Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 03.05.2005 – 9 W (pat) 341/03

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 341/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 101 48 504

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten. 10.99

G r ü n d e

I.

Gegen das am 1. Oktober 2001 angemeldete und am 23. Januar 2003 veröffentlichte Patent 101 48 504 ist am 17. April 2003 Einspruch erhoben worden.

Der Einspruch wurde am 19. Januar 2004 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung verwiesen.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1

begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen

Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass

das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte das

Patent aufrechterhalten werden.

Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am

Verfahren nur der Patentinhaber beteiligt ist. Diese Bestimmung gilt auf Grund der

gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch

für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Reinhardt

Cl