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BPatG Beschluss vom 03.04.2025 – 25 W (pat) 75/23

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:030425B25Wpat75.23.0

Zitiert 2 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 75/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:030425B25Wpat75.23.0

betreffend die Marke 30 2017 101 363

(hier: Nichtigkeitsverfahren 0167/22 Lösch)

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 3. April 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Prof. Dr. Kortbein, der Vorsitzenden Richterin am Landgericht von Bonin

und der Richterin Butscher

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der

Inhaberin der angegriffenen Marke, der

Nichtigkeitsantragstellerin die Kosten des Verfahrens vor dem

Bundespatentgericht aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Am 10. Februar 2017 ist das Zeichen

atmosphere

als Wortmarke angemeldet und am 13. April 2017 für folgende Waren und

Dienstleistungen eingetragen worden:

Klasse 9:

Codierer [Datenverarbeitung]; Computersoftware; Computersoftware

[gespeichert]; herunterladbare Software-Anwendungen für Computer;

Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computerperipheriegeräte;

Computerprogramme

[gespeichert];

Computerprogramme

[herunterladbar]; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für

Computer]; Monitore [Computerprogramme]; alle vorgenannten Waren

der Klasse 09 bezüglich mittels mobiler Endgeräte nutzbare

Kommunikationsplattformen; alle vorgenannten Waren der Klasse 09

bezüglich oder im Zusammenhang mit zentraler Kontaktverwaltung und

Bereitstellung von Kontakten mittels einer, mittels mobiler Endgeräte,

nutzbaren Kommunikationsplattform; alle vorgenannten Waren der

Klasse 09 insbesondere bezüglich einer, mittels mobiler Endgeräte,

nutzbaren Kommunikationsplattform für die Immobilienbranche; alle

vorgenannten Waren der Klasse 09 bezüglich der Automatisierung von

Geschäftsprozessen als Bestandteile vorgenannter Waren für die

Kommunikation über eine mittels mobiler Endgeräte nutzbaren

Kommunikationsplattform;

Klasse 35:

Entwurf von Werbemitteln; Layoutgestaltung

für Werbezwecke;

Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Telemarketing,

insbesondere

über

Instant

Messaging-Dienste

oder

Sofortnachrichtendienste;

Vermittlung

und

Abschluss

von

Handelsgeschäften für Dritte; Vermittlung von Kontaktinformationen in

Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Vermittlungsdienste

in

Geschäftsangelegenheiten;

Verwaltung

von

Kundenbindungsprogrammen; Werbung; Zusammenstellung von Daten

in

Computerdatenbanken;

Zusammenstellung

von

Informationsverzeichnissen

für Geschäfts- und Werbezwecke;

Unternehmensverwaltung; alle vorgenannten Dienstleistungen der

Klasse 35 bezüglich der

Immobilienbranche oder

in der

Immobilienbranche

tätigen

Unternehmen,

insbesondere

im

Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien; Aktualisierung und

Pflege von Daten

in Computer-Datenbanken; Aktualisierung von

Werbematerial; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der

Werbung; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und

Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Dateienverwaltung mittels

Computer; Datenrecherchen für Dritte in Computerdateien; outgesourcte

Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmen; Systematisierung von

Daten in Computerdatenbanken; alle vorgenannten Dienstleistungen der

Klasse 35 bezüglich, mittels mobiler Endgeräte, nutzbarer

Kommunikationsplattformen; alle vorgenannten Dienstleistungen der

Klasse 35 insbesondere bezüglich oder im Zusammenhang mit zentraler

Kontaktverwaltung und Bereitstellung von Kontakten mittels einer, mittels

mobiler Endgeräte nutzbaren, Kommunikationsplattform, insbesondere

auch

bezüglich Bereitstellung

von

Immobilien-Exposés;

alle

vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 35 bezüglich der

Automatisierung von Geschäftsprozessen

im Zusammenhang mit

Kommunikation über eine, mittels mobiler Endgeräte nutzbaren,

Kommunikationsplattform;

Klasse 36:

Dienstleistungen

eines

Immobilienmaklers,

insbesondere

im

Zusammenhang mit Vermietung von Immobilien; Dienstleistungen von

Immobilienbüros;

Grundstücksverwaltung;

Gebäudeverwaltung;

Immobilienvermittlung;

Immobilienverwaltung; Wohnungsvermittlung;

Vermietung

von Wohnungen; Vermietung

von

Immobilien;

Vermögensverwaltung

im

Zusammenhang mit

Immobilien;

Immobilienverwaltung

durch

Treuhänder;

alle

vorgenannten

Dienstleistungen der Klasse 36 bezüglich oder im Zusammenhang mit

Immobilien oder Immobilienbranche, insbesondere erbracht durch eine,

mittels mobiler Endgeräte nutzbare, Kommunikationsplattform,

insbesondere erbracht durch gruppenübergreifende Kommunikation

unter einer Vielzahl von Personen; alle vorgenannten Dienstleistungen

der Klasse 36 insbesondere bezüglich oder im Zusammenhang mit

zentraler Kontaktverwaltung und Bereitstellung von Kontakten mittels

einer, mittels mobiler Endgeräte nutzbaren, Kommunikationsplattform;

alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 36

insbesondere

bezüglich

der Automatisierung

von Geschäftsprozessen

im

Zusammenhang mit Kommunikation über eine, mittels mobiler Endgeräte

nutzbaren, Kommunikationsplattform;

Klasse 38:

Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk;

Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten

Computernetzwerk;

Bereitstellung

von

Internet-Chatrooms;

Bereitstellung von Online-Foren; elektronische Anzeigenvermittlung

[Telekommunikation];

elektronische

Nachrichtenübermittlung;

Kommunikationsdienste

mittels

Computerterminals;

Kommunikationsdienste mittels Telefon; Leitungs-, Routing- und

Verbindungsdienstleistungen

für

die

Telekommunikation;

Mobiltelefondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer

oder Computerprogrammen [Software]; Übermittlung digitaler Dateien;

Übermittlung von elektronischer Post; Übermittlung von Nachrichten;

Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; alle vorgenannten

Dienstleistungen der Klasse 38 bezüglich Kommunikation in Echtzeit

über eine mittels mobiler Endgeräte nutzbare Kommunikationsplattform,

insbesondere bezüglich gruppenübergreifender Kommunikation unter

einer Vielzahl von Personen; alle vorgenannten Dienstleistungen der

Klasse 38 bezüglich oder

im Zusammenhang mit zentraler

Kontaktverwaltung und Bereitstellung von Kontakten mittels einer, mittels

mobiler Endgeräte nutzbaren, Kommunikationsplattform, insbesondere

auch bezüglich Bereitstellung von Immobilien-Exposés, insbesondere

bezüglich zumindest teilweise computerautomatisierter Kommunikation;

alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 38 insbesondere im

Zusammenhang mit einer mittels mobiler Endgeräte nutzbaren

Kommunikationsplattform

für die

Immobilienbranche,

insbesondere

bezüglich Vermietung und Verkauf von Immobilien; alle vorgenannten

Dienstleistungen der Klasse 38

insbesondere bezüglich der

Automatisierung von Geschäftsprozessen

im Zusammenhang mit

Kommunikation über eine, mittels mobiler Endgeräte nutzbaren,

Kommunikationsplattform;

Klasse 42:

Aktualisieren von Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet der

Computertechnologie;

Beratung

auf

dem

Gebiet

der

Informationstechnologie

[IT]; Beratung auf dem Gebiet der

Telekommunikationstechnologie; Beratung

zur Gestaltung

von

Webseiten; Bereitstellung von Informationen über Computertechnik und

Programmieren über eine Webseite; Computersoftwareberatung; Design

von Computersoftware; Design von Computersystemen; elektronische

Datenspeicherung;

Erstellen

von

Programmen

für

die

Datenverarbeitung;

Fernüberwachung

von Computersystemen;

Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Installieren von

Computerprogrammen; Konvertieren von Computerprogrammen und

Daten, ausgenommen physische Konvertierung; Konvertieren von Daten

oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien;

outgesourcte

Dienstleistungen

auf

dem

Gebiet

der

Informationstechnologie; Software as a Service [SaaS]; Überwachung

von Computersystemen zur Erkennung von unberechtigten Zugriffen und

Datenschutzverletzungen; Überwachung von Computersystemen zur

Erkennung von Ausfällen; Vermietung von Computersoftware; Wartung

von Computersoftware; Ermöglichung der zeitweiligen Nutzung von nicht

herunterladbarer Online-Software, insbesondere zur Verwendung im

Zusammenhang mit zumindest teilweise automatisierter Kommunikation,

insbesondere bezüglich Vermietung und Verkauf insbesondere von

Immobilien; alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 42 bezüglich

einer, mittels mobiler Endgeräte nutzbaren, Kommunikationsplattform für

die

Immobilienbranche,

insbesondere

im Zusammenhang mit

Vermietung und Verkauf von Immobilien, insbesondere bezüglich

Kommunikation

in Echtzeit über die Kommunikationsplattform,

insbesondere bezüglich gruppenübergreifender Kommunikation unter

einer Vielzahl von Personen; alle vorgenannten Dienstleistungen der

Klasse 42 bezüglich oder

im Zusammenhang mit zentraler

Kontaktverwaltung und Bereitstellung von Kontakten mittels einer, mittels

mobiler Endgeräte nutzbaren, Kommunikationsplattform, insbesondere

bezüglich zumindest teilweise automatisierter Kommunikation zwischen

Kunde und Unternehmen, unter Kunden, und/oder unter Unternehmen;

insbesondere auch bezüglich Bereitstellung von Immobilien-Exposés;

alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 42

insbesondere

bezüglich

der Automatisierung

von Geschäftsprozessen

im

Zusammenhang mit Kommunikation über eine, mittels mobiler Endgeräte

nutzbaren, Kommunikationsplattform.

Mit am 1. März 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem

Formblatt vom gleichen Tag hat die Beschwerdegegnerin Antrag auf Erklärung der

vollständigen Nichtigkeit und Löschung der Eintragung der Marke wegen absoluter

Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG gestellt.

Der Nichtigkeitsantrag ist der Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schreiben vom

1. März 2022 am 7. März 2022 zugestellt worden. Sie hat ihm mit Schreiben vom

17. März 2022, beim Deutschen Patent- und Markenamt am gleichen Tag

eingegangen, widersprochen.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenabteilung 3.4, vom

9. Oktober 2023 sind die Eintragung der Wortmarke 30 2017 101 363 für nichtig

erklärt und gelöscht, der Kostenantrag der Inhaberin der angegriffenen Marke

zurückgewiesen und der Gegenstandswert auf 50.000,- EUR festgesetzt worden.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die angegriffene Marke sowohl zum

Zeitpunkt ihrer Anmeldung als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht

unterscheidungskräftig gewesen sei. Der englische Begriff „atmosphere“ werde vom

angesprochenen Verkehr ohne Weiteres im Sinne von Atmosphäre verstanden. Er

bedeute somit so viel wie Lufthülle, Luftschicht, aber auch Stimmung, Ausstrahlung,

Flair oder Ambiente. Damit beschreibe er die gegenständlichen Waren und

Dienstleistungen. Der Begriff „atmosphere“ impliziere, dass die Immobilien als

Bestimmungsobjekt der beanspruchten Dienstleistungen eine gewisse Atmosphäre

hätten, wobei es auf deren Schwerpunkt nicht ankomme. Denn Immobilien

verfügten immer über eine bestimmte Atmosphäre, die in einem gewissen Grad die

Entscheidung zum Kaufen oder Mieten einer Wohnung, eines Hauses oder einer

Gewerbeimmobilie beeinflusse. Sie werde durch die Ausrichtung, die Lage bzw.

Umgebung, die Ausstattung oder (Innen-)architektur und den Charakter (z. B.

Exklusivität, Ruhe, Gemütlichkeit) hervorgerufen. Damit bringe die angegriffene

Marke die Wirkung zum Ausdruck, die eine Immobilie auf den Bewohner, Besucher

oder Betrachter habe. Zudem gebe es Anzeigen, mit denen für Immobilien wegen

ihrer besonderen Atmosphäre geworben werde. Der Verweis der Inhaberin der

angegriffenen Marke auf vergleichbare Voreintragungen und deren

in

Widerspruchsverfahren zugrunde gelegter Kennzeichnungskraft verfingen mangels

Vergleichbarkeit, Bindungswirkung und rechtskräftiger Entscheidungen nicht. Alle

Dienstleistungen ließen sich dazu einsetzen, eine gewisse Atmosphäre zu

vermitteln, Immobilien mit viel (oder einer besonderen) Atmosphäre herauszufiltern

oder ihre Atmosphäre im Rahmen des Marketings herauszustellen. So könnten sich

die Werbedienstleistungen inhaltlich mit Atmosphäre befassen, insbesondere auf

Immobilien mit besonderer Atmosphäre beziehen oder auf diese Wirkung

ausgerichtet sein. Auch in Verbindung mit den Waren der Klasse 9 werde der in

Rede stehende Begriff als Hinweis auf das Bestimmungsobjekt verstanden.

Beispielsweise könne Software die ausgeprägte, gute, besondere oder gemütliche

Atmosphäre

als Charakteristikum

und Marketingargument

für

die

Immobilienauswahl ermitteln, berücksichtigen oder herausstellen. Es bestehe

zumindest ein enger beschreibender Bezug der angegriffenen Marke zu allen

beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Ob darüber hinaus auch noch das

Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege, bedürfe damit keiner

weiteren Erörterung.

Dagegen wendet sich die Inhaberin der angegriffenen Marke mit ihrer Beschwerde,

zu der sie ausführt, dass der Begriff „atmosphere“ selbst für die Verkehrsteilnehmer,

die ihn mit „Atmosphäre“ übersetzen würden, keine konkreten Vorstellungen zu

Merkmalen oder Eigenschaften der so gekennzeichneten Waren und

Dienstleistungen vermittele. So sei der Zusatz „alle vorgenannten Waren der Klasse

09

insbesondere bezüglich einer, mittels mobiler Endgeräte, nutzbaren

Kommunikationsplattform für die Immobilienbranche“ nicht als Beschränkung der

Verwendung der Software im Sinne eines Immobilien-Vermarktungs-Tools zu

verstehen. Entsprechendes gelte für die Zusätze bei den Klassen 35, 36, 38 und

42. Über die von der

Inhaberin der angegriffenen Marke angebotenen

Kommunikationsdienste

könnten Unternehmen

-

auch

solche

der

Wohnungswirtschaft - über mobile Endgeräte gesendete Mitteilungen von Kunden

(z. B. Mietern) empfangen und diese entweder automatisiert über Chatbots oder

manuell durch Mitarbeiter verarbeiten. Die von der angegriffenen Marke

beanspruchten Waren

und

Dienstleistungen

richteten

sich

an

Wohnungsunternehmen (B2B-Sektor) und nicht an Endkunden, die sich mit der

Frage beschäftigen könnten, wie behaglich bzw. wohnlich die Immobilie sei.

Bestimmungsobjekt der Waren und Dienstleistungen seien nicht Immobilien,

sondern Software-Tools zur Erleichterung der kommunikativen und/oder

prozessualen innerbetrieblichen Abläufe. Die angesprochenen Verkehrskreise

fassten den Begriff „atmosphere“ im Zusammenhang mit einem komplexen

technischen Kommunikationsdienst nicht als Sachinformation oder Anpreisung auf.

Es seien mehrere Gedankenschritte erforderlich, um zu der von der

Markenabteilung 3.4 angenommenen Vorstellung einer Bestimmungsangabe zu

kommen. Die von ihr herangezogenen Entscheidungen des Bundespatentgerichts

zu dem Wort „flair“ seien nicht vergleichbar (unter Verweis auf BPatG 33 W (pat)

559/11 und 27 W (pat) 147/04). Das Wort „atmosphere“ werde in der Bau-,

Architektur- oder Immobilienmaklerbranche nicht verwendet. Die Schutzfähigkeit

der angegriffenen Marke lasse sich auch daraus ableiten, dass das Amt der

Europäischen Union für geistiges Eigentum einen gegen die Unionsmarke 018 203

331

„atmosphere“

gerichteten

Löschungsantrag

wegen

absoluter

Schutzhindernisse zurückgewiesen habe. Nach der betreffenden Entscheidung

vom 3. Oktober 2023 in der Sache C 53 125 bleibe ihre Bedeutung in Bezug auf die

gegenständlichen Waren und Dienstleistungen vage. Es bedürfe mehrerer

gedanklicher Schritte, um eine Verbindung zwischen dem Begriff und den

Merkmalen der erfassten Waren und Dienstleistungen herzustellen. Auch hänge die

Definition des Begriffs „besondere Atmosphäre“ von subjektiven Empfindungen ab.

Die von der Nichtigkeitsantragstellerin und vom Senat herangezogenen Belege

bezögen sich ausschließlich auf das deutsche Wort „Atmosphäre“ mit Zusätzen.

Darüber hinaus sei zu beachten, dass der englischsprachige Begriff „atmosphere“

in Alleinstellung lexikalisch nicht nachweisbar sei. Zudem gebe es vergleichbare

eingetragene Marken.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat nach dem Hinweis des Senats vom 30.

September 2024 mit Schriftsatz vom 18. November 2024

ihr Waren-

/Dienstleistungsverzeichnis im Wege eines Teilverzichts wie folgt neu gefasst:

Diese Fassung war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 3. April 2025 im

Register eingetragen. Allerdings wiesen die Zusätze

„alle vorgenannten

Dienstleistungen der Klasse 38 …“ in Klasse 38 teilweise eine andere Reihenfolge

auf.

Mit Schriftsatz vom 26. März 2025 hat die Inhaberin der angegriffenen Marke

hilfsweise einen weiteren Teilverzicht erklärt. Die davon betroffenen Waren und

Dienstleistungen wurden auch in dem neuen, weitere Änderungen enthaltenen

Verzeichnis gestrichen, das sie in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2025

eingereicht und ohne Bedingung zur Grundlage ihres Markenrechts gemacht hat.

Es lautet wie folgt:

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt:

1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts,

Markenabteilung 3.4, vom 9. Oktober 2023 wird aufgehoben.

2. Der Antrag auf Erklärung der vollständigen Nichtigkeit und Löschung

der Eintragung der Marke 30 2017 101 363 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und

Markenamt und vor dem Bundespatentgericht werden der

Nichtigkeitsantragstellerin auferlegt.

Die Nichtigkeitsantragstellerin beantragt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Nichtigkeitsantragstellerin hat im Beschwerdeverfahren auf ihr Vorbringen vor

dem Deutschen Patent- und Markenamt Bezug genommen. Dort hat sie ausgeführt,

dass es sich bei „atmosphere" bzw. „Atmosphäre" nicht nur um einen viel benutzten,

sondern um einen gerade im Zusammenhang mit Immobilien üblichen Begriff

handele. Der Verkehr werde die angegriffene Marke nicht einem bestimmten

Unternehmen zuordnen, sondern mit den Waren und Dienstleistungen

in

Verbindung bringen, die sich mit der Atmosphäre von Bauwerken oder Räumen

befassen und diese beispielsweise steigern, gestalten oder in einer sonstigen Weise

beeinflussen könnten. So gehe er davon aus, dass über die Software, die

Kommunikationsplattform und die zugehörigen Hilfsdienstleistungen Immobilien

vermittelt würden, die eine besondere Atmosphäre hätten. Ebenso könne eine „gute

Atmosphäre" geschaffen werden, um sich Immobilien-Exposés zum Beispiel

zuhause auf dem Sofa anzusehen. Durch den direkten Kontakt zum Makler werde

zudem eine „familiäre Atmosphäre" geschaffen. Des Weiteren gehe der Verkehr

davon aus, dass er über die Kommunikationsplattform besonders wertige

Immobilien vermittelt bekomme, die eine besondere Atmosphäre hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss, die

Schriftsätze der Beteiligten, die Hinweise des Senats vom 30. September 2024 und

4. Februar 2025, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2025 sowie

auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Eintragung der Wortmarke 30 2017 101 363 „atmosphere“ ist von der

Markenabteilung 3.4 im Ergebnis zu Recht für nichtig erklärt und gelöscht worden,

da ihr zum Zeitpunkt sowohl der Anmeldung wie auch der Entscheidung die

erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG in Verbindung

mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 9,

35, 36, 38 und 42 fehlt. Hierbei kommt es auf den Schluss der mündlichen

Verhandlung vor dem Bundespatentgericht an (vgl. BGH GRUR 2016, 1167 Rn. 57

- Sparkassen-Rot).

1. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens liegen

vor.

Der Antrag auf Nichtigerklärung, eingegangen beim Deutschen Patent- und

Markenamt am 1. März 2022, wurde gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG der Inhaberin der

angegriffenen Marke mit Schreiben vom 1. März 2022 am 7. März 2022 zugestellt.

Sie hat ihm mit Schreiben vom 17. März 2022, beim Deutschen Patent- und

Markenamt am gleichen Tag eingegangen, und damit innerhalb der Zweimonatsfrist

Der Antrag auf Nichtigerklärung vom 1. März 2022 wurde zudem innerhalb von zehn

Jahren nach der Eintragung der angegriffenen Marke am 13. April 2017 gestellt

2. Der Senat

legt

der Schutzfähigkeitsprüfung

folgendes Waren-

/Dienstleistungsverzeichnis zugrunde:

Klasse 9:

Codierer [Datenverarbeitung];

Computersoftware;

Computersoftware [gespeichert];

herunterladbare Software-Anwendungen für Computer;

Computerbetriebsprogramme [gespeichert];

Computerprogramme [gespeichert];

Computerprogramme [herunterladbar];

Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer];

Monitore [Computerprogramme];

alle vorgenannten Waren der Klasse 09 bezüglich mittels mobiler Endgeräte

nutzbarer Kommunikationsplattformen für die Immobilienbranche;

alle vorgenannten Waren der Klasse 09 bezüglich oder im Zusammenhang mit

zentraler Kontaktverwaltung und Bereitstellung von Kontakten mittels einer mittels

mobiler Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform;

alle vorgenannten Waren der Klasse 09 bezüglich der Automatisierung von

Geschäftsprozessen als Bestandteile vorgenannter Waren für die Kommunikation

über eine mittels mobiler Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform.

Klasse 35:

Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten;

Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte;

Vermittlung von Kontaktinformationen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten;

Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten;

Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;

Zusammenstellung

von

Informationsverzeichnissen

für Geschäftszwecke;

Unternehmensverwaltung;

alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 35 bezüglich der Immobilienbranche

oder in der Immobilienbranche tätigen Unternehmen;

Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken;

Dateienverwaltung mittels Computer;

Datenrecherchen für Dritte in Computerdateien;

outgesourcte Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmen;

Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken;

alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 35 bezüglich mittels mobiler

Endgeräte nutzbarer Kommunikationsplattformen;

alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 35 insbesondere bezüglich oder im

Zusammenhang mit zentraler Kontaktverwaltung und Bereitstellung von Kontakten;

alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 35 bezüglich der Automatisierung

von Geschäftsprozessen im Zusammenhang mit Kommunikation über eine mittels

mobiler Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform.

Klasse 36:

Grundstücksverwaltung;

Gebäudeverwaltung;

alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 36 bezüglich oder

im

Zusammenhang mit der Immobilienbranche, insbesondere erbracht durch eine

mittels mobiler Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform, insbesondere

erbracht durch gruppenübergreifende Kommunikation unter einer Vielzahl von

Personen;

alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 36 insbesondere bezüglich oder im

Zusammenhang mit zentraler Kontaktverwaltung und Bereitstellung von Kontakten

mittels einer mittels mobiler Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform;

alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 36 bezüglich der Automatisierung

von Geschäftsprozessen im Zusammenhang mit Kommunikation über eine mittels

mobiler Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform.

Klasse 38:

Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk;

Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten

Computernetzwerk;

Bereitstellung von Internet-Chatrooms;

Bereitstellung von Online-Foren;

elektronische Anzeigenvermittlung [Telekommunikation];

elektronische Nachrichtenübermittlung;

Kommunikationsdienste mittels Computerterminals;

Kommunikationsdienste mittels Telefon;

Leitungs-, Routing- und Verbindungsdienstleistungen für die Telekommunikation;

Mobiltelefondienste;

Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer oder Computerprogrammen

(Software);

Übermittlung digitaler Dateien;

Übermittlung von elektronischer Post;

Übermittlung von Nachrichten;

Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken;

alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 38 bezüglich Kommunikation in

Echtzeit über eine mittels mobiler Endgeräte nutzbare Kommunikationsplattform,

insbesondere bezüglich gruppenübergreifender Kommunikation unter einer Vielzahl

von Personen;

alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 38 bezüglich oder

im

Zusammenhang mit zentraler Kontaktverwaltung und Bereitstellung von Kontakten

mittels einer mittels mobiler Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform zur

Automatisierung von Geschäftsprozessen.

Klasse 42:

Aktualisieren von Computersoftware;

Beratung auf dem Gebiet der Computertechnologie;

Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT);

Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie;

Bereitstellung von Informationen über Computertechnik und Programmieren über

eine Webseite;

Computersoftwareberatung;

Design von Computersoftware;

Design von Computersystemen;

Elektronische Datenspeicherung;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung;

Fernüberwachung von Computersystemen;

Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte;

Installieren von Computerprogrammen;

Konvertieren von Computerprogrammen und Daten, ausgenommen physische

Konvertierung;

Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische

Medien;

Outgesourcte Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie;

Software as a Service [SaaS];

Überwachung von Computersystemen zur Erkennung von unberechtigten Zugriffen

und Datenschutzverletzungen;

Überwachung von Computersystemen zur Erkennung von Ausfällen;

Vermietung von Computersoftware;

Wartung von Computersoftware;

alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 42 bezüglich einer mittels mobiler

Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform

für die

Immobilienbranche,

insbesondere

bezüglich

Kommunikation

in

Echtzeit

über

die

Kommunikationsplattform,

insbesondere

bezüglich

gruppenübergreifender

Kommunikation unter einer Vielzahl von Personen;

alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 42 bezüglich oder

im

Zusammenhang mit zentraler Kontaktverwaltung und Bereitstellung von Kontakten

mittels einer mittels mobiler Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform;

alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 42 bezüglich der Automatisierung

von Geschäftsprozessen im Zusammenhang mit Kommunikation über eine mittels

mobiler Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform.

a) Die Inhaberin der angegriffenen Marke kann gemäß § 48 Abs. 1 MarkenG

jederzeit - also auch noch im Rechtsmittelverfahren - auf ihr registriertes

Markenrecht vollständig oder teilweise verzichten. Bei der Neuformulierung des

Verzeichnisses ist allerdings zu beachten, dass keine unzulässigen Erweiterungen

entstehen dürfen (vgl. BGH GRUR 2011, 654, Rn. 17 - Yoghurt-Gums2). Danach

gilt Folgendes:

b) Die mit Schriftsatz vom 18. November 2024 vorgenommenen Änderungen des

Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses sind zulässig. Es wurden

lediglich

Dienstleistungen, durch „insbesondere“ eingeleitete Zusätze oder das Adverb

„insbesondere“ gestrichen, was zu Beschränkungen des Schutzumfangs führt.

c) Die Änderungen des in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2025

eingereichten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sind wie

folgt zu

beurteilen:

(1) Klasse 9

Die Streichung der Waren „Computerperipheriegeräte“ stellt eine zulässige

Beschränkung dar.

Der Begriff „Monitore [Computerprogramme]“ wird dahingehend ausgelegt, dass es

sich um Programme

für Monitore handelt. Die Anfügung von „nämlich

Computersoftware“ führt zu einer unzulässigen Erweiterung des Schutzumfangs, da

nunmehr Programme für jegliche Zwecke beansprucht werden.

Bei der Ergänzung der Formulierung „alle vorgenannten Waren der Klasse 09

bezüglich mittels mobiler Endgeräte nutzbarer Kommunikationsplattformen“ um „für

die Immobilienbranche“ handelt es sich um eine zulässige Konkretisierung der

Verwendbarkeit der Waren.

Keinen Bedenken begegnet zudem die Streichung des Zusatzes „alle vorgenannten

Waren der Klasse 09 insbesondere bezüglich einer mittels mobiler Endgeräte

nutzbaren Kommunikationsplattform für die Immobilienbranche“. Ihm kommt keine

objektiv schutzbeschränkende Wirkung zu, da mit Hilfe des Adverbs „insbesondere“

die Waren der Klasse 9 lediglich beispielhaft erläutert werden (vgl. hierzu

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 32 Rn. 109).

Ihr

Verwendungsbereich wird durch die Änderung daher nicht erweitert.

Allerdings darf die Formulierung „alle vorgenannten Waren der Klasse 09 … als

Bestandteile vorgenannter Waren für die Kommunikation über eine mittels mobiler

Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform“ nicht entfallen. Mit ihr wird ebenso

wie mit dem Zusatz „bezüglich der Automatisierung von Geschäftsprozessen“ die

Bestimmung bzw. Beschaffenheit der Waren der Klasse 9 zum Ausdruck gebracht.

Mit ihrer Streichung ist folglich eine Erweiterung des Schutzumfangs der

angegriffenen Marke verbunden. Daran ändert auch die Verschiebung des Zusatzes

„bezüglich der Automatisierung von Geschäftsprozessen“ nichts, da er sich an der

neuen Position auf eine Kommunikationsplattform und nicht mehr auf die Waren der

Klasse 9 bezieht.

Zugunsten der Inhaberin der angegriffenen Marke wird davon ausgegangen, dass

die von

ihr weiterhin vorgenommene Konkretisierung

„bezüglich der

Automatisierung von Geschäftsprozessen“ hinter „alle vorgenannten Waren der

Klasse 09 bezüglich oder im Zusammenhang mit zentraler Kontaktverwaltung und

Bereitstellung von Kontakten mittels einer mittels mobiler Endgeräte nutzbaren

Kommunikationsplattform“ zu der erfolgten Streichung des Zusatzes „alle

vorgenannten Waren der Klasse 09 … als Bestandteile vorgenannter Waren für die

Kommunikation

über

eine mittels mobiler

Endgeräte

nutzbaren

Kommunikationsplattform“ in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Da eine solche

Streichung nicht möglich ist, kommt folglich eine Verschiebung des Bestandteils

„bezüglich der Automatisierung von Geschäftsprozessen“ nicht in Betracht.

(2) Klasse 35

Die

Streichung

der

Dienstleistungen

„Verwaltung

Kundenbindungsprogrammen“,

„Zusammenstellung

von

von

Informationsverzeichnissen für Werbezwecke“ und „Bereitstellen eines Online

Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen“ führt zu

einer zulässigen Beschränkung.

Die Formulierung „insbesondere im Zusammenhang mit der Vermietung von

Immobilien“ im Zusatz „alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 35 bezüglich

der Immobilienbranche oder in der Immobilienbranche tätigen Unternehmen“ darf

entfallen, da es sich lediglich um eine beispielhafte Erläuterung handelt.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Streichung des Zusatzes „mittels einer mittels

mobiler Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform“ am Ende des Zusatzes

„alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 35 insbesondere bezüglich oder im

Zusammenhang mit zentraler Kontaktverwaltung und Bereitstellung von Kontakten“,

da der Wegfall einer Konkretisierung in dem mit „insbesondere“ kenntlich

gemachten Beispiel zu keiner Erweiterung des Schutzumfangs führt.

Unzulässig ist hingegen die Streichung von „alle vorgenannten Dienstleistungen der

Klasse 35 bezüglich der … im Zusammenhang mit Kommunikation über eine mittels

mobiler Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform“, da die Dienstleistungen

der Klasse 35 nunmehr nicht mehr mit der Automatisierung von

Geschäftsprozessen im Zusammenhang stehen und somit eine Konkretisierung

entfällt. Daran ändert die weiterhin begehrte Ergänzung des Zusatzes „alle

vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 35 insbesondere bezüglich oder im

Zusammenhang mit zentraler Kontaktverwaltung und Bereitstellen von Kontakten“

um

„zur

Automatisierung

von Geschäftsprozessen“

nichts. Diese

Bestimmungsangabe bezieht sich dann nämlich nicht mehr auf die Dienstleistungen

der Klasse 35, sondern auf Kontaktverwaltung bzw. Kontakte. Zudem ist sie in

diesem Fall lediglich Bestandteil eines Beispiels, so dass der Schutzumfang

weiterhin erweitert ist. Auch hier ist davon auszugehen, dass die (nicht in Betracht

kommende) Streichung von „alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 35

bezüglich der … im Zusammenhang mit Kommunikation über eine mittels mobiler

Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform“ und die Anfügung des Zusatzes

„zur Automatisierung von Geschäftsprozessen“ hinter

„alle vorgenannten

Dienstleistungen der Klasse 35 insbesondere bezüglich oder im Zusammenhang

mit zentraler Kontaktverwaltung und Bereitstellung von Kontakten“ in einem

Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen. Infolgedessen verbleibt es bei dieser

Formulierung.

(3) Klasse 36

Die Dienstleistungen

„Immobilienverwaltung“,

„Vermögensverwaltung

im

Zusammenhang mit Immobilien“ und „Immobilienverwaltung durch Treuhänder“

dürfen aus dem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis entfernt werden.

Die Streichung von „Immobilien oder“ in dem Zusatz „alle vorgenannten

Dienstleistungen der Klasse 36 bezüglich oder im Zusammenhang mit Immobilien

oder Immobilienbranche, …“ ist zulässig, weil durch die Verwendung der

Konjunktion „oder“ zwei Alternativen aufgezeigt werden, von denen eine ohne

Weiteres entfallen kann.

Der letzte Zusatz „alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 36 bezüglich der

… im Zusammenhang mit Kommunikation über eine mittels mobiler Endgeräte

nutzbaren Kommunikationsplattform“ muss als die Dienstleistungen näher

erläuternde Angabe bestehen bleiben. Aufgrund des auch hier gegebenen

Abhängigkeitsverhältnisses zwischen seiner Streichung und der Ergänzung des

Zusatzes „alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 36 insbesondere

bezüglich oder

im Zusammenhang mit zentraler Kontaktverwaltung und

Bereitstellung von Kontakten mittels einer mittels mobiler Endgeräte nutzbaren

Kommunikationsplattform“ um „zur Automatisierung von Geschäftsprozessen“ kann

diese nicht umgesetzt werden. Auf die entsprechenden Ausführungen zu den

Klassen 9 und 35 wird Bezug genommen.

(4) Klasse 38

Die Streichung von

„mittels einer mittels mobiler Endgeräte nutzbaren

Kommunikationsplattform“ in dem Zusatz „alle vorgenannten Dienstleistungen der

Klasse 38 bezüglich oder im Zusammenhang mit zentraler Kontaktverwaltung und

Bereitstellung von Kontakten mittels einer mittels mobiler Endgeräte nutzbaren

Kommunikationsplattform,

insbesondere

bezüglich

zumindest

teilweise

computerautomatisierter Kommunikation“ ist nicht möglich, weil dadurch das in

Bezug genommene Instrument zur Kontaktverwaltung bzw. Bereitstellung von

Kontakten nicht mehr genannt und das Dienstleistungsverzeichnis somit erweitert

wird.

Demgegenüber darf der Anhang „insbesondere bezüglich zumindest teilweise

computerautomatisierter Kommunikation“ gestrichen werden, da es sich hierbei nur

um eine beispielhafte Erläuterung der Kommunikationsplattform handelt.

Entsprechendes gilt

für die nachfolgenden Zusätze

„alle vorgenannten

Dienstleistungen der Klasse 38 insbesondere im Zusammenhang mit einer mittels

mobiler Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform für die Immobilienbranche,

insbesondere bezüglich Vermietung und Verkauf von Immobilien“ und „alle

vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 38 insbesondere bezüglich … im

Zusammenhang mit Kommunikation über eine mittels mobiler Endgeräte nutzbaren

Kommunikationsplattform“. Ihnen kommt lediglich die Funktion von Beispielen für

Eigenschaften der Dienstleistungen der Klasse 38 zu.

Der verbliebene Teil „der zur Automatisierung von Geschäftsprozessen“ im letzten

Satz ist korrigierend im Sinne von „zur Automatisierung von Geschäftsprozessen“

zu verstehen und dem Zusatz „alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 38

bezüglich oder

im Zusammenhang mit zentraler Kontaktverwaltung und

Bereitstellung von Kontakten mittels einer mittels mobiler Endgeräte nutzbaren

Kommunikationsplattform“ hinzuzufügen.

(5) Klasse 42

Auf die Dienstleistung „Beratung zur Gestaltung von Webseiten“ kann die Inhaberin

der angegriffenen Marke wirksam verzichten.

Entsprechendes gilt für die als Beispiele zu verstehenden Zusätze „insbesondere

im Zusammenhang mit Vermietung und Verkauf von Immobilien“ hinter „alle

vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 42 bezüglich einer mittels mobiler

Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform für die Immobilienbranche“ und

„insbesondere bezüglich zumindest teilweise automatisierter Kommunikation

zwischen Kunde und Unternehmen, unter Kunden, und/oder Unternehmen“ hinter

„alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse 42 bezüglich oder

im

Zusammenhang mit zentraler Kontaktverwaltung und Bereitstellung von Kontakten

mittels einer mittels mobiler Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform“.

Demgegenüber darf der Teil „mittels einer mittels mobiler Endgeräte nutzbaren

Kommunikationsplattform“ nicht entfallen, da die Kontaktverwaltung und -

bereitstellung ansonsten auch mit anderen Mitteln als mit Hilfe einer

Kommunikationsplattform erfolgen könnte. Damit hat die Streichung eine

unzulässige Erweiterung zur Folge.

Sie tritt zudem dann ein, wenn der letzte Zusatz „alle vorgenannten Dienstleistungen

der Klasse 42 bezüglich der … im Zusammenhang mit Kommunikation über eine

mittels mobiler Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform“ entfällt. Wie bei der

Klasse 35 benennt er auch hier die Ausrichtung der Dienstleistungen

(„Automatisierung von Geschäftsprozessen“). Diese Konkretisierung wird nicht

dadurch ersetzt, dass sich aufgrund der Streichungen die Formulierung „zur

Automatisierung von Geschäftsprozessen“ nunmehr hinter „alle vorgenannten

Dienstleistungen der Klasse 42 bezüglich oder im Zusammenhang mit zentraler

Kontaktverwaltung und Bereitstellung von Kontakten“ befindet. Ihr kommt nämlich -

so wie bei der Klasse 35 - dann nicht mehr die Funktion einer Konkretisierung der

Dienstleistungen der Klasse 42, sondern der Kontaktverwaltung bzw. der Kontakte

zu. Da die (nicht mögliche) Streichung von „alle vorgenannten Dienstleistungen der

Klasse 42 bezüglich der … im Zusammenhang mit Kommunikation über eine mittels

mobiler Endgeräte nutzbaren Kommunikationsplattform“ und die Anfügung des

Zusatzes „zur Automatisierung von Geschäftsprozessen“ hinter „alle vorgenannten

Dienstleistungen der Klasse 42 bezüglich oder im Zusammenhang mit zentraler

Kontaktverwaltung und Bereitstellung von Kontakten“ voneinander abhängig sind,

scheidet Letztgenannte aus.

d) Soweit sich die von der Inhaberin der angegriffenen Marke in der mündlichen

Verhandlung

vorgenommenen

Änderungen

des

Waren-

und

Dienstleistungsverzeichnisses als unzulässig erweisen, sind sie als rechtlich

unbeachtlich einzustufen

(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.

Auflage, § 48 Rn. 6; BPatG GRUR-RS 2023, 40407 Rn. 21 - LAMINAR AIRFLOW

TECHNOLOGY). Dies führt dazu, dass in diesem Umfang auf die vorangegangene

Fassung des Verzeichnisses vom 18. November 2024 abzustellen ist.

e) Unbeachtlich bei der Feststellung der Frage, welches Waren-

/Dienstleistungsverzeichnis der Schutzfähigkeitsprüfung zugrunde zu legen ist, ist

dagegen die von der Inhaberin der angegriffenen Marke mit Schriftsatz vom 26.

März 2025 zur Akte gereichte Fassung. Die darin enthaltenen Änderungen sind

nicht nur Gegenstand des in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2025

eingereichten Verzeichnisses, sie wurden zudem hilfsweise erklärt. Ein hilfsweiser

Verzicht ist jedoch unzulässig. Denn eine Verzichtserklärung führt materiellrechtlich ohne Weiteres zum teilweisen Erlöschen der Eintragung einer Marke, so

dass sie auch im Nichtigkeitsverfahren nicht bedingt abgegeben werden kann (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 39 Rn. 7; BGH GRUR

2008, 714, Rn. 35 - idw; BGH GRUR 2011, 654, Rn. 14 - Yoghurt-Gums2).

3. Die angegriffene Marke „atmosphere“ verfügt in Verbindung mit den einleitend

unter Ziffer 2. genannten Waren und Dienstleistungen nicht über die erforderliche

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

a) Es handelt sich hierbei um die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung,

vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die

Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten

Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10 -

HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat; GRUR

2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!; GRUR 2010,

825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL WM

2006; GRUR 2018, 301 Rn. 11 - Pippi Langstrumpf). Auch das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft

ist

im Lichte des

zugrundeliegenden

Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor

ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604

Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung

von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die

fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt

es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; GRUR 2004, 428 Rn. 30 f. - Henkel; BGH

GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des

Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013, 1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten;

GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute Laune Drops; GRUR 2014, 482 Rn. 22 - test; EuGH

MarkenR 2010, 439 Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor), oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung

- stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640 Rn.

13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft aber auch solchen

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte

oder Tätigkeiten zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger

beschreibender Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19

- FUSSBALL WM 2006).

Zu den maßgeblichen Zeitpunkten der Anmeldung am 10. Februar 2017 und der

mündlichen Verhandlung am 3. April 2025 wies die angegriffene Marke einen engen

beschreibenden Bezug zu allen beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen auf (vgl. zu den maßgeblichen Zeitpunkten für das Vorliegen von

Schutzhindernissen: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 50

Rn. 8 und 15).

b) Die angegriffene Marke „atmosphere“ ist ein englisches Substantiv, das dem

deutschen Wort „Atmosphäre“ entspricht. Mit ihm wird entweder die gasförmige

Hülle, die die Erde umgibt, oder eine wahrnehmbare Stimmung bezeichnet.

Synonyme in diesem Kontext sind „Ambiente“ oder „Flair“.

c) Zu den von den maßgeblichen Waren und Dienstleistungen angesprochenen

Verkehrskreisen gehören nicht nur Unternehmen,

insbesondere aus der

Immobilienbranche, sondern auch normal informierte, angemessen aufmerksame

und verständige Durchschnittsverbraucher. Sie können beispielsweise Erwerber

von Softwareprodukten sein oder die Dienstleistungen eines Immobilienmaklers in

Anspruch nehmen.

Der hier in Betracht zu ziehende Verkehr wird die Bedeutung der angegriffenen

Marke erkennen. Die Verkehrskreise, denen der englische Begriff „atmosphere“

nicht bekannt ist, werden ihn dennoch mit dem deutschen Begriff „Atmosphäre“ in

Verbindung bringen. Beide unterscheiden sich nur in dem vorletzten Vokal („e“

einerseits, „ä“ andererseits). Eine solch geringfügige Abweichung bleibt zumindest

in visueller Hinsicht weitgehend unbemerkt und wird nicht bewusst wahrgenommen

(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 235). Davon

unabhängig wird der Fachverkehr das Wort „atmosphere“ verstehen, da bei diesem

von ausreichenden Englischkenntnissen ausgegangen werden kann. Der von der

Inhaberin der angegriffenen Marke angesprochenen „Übersetzungsleistung“ bedarf

es somit ebenso wenig wie mehrerer gedanklicher Schritte, um der angegriffenen

Marke eine Bedeutung beimessen zu können.

d) Es kann dahinstehen, ob das einleitend unter Ziffer 2. genannte und dem

Beschwerdeverfahren zugrunde zu legende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

den Anforderungen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 20 Abs. 2

MarkenV genügt, nachdem hinter jeder Klasse mehrere mit „alle vorgenannten

Waren der Klasse 09 …“ bzw. „alle vorgenannten Dienstleistungen der Klasse …“

eingeleitete Konkretisierungen angefügt sind. Auch wenn sich keine näheren

Angaben zu ihrem Verhältnis in dem Waren-/Dienstleistungsverzeichnis finden, so

ist dennoch erkennbar, für welche Waren und Dienstleistungen Markenschutz

beansprucht wird. Zudem ist feststellbar, dass für sie die angegriffene Marke nicht

eintragbar

ist

(vgl. zur vergleichbaren Situation

im Anmeldeverfahren:

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8 Rn. 498).

e) Die Marke

„atmosphere“

bringt

zum

Ausdruck,

dass

die

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu einer besonderen

Atmosphäre beitragen oder in einer solchen erbracht werden.

(1) Der sich daraus ergebende enge Sachbezug kann zunächst zu den

Kommunikationsplattformen bestehen, die Gegenstand der Klassen 9, 35, 38 und

42 sind oder sein können.

(a) Bei den Waren

„Codierer [Datenverarbeitung]; Computersoftware; Computersoftware

[gespeichert]; herunterladbare Software-Anwendungen für Computer;

Computerbetriebsprogramme

[gespeichert]; Computerprogramme

[gespeichert]; Computerprogramme

[herunterladbar];

Interfaces

[Schnittstellengeräte oder

-programme

für Computer]; Monitore

[Computerprogramme]“

der Klasse 9 handelt es sich um Hard- und Software, mit deren Hilfe die

Kommunikation so gestaltet werden kann, dass sie in einer guten Atmosphäre

abläuft. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Bild- und Tonsignale

störungsfrei übermittelt, mit Zusatzinformationen etwa zum Absender oder

Empfänger versehen oder mit Musik hinterlegt werden.

Zudem

können Monitore

selbst,

in

denen

die Waren

„Monitore

[Computerprogramme]“ zum Einsatz kommen, eine bestimmte Stimmung erzeugen.

So werden sie u. a. wie folgt beworben (vgl. Anlagen zur Ladung vom 4. Februar

2025):

- „Ästhetik und Atmosphäre: Erstellen einer visuell atemberaubenden und

immersiven PC-Gaming-Umgebung“

oder

- „Programmierbarer hochauflösender LED-Bildschirm Desktop-Atmosphäre“.

(b) Durch die Dienstleistungen

„Zusammenstellung

von

Daten

in

Computerdatenbanken;

Zusammenstellung

von

Informationsverzeichnissen

für

Geschäftszwecke“

sowie

„Aktualisierung und Pflege von Daten in Computer-Datenbanken;

Dateienverwaltung mittels Computer; Datenrecherchen für Dritte in

Computerdateien;

Systematisierung

von

Daten

in

Computerdatenbanken“

der Klasse 35 werden die über Kommunikationsplattformen übermittelten Daten so

aufbereitet, dass sie schnell abgerufen oder eingestellt werden können. Auch

dienen die Tätigkeiten dazu, den Wunsch der Gesprächspartner, korrekte, aktuelle

und strukturierte Informationen zu erhalten, zu erfüllen. Damit tragen sie dazu bei,

dass die Kommunikation

in einer

für alle Beteiligten zufriedenstellenden

Atmosphäre stattfindet.

(c) Die Dienstleistungen

„Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites Computernetzwerk;

Bereitstellen von Telekommunikationsverbindungen zu einem weltweiten

Computernetzwerk;

Bereitstellung

von

Internet-Chatrooms;

Bereitstellung von Online-Foren; elektronische Anzeigenvermittlung

[Telekommunikation];

elektronische

Nachrichtenübermittlung;

Kommunikationsdienste

mittels

Computerterminals;

Kommunikationsdienste mittels Telefon; Leitungs-, Routing- und

Verbindungsdienstleistungen

für

die

Telekommunikation;

Mobiltelefondienste; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer

oder Computerprogrammen (Software); Übermittlung digitaler Dateien;

Übermittlung von elektronischer Post; Übermittlung von Nachrichten;

Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken“

der Klasse 38 ermöglichen die Datenübertragung, an die ebenfalls hohe

Anforderungen seitens der Nutzer gestellt werden. So wird erwartet, dass sie

unterbrechungsfrei erfolgt, die übermittelten Informationen nicht verändert werden

oder umgehend Rückmeldungen zu eingegangenen Nachrichten gegeben werden

können. Werden diese Kriterien erfüllt, trägt dies zur Qualität der Kommunikation

und zu einer entspannten Gesprächsatmosphäre bei.

(d) Die Dienstleistungen

„Aktualisieren von Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet der

Computertechnologie;

Beratung

auf

dem

Gebiet

der

Informationstechnologie

(IT); Beratung auf dem Gebiet der

Telekommunikationstechnologie; Bereitstellung von Informationen über

Computertechnik

und Programmieren

über

eine Webseite;

Computersoftwareberatung; Design von Computersoftware; Design von

Computersystemen; Elektronische Datenspeicherung; Erstellen von

Programmen

für die Datenverarbeitung; Fernüberwachung von

Computersystemen; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte;

Installieren

von

Computerprogrammen;

Konvertieren

von

Computerprogrammen

und Daten,

ausgenommen

physische

Konvertierung; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von

physischen auf elektronische Medien; Outgesourcte Dienstleistungen auf

dem Gebiet der Informationstechnologie; Software as a Service [SaaS];

Überwachung

von Computersystemen

zur Erkennung

von

unberechtigten Zugriffen und Datenschutzverletzungen; Überwachung

von Computersystemen zur Erkennung von Ausfällen; Vermietung von

Computersoftware; Wartung von Computersoftware“

der Klasse 42 beziehen sich auf Hard- und Software. Sie lassen sich auch zum

Betrieb einer Kommunikationsplattform einsetzen, so dass auf die Ausführungen zu

Klasse 9 Bezug genommen wird. Die besagten Tätigkeiten können folglich einen

Beitrag dazu leisten, die Kommunikation in einer Atmosphäre ablaufen zu lassen,

die

den Bedürfnissen

ihrer Teilnehmer

nach Transparenz,

hoher

Reaktionsgeschwindigkeit oder Servicequalität entspricht.

(2) Ein enger Sachbezug ist darüber hinaus zur Immobilienbranche zu bejahen, auf

die die Dienstleistungen

„Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung und

Abschluss von Handelsgeschäften

für Dritte; Vermittlung von

Kontaktinformationen

in Handels- und Geschäftsangelegenheiten;

Vermittlungsdienste

in

Geschäftsangelegenheiten;

Unternehmensverwaltung; outgesourcte Verwaltungsdienstleistungen

für Unternehmen“

der Klasse 35 und die Dienstleistungen

„Grundstücksverwaltung; Gebäudeverwaltung“

der Klasse 36 ausgerichtet sind oder sein können. Die in Rede stehende Marke

„atmosphere“ vermittelt dem Verkehr hierbei die Botschaft, dass die Dienste in einer

besonderen Atmosphäre geleistet werden oder zu einer solchen führen. Gerade in

der Immobilienbranche wird mit dem Begriff „Atmosphäre“ häufig gearbeitet, um die

Qualität der damit zusammenhängenden Tätigkeiten hervorzuheben (vgl. auch

BPatG 33 W (pat) 559/11 - le flair). So finden sich neben den Beispielen in dem

angegriffenen Beschluss vom 9. Oktober 2023, auf die vorliegend Bezug

genommen wird, folgende Belege (vgl. Anlagen zur Ladung vom 4. Februar 2025):

- „Die Vermarktung einer Immobilie erfolgt bei uns immer in einer

persönlichen Atmosphäre.“,

- „Vogelsang Immobilien … Atmosphäre vermitteln.“,

- „Unsere Schwerpunkte liegen in der WEG- und Mietverwaltung für

private und gewerbliche Objekte. Zudem arbeiten wir mit den

Eigentümern und Mietern sowie Handwerkern Hand in Hand. Dies schafft

für alle Beteiligten eine angenehme Atmosphäre.“,

- „Immobilienmakler & Hausverwaltung Hamburg … Die sehr persönliche

Atmosphäre im Kundenkontakt nicht zu vergessen.“

und

- „AGESA Grundstücksgesellschaft mbH … Wir möchten die

Geschäftspartner

langfristig zusammenführen und

für eine gute

Atmosphäre zwischen Verkäufern & Käufern oder Vermietern & Mietern

sorgen“.

Soweit die Inhaberin der angegriffenen Marke anmerkt, dass dem Begriff

„Atmosphäre“ nicht stets eine positive Konnotation entnommen werden könne,

sondern auch mit Adjektiven wie „schlecht“, „ungemütlich“ oder „unfreundlich“

verbunden sein könne, finden sich solche negativen Aussagen im Kontext von

Immobiliendienstleistungen nicht.

Demzufolge bringt die angegriffene Marke nicht nur ein Merkmal der oben

genannten Dienstleistungen der Klasse 36, sondern auch derjenigen der Klasse 35

zum Ausdruck, die ebenfalls unmittelbar mit Immobilien in Zusammenhang stehen

können. Dies

ist beispielsweise dann der Fall, wenn

im Rahmen der

„Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten“ ein Vermieter Informationen

zur Verwaltung seiner Immobilien erhält, um die Rendite zu steigern. Mit Hilfe der

Tätigkeiten „Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften

für Dritte;

Vermittlung von Kontaktinformationen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten;

Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten“ können Immobilien oder darauf

bezogene Mietverhältnisse vermakelt werden. Ebenso ist es möglich, dass ein

Wohnungsunternehmen aufgrund Arbeitsüberlastung die Dienstleistungen

„Unternehmensverwaltung;

outgesourcte

Verwaltungsdienstleistungen

für

Unternehmen“ in Anspruch nimmt.

f) Soweit die Beschwerdeführerin einen sachbezogenen Aussagegehalt der

angegriffenen Marke aufgrund ihrer tatsächlichen Nutzung verneint, kann dem nicht

gefolgt werden. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft orientiert sich nämlich

nicht an der Geschäftstätigkeit des Inhabers einer Marke, sondern an dem

beanspruchten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.

4. Da bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob die angegriffene Marke darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG

in Verbindung mit den

fraglichen Waren und Dienstleistungen

freihaltebedürftig ist.

5. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Voreintragungen bzw. Entscheidungen

in anderen Löschungsverfahren berufen hat, steht dies der Nichtigerklärung nicht

entgegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. GRUR

2009, 667 Rn. 13 ff. - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf die

Entscheidungen EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674

Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093 Rn.

18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. u. a. GRUR

2009, 1175 - Burg Lissingen; GRUR 2010, 425 - VOLKSFLAT und die

Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) besteht weder eine

Bindungs- noch eine Indizwirkung. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist

keine Ermessensentscheidung, sondern eine (an das Gesetz) gebundene

Entscheidung, wobei selbst

identische Voreintragungen nach ständiger

Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung führen. Insofern gibt es

auch im Rahmen der Auslegung von unbestimmten Rechtbegriffen wie der

Unterscheidungskraft keine Selbstbindung der Markenstellen des Deutschen

Patent- und Markenamts und erst recht keine irgendwie geartete Bindung für das

Bundespatentgericht. Jeder Einzelfall ist eigenständig zu prüfen und danach eine

Entscheidung zu treffen. Für Voreintragungen ausländischer Behörden oder

Gerichte gilt dies in besonderem Maße (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51

- BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor).

6. Dem Begehren

der

Inhaberin

der

angegriffenen Marke,

der

Nichtigkeitsantragstellerin die Kosten des Amts- und des Beschwerdeverfahrens

aufzuerlegen, war nicht zu entsprechen. Vielmehr verbleibt es bei der gesetzlichen

Regelung gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 3, 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, dass jeder

Verfahrensbeteiligter die ihm erwachsenen Kosten selbst trägt. Billigkeitsgründe,

die für eine Kostenauferlegung sprechen würden, sind weder vorgetragen worden

noch sonst ersichtlich, zumal die Beschwerde nicht erfolgreich war.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend

zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

von Bonin

Butscher