich in diesem Fall die einzige Biegekante über den gesamten Bereich des rückwärtigen Rands erstrecken müsse.

Damit ergäbe sich eine Form der Stützplatte, die nicht mehr vollflächig am Haltearm anliegen könne, so dass zwangsläufig im Bereich der Spitze der Stützplatte

zwischen Haltearm und Stützplatte ein spitzer Winkel entstehe.

Die von der Klägerin genannte Textstelle kann nicht aus dem Kontext des Patentanspruchs 1 herausgenommen und isoliert von diesem Kontext betrachtet und

ausgelegt werden. Das im Patentanspruch 1 beanspruchte Ankersystem weist

zwingend einen Kanal (19) auf, der sich vom Punkt (20) bis zum hinteren Rand

(22) erstreckt (Sp 6, Z 63 und 64 ."... channel extending from the front point to said

rear edge, ...."), und die Stange (24) ist auf der einen Seite der Stützplatte in dem

Kanal (19) gesichert, so dass sich ein Teil der Stange (24) über den hinteren Rand

(22) hinaus erstreckt (Sp 6, Z 67 bis Sp 7, Z 1: "... a rod-like neck secured to one

side of said head within said channel, so that a portion of said neck protrudes

beyond said rear edge, ...."). Demnach sollen gemäß dem Patentanspruch 1 der

Anlage K4 die Stützplatte und die Stange gerade nicht entsprechend dem Merkmal 7 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents miteinander verbunden sein. Denn

wenn die Stange (24) in dem Kanal (19) anliegen soll, dann folgt daraus zwingend,

dass sich die Plattenebene nicht von der Stange (24) entfernen kann. Abgesehen

davon steht die von der Klägerin vertretene Auslegung der genannte Textstelle

auch im Widerspruch zu der Angabe, dass sich der Kanal (19) vom Punkt (20) bis

zum hinteren Rand (22) erstrecken soll. Wenn sich nämlich die Biegekante über

die gesamte Breite der Stützplatte erstrecken soll, dann wäre im Bereich der Biegekante kein Kanal mehr vorhanden.

Somit ist auch dem Patentanspruch 1 der US 4 003 169 (Anlage K4) keine andere

als die in den Figuren der Zeichnungen dargestellte Ausgestaltung des Ankersystems zu entnehmen.

1.4 Auch die Haltevorrichtung gemäß Figur 2 der US 3 242 623 (Anlage K5) zeigt

eine Stützplatte 30 und einen Haltearm (32), die nicht entsprechend dem Merkmal

7 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents miteinander verbunden sind. Bei den in

die Stützplatte eingeformten konischen Rinnen handelt es sich offensichtlich nicht

um die Plattenebene einer Stützplatte, die "in zur Vorderansicht rechtwinkliger

Seitenansicht gesehen keilartig spitzwinkelig zur Längsrichtung des Haltearms

steht".

1.5 Von der in der Streitpatentschrift genannten US-PS 3 775 924, die von der

Klägerin nicht aufgegriffen worden ist, unterscheidet sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 durch die in seinem kennzeichnenden Teil angegebenen

Merkmale.

2. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung konnte der Senat nicht feststellen, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sich mit einem

auf dem Gebiet der Herstellung von im Erdboden verankerbaren Haltevorrichtungen tätigen Fachmann mit mehrjähriger Erfahrung auf diesem Gebiet in naheliegender Weise aus dem aufgezeigten Stand der Technik ergibt.

Wie schon bei der Frage der Neuheit festgestellt wurde, ist dem gesamten im

Verfahren befindlichen Stand der Technik das Merkmal 7 des Patentanspruchs 1

nicht zu entnehmen. Auch bei einer gemeinsamen Betrachtung der entgegengehaltenen Druckschriften ist somit eine Haltevorrichtung, wie sie im Patentanspruch

1 beansprucht wird, aus diesem Stand der Technik nicht herleitbar.

Auch bei der Einbeziehung des dem Fachmann zu unterstellenden Fachwissens

war die Entwicklung einer Haltevorrichtung entsprechend dem Patentanspruch 1

für den Fachmann nicht naheliegend. In Spalte 1, Zeilen 61 bis 65 der Streitpatentschrift ist angegeben, dass beim Einschlagen der Stützplatte in den Erdboden

dieser aufgrund der Schrägstellung der Stützplatte seitlich von dieser verdichtet

wird, so dass sich zusammen mit der verhältnismäßig großen Fläche der Stützplatte ein sehr stabiler Halt im Erdboden ergibt. Der Gedanke durch eine Schrägstellung der Stützplatte die Verdichtung im Boden zu erhöhen, ist dem entgegengehaltenen Stand der Technik ebenfalls nicht zu entnehmen. Somit fehlt jeder Anknüpfungspunkt, der es dem Fachmann hätte nahelegen können, eine der entgegengehaltenen Haltevorrichtungen in Richtung auf den Patentanspruch 1 weiter zu

entwickeln.

3. Die auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 18

betreffen zweckmäßige, keine Selbstverständlichkeiten enthaltenden Weiterbildungen der Haltevorrichtung nach dem Patentanspruch 1. Sie haben daher

ebenfalls Bestand.

III

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO, die

Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709

Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Dr. Schermer

Riegler

Schmidt-Kolb

Brandt

Schneider

Cl/Be