Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 10.05.2005 – 33 W (pat) 206/03

33. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 206/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 18 893.2

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,

der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 10.99

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der

Markenstelle

für Klasse 36 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 24. Juni 2003 aufgehoben, soweit die

Anmeldung für die Dienstleistung

Werbung

zurückgewiesen worden ist.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Am 17. April 2002 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke

FINANZDOC

für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

Unternehmensverwaltung, Geschäftsführung, Büroarbeiten und

Werbung; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte und

Immobilienwesen.

Mit Beschluss vom 24. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch eine

Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung nach §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle setzt sich die

angemeldete Marke in sprachüblicher Weise aus den Bestandteilen "FINANZ"

("Finanz- und Geldwesen") und "DOC" ("Document") zusammen und stellt für die

beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von

"Finanzdokument / Zertifikat" dar. Derartige Dokumente bzw. Zertifikate seien als

beweisende Urkunden in jeder Finanz- und Unternehmensverwaltung, besonders

auf dem Gebiet des Versicherungs- und Immobilienwesens wichtig. Sie werde

ohne weiteres als eindeutig beschreibende Sachaussage verstanden, so dass ihr

die erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt er aus, dass die angemeldete Marke nicht Eingang in die

deutsche Umgangssprache gefunden habe. Sie könne zudem

in höchst

unterschiedlicher Form verstanden werden und sei insoweit interpretationsbedürftig, mithin unterscheidungskräftig. So sei nicht nur die im angefochtenen

Beschluss aufgeführte Bedeutung "Finanzdokument/-zertifikat" möglich, sondern

im Hinblick auf die Bedeutung von "DOC" als englische Bezeichnung "Doctor"

etwa auch "Finanzarzt", womit eine Unterstützung auf dem Gebiet der

Finanzanlagen / finanzielle Beratung symbolisiert werde. Auf dem betroffenen

Dienstleistungsbereich sei die Wortbildung als ungewöhnlich anzusehen. Auch

eine Recherche im Internet und in Nachschlagewerken zeige, dass es sich bei der

Bezeichnung "FINANZDOC" um eine Neukreation des Anmelders handele.

Insofern unterscheide sie sich von Bezeichnungen wie etwa "Finanzkauf". Die

Markenstelle habe fälschlich eine zergliedernde Betrachtung zu Grunde gelegt. Es

müsse vielmehr die konkrete Wortneuschöpfung betrachtet werden, hinsichtlich

derer nicht von einem Mangel jeglicher Unterscheidungskraft ausgegangen

werden könne. Ergänzend verweist der Anmelder auf die Voreintragung der

Bezeichnung "Finanz-Arzt" durch das Deutsche Patent- und Markenamt.

Dem Anmelder sind Kopien einer Senatsrecherche übersandt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.

II

1. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Unternehmensverwaltung, Geschäftsführung, Büroarbeiten; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte und Immobilienwesen" geht der Senat mit der Markenstelle vom Vorliegen des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aus.

Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer

die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser

Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren

oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen

und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH

GRUR 2002, 804 Nr. 35 Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel).

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren

oder Dienstleistungen zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise

zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und

verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen

abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen

im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt

zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der

deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches

und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein

tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH

GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).

Der Senat stimmt insoweit mit der Auffassung des Anmelders überein, als die

angemeldete Bezeichnung "FINANZDOC" im Verkehr sowohl als "Finanzdoktor"

als auch als "Finanzdokument" verstanden werden kann. So wird der durch

amerikanische Filme und Literatur an vielfältige Anglizismen und englische

Abkürzungen gewöhnte Verkehr (z.B. "Doc Holliday", "Is´ was Doc?") das Wort

"Doc" i.d.R. ohne weiteres als Kurzform für das Wort "Doctor" verstehen, das

- ebenso wie sein deutsches Pendant

"Doktor" - zwar eigentlich einen

akademischen Titel bezeichnet,

in der deutschen wie

in der englischen

Umgangssprache jedoch häufig für "Arzt/Mediziner" verwendet wird. Dabei konnte

die ausgeschriebene (deutsche) Variante "Finanzdoktor" mehrfach belegt werden,

was dafür spricht, dass der Verkehr auch die angemeldete Kurzform

"FINANZDOC"

in diesem Sinne versteht. So heißt es

in verschiedenen

Internetseiten:

www.pta-ag.de/service/ausbildung/Junior_Berater_2.asp: "In Deutschland setzt

sich, wie in anderen europäischen Ländern, parallel zum Steuerberater für

Steuerprobleme, Rechtsberater für Rechtsprobleme, Hausarzt im Gesundheitsbereich, der unabhängige Berater, also der "Finanzdoktor" für die privaten

Finanzen

immer mehr durch. Eine entsprechende Gesetzgebung

ist

in

Vorbereitung. Der Wirtschaftsberater ist also ein Beruf mit Zukunft, …"

www.pta-ag.de/philosophie/3.asp: Nach der

individuellen Bestandsaufnahme

durch den Finanzdoktor wird der Sollzustand ermittelt …";

www.sk-finanzservice.de/wir.htm: "Ähnlich dem Hausarzt, so sehen wir uns als

"Finanzdoktor". Unser Kunde hat dadurch nicht nur finanzielle Vorteile …";

www.wpoepsel.de/seiten/ueberuns/ueberuns1-2.htm: "Die Vorgehensweise des

"Finanzdoktors" ist vergleichbar mit der des Hausarztes, Rechtsberaters oder des

Steuerberaters." … "Ein weiterer elementarer Punkt der Wirtschaftsberatung durch

den Finanzdoktor stellt die Vermögenssicherung dar. In dem Dschungel von über

300 Versicherungsgesellschaften mit über 1000 Versicherungsangeboten sucht

der Finanzdoktor jeweils die …";

www.poly-market.de/das_unternehmen/wirkoennen.htm: "Jeder kann Vermögen

bilden. Wir - als Ihr Finanzdoktor - haben sie: …".

Angesichts dieser Beliebtheit der rein beschreibenden Verwendung von "Finanzdoktor" ist davon auszugehen, dass der Verkehr auch die angemeldete Marke

"FINANDOC" ohne Weiteres als Kurzbezeichnung für einen um das finanzielle

Wohlergehen des Kunden bemühten Wirtschafts- oder Finanzberater versteht,

wenn sie ihm als Kennzeichnung von Dienstleistungen begegnet, die direkt oder

indirekt der Sicherung und/oder Mehrung des Kundenvermögens dienen sollen,

also "Unternehmensverwaltung, Geschäftsführung, Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte und Immobilienwesen". Für diese Dienstleistungen stellt die

angemeldete Marke nur eine beschreibende Bezeichnung der Art des Dienstleistungserbringers dar, so dass ihr insoweit die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung fehlt.

Ähnliches gilt für Büroarbeiten, wobei für diese Dienstleistungen jedoch der Bedeutungsgehalt eines Finanzdokuments im Vordergrund steht. Auch hierfür hat

der Senat tatsächliche Anhaltspunkte gefunden, die auf ein entsprechendes Verkehrsverständnis hindeuten. So lässt sich im anglo-amerikanischen Sprachraum

vielfach die ähnlich gebildete Wortfolge "finance doc" auffinden, die offensichtlich

eine Kurzform für "finance document", also "Finanzdokument" darstellt, z.B.:

www.foi.nhs.uk/forum/index.php?ProjectID=001&TopickID=000073: "Finance info

should be on a finance doc."

www.somersworth.com/document.html: (jeweils Tabellenüberschriften:) "Finance

Docs ... Planning Docs. ... Other"; http://blogs.temb.com/davenottage/: "I signed the finance docs on October 14th.".

Bereits dies spricht dafür, dass die angemeldete Marke "FINANZDOC" in Zusammenhang mit Arbeiten, die den Umgang mit Papier- oder elektronischen Dokumenten einschließen, als "Finanzdokument" verstanden wird. Da Büroarbeiten

zunehmend EDV-gestützt erledigt werden, was zumindest Grundkenntnisse der

für entsprechende Arbeiten relevanten englischen EDV-Fachwörter bedingt, ist

auch z.B. bei Schreibkräften oder Aktenverwaltern davon auszugehen, dass ihnen

das Wort "document" ebenso wie die Kurzform "doc" als Bezeichnung für "Dokument" geläufig ist, zumal die englischen Begriffe auch hier den deutschen Pendants weitestgehend entsprechen.

Hinzu kommt, dass sich auf deutschsprachigen Internetseiten zwar nicht das angemeldete Wort identisch auffinden ließ, jedoch zeigt auch z.B. die Verwendung

der fast identischen Form "Finanzdok." als offensichtliche Abkürzung von "Finanzdokument", dass der Verkehr die angemeldete Marke ebenfalls in diesem Sinne

verstehen wird

(vgl. http://help.sap.com/saphelp_46c/helpdata/de/93/744a…:

(unter der Überschrift "Zuordnung von Finanzdokumenten zu Vertriebsbelegen"):

Um sich eine Liste der Prüfungen anzeigen zu lassen, die das System zwischen

dem Kundenauftrag und dem zugeordneten Finanzdokument durchgeführt hat,

wählen Sie Finanzdok. im Fakturabild der Kopfdaten im Kundenauftrag").

Demnach wird der Verkehr auf dem Gebiet der Büroarbeiten, wenn ihm die

angemeldete Bezeichnung als Kennzeichnung von Büroarbeiten entgegentritt,

unschwer den Bedeutungsgehalt "Finanzdokument" erkennen. Die angemeldete

Marke weist auch insoweit einen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Gehalt über die Art der Dokumente auf, auf die sich die Dienstleistungen richten.

Soweit der Anmelder geltend machen will, dass sich aus den o.g. Begriffsinhalten

"Finanzdoktor" und "Finanzdokument" eine Mehrdeutigkeit ergibt, kann hieraus die

Unterscheidungskraft nicht hergeleitet werden. Denn zum einen wird aus dem

konkreten Zusammenhang, in dem die Bezeichnung jeweils für bestimmte

Dienstleistungen verwendet wird, deutlich, welcher Bedeutungsgehalt im Einzelfall

im Vordergrund steht (vgl. a. BPatG GRUR 2000, 330 - Ziffer 128). Zum anderen

kann die bloße Mehrdeutigkeit im Sinne von unterschiedlichen, jeweils aber beschreibenden Bedeutungen, im Lichte der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr als die Unterscheidungskraft begründend angesehen werden. Denn jedenfalls unter Anwendung des Art. 7 Abs. 1 c) GMV, der dem § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entspricht, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt,

dass ein Wortzeichen nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal

der

in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH

GRUR 2004, 146 - Doublemint). Zwar geht es hier um die Frage der Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Da aber bei beiden Tatbeständen des

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG im Ansatz gleichermaßen auf das Verkehrsverständnis abzustellen ist, d.h. ob die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe auffassen, vermag der Senat insoweit keinen durchgreifenden

Unterschied zwischen den beiden Eintragungshindernissen zu sehen. Die Grundsätze zur Auswirkung einer Mehrdeutigkeit können daher auch auf die Prüfung der

Unterscheidungskraft übertragen werden.

Die Beschwerde war damit teilweise zurückzuweisen.

2.

Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Dienstleistung "Werbung" hält der Senat

die angemeldete Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein

beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41

MarkenG insoweit nicht entgegen.

So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die

die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung

ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen

Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der

Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen dienen können.

Soweit für die angemeldete Marke die Bedeutung "Finanzdoktor" in Betracht

kommt, wirkt die Bezeichnung

"FINANZDOC" als Kennzeichnung von

Werbedienstleistungen zwar einerseits, als bezeichne sich ihr Erbringer als

"Finanzdoktor", insoweit handelt es sich aber gerade nicht um die (sachlichbeschreibende) Bezeichnung eines Werbetreibenden, also einer Werbeagentur

o.Ä. Allenfalls wird ein solcher Finanzdoktor Werbung für seinen eigenen Betrieb

machen, was aber gerade keine Erbringung einer Dienstleistung für einen Dritten

ist.

Auch soweit der Bedeutungsgehalt "Finanzdokument" in Betracht kommt, kann

nicht davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Marke vom Verkehr

ohne Weiteres als beschreibende Angabe von Werbedienstleistungen aufgefasst

wird.

Insbesondere erscheint es abwegig, dass Finanzdokumente, die zudem häufig

vertrauliche Informationen enthalten, Gegenstand irgendeiner Vermarktung sind.

Nach Auffassung des Senats weist die angemeldete Marke auch die erforderliche

Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Nachdem die angemeldete

Bezeichnung für "Werbung" keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Bedeutungsgehalt aufweist (s.o.) und es sich auch sonst nicht um ein

gebräuchliches Wort der deutschen Alltagssprache handelt, ist nicht erkennbar,

dass sie für Werbung nicht als betrieblicher Herkunftshinweis dienen kann. Hierfür

hat der Senat jedenfalls keine tatsächlichen Anhaltspunkte auffinden können.

Der Beschwerde war damit teilweise stattzugeben.

Winkler

Dr. Hock

Kätker

Cl