Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 26.04.2005 – 33 W (pat) 163/02
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 36 412.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. April 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der
Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. April 2002 aufgehoben. 10.99
2.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I
Am 30. Juni 1998 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
ABC DESIGN
für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 38 angemeldet
worden.
Mit Beschluss vom 4. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 die Anmeldung
„Druckereierzeugnisse, Photografien und Werbung“
zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke
für diese Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft. Sie setze sich
aus der Buchstabenfolge „ABC“ für „Alphabet“ und dem eingedeutschten Wort „Design“ für „Gestaltung“ zusammen. Die ersten drei Buchstaben des Alphabets würden
insbesondere in neuen Medien wie dem Internet, aber auch in der Werbung, häufig
als Hinweis auf die gegenständliche Verwendung von Zeichensätzen und Schriftarten benutzt. Die Anmeldemarke werde unschwer so verstanden, dass Waren und
Dienstleistungen gemeint seien, welche die Gestaltung von Text-, Zeichen- und
Photos zum Gegenstand hätten. Insbesondere könne es sich um Druckereierzeugnisse und Photografien handeln, in denen verschiedene gestalterische Möglichkeiten, das Design von Schriftarten und deren Verwendung vorgestellt oder beschrieben
seien. Auch könne es sich um Dienstleistungen der Werbung handeln, die sich mit
der Gestaltung von Schriftarten etwa für die Gestaltung und Präsentation von Produkten beschäftigen. Der angesprochene Verkehr würde daher die angemeldete
Marke lediglich als beschreibende Sachangabe für die betroffenen Waren und
Dienstleistungen und nicht als Unterscheidungsmittel hinsichtlich deren Herkunft sehen. Als Nachweise hat die Markenstelle vier den Bestandteil „ABC“ betreffende Internet-Fundstellen dem Beschluss beigefügt und Auszüge aus der 4. Auflage des
Duden Deutsches Universalwörterbuch zitiert.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben,
die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
Zur Begründung führt sie aus, dass es sich bei der Marke in ihrer angemeldeten
Form nicht um eine Bezeichnung handele, der jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Es würden lediglich einzelne ihrer Bestandteile einen Bedeutungsinhalt aufweisen,
nicht aber deren spezielle Zusammensetzung. In Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen sei das Zeichen ebenfalls nicht beschreibend. Zudem lägen
die nachgewiesenen Benutzungen des Bestandteils „ABC“ nicht im unmittelbaren
Bereich der vom Zurückweisungsbeschluss betroffenen Waren und Dienstleistungen.
Die nachgewiesenen Benutzungen beträfen Computersoftware und Zeichensätze
gemäß Warenklasse 9, sowie deren Wartung, Pflege und Erstellung gemäß der
Dienstleistungsklasse 42. Daher seien die nachgewiesenen Benutzungen für die vorliegende Markenanmeldung nicht relevant. Auch z.B. Dienstleistungen eines Grafikers oder Grafikdesigners seien nicht beansprucht.
Zum Rückzahlungsantrag trägt die Anmelderin vor, dass ihr die Markenstelle die im
angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Fundstellen erst zusammen mit
dem Beschluss übermittelt habe. Daher habe sie keine Möglichkeit gehabt, vorher zu
diesen Belegen Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
1. Entgegen der Beurteilung der Markenstelle hält der Senat die angemeldete Marke
für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein beschreibend. Absolute
Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung
Es sind keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der
angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt, weil sie einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Bedeutungsgehalt aufweist oder als geläufiger
Begriff der Alltagssprache nur als solches und nicht als Unternehmenshinweis verstanden wird.
Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer
die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift
die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren oder
Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie
somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR
2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel). Die
Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann
einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich
sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in
der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
Die Markenstelle ist im angefochtenen Beschluss davon ausgegangen, dass die angemeldete Marke die streitgegenständlichen Waren dahingehend beschreibe, dass
sie der Gestaltung von Text, Zeichen, Photos und insbesondere Schriftarten bzw.
- zeichen dienen könnten. Ein solches beschreibendes Verständnis der Marke "ABC
DESIGN" im Sinne von "Design der Schriftzeichen des Alphabets", "Schriftarten/-zeichen-Design", "Buchstaben-Design" o.Ä. würde allerdings voraussetzen, dass "ABC"
nicht bloß als Synonym für das Alphabet, sondern weitergehend auch als Synonym
für die Gesamtheit der im Alphabet enthaltenen lateinischen (Schrift-) Buchstaben
verwendet und verstanden wird. Abgesehen davon, dass damit für die streitgegenständlichen Waren, insbesondere für „Fotografien“, die Unmittelbarkeit einer solchen
Beschreibung nicht ohne Weiteres auf der Hand läge, ließen sich jedenfalls weder
von der Markenstelle noch vom Senat hinreichende Belege für ein solches Verständnis der Buchstabenfolge „ABC“ ermitteln. Vielmehr ist „ABC“ überhaupt keine für die
angemeldeten Waren gängige Fachabkürzung, wie sich auch bei einer Recherche in
Abkürzungslexika gezeigt hat.
Insbesondere spricht die im Bereich der Drucktechnik und Satzgestaltung häufig anzutreffende Verwendung von Begriffen wie „ABC-Fonts“ oder „ABC-Schriften“, mit
denen offenbar lateinische Schriftzeichen im Gegensatz z.B. zu kyrillischen oder arabischen Buchstaben bezeichnet werden, eher dagegen, dass schon die Buchstabenfolge „ABC“ alleine, also ohne Zusatzwörter wie „Fonts“ oder „Schrift“, einen derartigen Sachhinweis darstellen kann. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass eine
vollständige Schriftartengestaltung nicht nur die im Alphabet enthaltenen Buchstaben, sondern auch Umlaute, Sonderbuchstaben wie „ß“, und vor allem die Zahlen
von 0 bis 9 mit erfassen muss. Bei der Schriftartengestaltung taucht daher die Folge
„ABC“ häufig nur als Beispiel oder Platzhalter für beliebige Buchstaben auf, um eine
bestimmte Schriftart beispielhaft darstellen zu können (z.B. „ARIAL ABC abc 123“;
„Times ABC 1234“, „Verdana ABC“). Eine Verwendung der angemeldeten Buchstaben-Wortkombination als Merkmalsbeschreibung im Sinne von Schriftarten- bzw.
Font-Design ließ damit nicht feststellen.
Auch ein Bedeutungsgehalt von "ABC DESIGN" im Sinne von (Grund-) Wissen bzw.
1x1 des Designs, der als Angabe des inhaltlich-thematischen Gegenstands von
Druckereierzeugnissen eine Merkmalsbezeichnung darstellen könnte, hat sich nicht
feststellen lassen. In diesem Sinne wird „ABC“ nur verwendet, wenn es einem Fachbegriff nachgestellt (z.B. „Font-ABC“, „Druck-ABC“) oder in einer Genitiv-Konstruktion
verwendet wird („ABC des Druckens“, „ABC der Textverarbeitung“ usw.). In dieser
Weise sind die Markenbestandteile hier aber nicht kombiniert.
Zwar konnte der Senat auch offensichtlich beschreibende Verwendungen der Buchstaben-Wortfolge „ABC DESIGN“ auffinden. Dabei handelt es sich jedoch um völlig
unterschiedliche und zudem sehr speziell anmutende Bedeutungsgehalte, die auch
nur in englischsprachigen Websites enthalten waren. So werden in einigen Internetfundstellen etwa Bekleidungsmuster, die aufgedruckte oder eingenähte Buchstaben
des Alphabets aufweisen mit
„ABC-Design“ benannt
(vgl. www.homeroomdirect.com/product.html?t_q=CN354). Oftmals werden auch
technische oder
wirtschaftliche Begriffe gebildet, bei denen die Buchstaben A, B und C jeweils als
Abkürzung
für
verschiedene Sachbegriffe
stehen
(rcfctoronto.ca/flypaper/-
flypaper_0302.pdf, im Zusammenhang mit Flugzeugmotoren: „... Aluminum piston...,
Brass cylinder
liner
that
is Chrome plated
... with an ABC design...;
http://bi.knowledgestorm.com/ksbi/search/browse/1451/1451.jsp: The following are
results within
the Activity Based Costing
(ABC) category"; www.maaw.-
info/ArticleSummaries/ArtSumAnderson95.htm: „… were attributed to poor ABC
designs, inadequate management awareness of ABC system costs and benefits,
…”). Im Bereich psychologischer oder sozialwissenschaftlicher Studien wird die
Buchstabenfolge „ABC“ in der alphabetischen Gliederungsfolge auch zur Bezeichnung von verschiedenen, jeweils mit einem Gliederungsbuchstaben bezeichneten Phasen bzw. Stufen von medizinischen Behandlungen, Untersuchungen, Entwicklungen o.Ä. verwendet (z.B. www.mimh.edu/faculty/hile/SIBReview/17_m.htm:
„This study used an ABC design to treat ... in phase B, and was used in phase C ...“;
www.usd.edu/med/socialwor/cschwartz/classnotes/socw320.cfm: „Descriptive Case-
Level Designs – The AB and ABC Designs ... Thus we would have an ABC design”.
Diese - völlig unterschiedlichen - beschreibenden Bedeutungsgehalte sind äußerst
speziell und zudem nur im anglo-amerikanischen Raum belegbar, wobei für den
Außenstehenden häufig nicht nachvollziehbar ist, wie die Bezeichnung „ABC Design“
im jeweiligen Zusammenhang zustande gekommen ist. Um als ernsthafte Bezeichnung des thematischen Gegenstands bzw. Schwerpunkts d e u t s c h e r
Druckereierzeugnisse oder Werbung
in Betracht zu kommen, sind diese
Verwendungen zu uneinheitlich und fern liegend.
Gleichzeitig hat die Senatsrecherche jedoch auch ergeben, dass die Buchstabenfolge „ABC“ außergewöhnlich häufig als kennzeichnender Bestandteil von Unternehmens- und Produktkennzeichnungen, insbesondere in der deutschen Druck- und
Grafik- und Werbebranche, verwendet wird. Dies zeigt zwar einerseits, dass die
Buchstabenfolge als Anspielung auf das Alphabet und den Umgang mit Buchstaben
beliebt ist, so dass ihr als Kennzeichnung i.S.d. §§ 4 u. 5 MarkenG eine Originalitätsschwäche anhaften mag. Andererseits ist der Verkehr aber zugleich an eine unternehmens- oder produktkennzeichnende Verwendung der Buchstabenfolge gewöhnt,
was wiederum für die Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis spricht. Diese Beliebtheit wird vor allem dadurch bedingt sein, dass sich „ABC“ vergleichsweise gut
merken lässt, also einen hohen Wiedererkennungswert hat. Daher kombinieren Unternehmen häufig beschreibende Einzelbegriffe zu einer (insgesamt kennzeichnenden) ABC-Wortfolge (bekanntes Beispiel: „ABC - American Broadcasting Channel“).
Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass der angemeldeten Marke jegliche
Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG fehlt.
Auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG liegt nicht vor. Wie
sich aus den Ausführungen zur Frage der Unterscheidungskraft ergibt, weist die angemeldete Marke keinen eindeutigen, im Vordergrund stehenden Bedeutungsgehalt
auf, mit dem sie vom Verkehr ohne weitere Gedankenschritte als Bezeichnung von
Merkmalen der Waren „Druckereierzeugnisse, Fotografien, Werbung“ verstanden
wird und daher für den freien beschreibenden Gebrauch durch die Mitbewerber freizuhalten wäre.
Damit liegen insgesamt keine zureichenden Anhaltspunkte für das Bestehen von
Eintragungshindernissen vor, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben war.
2. Die Beschwerdegebühr ist nach § 71 Abs. 3 MarkenG aus Gründen der Billigkeit
zurückzuzahlen. Zunächst weist das Verfahren insofern einen Fehler auf, als die
Markenstelle der Anmelderin erst mit dem angefochtenen Beschluss die Belege zur
Kenntnis gegeben hat, auf die sie ihre Annahme des Vorliegens von Eintragungshindernissen gestützt hat. Hierin liegt, wie die Anmelderin zu Recht gerügt hat, eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Auch die weitere Voraussetzung für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr, nämlich die Kausalität zwischen der fehlerhaften Sachbehandlung und der Notwendigkeit
einer Beschwerdeeinlegung (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9, Rdn.
61) liegt hier vor. Da die Anmelderin in der Beschwerdebegründung zur Brauchbarkeit der Belege Stellung genommen und richtig darauf hingewiesen hat, dass die
Relevanz der aus dem Bereich der Schrift- und Druckgestaltung stammenden Belege
für die noch streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen fraglich ist, kann
zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass die Markenstelle ihre Haltung noch
einmal überprüft, ggf. zumindest nachrecherchiert hätte, wenn sie ordnungsgemäß
den Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt hätte. Das Verfahren hätte damit möglicherweise einen anderen Verlauf genommen, was die Einlegung der Beschwerde
hätte vermeiden können. Damit war auch dem Rückzahlungsantrag zu entsprechen.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl