Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 30.05.2005 – 25 W (pat) 145/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 145/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die angegriffene Marke 396 03 241.9

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems

sowie der Richterinnen Sredl und Bayer

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

03.08.2000 und vom 12.03.2003 wirkungslos sind, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus

der Marke 988 866 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 03.08.2000 hat die Markenstelle für Klasse 05 des Deutschen

Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke und der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die

Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die Erinnerung der Inhaberin der

angegriffenen Marke hat sie mit Beschluss vom 12.03.2003 zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.

Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten

Löschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1

ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt. 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal

das Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46

zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Sredl

Bayer

Hu