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BPatG Beschluss vom 12.05.2005 – 8 W (pat) 332/02

8. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

8 W (pat) 332/02

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Mai 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 51 320

… 6.70

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski, der Richterin Pagenberg und der Richter Dipl.-Ing.

Gießen und Dipl.-Ing. Kuhn

beschlossen:

Das Patent 198 51 320 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Das Patent 198 51 320 mit der Bezeichnung „Angußvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge“ wurde am 06. November 1998 beim Patentamt angemeldet. Mit Beschluss vom 22. Februar 2002 wurde hierauf das Patent erteilt und am 01. August 2002 dessen Erteilung veröffentlicht.

Gegen das Patent haben am 29. Oktober 2002

Herr

S…,

Liederbacher Weg in

H…

H… GmbH + Co. KG.

Im Wiesental in

L…

(Einsprechender 1)

und die Firma

(Einsprechende 2) Einspruch erhoben.

Der Einsprechende 1 ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents nach

§ 21 Abs. 1 Satz 3 PatG widerrechtlich entnommen und dass der Gegenstand des

Patentanspruchs 1 unzulässig erweitert worden sei.

Die Einsprechende 2 ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Patents nach

§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei und dass eine unzulässige Erweiterung vorliege (§ 21 Abs. 1 Satz 4 PatG).

Sie stützt ihren Einspruch auf folgende Druckschriften:

1.

„Plastverarbeiter“ 1996, S. 22, Fachbeitrag

von Heinz Sowa,

2.

“Der Stahlformenbauer” 1/98, Jan/Feb 1998,

S. 56,

3.

“Einblick in die Konstruktion von Spritzgußwerkzeugen”

von Ing. Karl Mörwald, 1966,

4.

„Anleitung für den Bau von Spritzgießwerkzeugen”, Menges

und Mohren, Carl Hanser Verlag München Wien, 1983, S.

124 bis 126.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2005 hat der Einsprechende 1 die

Ansicht vertreten, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber den

eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert sei, da weder in der Beschreibung

noch in den Patentansprüchen der Begriff „Metall-Kunststoff-Verbundstoff“ aufgeführt sei und dass in der hergestellten Angußvorrichtung kein Kunststoff mehr enthalten sein könne, da dieser infolge der beim Sintern (beim sogenannten MIM-

Verfahren) vorherrschenden hohen Temperaturen nicht mehr in der fertigen Angußvorrichtung enthalten sei. Im übrigen sei die Erfindung von ihm getätigt worden

und sei daher sein geistiges Eigentum.

Der Einsprechende 1 beantragt daher, das Patent auf ihn zu übertragen auf Grund

widerrechtlicher Entnahme

Die Einsprechende 2 hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der

Begriff „Metall-Kunststoff-Verbundstoff“ in den eingereichten Unterlagen nicht offenbart sei. Im ursprünglichen Patentanspruch 10 sei wohl eine Aufzählung verschiedener möglicher Werkstoffe aufgelistet, die spezielle Kombination des „Metall-Kunststoff-Verbundstoff“ sei jedoch daraus nicht herleitbar. Auch beruhe der

Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn

in der Veröffentlichung „Der Stahlformenbauer“, 1/1998 (D2) seien Angußvorrichtungen als Einsätze beschrieben, die die wesentlichsten Merkmale des erteilten

Patentanspruchs 1 aufweisen würden. Auch werde in dieser Druckschrift darauf

hingewiesen, dass es diese Einsätze in verschiedenen Standard-Ausführungen

und Größen gebe. Es sei selbstverständlich, dass, bezogen auf die jeweils in die

Form einzuspritzenden Kunststoffe und die herzustellenden Teile, die Einsätze

dementsprechend ausgearbeitete Querschnitte und Anschnitte aufweisen müssen.

Das Auffinden der geeigneten Werkstoffe für die Einsätze liege im handwerklichen

Können eines Durchschnittsfachmannes.

Die Einsprechende 2 beantragt, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaber sind dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten.

Sie vertreten die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht

unzulässig erweitert sei und verweisen hierzu auf die Spalte 3, Zeilen 19 bis 24

der Beschreibung der Offenlegungsschrift. Hier sei der Hinweis zu entnehmen,

dass auch andere Verbundwerkstoffe verwendet werden können, insbesondere

jene, die gegenüber starken Verschleiß hervorrufenden Spritzmassen verschleißfester seien. Deshalb würde darunter auch der beanspruchte Werkstoff „Metall-

Kunststoff-Verbundstoff“ fallen. Hinsichtlich der Druckschrift „Der Stahlformenbauer“ (D2) sind sie der Ansicht, dass sich der Begriff „Standard“ nicht auf die in

die Einsätze eingearbeiteten Kanäle beziehe, sondern auf die standardisierten

Außenmaße der Einsätze.

Die Patentinhaber beantragen,

das Patent mit der Streichung des Merkmals „aus „Metall-Kunststoff-Verbundstoffen bestehen, die“ kennzeichnend als Disclaimer

beschränkt aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent mit dem Patentanspruch 1, überreicht in der

mündlichen Verhandlung, im übrigen wie Patentschrift, beschränkt

aufrechtzuerhalten.

II

1. Die form- und fristgerecht erhobenen Einsprüche sind substantiiert und auf

den Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit und der widerrechtlichen

Entnahme gestützt. Sie sind daher zulässig.

Die Einsprüche sind auch sachlich gerechtfertigt, weil der Gegenstand des

Patents keine Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG darstellt.

Nach dem erteilten Patentanspruch 1 betrifft der Gegenstand des Patents

eine Angußvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge mit einem im Werkzeug

geführten Angußkanal an deren Ende ein Anschnitt vorgesehen ist, wobei

der Angußkanal und der Anschnitt in einem vorgefertigten Einsatz angebracht sind, der in einer vorgesehenen Aussparung des Werkzeuges eingesetzt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Einsätze (3) aus Metall-Kunststoff-Verbundstoffen bestehen, die als vorgefertigte Wechseleinsätze mit

unterschiedlichem Angußkanalquerschnitt und/oder Anschnittquerschnitten

vorgesehen sind.

Nach dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruch 1

nach Hilfsantrag betrifft der Gegenstand des Patents eine Angußvorrichtung

für Spritzgießwerkzeuge mit einem im Werkzeug geführten Angußkanal an

deren Ende ein Anschnitt vorgesehen ist, wobei der Angußkanal und der

Anschnitt in einem vorgefertigten Einsatz angebracht sind, der in einer vorgesehenen Aussparung des Werkzeuges eingesetzt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Einsätze (3) aus Verbundwerkstoffen bestehen, die als

vorgefertigte Wechseleinsätze mit unterschiedlichem Angußkanalquerschnitt

und/oder Anschnittquerschnitten vorgesehen sind.

Hinsichtlich der erteilten Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Akte verwiesen.

Gemäß der Patentschrift ist die Aufgabe (Sp 1, Z 65 ff) darin zu sehen, den

Anguß für Spritzgießwerkzeuge so zu verbessern, dass auf einfache Art und

Weise lange Nachbearbeitungszeiten an den Angußvorrichtungen vermieden

werden.

2. Der erteilte Patentanspruch 1 ist nicht zulässig, da er unzulässig erweitert ist.

In der Offenlegungsschrift, die den von den Anmeldern ursprünglich eingereichten Unterlagen entspricht, ist in Spalte 3, Zeilen 19 bis 24 aufgeführt,

dass die Angußeinsätze sowohl aus verschiedenen Metallen, Keramiken oder

anderen Verbundwerkstoffen herstellbar seien. Diese Formulierung mag offenlassen, ob auch darunter Metall-Kunstoff-Verbundstoffe fallen. Der eingereichte Patentanspruch 10, der nach Auffassung des Senats im Zusammenhang mit der oben zitierten Stelle zu lesen ist, legt aber fest, dass die Angußeinsätze aus Metall, Metallegierungen, Keramik, Kunststoff oder Verbundstoffen bestehen. Verbundstoffe bzw Verbundwerkstoffe sind entsprechend

der von den Patentinhabern in ihrer Eingabe vom 14. April 2005 gegebenen

Definition.

„Konstruktionswerkstoffe, die aus zwei oder mehreren unterschiedlichen Materialien bestehen, z.B. Fasern, Kunststoff, Metall, Keramik. In die Grundstruktur (Matrix) wird mindestens eine Komponente (z.B. Fasern) eingelagert.

Dabei wird versucht, die unterschiedlichen Vorteile der einzelnen Werkstoffe

im Endwerkstoff zu kombinieren und deren Nachteile auszuschließen.“

Durch diese Definition wird festgelegt, dass die Vorteile eines bestimmten

Verbundwerkstoffes ausgenutzt werden sollen, um bestimmte Eigenschaften

– in diesem Fall eine höhere Verschleißfestigkeit (Sp 3, Z 23 der Offenlegungsschrift) – zu erzielen. Dass diese Eigenschaften im beanspruchten Metall-Kunstoff-Verbundstoff vorliegen sollen, ist jedoch an keiner Stelle der

eingereichten Unterlagen als erfindungswesentlich offenbart und es ist auch

kein Hinweis, weder in den zitierten Stellen noch in den Zeichnungen,

daraufhin vorhanden, dass genau dieser Werkstoff die Erfindung ausmachen

soll. Das Merkmal in Sp 3, Z 60 und 61:

„aus Metall-Kunststoff-Verbundstoffen bestehen, die“

stellt eine den Widerruf des Patents begründende unzulässige Erweiterung

gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG dar. Aus diesem ursprünglich nicht offenbarten

Merkmal können keine Rechte hergeleitet werden. Es muß bei der Beurteilung der Patentfähigkeit daher außer Betracht bleiben.

Gemäß Hauptantrag beantragen die Patentinhaber daher, das genannte

Merkmal mit einem Disclaimer zu versehen, wodurch der Patentanspruch 1

nach Hauptantrag zulässig geworden ist.

3. Die aufgrund ihrer Zweckbestimmung unstrittig gewerblich anwendbare

Angußvorrichtung nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat gegenüber

dem im Verfahren befindlichen druckschriftlichen Stand der Technik als neu

zu gelten, denn nach keiner dieser Druckschriften wird eine Angußvorrichtung mit sämtlichen im Patentanspruch 1 angeführten Eigenschaften offenbart.

Die Angußvorrichtung nach dem Patentanspruch 1 beruht jedoch nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit.

Nach Patentanspruch 1 sollen Angußvorrichtungen für Spritzgießwerkzeuge

geschaffen werden, bei denen der Angußkanal und der Anschnitt in einem

vorgefertigten Einsatz angebracht sind, der in eine vorgesehene Aussparung

des Spritzgießwerkzeugs eingesetzt wird. Dabei sollen die Einsätze als vorgefertigte Wechseleinsätze mit unterschiedlichem Angußkanalquerschnitt

und/oder Anschnittquerschnitten versehen sein.

Für diese Maßnahmen vermittelt der aufgezeigte Stand der Technik dem

Durchschnittsfachmann, einem Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Kunststofftechnologie mit Kenntnissen im Werkzeugbau ausreichend Anregungen.

In der Veröffentlichung „Der Stahlformenbauer“ (D2) ist ein Einsatz für

Spritzgießmaschinen beschrieben, der in ein Spritzgießwerkzeug eingesetzt

wird und bei dem der Angußkanal und der Anschnitt in dem betreffenden

Einsatz angebracht sind. Der Einsatz ist vorgefertigt und damit als Wechseleinsatz vorgesehen. Diesen Wechseleinsatz gibt es ferner in verschiedenen

Standardausführungen und Größen. Der Fachbeitrag lässt wohl offen, ob

sich der Hinweis auf die verschiedenen Standard-Ausführungen und Größen

auf unterschiedliche Angußkanalquerschnitte und/oder Anschnittquerschnitte

bezieht oder ob hier zB bei konstanten Querschnitten die Außenmaße der

Einsätze angesprochen sind. Da aber beim Spritzgießen nicht immer die

gleiche Kunststoffmasse in die Form eingespritzt wird und auch die Fertigteilgeometrie sich immer wieder ändert, müssen zwangsläufig die Anguß-

bzw Anschnittquerschnitte an die neuen Bedingungen angepasst werden.

Der Fachmann wird daher standardisierte Einsätze vorsehen, die unterschiedliche Anguß- bzw Anschnittquerschnitte aufweisen und dies bei konstanten Außenmaßen der Einsätze. Denn nur dann kann der Spritzgießer bei

einem Rohstoffwechsel oder bei neuer Teilegeometrie auf einfache Art und

Weise verhältnismäßig lange Unterbrechungen des Spritzgießvorganges

vermeiden.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat, da sein Gegenstand nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruht, somit keinen Bestand.

Die sich daran anschließenden erteilten Patentansprüche 2 bis 8 haben

ebenfalls keinen Bestand, da sie bereits aufgrund der Antragsbindung mit

dem Hauptanspruch fallen.

4. Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 gemäß

dem Hilfsantrag ist nicht zulässig.

Im Hilfsantrag wird die unzulässige Angabe „Metall-Kunststoff-Verbundstoffen“ durch „Verbundwerkstoffe“ ersetzt. Der Begriff „Verbundwerkstoffe“ ist

wohl in der eingereichten Fassung des Patents offenbart, jedoch erhält das

Patent dadurch nachträglich einen erweiterten Schutzbereich. Der Begriff

„Verbundwerkstoff“ erweitert aufgrund seiner allgemeinen Bedeutung (siehe

Kap. 3, Definition der Verbundwerkstoffe) den Schutzbereich (§ 22 Abs 1

PatG). Er geht damit über das erteilte Merkmal „Metall-Kunststoff-Verbundstoff“, das einschränkenden Charakter hat, hinaus.

Somit kann auch dem Hilfsantrag nicht stattgegeben werden.

Das Patent war somit zu widerrufen.

5. Bei

der

gegebenen Sach-

und Rechtslage war

nicht mehr

entscheidungserheblich, ob das Patent darüber hinaus auch wegen widerrechtlicher Entnahme nach § 21 Abs 1 Nr 3 PatG hätte widerrufen werden

müssen. Der Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme setzt die

Patentfähigkeit des angegriffenen Schutzrechts voraus. Schutzunfähiges

kann nicht entnommen werden. Durch den Widerruf des Patents gelten die

Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten (§ 21 Abs 3 Satz 1 PatG).

6. Es ist somit kein Patent wirksam entstanden, das widerrechtlich hätte

entnommen werden können.

Kowalski

Pagenberg

Gießen

Kuhn

Cl