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BPatG Beschluss vom 26.04.2005 – 27 W (pat) 147/04

27. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 147/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 09 806.6 10.99

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die

Richterin Prietzel-Funk am 26. April 2005

b e s c h l o s s e n :

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss vom 6. Mai 2004 die Anmeldung der Marke

für

Flair

„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse

18 enthalten; Reise- und Handkoffer, Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Webstoffe und Textilwaren, soweit in

Klasse 24 enthalten; Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke,

Schuhwaren, Kopfbedeckungen“

als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe gemäß §§ 37

Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie

ausgeführt, das angemeldete Zeichen stelle eine schutzunfähige beschreibende

Sachangabe dar. Auf dem hier einschlägigen Warensektor beschreibe der Begriff

„Flair“ in werbeüblicher Weise eine wesentliche Eigenschaft der beanspruchten

Waren, nämlich eine herausgehobene, als positiv empfundene Ausstrahlung. Der

Begriff „Flair“ könne in Alleinstellung nahezu unbeschränkt verwendet werden,

etwa um bestimmte Produkteigenschaften zu bezeichnen. Er sei daher zugunsten

der Mitbewerber freihaltungsbedürftig. Der angemeldeten Marke fehle darüber

hinaus aber auch jegliche Unterscheidungskraft, da der überwiegende Teil des

Publikums aus den genannten Gründen in dem angemeldeten Begriff lediglich

einen sachbezogenen Begriffsinhalt und keinen betriebskennzeichnenden Hinweis

erkennen werde.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie hält das angemeldete Zeichen für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle

ausgeführt, dass der Eintragung für die beanspruchten Waren das absolute

Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

Markengesetz entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR

2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 20005, 258, 259 Roximycin). Dabei ist

grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch

so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren

oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es

sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7.

Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.) . Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist einerseits auf die in Anspruch genommenen Waren, andererseits auf die vermutete

Wahrnehmung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittverbrauchers dieser Waren abzustellen (EuGH, GRUR 2003,

604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2).

Diese Grundsätze hat die Markenstelle ebenso zutreffend angewendet wie die

rechtlichen Grundsätze über die Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses i.S.d. § 8

Abs.2 Nr.2 MarkenG, wonach solche Bezeichnungen als Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bestimmung der Waren bzw. Dienstleistungen dienen können.

Dieses Eintragungsverbot dient dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, dass

Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und

nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 – CHIEMSEE; GRUR 2004,

680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD).

Der Senat schließt sich den Erwägungen der Markenstelle nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang an. Hervorzuheben ist lediglich,

dass maßgeblich ist, ob eine Bezeichnung geeignet ist, die betreffenden Waren

nach ihrer Art, Beschaffenheit, Bestimmung usw. zu beschreiben (vgl. BGH GRUR

1996, 770 – MEGA), was sich unmittelbar aus dem Sinngehalt ergeben kann (vgl.

BGH GRUR 1997, 634 – TURBO II). Das ist hier der Fall, denn das englische

Wort „Flair“ hat, was den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen geläufig

ist, den von der Markenstelle benannten Sinngehalt einer bestimmten Anmutung

oder Ausstrahlung, mit der im Hinblick auf die beanspruchten Waren auf ein bestimmtes Lebensgefühl hingewiesen werden kann. Begegnet der Verkehr folglich

Waren, die mit dieser Bezeichnung versehen sind, wird er keine Veranlassung

sehen, diese sinnvollerweise als sachbezogenen Hinweis zu verstehende Kennzeichnung nicht als solche, sondern als Herstellerhinweis zu verstehen.

Schwarz

Prietzel-Funk

Dr. van Raden

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