Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 03.05.2005 – 9 W (pat) 341/03
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 341/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 48 504
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie
der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Reinhardt
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten. 10.99
G r ü n d e
I.
Gegen das am 1. Oktober 2001 angemeldete und am 23. Januar 2003 veröffentlichte Patent 101 48 504 ist am 17. April 2003 Einspruch erhoben worden.
Der Einspruch wurde am 19. Januar 2004 zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung verwiesen.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1
begründet.
Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen
Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.
Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass
das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte das
Patent aufrechterhalten werden.
Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am
Verfahren nur der Patentinhaber beteiligt ist. Diese Bestimmung gilt auf Grund der
gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch
für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.
Petzold
Dr. Fuchs-Wissemann
Küstner
Reinhardt
Cl