Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 11.05.2005 – 32 W (pat) 65/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 65/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 399 72 316 10.99

hat der 32. Senat

(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

11. Mai 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der

Richter Dr. Albrecht und Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 8. November 1999 angemeldete und am 8. Mai 2000 für

auf Datenträger jedweder Art aufgezeichnete Computerprogramme für Ausbildung, Erziehung und Unterricht sowie für die Telekommunikation sowie für die Übertragung von Informationen und

den Informationsaustausch in elektronischen Netzen, insbesondere INTERNET, mittels Computern oder sonstigen zur Datenübertragung geeigneten Endgeräten; Druckereierzeugnisse; Lehr- und

Unterrichtsmittel; Datenträgerprogramme in Form von Programmdokumentationen; Bedienungs- und Benutzeranleitungen und

-handbücher; Telekommunikation und Nachrichtenübermittlung;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere für Ausbildung, Erziehung und Unterricht; Erstellen von Programmen für die Telekommunikations- und Nachrichtenübermittlung in elektronischen Netzen, insbesondere INTERNET; Ausbildung; Erziehung; Unterricht, auch als Fernunterricht; Fahrunterricht; Veranstaltungen von Unterhaltungen; ausbilderische, erzieherische, kulturelle und sportliche Aktivitäten mittels elektronischer Medien und Netze, wie INTERNET (eAktivitäten)

eingetragene Wortmarke 399 72 316

CAR-ACHO

ist Widerspruch erhoben aus der Wortmarke 398 65 847

Abacho

Die Widerspruchsmarke, am 12. Februar 1999 eingetragen, genießt noch Schutz für

"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton

und Bild, Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Druckereierzeugnisse, Fotographien, Spielkarten, Drucklettern, Schreib- und Büroartikel (ohne

Möbel), Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate;

Werbung, insbesondere auch Vermittlung von Werbung; Telekommunikation; Herstellung von Programmen für die Datenverarbeitung, Gesundheits- und Schönheitspflege".

Die Markenstelle für Klasse 41 hat durch einen Beamten des gehobenen Dienstes

mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 den Widerspruch zurückgewiesen. Dies ist

damit begründet, trotz teilweiser Identität der Waren bzw. Dienstleistungen und

durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hielten die einander

gegenüberstehenden Marken einen ausreichenden Abstand zueinander ein. Allein

die Übereinstimmung in der Vokalfolge begründe keine Verwechslungsgefahr. Der

Sinngehalt der angegriffenen Marke "große Geschwindigkeit, Rasanz" stehe einer

Verwechslungsgefahr entgegen. An den in der Regel besonders beachteten Wortanfängen stünden deutliche Lautabweichungen. Schriftbildlich verfügten die Marken

über markante Abgrenzungsmerkmale.

Den Erhalt dieses Beschlusses am 20. Dezember 2002 hat die Widersprechende

bestätigt.

Am 17. Januar 2003 hat sie Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, die Marken seien verwechselbar, weil die angegriffene Marke als "karacho" oder "karatscho"

gesprochen werde; der Bindestrich trete dabei klanglich nicht hervor. Dem stehe mit

gleichem Sprech- und Betonungsrhythmus "abacho" bzw. "abatscho" gegenüber. Die

Unterschiede in den ersten Silben fielen nicht auf, zumal diese nicht betont seien. Bei

der Aussprache mit "tsch" trete in keiner der Marken ein Sinngehalt hervor. Ohnehin

sei dieser bei klanglicher Verwechslungsgefahr von geringer Bedeutung.

Die Widerspruchsmarke verfüge außerdem über eine erhöhte Kennzeichnungskraft;

"Abacho" zähle zu den bekannten deutschsprachigen Internet-Suchmaschinen.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und die Marke 399 72 316 CAR-ACHO zu löschen.

Am 1. März 2005 hat sie ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Anberaumung einer

mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

1) Die Beschwerde ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 erhoben wurde, - ohne

Erinnerung – gemäß § 165 Abs. 4 MarkenG statthaft und auch sonst zulässig.

2) Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle den nach

§ 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erhobenen Widerspruch zurecht gemäß § 43 Abs. 2

Satz 2 MarkenG zurückgewiesen hat. Es besteht auch nach Auffassung des Senats

keine Verwechslungsgefahr.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist eine Marke auf Widerspruch zu

löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke älteren Zeitrangs und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren bzw. Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich

der Gefahr, die Marken gedanklich miteinander in Verbindung zu bringen. Für die

Beurteilung der Verwechslungsgefahr sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs alle Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den Faktoren Ähnlichkeit der

Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der älteren Marke und Aufmerksamkeit des Publikums besteht. So

kann ein höherer Grad an Ähnlichkeit der Waren oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken ausgleichen

und umgekehrt (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2002, 26 – IMS; EuGH GRUR Int. 2000,

899, 901 [Nr 40] – MARCA / Adidas).

a) Die von der Widersprechenden behauptete gesteigerte Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke hat der Inhaber der angegriffenen Marke nicht bestritten. Eine

der somit gebotenen Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft entgegenstehende, von Amts wegen zu berücksichtigende Minderung ist nicht ersichtlich.

b) Ausgehend von der Registerlage stehen sich teilweise unstrittig identische Waren und Dienstleistungen gegenüber.

c) Obwohl unter Berücksichtigung dieser Umstände strenge Anforderungen an den

erforderlichen Markenabstand zu stellen sind, reichen die Abweichungen in Klang-

und Schriftbild aus, die Gefahr von Verwechslungen im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG hinreichend sicher auszuschließen.

aa)

Im Schriftbild unterscheiden sich die Marken durch die figürlich unterschiedlichen ersten Buchstaben C und A sowie den Bindestrich in der angegriffenen Marke,

dem in der Widerspruchsmarke nichts vergleichbares gegenübersteht.

bb) Auch klanglich unterscheiden sich die Marken ausreichend. Die angegriffene

Marke hat mit dem ersten Buchstaben, der als [k] gesprochen wird, dem R von CAR

und dem Sinngehalt "Rasanz" einen harten, aggressiv anmutenden Charakter. Demgegenüber beginnt die Widerspruchsmarke mit einem Vokal und dem folgenden weichen B, was zu unterschiedlichen Klangbildern führt.

Die Aussprache [atscho] ist bei der angegriffenen Marke nicht im entscheidungserheblichen Umfang zu erwarten; dies verhindert schon der Anklang an "Karacho" (Rasanz). Bei "Abacho" ist dies schon eher zu erwarten, was eine klangliche Verwechslungsgefahr weiter mindert.

cc) Für eine gedankliche Verbindung fehlen Anhaltspunkte. Beide Marken enthalten

zwar die übereinstimmende Endung "acho". Die Übereinstimmung in einzelnen

Silben reicht aber nicht aus, eine gedankliche Verbindung anzunehmen. Dazu

müsste diese Silbe für die Widersprechende eine Hinweisfunktion haben, was vorliegend nicht ersichtlich ist.

3) Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Viereck

Kruppa

Dr. Albrecht

Hu