Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 12.12.2007 – 5 W (pat) 2/07
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. Dezember 2007
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 298 25 223.6
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Baumgärtner und Dipl.-Ing. Kuhn 08.05
beschlossen:
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Der Beschwerdeführer hat am 7. März 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Gebrauchsmuster mit der Bezeichnung „Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge“ angemeldet. Mit der Anmeldung hat er die Abzweigung aus dem am
6. November 1998 angemeldeten und am 1. März 2002 erteilten Patent
DE 198 51 320 erklärt. Als dessen Anmelder/Inhaber sind bzw. waren die Herren
M… und R… eingetragen. Mit Beschluss vom
12. Mai 2005 (Az.: 8 W (pat) 332/02) hat der 8. Senat des Bundespatentgerichts
dieses Patent, das wegen Nichtzahlung der Jahresgebühren erloschen ist, im Einspruchsverfahren wegen mangelnder Patentfähigkeit widerrufen. Dieser Beschluss ist nach Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers
durch den Bundesgerichtshof rechtskräftig geworden (BGH GRUR 2007, 996 ff. -
Ausgussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge).
Der Beschwerdeführer hat im Gebrauchsmusteranmeldeverfahren die Auffassung
vertreten, dass er auch als nicht eingetragener Inhaber des Patents zur Abzweigung berechtigt sei. Er betreibe bezüglich des Patents die Vindikation und habe
bereits mit Schreiben vom 1. März 2006 von den Inhabern des Patents die Übertragung auf sich gefordert, was ein „Nachsuchen“ im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1
GebrMG sei.
Mit Beschluss vom 19. Februar 2007 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts festgestellt, dass die Abzweigungserklärung vom
7. März 2006 unwirksam ist und die Anmeldung zurückgewiesen, da sie in der beantragten Fassung nicht eingetragen werden könne. Dem Anmelder stehe der für
die Gebrauchsmusteranmeldung beanspruchte Anmeldetag des Patents
DE 198 51 320 nicht zu. Es fehle an der erforderlichen Personenidentität zwischen
Gebrauchsmusteranmelder und Patentanmelder bzw. -inhaber.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, in deren Begründung er
nochmals die bereits vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgetragene
Rechtsauffassung bekräftigt, dass „Nachsuchen“ im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1
GebrMG auch das Nachsuchen um das Patent im Rahmen eines Vindikationsrechtsstreits sei. Der Gesetzeswortlaut sei an dieser Stelle eindeutig und unzweifelhaft und bedürfe angesichts der Eindeutigkeit der deutschsprachigen Begriffsbildung auch keiner weiteren Auslegung. Danach habe der Anmelder mit anwaltlichem Schreiben vom 1. März 2006 an die eingetragenen Patentinhaber um das
Patent nachgesucht und sei daher zur Abzweigung berechtigt.
Er beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Gebrauchsmuster mit dem Anmeldetag des 6. November 1998 und den mit
der Eingabe vom 11. April 2006 eingereichten Schutzansprüchen 1 bis 4, der mit der Eingabe vom 11. April 2006 eingereichten Beschreibung und den ursprünglichen Figuren 1 bis 3 einzutragen.
Des weiteren regt er die Zulassung der Rechtsbeschwerde an, da die vorliegend
zu entscheidende Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Gebrauchsmusterstelle hat die
Anmeldung zu Recht zurückgewiesen, weil dem Anmelder der geltend gemachte
Anmeldetag des deutschen Patents DE 198 51 320 nicht zusteht (§§ 5 Abs. 1
S. 1, 4a Abs. 2, 8 Abs. 1 S. 1 GebrMG) und ein Gebrauchsmuster anders, als es
beantragt worden ist, nicht eingetragen werden kann.
Weder das vor der Anmeldung des Streitgebrauchsmusters außergerichtliche
Geltendmachen eines Übertragungsanspruchs noch die Erhebung einer Vindikationsklage nach § 8 PatG stellen generell ein „Nachsuchen eines Patents“ im Sinne
von § 5 Abs. 1 GebrMG dar. Dementsprechend fehlt es an der für eine Abzweigung erforderlichen Personenidentität zwischen dem Beschwerdeführer und den
ursprünglichen Inhabern des Patents. Er ist weder deren Rechtsnachfolger geworden, noch kann er selbst nach § 7 Abs. 2 PatG ein Patent mit dem Anmeldetag
des genannten Patents DE 198 51 320 nachanmelden.
Dabei kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer im Einspruchsverfahren zu
Unrecht die Möglichkeit genommen worden ist, eine Nachanmeldung durchzuführen. Denn auch in diesem Fall lassen Wortlaut und Sinn des § 5 Abs. 1 S. 1
GebrMG keine Auslegung in dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sinn zu.
Auch hätte eine solche Auslegung über den Einzelfall hinaus Allgemeingültigkeit.
Dies könnte zu einer unübersehbaren Flut gegen den Willen von Patentinhabern
erzeugbarer, mit deren Patenten gleichrangige Gebrauchsmustern und damit zu
einem nicht hinnehmbaren Verlust an Rechtssicherheit führen.
1. Die Gebrauchsmusterstelle hat zu Recht geprüft, ob die Voraussetzung für
eine Abzweigung nach § 5 Abs. 1 GebrMG gegeben ist, dass der Anmelder
des Gebrauchsmusters, hier also der Beschwerdeführer, bereits früher mit
Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein Patent nachgesucht hat
(vgl. Benkard-Goebel, PatG 10. Aufl. 2006, § 5 GebrMG, Rn. 21 m. w. N.)
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Das außergerichtliche und später klageweise Geltendmachen des behaupteten Vindikationsanspruchs durch den Beschwerdeführer stellt kein Nachsuchen um ein Patent im Sinne von § 5 Abs. 1 GebrMG dar. Seine gegenteilige
Auffassung kann der Beschwerdeführer weder aus der Bedeutung der Wortfolge „um etwas nachsuchen“ herleiten, noch aus der Gesetzesbegründung
zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebrauchsmustergesetzes.
Der Begriffsinhalt von „um etwas nachsuchen“ alleine, nämlich „förmlich um
etwas bitten, etwas in aller Form, offiziell beantragen“ (vgl. DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006, siehe auch Wahrig, Deutsches
Wörterbuch, 7. Aufl. 2000), ist neutral. Die Wortfolge sagt grundsätzlich
nichts darüber aus, was Gegenstand der Bitte, des Antrags ist. Der Bedeutungsgehalt wird in § 5 Abs. 1 S. 1 GebrMG gerade nicht dahingehend konkretisiert, dass die Vorschrift jedes Bemühen um ein Patent erfassen soll.
Vielmehr zeigt die Gesetzesformulierung, dass der Anmelder für dieselbe Erfindung mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein Patent nachgesucht haben muss, dass sich das Nachsuchen nur auf den Anmeldevorgang
bezieht. Denn nur eine Anmeldung, die den einschlägigen nationalen oder
internationalen Vorschriften entspricht und die bei den zuständigen Anmeldeämtern gestellt wurde, kann das Ziel erreichen, „für dieselbe Erfindung“
eine Patents „mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland“ zu erlangen.
Bei seiner gegenteiligen Auffassung berücksichtigt der Beschwerdeführer
nicht, dass ein Vindikationsanspruch kein Nachsuchen „für“ eine Erfindung
ist, sondern ein anderes Ziel verfolgt. Mit der Vindikation soll wegen einer -
im Bestreitensfall vor den Zivilgerichten geltend zu machenden und nachzuweisenden - widerrechtlichen Entnahme der Erfindung die durch eine bereits
erfolgte Anmeldung erlangte Rechtsposition übertragen werden. Dieser auf
die Übertragung einer Anmeldung oder eines bereits erteilten Patents gerichtete Anspruch setzt dementsprechend das in § 5 Abs. 1 S. 1 GebrMG
gemeinte Nachsuchen (eines Dritten) an die Erteilungsbehörden voraus und
ist diesem nicht gleichzusetzen.
In der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Gebrauchsmustergesetzes findet sich für die Auffassung des Beschwerdeführers ebenfalls keine Stütze. Mit der Abzweigung sollte im Vergleich zur
früheren Gebrauchsmusterhilfsanmeldung zwar eine „umfassendere Lösung“
zur Verfügung gestellt werden, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen
Verhandlung
zu Recht ausgeführt hat
(vgl. amtl. Begründung,
BlfPMZ 1986, 320 ff., 325). Dass das umfassendere der neuen Lösung aber
auch darin bestehen sollte, einem über die Anmelder hinausgehenden Personenkreis die Möglichkeit zu eröffnen, ein Gebrauchsmuster mit dem Anmeldetag des Patents zu erlangen, lässt sich der Gesetzesbegründung in
keiner Weise entnehmen. Umfassender war die Abzweigungsregelung im
Wesentlichen insofern, als eine in Bezug auf die Gebrauchmusterhilfsanmeldung großzügigere Bemessung des Zeitraums vorgesehen wurde, in dem
das Recht auf Abzweigung in Anspruch genommen werden kann. Des weiteren wurde der Anmeldetag nunmehr mit dem der Patentanmeldung in Übereinstimmung gebracht. Außerdem wurde der Gebrauchsmusteranmelder
kostenmäßig besser gestellt und die praktische Handhabung des flankierenden Gebrauchsmusterschutzes für Anmelder und Patentamt vereinfacht
(amtl. Begründung a. a. O., 325, 326). Daran, dass ein Nachsuchen um ein
Patent (§ 2 Abs. 6 GebrMG a. F.) und ein Nachsuchen eines Patents (§ 5
Abs. 1 S. 1 GebrMG) dasselbe bedeuteten, nämlich die Anmeldung eines
Patents, bestand kein Zweifel. In der Einleitung der Begründung zu § 2a des
Entwurfs (= § 5 GebrMG) wird insoweit lediglich ausgeführt, dass die Abzweigung aus einer Patentanmeldung erfolgt
(amtl. Begründung
a. a. O., 325). Der Gesetzgeber ging dabei ersichtlich vom Regelfall aus,
dass der Erfinder derjenige ist, der um ein Patent nachsucht und dass das
Nachsuchen um ein Patent, wie es im Gesetzeswortlaut formuliert ist, allein
die Anmeldung eines Patents meint. Schließlich machen auch die Erläuterung zu dem bereits oben erwähnten Einschub in § 5 Abs. 1 S. 1 GebrMG,
wonach der Anmelder um ein Patent „mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland“ nachgesucht haben, klar, dass mit Nachsuchen nur eine Patentanmeldung gemeint ist. Hinsichtlich des auch schon in § 2 Abs. 6
GebrMG a. F. für die Gebrauchsmusterhilfsanmeldung erforderlichen Nachsuchens um ein Patent stand nicht infrage, ob Nachsuchen als Patentanmeldung zu verstehen war oder nicht. Es war lediglich umstritten, ob darunter
nur inländische Patentanmeldungen oder auch EPÜ- oder PCT-Anmeldungen fielen (vgl. Benkard-Ballhaus, PatG, 7. Aufl. 1981, § 2 GebrMG, Rn. 62).
Die Neuregelung „beseitigt ferner das Problem, ob und in welchem Umfang
Gebrauchsmusterhilfsanmeldungen zu Patentanmeldungen nach dem EPÜ
oder dem PCT … zulässig sind. … Die Anwendbarkeit auf solche europäischen und internationalen Patentanmeldungen bringt der Entwurf durch die
Wendung „mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck,
… (amtl. Begründung a. a. O., 325).
2. Damit ist zwangsläufig auch das Erfordernis der personellen Identität zwischen abzweigendem Gebrauchsmusteranmelder und Patentanmelder bzw.
-inhaber nicht erfüllt (vgl. Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 7. Aufl. 2007, § 5
Rn. 18; Benkard a. a. O., § 5 GebrMG Rn. 10; Busse, a. a. O., §§ 4a, 5
GebrMG Rn. 14; Loth, Gebrauchsmustergesetz 2001, § 5 Rn. 12).
Der Beschwerdeführer ist auch nicht Rechtsnachfolger der ursprünglichen
Anmelder und Patentinhaber M… und R… geworden,
noch kann er im vorliegenden Verfahren deren Rechtsstellung erlangen.
2.1. Die Abzweigungsbefugnis ist nicht endgültig an die ursprüngliche Person des
jeweiligen Patentanmelders gebunden. Sie folgt vielmehr nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der jeweiligen Inhaberschaft an der Patentanmeldung, kann also zusammen mit der Anmeldung auf einen Rechtsnachfolger übergehen. Denn sie ist kein höchstpersönliches Recht des Patentanmelders. Sie ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers jedenfalls insoweit dem Prioritätsrecht vergleichbar, als dies dem jeweiligen Inhaber einer Patentanmeldung die Befugnis verleiht, den Anmeldetag der
Patentanmeldung als Zeitvorrang für eine spätere Patentanmeldung in Anspruch zu nehmen (vgl. Goebel, GRUR 1988, 243). Die Möglichkeit der Abzweigung ist eine aus der mit der Patentanmeldung begründeten Rechtsposition fließende Befugnis des jeweiligen Inhabers, den Anmeldetag der Patentanmeldung als Zeitrang für eine spätere Gebrauchsmusteranmeldung in
Anspruch zu nehmen. Die durch die Anmeldung zur Erteilung eines Patents
begründete vermögensrechtliche Rechtsstellung, zu der neben dem Anspruch auf Erteilung eines Patents auch die Abzweigungsbefugnis zählt, ist
grundsätzlich dem freien Rechtsübergang nach § 15 Abs. 1 PatG zugänglich
(vgl. BPatG Beschluss vom 31. Juli 2000 - 5 W (pat) 412/99).
Diese Rechtsstellung muss aber in der Person des Abzweigenden positiv
vorliegen und kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Gebrauchsmusteranmelder wie im vorliegenden Fall nur behauptet, dass ihm diese Position
zusteht.
Insofern helfen die vom Beschwerdeführer zum Beweis der widerrechtlichen
Entnahme vorgelegten Unterlagen ebenso wenig weiter wie die in der mündlichen Verhandlung erklärte Bereitschaft, hierzu eine Beweisaufnahme
durchzuführen. Unabhängig davon, dass die inzidente Prüfung einer ein Patent betreffenden widerrechtlichen Entnahme nicht Gegenstand des Gebrauchsmusteranmeldeverfahrens ist, führte auch die Erkenntnis, dass eine
widerrechtliche Entnahme vorgelegen hat, nicht dazu, dass der Beschwerdeführer zum Rechtsnachfolger der früheren Anmelder und Patentinhaber
würde.
2.2. Ein Rechtsübergang hat vorliegend nach dem eigenen Vortrag des
Beschwerdeführers nicht stattgefunden. Vielmehr ist die Vindikationsklage in
erster Instanz erfolglos geblieben, da der Gegenstand der Vindikation, das
Deutsche Patent DE 198 51 320, wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr untergegangen ist. Darüber hinaus ist das Patent rechtskräftig wegen mangelnder Patentfähigkeit widerrufen worden. Dementsprechend ist auch das Berufungsverfahren des Beschwerdeführers beim OLG München (6 U 3350/07)
erledigt, weil der Kläger sein Rechtsschutzziel nicht mehr erreichen kann
(vgl. BGHZ 124, 343 ff. - Lichtfleck).
2.3. Auch in dem von ihm betriebenen Einspruchsverfahren wegen widerrechtlicher Entnahme konnte der Beschwerdeführer einen unmittelbaren Rechtsübergang auf sich nicht erreichen. Seinem Antrag auf Übertragung hätte -
wie der BGH festgestellt hat - nicht entsprochen werden können, weil im Einspruchsverfahren gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 147 Abs. 3 PatG in der
bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung nur über Widerruf oder die Aufrechterhaltung des Patents zu entscheiden war (vgl. BGH a. a. O. - Ausgießvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge).
2.4. Der Beschwerdeführer hat auch nicht mehr die Möglichkeit, nach § 7 Abs. 2
PatG ein eigenes Patent mit dem Anmeldetag des Patents DE 198 51 320
anzumelden. Da der Einspruch gegen das Patent vorliegend nicht zu einem
Widerruf wegen widerrechtlicher Entnahme geführt hat, fehlt die formale Voraussetzung für das Nachanmelderecht. Sie kann im vorliegenden Fall aufgrund der Rechtskraft der Einspruchsentscheidung auch nicht mehr erfüllt
werden. Die vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 1. Oktober 2007 angekündigte Gehörsrüge hemmt den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht
(vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 321a, Rn. 16). Auch die vom Beschwerdeführer angekündigte Verfassungsbeschwerde könnte selbst im Erfolgsfall nicht unmittelbar die Berechtigung zu einer Nachanmeldung herbeiführen oder diese gar fingieren. Gegenstand einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte nur die Frage sein, ob die Einspruchsentscheidung verfassungskonform war oder nicht. Insofern hätte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Auswirkungen. Darüber hinaus erscheint es zweifelhaft, ob die
Möglichkeit der Nachanmeldung gem. § 7 Abs. 2 PatG als eine dem Eigentum gleichzusetzende Rechtsposition anzusehen ist (vgl. Benkard, Patentgesetz ,10. Aufl. 2006, § 7 Rn. 15 ff., der insoweit jedenfalls von einem Nachanmelderecht spricht; andererseits Busse, Patentgesetz, 6. Aufl. 2003, § 7
Rn. 9).
3. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer den 6. November 1998 nicht als
Anmeldetag gemäß § 5 Abs. 1 GebrMG für seine Gebrauchsmusteranmeldung beanspruchen kann. Da der Beschwerdeführer auf dem genannten
Anmeldetag besteht, ein Schutzrecht aber nur so, wie es beantragt worden
ist, erteilt werden darf, hat die Gebrauchsmusterstelle die Anmeldung zu
Recht zurückgewiesen (vgl. BPatGE 34, 87 ff.; Bühring a. a. O. § 4a
Rn. 38, 39 m. w. N.).
Dieses Ergebnis kann aus den oben dargestellten Gründen und auch aus folgenden grundsätzlichen Überlegungen nicht zugunsten des Beschwerdeführers dahin korrigiert werden, dass in seinem Fall als „Nachsuchen“ im Sinne
von § 5 Abs. 1 S. 1 GebrMG jegliches Geltendmachen eines Übertragungsanspruchs angesehen wird. Würde man sich der vom Beschwerdeführer
vertretenen Auffassung anschließen, hätte dies zur Folge, dass es keines
Vindikations- oder Einspruchsverfahrens mehr bedürfte, da der ansonsten
erforderliche Nachweis der widerrechtlichen Entnahme (vgl. Benkard, Patentgesetz
,10. Aufl. 2006, § 7 Rn. 15 ff., 17; Busse, Patentgesetz,
6. Aufl. 2003, § 7 Rn. 9) entfallen würde. Darauf, dass § 7 Abs. 2 PatG nur
ein Nachanmelderecht für ein Patent und nicht für ein Gebrauchsmuster vorsieht, würde es ebenso wenig ankommen wie darauf, dass ein erfolgreicher
Einspruch nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG nicht dazu führte, dass der Einsprechende durch den Widerruf des Patents Rechtsnachfolger des früheren Patentinhabers würde und erst von dem Recht nach § 7 Abs. 2 PatG Gebrauch
machen müsste, um abzweigen zu können.
Die vom Beschwerdeführer vorgenommene weite Interpretation des Begriffs
„nachsuchen“ hätte zudem eine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit zur
Folge und eröffnete die Möglichkeit erheblichen Rechtsmissbrauchs. Denn
dann könnte jeder Dritter nur die Übertragung einer Patentanmeldung oder
eines Patents mit der Behauptung verlangen, der Anmelder oder Patentinhaber habe den Gegenstand widerrechtlich entnommen, um auf der Basis des
behaupteten Anspruchs ein Gebrauchsmuster „abzweigen“ zu können. Ein
nach einer solchen „Abzweigung“ zu Unrecht eingetragenes und mit der Ursprungsanmeldung prioritätsgleiches Gebrauchsmuster würde zunächst die
in § 11 Abs. 1 GebrMG geregelten Ausschlusswirkungen zeitigen. Dritten
gegenüber wäre das Gebrauchsmuster in vollem Umfang wirksam, § 13
Aus einem solchermaßen entstandenen Gebrauchsmuster hergeleiteten Ansprüchen könnte im Verletzungsprozess nur mit dem - für Dritte abgesehen
von ihrer in der Regel fehlenden Kenntnis über die Umstände schwer nachweisbaren - Einwand des Rechtsmissbrauchs begegnet werden. Auch wenn
sich der ursprüngliche Anmelder wohl auf den Löschungsgrund des § 15
Abs. 2 GebrMG stützen könnte, müsste er erst ein entsprechendes Verfahren einleiten, in dem er die Beweislast tragen würde.
Nach alledem muss der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.
III.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 18 Abs. 4 GebrMG i. V. m.
§ 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG, da die Frage, wie der Begriff des Nachsuchens um ein
Patent in § 5 Abs. 1 S. 1 GebrMG zu verstehen ist, insbesondere ob er eine Patentanmeldung erfordert oder ein bloßes Geltendmachen eines Vindikationsanspruches ausreicht, von grundsätzlicher Bedeutung ist und der Bundesgerichtshof hierzu noch keine Entscheidung getroffen hat.
Müllner
Baumgärtner
Kuhn
Pr