Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 24.05.2005 – 27 W (pat) 181/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 181/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 301 67 076

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, Richter Schwarz und Richterin Prietzel-

Funk am 24. Mai 2005

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Nixi

Gegen die Eintragung der Wortmarke

für

„Bekleidungsstücke“

ist Widerspruch eingelegt worden

aus der unter der Registernummer 722 189 u.a. für die Waren

„25 Vêtements, chaussures, chapellerie“

international registrierten Marke

N.X.I.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat aufgrund des Widerspruchs mit Beschluss vom 5. Dezember 2003 die Eintragung der

jüngeren Marke wegen der Gefahr von Verwechslungen (§§ 43 Abs. 2, 42 Abs. 2

Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) angeordnet. Wegen identischer Waren seien an

die Unterscheidbarkeit der Marken strenge Anforderungen zu stellen, die bei den

in Rede stehenden Bezeichnungen trotz der geringen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke als Buchstabenkombination nicht erfüllt seien, denn bei einer

sprachlichen Wiedergabe entstehe bei beiden Marken ein kaum zu unterscheidender Klangeindruck, bei dem Verwechslungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen seien.

Nachdem die gegen diesen Beschluss von der Markeninhaberin eingelegte Erinnerung ohne Erfolg geblieben ist, beantragt sie nunmehr mit ihrer Beschwerde,

den Beschluss der Markenstelle vom 19. Mai 2004 aufzuheben

und den Widerspruch zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die jüngere Marke werde als Wort flüssig und mit Betonung auf

der ersten Silbe ausgesprochen und unterscheide sich daher hinreichend von der

Widerspruchsmarke, die erkennbar aus drei getrennt auszusprechenden Buchstaben bestehe, die bei deren sprachlicher Wiedergabe jedes Element einzeln betont

werde.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie darauf, dass erfahrungsgemäß im flüchtigen Geschäftsverkehr auch Buchstabenfolgen regelmäßig zusammengezogen und gebunden ausgesprochen würden, was zu kaum unterscheidbaren Klangeindrücken

führe.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Markenstelle zu Recht und

mit zutreffender Begründung zur Sach- und Rechtslage, der sich der Senat in vollem Umfang anschließt, die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichsmarken angenommen hat.

Es sind im Beschwerdeverfahren keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen oder

sonst ersichtlich geworden, die die Annahme widerlegen könnten, jedenfalls ein

markenrechtlich nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums werde

die Widerspruchsmarke in der von der Markenstelle genannten Weise flüssig als

Gesamtwort „ENIXI“ aussprechen. Derartige Wiedergaben von Abkürzungen in

klanglicher Zusammenführung zu einem Wort sind üblich, wobei die Betonung auf

unterschiedlichen Silben liegen kann, z.B. in „BGH – Begeha“, „LSD - Elessde“ mit

– in Deutschland, nicht dagegen in der Schweiz – betonter Endsilbe einerseits,

„EPA – Epa“, „WIPO – Wipo“, „FIFA – Fifa“ mit betonter Anfangssilbe andererseits. Dass es auch andere Möglichkeiten geben mag, die Widerspruchsmarke

wiederzugeben, ist demgegenüber unerheblich. Die nicht ganz unähnlichen

Schriftbilder der Marken bieten – ohne dass es auf die Frage einer schriftbildlichen

Verwechslungsgefahr hier noch ankäme – dem Verkehr auch keine Veranlassung,

das durch den ähnlichen Klang geprägte Erinnerungsbild im Sinne einer Differenzierung zu korrigieren (vgl. dazu Ingerl-Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., Rdn. 539

zu § 14).

Es sind keine Gründe ersichtlich, von dem Grundsatz des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt.

Schwarz

Prietzel-Funk

Dr. van Raden

Na