Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 26.04.2005 – 27 W (pat) 146/04

27. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 33 069.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk am 26. April 2005 10.99

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 18. September 2003 und vom

31. März 2004 werden aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die

Anmeldung der Marke

für Schuhwaren

als nicht unterscheidungskräftige Angabe gemäß §§ 37 Abs.1, 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete

Wortfolge stelle eine unmittelbar beschreibende sachliche Angabe in Bezug auf

Schuhwaren dar. Sie werde verstanden als „“New York-Star“, denn „N.Y.“ sei die

gängige und allgemein bekannte Abkürzung für „New York“ und die Angabe „Star“

werde seit langem als bloße Anpreisung der Spitzenstellung einer Ware verstanden. Daher verstehe der Verkehr die Wortfolge so, dass es sich um Spitzenprodukte handele, die aus New York stammten bzw. in einem bestimmten Stil gehalten seien, der an New York erinnere. Auch die sich im völlig üblichen Rahmen

haltende grafische Ausgestaltung der Marke sei nicht geeignet, ihr ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zu verleihen und die Schutzfähigkeit herbeizuführen. Auch eine Mehrzahl der Bedeutungen von „Star“ sei nicht berücksichtigungsfähig, da das Verständnis des Wortes „Star“ im Sinne von „Stern“ im Zusammenhang mit Schuhwaren fern liegend sei. Auch Voreintragungen von Marken, die den

Bestandteil „N.Y.“ aufwiesen, böten keinen Anlass für eine andere Entscheidung,

weil diese auf anderen Sachverhalten beruhten und meistenteils eine andere grafische Gestaltung aufwiesen. Ob die angemeldete Wortfolge zudem freihaltebedürftig sei, könne dahinstehen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung führt

sie aus, die angemeldete Marke sei unterscheidungskräftig, denn es handele sich

um eine phantasievolle, mehrdeutige Bezeichnung. Die Interpretation der Markenstelle sei weit hergeholt, zumal der Verkehr ohnehin keine analysierende Betrachtung anstelle.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Vorschriften des § 8 Abs.2 Nr. 1 und

2 MarkenG stehen der Eintragung der angemeldeten Marke nicht entgegen.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Marken nicht eingetragen werden, denen für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage

stehenden Vorschrift ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu

werden (BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 – Unter Uns). Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,

d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen,

wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen

wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet

werden kann und es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151,

1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker,

Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.) . Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits

auf die vermutete Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen

(EuGH, GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2). Werden

rein beschreibende Begriffe zu einem einzigen zusammengesetzt, so bleibt der

Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens einer Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die Wortkombination kein über den bloß

beschreibenden Inhalts jedes einzelnen Wortbestanteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt (EuGH GRUR 2004, 680, 682, EG 43 – biomild).

Nach diesen Grundsätzen kann der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft

für die beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden. Zutreffend hat die Markenstelle allerdings darauf hingewiesen, dass das Wort „Star“ in der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts mit der Begründung als nicht schutzfähig angesehen worden ist, dass es sich bei der Verwendung dieses Wortes in einer Marke

um einen Hinweis auf die Spitzenstellung des Produktes handeln soll. Dieser

Grundsatz, dem im Ansatz beizupflichten ist, da das Wort „Star“ eine gebräuchliche Anpreisung für eine Vielzahl von Produkten ist, kommt im vorliegenden Fall

jedoch nicht zulasten der Anmelderin zum Tragen. Ein bestimmter warenbeschreibender Sinngehalt kann der angemeldeten Wortfolge für die hier zum Schutz angemeldeten Schuhwaren nicht entnommen werden. Einer solchen Annahme steht

die Konturenlosigkeit des Begriffes „N.Y“ entgegen, der zwar, wie die Markenstelle

zutreffend ausgeführt hat, als gängige Abkürzung für die Stadt New York auf diese

hinweist, der aber für sich oder auch im Zusammenhang mit „star“ bis auf die erwähnte Anpreisung als solche nichtssagend ist und die Anpreisung in Bezug auf

die damit gekennzeichnete Ware bzw. deren Eigenschaften nicht derart konkretisiert, dass sie vom Verkehr nur noch als solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wurde (vgl. BGH MarkenR 2005, 145, 147 – Berlin-

Card; BPatG 27 W (pat) 55/98 – GIRLSTAR; 33 W (pat) 293/01 VARIOSTAR,

beide veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM). Insbesondere vermochte der Senat

bei seinen Recherchen nicht festzustellen, dass es – anders als bei für ihre exklusive oder sonst in besonderem Maße modische Schuhwarenproduktion bekannten

Städte wie etwa Mailand oder Paris - konkrete New Yorker (Stil-)Besonderheiten

im Zusammenhang mit Schuhen gäbe, die der Verkehr ohne weiteres als reine

Beschreibung einer ihrer Eigenschaften auffassen könnte. Belege für die insoweit

geäußerte gegenteilige Auffassung der Markenstelle sind auch dem angefochtenen Beschluss nicht zu entnehmen. Daher wird der Verkehr dem geografischen

Begriff auch keine weitere beschreibende Bedeutung beimessen und die angemeldete Wortfolge als fantasievollen Gesamtbegriff auffassen, der fern von einer

konkreten Warenbeschreibung liegt. Soweit der Begriff „N.Y. Star“ darüber hinaus

einen werbenden Inhalt hat, steht das der Schutzfähigkeit der Marke nicht entgegen, denn die Identifizierungsfunktion der Marke einerseits und die Werbewirkung

andererseits schließen sich nicht aus (BGH GRUR 1999, 1093, 1095 – FOR YOU;

GRUR 2002, 1150 – LOOK; GRUR 2005, 257, 258 – Bürogebäude;

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 153 m.w.N.).

Ein Freihaltebedürfnis, das der Schutzgewährung nach § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG

entgegenstehen würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Dr. van Raden

Schwarz

Prietzel-Funk

Ju