Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 10.05.2005 – 33 W (pat) 206/03
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 206/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 18 893.2
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 10. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker 10.99
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der
Markenstelle
für Klasse 36 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 24. Juni 2003 aufgehoben, soweit die
Anmeldung für die Dienstleistung
Werbung
zurückgewiesen worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Am 17. April 2002 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
FINANZDOC
für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:
Unternehmensverwaltung, Geschäftsführung, Büroarbeiten und
Werbung; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte und
Immobilienwesen.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2003 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch eine
Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung nach §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle setzt sich die
angemeldete Marke in sprachüblicher Weise aus den Bestandteilen "FINANZ"
("Finanz- und Geldwesen") und "DOC" ("Document") zusammen und stellt für die
beanspruchten Dienstleistungen eine beschreibende Angabe im Sinne von
"Finanzdokument / Zertifikat" dar. Derartige Dokumente bzw. Zertifikate seien als
beweisende Urkunden in jeder Finanz- und Unternehmensverwaltung, besonders
auf dem Gebiet des Versicherungs- und Immobilienwesens wichtig. Sie werde
ohne weiteres als eindeutig beschreibende Sachaussage verstanden, so dass ihr
die erforderliche Unterscheidungskraft fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er
sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Zur Begründung führt er aus, dass die angemeldete Marke nicht Eingang in die
deutsche Umgangssprache gefunden habe. Sie könne zudem
in höchst
unterschiedlicher Form verstanden werden und sei insoweit interpretationsbedürftig, mithin unterscheidungskräftig. So sei nicht nur die im angefochtenen
Beschluss aufgeführte Bedeutung "Finanzdokument/-zertifikat" möglich, sondern
im Hinblick auf die Bedeutung von "DOC" als englische Bezeichnung "Doctor"
etwa auch "Finanzarzt", womit eine Unterstützung auf dem Gebiet der
Finanzanlagen / finanzielle Beratung symbolisiert werde. Auf dem betroffenen
Dienstleistungsbereich sei die Wortbildung als ungewöhnlich anzusehen. Auch
eine Recherche im Internet und in Nachschlagewerken zeige, dass es sich bei der
Bezeichnung "FINANZDOC" um eine Neukreation des Anmelders handele.
Insofern unterscheide sie sich von Bezeichnungen wie etwa "Finanzkauf". Die
Markenstelle habe fälschlich eine zergliedernde Betrachtung zu Grunde gelegt. Es
müsse vielmehr die konkrete Wortneuschöpfung betrachtet werden, hinsichtlich
derer nicht von einem Mangel jeglicher Unterscheidungskraft ausgegangen
werden könne. Ergänzend verweist der Anmelder auf die Voreintragung der
Bezeichnung "Finanz-Arzt" durch das Deutsche Patent- und Markenamt.
Dem Anmelder sind Kopien einer Senatsrecherche übersandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.
II
1. Hinsichtlich der Dienstleistungen "Unternehmensverwaltung, Geschäftsführung, Büroarbeiten; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte und Immobilienwesen" geht der Senat mit der Markenstelle vom Vorliegen des Eintragungshindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aus.
Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer
die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren
oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH
GRUR 2002, 804 Nr. 35 Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48 - Henkel).
Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren
oder Dienstleistungen zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise
zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen
abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und
Dienstleistungen
im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der
deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein
tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH
GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).
Der Senat stimmt insoweit mit der Auffassung des Anmelders überein, als die
angemeldete Bezeichnung "FINANZDOC" im Verkehr sowohl als "Finanzdoktor"
als auch als "Finanzdokument" verstanden werden kann. So wird der durch
amerikanische Filme und Literatur an vielfältige Anglizismen und englische
Abkürzungen gewöhnte Verkehr (z.B. "Doc Holliday", "Is´ was Doc?") das Wort
"Doc" i.d.R. ohne weiteres als Kurzform für das Wort "Doctor" verstehen, das
- ebenso wie sein deutsches Pendant
"Doktor" - zwar eigentlich einen
akademischen Titel bezeichnet,
in der deutschen wie
in der englischen
Umgangssprache jedoch häufig für "Arzt/Mediziner" verwendet wird. Dabei konnte
die ausgeschriebene (deutsche) Variante "Finanzdoktor" mehrfach belegt werden,
was dafür spricht, dass der Verkehr auch die angemeldete Kurzform
"FINANZDOC"
in diesem Sinne versteht. So heißt es
in verschiedenen
Internetseiten:
www.pta-ag.de/service/ausbildung/Junior_Berater_2.asp: "In Deutschland setzt
sich, wie in anderen europäischen Ländern, parallel zum Steuerberater für
Steuerprobleme, Rechtsberater für Rechtsprobleme, Hausarzt im Gesundheitsbereich, der unabhängige Berater, also der "Finanzdoktor" für die privaten
Finanzen
immer mehr durch. Eine entsprechende Gesetzgebung
ist
in
Vorbereitung. Der Wirtschaftsberater ist also ein Beruf mit Zukunft, …"
www.pta-ag.de/philosophie/3.asp: Nach der
individuellen Bestandsaufnahme
durch den Finanzdoktor wird der Sollzustand ermittelt …";
www.sk-finanzservice.de/wir.htm: "Ähnlich dem Hausarzt, so sehen wir uns als
"Finanzdoktor". Unser Kunde hat dadurch nicht nur finanzielle Vorteile …";
www.wpoepsel.de/seiten/ueberuns/ueberuns1-2.htm: "Die Vorgehensweise des
"Finanzdoktors" ist vergleichbar mit der des Hausarztes, Rechtsberaters oder des
Steuerberaters." … "Ein weiterer elementarer Punkt der Wirtschaftsberatung durch
den Finanzdoktor stellt die Vermögenssicherung dar. In dem Dschungel von über
300 Versicherungsgesellschaften mit über 1000 Versicherungsangeboten sucht
der Finanzdoktor jeweils die …";
www.poly-market.de/das_unternehmen/wirkoennen.htm: "Jeder kann Vermögen
bilden. Wir - als Ihr Finanzdoktor - haben sie: …".
Angesichts dieser Beliebtheit der rein beschreibenden Verwendung von "Finanzdoktor" ist davon auszugehen, dass der Verkehr auch die angemeldete Marke
"FINANDOC" ohne Weiteres als Kurzbezeichnung für einen um das finanzielle
Wohlergehen des Kunden bemühten Wirtschafts- oder Finanzberater versteht,
wenn sie ihm als Kennzeichnung von Dienstleistungen begegnet, die direkt oder
indirekt der Sicherung und/oder Mehrung des Kundenvermögens dienen sollen,
also "Unternehmensverwaltung, Geschäftsführung, Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte und Immobilienwesen". Für diese Dienstleistungen stellt die
angemeldete Marke nur eine beschreibende Bezeichnung der Art des Dienstleistungserbringers dar, so dass ihr insoweit die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung fehlt.
Ähnliches gilt für Büroarbeiten, wobei für diese Dienstleistungen jedoch der Bedeutungsgehalt eines Finanzdokuments im Vordergrund steht. Auch hierfür hat
der Senat tatsächliche Anhaltspunkte gefunden, die auf ein entsprechendes Verkehrsverständnis hindeuten. So lässt sich im anglo-amerikanischen Sprachraum
vielfach die ähnlich gebildete Wortfolge "finance doc" auffinden, die offensichtlich
eine Kurzform für "finance document", also "Finanzdokument" darstellt, z.B.:
www.foi.nhs.uk/forum/index.php?ProjectID=001&TopickID=000073: "Finance info
should be on a finance doc."
www.somersworth.com/document.html: (jeweils Tabellenüberschriften:) "Finance
Docs ... Planning Docs. ... Other"; http://blogs.temb.com/davenottage/: "I signed the finance docs on October 14th.".
Bereits dies spricht dafür, dass die angemeldete Marke "FINANZDOC" in Zusammenhang mit Arbeiten, die den Umgang mit Papier- oder elektronischen Dokumenten einschließen, als "Finanzdokument" verstanden wird. Da Büroarbeiten
zunehmend EDV-gestützt erledigt werden, was zumindest Grundkenntnisse der
für entsprechende Arbeiten relevanten englischen EDV-Fachwörter bedingt, ist
auch z.B. bei Schreibkräften oder Aktenverwaltern davon auszugehen, dass ihnen
das Wort "document" ebenso wie die Kurzform "doc" als Bezeichnung für "Dokument" geläufig ist, zumal die englischen Begriffe auch hier den deutschen Pendants weitestgehend entsprechen.
Hinzu kommt, dass sich auf deutschsprachigen Internetseiten zwar nicht das angemeldete Wort identisch auffinden ließ, jedoch zeigt auch z.B. die Verwendung
der fast identischen Form "Finanzdok." als offensichtliche Abkürzung von "Finanzdokument", dass der Verkehr die angemeldete Marke ebenfalls in diesem Sinne
verstehen wird
(vgl. http://help.sap.com/saphelp_46c/helpdata/de/93/744a…:
(unter der Überschrift "Zuordnung von Finanzdokumenten zu Vertriebsbelegen"):
Um sich eine Liste der Prüfungen anzeigen zu lassen, die das System zwischen
dem Kundenauftrag und dem zugeordneten Finanzdokument durchgeführt hat,
wählen Sie Finanzdok. im Fakturabild der Kopfdaten im Kundenauftrag").
Demnach wird der Verkehr auf dem Gebiet der Büroarbeiten, wenn ihm die
angemeldete Bezeichnung als Kennzeichnung von Büroarbeiten entgegentritt,
unschwer den Bedeutungsgehalt "Finanzdokument" erkennen. Die angemeldete
Marke weist auch insoweit einen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Gehalt über die Art der Dokumente auf, auf die sich die Dienstleistungen richten.
Soweit der Anmelder geltend machen will, dass sich aus den o.g. Begriffsinhalten
"Finanzdoktor" und "Finanzdokument" eine Mehrdeutigkeit ergibt, kann hieraus die
Unterscheidungskraft nicht hergeleitet werden. Denn zum einen wird aus dem
konkreten Zusammenhang, in dem die Bezeichnung jeweils für bestimmte
Dienstleistungen verwendet wird, deutlich, welcher Bedeutungsgehalt im Einzelfall
im Vordergrund steht (vgl. a. BPatG GRUR 2000, 330 - Ziffer 128). Zum anderen
kann die bloße Mehrdeutigkeit im Sinne von unterschiedlichen, jeweils aber beschreibenden Bedeutungen, im Lichte der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr als die Unterscheidungskraft begründend angesehen werden. Denn jedenfalls unter Anwendung des Art. 7 Abs. 1 c) GMV, der dem § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entspricht, hat der Europäische Gerichtshof festgestellt,
dass ein Wortzeichen nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn es in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal
der
in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH
GRUR 2004, 146 - Doublemint). Zwar geht es hier um die Frage der Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Da aber bei beiden Tatbeständen des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG im Ansatz gleichermaßen auf das Verkehrsverständnis abzustellen ist, d.h. ob die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als beschreibende Angabe auffassen, vermag der Senat insoweit keinen durchgreifenden
Unterschied zwischen den beiden Eintragungshindernissen zu sehen. Die Grundsätze zur Auswirkung einer Mehrdeutigkeit können daher auch auf die Prüfung der
Unterscheidungskraft übertragen werden.
Die Beschwerde war damit teilweise zurückzuweisen.
2.
Im Übrigen, nämlich hinsichtlich der Dienstleistung "Werbung" hält der Senat
die angemeldete Marke für hinreichend unterscheidungskräftig und nicht rein
beschreibend. Absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß §§ 33 Abs. 2, 41
MarkenG insoweit nicht entgegen.
So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die
die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
rechtfertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen
Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der
Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder
Dienstleistungen dienen können.
Soweit für die angemeldete Marke die Bedeutung "Finanzdoktor" in Betracht
kommt, wirkt die Bezeichnung
"FINANZDOC" als Kennzeichnung von
Werbedienstleistungen zwar einerseits, als bezeichne sich ihr Erbringer als
"Finanzdoktor", insoweit handelt es sich aber gerade nicht um die (sachlichbeschreibende) Bezeichnung eines Werbetreibenden, also einer Werbeagentur
o.Ä. Allenfalls wird ein solcher Finanzdoktor Werbung für seinen eigenen Betrieb
machen, was aber gerade keine Erbringung einer Dienstleistung für einen Dritten
ist.
Auch soweit der Bedeutungsgehalt "Finanzdokument" in Betracht kommt, kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die angemeldete Marke vom Verkehr
ohne Weiteres als beschreibende Angabe von Werbedienstleistungen aufgefasst
wird.
Insbesondere erscheint es abwegig, dass Finanzdokumente, die zudem häufig
vertrauliche Informationen enthalten, Gegenstand irgendeiner Vermarktung sind.
Nach Auffassung des Senats weist die angemeldete Marke auch die erforderliche
Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Nachdem die angemeldete
Bezeichnung für "Werbung" keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden
Bedeutungsgehalt aufweist (s.o.) und es sich auch sonst nicht um ein
gebräuchliches Wort der deutschen Alltagssprache handelt, ist nicht erkennbar,
dass sie für Werbung nicht als betrieblicher Herkunftshinweis dienen kann. Hierfür
hat der Senat jedenfalls keine tatsächlichen Anhaltspunkte auffinden können.
Der Beschwerde war damit teilweise stattzugeben.
Winkler
Dr. Hock
Kätker
Cl