Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 30.05.2005 – 34 W (pat) 302/03
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 302/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 197 08 997
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. Mai 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie
der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Pontzen
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten. 10.99
G r ü n d e
I
Gegen das am 29. August 2002 veröffentlichte Patent mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Steuerung des Vorschubantriebes einer zum Erzeugen von
Erdbohrungen bestimmten Bohranlage“ hat die
B… GmbH
in S…
am 29. November 2002 Einspruch erhoben.
Die Einsprechende nennt neben den im Erteilungsverfahren bereits berücksichtigten Druckschriften
(D1) DE 43 02 755 A1
(D2) E 30 25 420 C2
(D3) DE 25 03 340 B2
(D4) DE 40 11 083 A1
(D5) US 4 023 626
noch die
(D6) US 4 711 090
(D7) Handbuch zur Fachtagung “Antriebs- und Steuerungssysteme für
moderne Mobilmaschinen”, 1994, der Mannesmann Rexroth GmbH,
Seiten 163 bis 170
(D8) US 3 802 514
(D9) DE-PS 2 242 920
(D10) US 4 369 848
(D11) US 4 440 236
(D12) WO 95/28549 A1
(D13) US 4 366 868
und führt aus, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem genannten Stand der Technik nicht neu, bzw beruhe nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2004 hat die Einsprechende den Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin hat dem Vortrag der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen. Sie beantragt,
das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Die erteilten Patentansprüche lauten:
1.
Vorrichtung
zur
Steuerung
des
hydraulischen
Vorschubantriebes (48) einer zum Erzeugen von Erdbohrungen bestimmten Bohranlage, mit der ein ein Bohrwerkzeug tragendes Bohrgestänge unter gleichzeitiger Drehung
mittels eines hydraulischen Drehantriebes (32) in dem Erdreich vorschiebbar ist, wobei die Menge des dem Vorschubantrieb (48) zufließenden Druckmittels durch ein Steuerventil (80) steuerbar ist, dessen Steuereingang mit dem Drehantrieb (32) derart gekoppelt ist, daß an dem Steuereingang
eine dem vom Drehantrieb aufzubringenden Drehmoment
proportionale Steuergröße anliegt, dadurch gekennzeichnet, daß das Steuerventil (80) ein druckgesteuertes Ventil
ist, dessen Steuereingang über ein Wechselventil (84) einerseits mit der Druckseite (30) des Drehantriebes (32) und
andererseits mit der Seite des Vorschubantriebes (48) verbunden ist, der im Vorschubbetrieb unter Druck steht.
2.
Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß
das Steuerventil (80) stufenlos verstellbar ist.
3.
Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß das Steuerventil (80) in einer die beiden Druckmittelanschlüsse des Vorschubantriebes (48) überbrückenden
Bypassleitung (78) angeordnet ist.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II
Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die
Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Die Prüfung durch den gem. § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1 PatG für die Entscheidung über den Einspruch zuständigen Senat hat ergeben:
1. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.
2. Das Patent ist wie beantragt aufrechtzuerhalten.
a. Die erteilten Patentansprüche sind zulässig.
b. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig. Gegenüber dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik ist dieser Gegenstand neu und
beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die gewerbliche Anwendbarkeit ist
gegeben.
c. Die Gegenstände der unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Ansprüche 2 bis 3 sind ebenfalls patentfähig.
3. Einer näheren Begründung hierzu bedarf es nicht, da der einzige Einspruch zurückgenommen wurde und somit nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag stattgegeben wurde (§ 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm §§ 59
Abs 3 und 147 Abs 3 Satz 2 PatG).
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Pontzen
Bb