Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 11.05.2005 – 32 W (pat) 190/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 00 138.0
(hier: Erinnerung gegen die Feststellung der Nichteinlegung der Beschwerde)
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
11. Mai 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Dr. Albrecht und
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Richter Kruppa
beschlossen: 10.99
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss der Markenstelle 41 für Klasse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2004 wurde die Erinnerung der Anmelderin gegen die Zurückweisung ihrer Markenanmeldung teilweise zurückgewiesen. Ausweislich der Amtsakten wurde der Beschluss von der Postabsendestelle des Amtes am
2. August 2004 per Einschreiben abgesandt. In der dem Beschluss beigefügten
Rechtsmittelbelehrung heißt es u.a.:
"Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt
einzulegen. Innerhalb der Beschwerdefrist ist eine Gebühr in Höhe
von 200,00 € (Gebührencode 431200) an die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zu entrichten.
Wird die Gebühr nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht
eingelegt.
…
Bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes
gilt dieser mit dem 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist."
Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Telefax vom 31. August 2004
Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 teilte die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts der Anmelderin mit, dass ausweislich der Akten
die tarifmäßige Gebühr nicht gezahlt worden sei und die Beschwerde deshalb als
nicht eingelegt gelte. Der Anmelderin wurde gleichzeitig Gelegenheit gegeben,
sich hierzu innerhalb eines Monats zu äußern.
Nachdem die Anmelderin auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, stellte die
Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts mit Beschluss vom 2. Dezember 2004
fest, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. Juli 2004 als nicht eingelegt gilt. Gegen diese der Anmelderin
am 17. Dezember 2004 zugestellte Entscheidung richtet sich ihr Telefax vom
30. Dezember 2004, in dem es heißt:
"Gegen die Entscheidung des Patentgerichts wird Einspruch eingelegt.
Es ist abzuklären, wo die Einzahlung geleistet wurde. Es wurde
Order bezüglich der Einzahlung erteilt.
Der Einspruch gilt vorsorglich, sobald es uns wieder möglich ist,
die Angelegenheit zu recherchieren."
Die Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts forderte die Anmelderin daraufhin
mit Schreiben vom 17. Februar 2005 auf, bis zum 15. März 2005 einen Nachweis
über die rechtzeitige Einzahlung der Beschwerdegebühr und eine Begründung für
ihren Rechtsbehelf vorzulegen. Nachdem die Anmelderin auf dieses Schreiben
nicht reagiert hatte,
legte die Rechtspflegerin die Akte dem Senat am
17. März 2005 mit dem Hinweis vor, dass sie der Erinnerung nicht abhelfe.
II.
Der als Erinnerung zu wertende "Einspruch" ist gemäß § 23 Abs. 2 RPflG zulässig.
Dabei
geht
der Senat
davon
aus,
dass Anmelderin M…
und
nicht etwa die
"e…"
ist.
Inhaber von angemeldeten Marken können
gemäß § 7 MarkenG nur natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften sein. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem vorstehend genannten Unternehmen um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
handelt, liegen nicht vor.
In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat in ihrem
Beschluss vom 2. Dezember 2004 im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 30. Juli 2004 als nicht eingelegt gilt.
Durch die dem Beschluss vom 30. Juli 2004 beigefügte Rechtsmittelbelehrung
wurde die Anmelderin darauf hingewiesen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist
von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses die tarifmäßige Beschwerdegebühr zu entrichten hatte. Dies hat die Anmelderin ausweislich der Akten in der
Folge nicht getan. Die von ihr behauptete "Order" hat die Anmelderin in keiner
Weise präzisiert.
Wird die Beschwerdegebühr nicht, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig gezahlt,
ist die Rechtsfolge gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i.V.m. § 6 Abs. 2
PatKostG, dass die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die
Handlung als nicht vorgenommen gilt. Die entsprechende Feststellung der Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss entspricht der Rechtslage, da die Einlegung der Beschwerde als Handlung im Sinne von § 6 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1
PatKostG gilt. Die Rechtsfolge, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, ergibt
sich jedoch nicht aus der in dem Beschluss seitens der Rechtspflegerin zitierten
Vorschrift des § 66 Abs. 2 MarkenG, sondern aus den Vorschriften des § 82
Abs. 1 Satz 3 MarkenG i.V.m. § 6 Abs. 2 PatKostG.
Viereck
Dr. Albrecht
Kruppa
Hu