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BPatG Beschluss vom 20.06.2005 – 30 W (pat) 171/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 171/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die angegriffene Marke 399 30 998
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 20. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann und der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird
der Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 vom 11. April 2003
aufgehoben.
Der Widerspruch aus der IR-Marke 618 825 wird zurückgewiesen.
Die Kostenanträge der Inhaberin der angegriffenen Marke werden
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Am
31. August 1999
in
das Markenregister
eingetragen
und
am
30. September 1999 unter der Nummer 399 30 998 veröffentlicht worden ist Solitec; das Warenverzeichnis lautet nach Teilverzicht: "Baumaterialien in Form von
Dichtungs-, Packungs-, Isolier- und Feuerschutzmassen auf mineralischer Basis,
auch in Form von Schäumen und in Form von Rohmaterialien für die Schaumerzeugung".
Widerspruch erhoben hat am 30. November 1999 die Inhaberin der seit dem
1. Juli 1994 in der Farbe blau international registrierten Marke 618 825
siehe Abb. 1 am Ende
Der IR-Marke ist der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang
bewilligt worden. Das Warenverzeichnis lautet:
1 Matières collantes et adhésifs pour l'industrie; matières
plastiques à état brut.
12 Carrosseries, capots de moteurs pour véhicules, portières
pour véhicules; garnitures intérieures et panneaux, feuilles et
films de garnissage pour véhicules.
17 Caoutchouc, gutta-percha, gomme, amiante, mica et produits
en ces matières non compris dans d'autres classes; produits
en matières plastiques mi-ouvrées; matières à calfeutrer, à
étouper et à
isoler;
tuyaux
flexibles non métalliques;
garnitures d'étanchéité et/ou d'isolation phonique et
thermique; matières de rembourrage en caoutchouc ou en
matière plastique;
joints; mastics pour
joints; matières
plastiques miouvrées; rubans adhésifs autres que pour la
médecine, la papeterie et le ménage.
Die Benutzung der Widerspruchsmarke ist im Verfahren vor dem Deutschen Patentamt mit Schriftsatz vom 20. Juni 2000, eingegangen am 23. Juni 2000, unbeschränkt bestritten worden. Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke die
Nichtbenutzungseinrede im Beschwerdeverfahren aufrechterhalten hat, hat die
Widersprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorgelegt.
Die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
wegen Verwechslungsgefahr die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke angeordnet. Angesichts einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und den sich nach der Registerlage gegenüberstehenden ähnlichen, teilweise sehr eng ähnlichen Waren reiche der Markenabstand nicht aus,
um Verwechslungsgefahr verneinen zu können. Die Nichtbenutzungseinrede sei
unzulässig erhoben, weil die Benutzungsschonfrist erst mit Ablauf eines Jahres
nach der internationalen Registrierung, nämlich am 1. Juli 1995 begonnen habe
und demnach am 1. Juli 2000, also nach Erhebung der Einrede, endete.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde eingelegt. Sie ist der
Meinung, dass die Nichtbenutzungseinrede zulässig erhoben worden sei und hält
darüberhinaus mit umfangreichen Ausführungen die Benutzung mit den
vorgelegten Unterlagen nicht für glaubhaft gemacht und zudem Verwechslungsgefahr schon wegen fehlender Warenähnlichkeit nicht für gegeben. Sie hat im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 28. Juli 2004 die Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG unbeschränkt aufrechterhalten.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt sinngemäß,
den Beschluß der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 11. April 2003 aufzuheben, die
Verfahrenskosten dem Patentamt aufzuerlegen,
die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Widersprechenden
aufzuerlegen,
die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Die Widersprechende beantragt singemäß
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält mit näheren Ausführungen die Benutzung für glaubhaft gemacht und im
Übrigen angesichts hochgradiger Markenähnlichkeit Verwechslungsgefahr für gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist begründet.
Der Widersprechenden ist die Glaubhaftmachung der Benutzung nicht gelungen.
Mangels berücksichtigungsfähiger Waren ist der Widerspruch zurückzuweisen (vgl
§ 43 Abs 1 Satz 3, § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG).
Zwar ist im Verfahren vor dem Patentamt die Nichtbenutzungseinrede mit Schriftsatz vom 20. Juni 2000, eingegangen am am 23. Juni 2000, unzulässig erhoben
worden; denn bei international registrierten Marken tritt nach §§ 115 Abs 2, 116
Abs 1 MarkenG an die Stelle der nationalen Eintragung der Ablauf der Jahresfrist
nach Artikel 5 Absatz 2 MMA (vgl BGH GRUR 2003, 428 – BIG BERTHA). Diese
beginnt hier mit der am 1. Juli 1994 erfolgten internationalen Registrierung. Die ab
dem 1. Juli 1995 laufende fünfjährige Benutzungsschonfrist war daher zum Zeitpunkt ihrer Erhebung am 23. Juni 2000 noch nicht verstrichen.
Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke aber die Einrede mangelnder
Benutzung der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 28. Juli 2004 aufrechterhalten hat, hat sie
deutlich zum Ausdruck gebracht, von der Nichtbenutzungseinrede Gebrauch
machen zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt konnte diese Nichtbenutzungseinrede zulässig erhoben werden.
Die Widersprechende hatte gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG die Benutzung der
Marke für die Zeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Zugang dieser Entscheidung
bei den Verfahrensbeteiligten (Juni 2005 bis Juni 2000) glaubhaft zu machen (vgl
hierzu BGH GRUR 1998, 938, 939 – DRAGON; Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl
§ 43 Rdn 6, 32). Glaubhaft zu machen ist dabei die Verwendung der Marke für die
eingetragenen Waren nach Art, Zeit, Ort und Umfang. Aus den vorgelegten Unterlagen muss sich eindeutig ergeben, in welcher Form, in welchem Zeitraum, in welchem Gebiet und in welchem Umfang die Benutzung als Marke erfolgt ist. Diese
Erfordernisse müssen insgesamt erfüllt sein. Fehlen zB Angaben über Zeit oder
Umfang der Benutzung,
liegt keine ausreichende Glaubhaftmachung vor
(Ströbele/Hacker aaO § 43 Rdn 81 mwN).
Die Angaben
in der nur
in Kopie vorliegenden
"DECLARATION" des
P… vom 27. September 2000 (Anlage zum Schriftsatz vom 16. Februar 2004)
zu "chiffres d’affaires" betreffen die Jahre 1998 und 1999 und liegen damit außerhalb des hier relevanten Zeitraums von Juni 2005 bis Juni 2000. Die für die Glaubhaftmachung der Benutzung erforderlichen Einzelheiten für den relevanten Zeitraum ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten weiteren Anlagen zu diesem
Schriftsatz; die Aufstellung über Gesamtumsätze mit drei deutschen Automobilherstellern von 1998 bis 2002 vom 30. März 2004 fällt zwar zum Teil in den maßgeblichen Benutzungszeitraum; eine Glaubhaftmachung der Benutzung scheitert
aber schon deshalb, weil das vorgelegte Material eine Zuordnung der aufgeführten
Beträge, die jeweils Jahres-Gesamtumsätze betreffen, zu einzelnen mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Waren nicht ermöglicht. Diese Zuordnung ist
hier schon deshalb erforderlich, weil nicht alle Waren des Warenverzeichnisses
der Widersprechenden im Ähnlichkeitsbereich der Waren der angegriffenen Marke
liegen.
Auch die mit der "DECLARATION" vorgelegten Bestellungen und Lieferscheine
ergeben keine weiteren Aufschlüsse, schon weil sie überwiegend nicht in den
maßgeblichen Benutzungszeitraum fallen; soweit einige Rechnungen, Auftragsschreiben, "Versuchsbestellungen" und "Serienbestellungen" von Abnehmern der
Widersprechenden den maßgeblichen Zeitraum betreffen, scheitert eine Glaubhaftmachung der Benutzung, weil das vorgelegte Material wiederum eine Zuordnung der genannten Jahres-Gesamtumsätze zu einzelnen mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Waren nicht ermöglicht: das Material enthält auch keine
Angaben zu Preisen. Zudem fehlt jeglicher Beleg über die Verwendung der
Widerspruchsmarke auf bestimmten Waren oder deren Verpackungen. Die in Anlagen enthaltene Adressierung an die Widersprechende bzw deren Eingangsbestätigung durch Stempelaufdruck der Firmenbezeichnung oder die Verwendung
der Marke auf Rechnungen stellt keine funktionsgemäße Benutzung der Marke
durch die Widersprechende dar (vgl Ströbele/Hacker aaO § 26 Rdn 13ff). In Rechnungen genannte "Werkzeuge" sind nicht Gegenstand des Warenverzeichnisses
der Widersprechenden.
Auch mit
der weiter
vorgelegten
"Attestation"
des
P…
vom
30. März 2004 (Anlage zum Schriftsatz vom 14. April 2004, im Original in der Gerichtsakte) ist die Glaubhaftmachung der Benutzung nicht gelungen. Zwar sind
– ohne weitere Angaben zu Art und Umfang der Benutzung der Marke in Verbindung mit geschützten Waren – Gesamtumsätze mit drei deutschen Automobilherstellern für die Jahre 1998 bis 2002 angegeben, also auch für den maßgeblichen Zeitraum; aber auch hier scheitert eine Glaubhaftmachung der Benutzung
schon deshalb, weil diese "Attestation" eine Zuordnung der darin aufgeführten
Jahres-Gesamtumsätze zu einzelnen mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Waren nicht vornimmt. Dazu vorgelegte Rechnungen der Widersprechenden an die Firma P… nennen zwar Waren (Türfolie, Abdichtung), aber keine
Beträge und datieren zudem aus dem Jahr 1999 und liegen somit außerhalb des
maßgeblichen Benutzungszeitraums. Angaben und Nachweise zur funktionsgemäßen Benutzung der Marke fehlen ganz.
Auch die vorgelegte
"Attestation" des P… vom 21. Januar 2005 zu
"chiffres d’affaires" (Anlage zum Schriftsatz vom 26. Januar 2005, im Original in
der Gerichtsakte vorliegend) ermöglicht nicht die Feststellung von Einzelheiten zu
Art und Umfang der Benutzung der Marke in Verbindung mit geschützten Waren.
Sie enthält – wiederum ohne weitere Angaben zur Benutzung – nur Gesamtumsätze mit drei deutschen Automobilherstellern für die Jahre 1998 bis 2004, ohne
insbesondere eine Zuordnung der Jahres-Gesamtumsätze zu einzelnen mit der
Widerspruchsmarke gekennzeichneten Waren vorzunehmen. Daran scheitert
auch hiermit die Glaubhaftmachung der Benutzung.
Diese erforderlichen, in der "Attestation" fehlenden Angaben werden auch nicht
durch die eingereichten, überwiegend Rechnungen zum maßgeblichen Zeitraum
enthaltenden Anlagenkonvolute ermöglicht. Die Rechnungsbeträge sind durch
Schwärzung unleserlich gemacht, so dass schon nicht erkennbar ist, welcher Anteil an den genannten Gesamtumsätzen von den Rechnungen erfasst wird. Dies
gilt auch für verschiedene vorgelegte Bestellungen der Firmen B… und P….
Auch die in den Anlagen genannten Stückzahlen geben für sich allein keine Aufschlüsse darüber, welcher Anteil der in der "Attestation" in Euro angegebenen
Jahres-Gesamtumsätze davon betroffen ist.
Abgesehen davon ist auch diesen Anlagen nicht eine funktionsgemäße Benutzung
der Marke in Verbindung mit geschützten Waren zu entnehmen. So ist schon nicht
hinreichend sicher erkennbar, um welche Waren des Warenverzeichnisses es sich
überhaupt handeln könnte. Die im großen Teil der Anlagen (Rechnungen) enthaltenen Angaben "li Si Tuer hinten" oder "Re Si Tuer hinten" könnten zwar die
geschützten Waren "portières pour véhicules" betreffen; indessen fehlt es dazu
aber an Angaben und Nachweisen einer funktionsgemäßen Benutzung der Marke,
so dass die Frage der Warenähnlichkeit mit den Baumaterialien der angegriffenen
Marke nicht erörtert zu werden braucht. Auch bei den in Rechnung gestellten
"Abdichtungen" (Firma P…) ist mangels konkreter Angaben nicht erkennbar,
um welche Waren des Warenverzeichnisses es sich dabei handeln soll.
In der Rechnung vom 29. Oktober 2004 und
im Lieferschein vom
3. November 2004 (Firma B…, Konvolut D…
ist zwar angegeben, dass
Schallisolierungen für Autotüren bestellt und geliefert wurden, was die geschützte
Waren "garnitures d’isolation phonique" betreffen könnte; die darin genannte
Menge von … Stück ist – von den erwähnten, nicht erkenbaren Rechnungsbeträgen abgesehen - ohne weitere Angabe von Einzelheiten aber schon vom Umfang
her nicht geeignet, eine ernsthafte Benutzung für den gesamten maßgeblichen
Benutzungszeitraum glaubhaft zu machen. Entsprechendes gilt für … gelieferte
Badekappen gemäß Rechnung vom 3. August 2004 (Anlagenkonvolut Regensburg), die die geschützten Waren "gomme et produits en ces matières" betreffen.
Zwar hat die Widersprechende schriftsätzlich ausgeführt, dass die Rechnungen
sich auf Dichtungen und Schalldämmungen beziehen, wie auf den der "Attestation" beigefügten Fotos gezeigt und über die dazu angegebene Artikelnummer die
Zuordnung zu Waren erfolgen könne. Abgesehen von der Frage, ob schriftsätzliches Vorbringen zur Glaubhaftmachung der Benutzung erheblich
ist (vgl
Ströbele/Hacker aaO § 43 Rdn 64 mwN), wird aber auch mit diesen Angaben nicht
erkennbar gemacht, welcher Anteil an den genannten Jahres-Gesamtumsätzen
mit den vorgelegten Rechnungen überhaupt erfasst ist.
Außerdem bleiben auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen Unklarheiten
darüber, welche geschützten Waren des Warenverzeichnisses betroffen sein sollen; denn die Fotos und Originalmuster zeigen ersichtlich Produkte, bei denen es
sich nach der Darstellung im von der Widersprechenden vorgelegten Prospekt um
Kunststoff-Futterteile für die Auskleidung von Fahrzeugtüren handeln dürfte, die
sich unter die eingetragenen Waren "garnitures intérieures et panneaux ... pour
véhicules" subsumieren ließen und die bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit
wohl nicht mehr im Ähnlichkeitsbereich der Baumaterialien der angegriffenen Marke lägen.
Unter diesen Umständen braucht die Frage, ob die auf den Originalmustern gezeigte Verwendung des Wortbestandteils der
registrierten Wort-Bildmarke
IR 618 825 in Großbuchstaben mit Zusätzen wie "FRANCE" und Zahlenangaben
als Benutzung der registrierten Wort-Bildmarke gelten könnte, oder ob dadurch
der kennzeichnende Charakter verändert wird (vgl § 26 Abs 3 MarkenG) nicht entschieden zu werden.
Die Benutzung der Widerspruchsmarke ist damit nicht glaubhaft gemacht. Mangels berücksichtigungsfähiger Waren (§ 43 Abs 1 Satz 3 MarkenG) ist der Widerspruch (§ 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG) zurückzuweisen.
Es besteht kein Anlaß, einer der Verfahrensbeteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 MarkenG). Insbesondere sind keine Gründe erkennbar oder vorgetragen, die den Antrag der Inhaberin der angegriffenen
Marke rechtfertigen würden, die Kosten des Beschwerdeverfahrens abweichend
von dem Grundsatz der eigenen Kostentragung aus Billigkeitsgründen der Widersprechenden aufzuerlegen. Der Verfahrensausgang, also die Tatsache des Unterliegens der Widersprechenden, stellt noch keine Vermutung für die Billigkeit einer
Kostenauferlegung dar (vgl Ströbele/Hacker aaO § 71 Rdn 25 mwN).
Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist nicht begründet. Nach
§ 71 Abs. 3 MarkenG kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen
ist. Dafür bedarf es besonderer Gründe
(vgl
Ströbele/Hacker aaO § 71 Rn. 57 ff.). Solche Gründe sind nicht dargelegt und
auch nicht ersichtlich, nachdem die Markenstelle die Löschung der Eintragung der
angegriffenen Marke wegen Gefahr von Verwechslungen mit der IR-Widerspruchsmarke 618 825 auf der Grundlage des nach der Registerlage maßgeblichen Warenverzeichnisses der Widerspruchsmarke bejaht hat. Wie eingangs der
Begründung dieses Beschlusses ausgeführt, ist das Patentamt zutreffend davon
ausgegangen, dass die Nichtbenutzungseinrede wegen noch nicht abgelaufener
Benutzungsschonfrist unzulässig erhoben worden ist. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Ein Fehlverhalten des Patentamts, dass eine Beschwerdeeinlegung notwendig machte, lag damit nicht vor.
Für den Antrag, die Verfahrenskosten dem Patentamt aufzuerlegen, feht es schon
an den in § 71 Abs 2 MarkenG genannten förmlichen Voraussetzungen. Soweit
die Widersprechende insoweit einen Anspruch auf Haftung wegen Amtspflichtverletzung geltend machen möchte, wären ausschließlich die Landgerichte zutändig (§ 71 Abs 2 GVG).
Dr. Buchetmann
Winter
Abb. 1
Hartlieb
Hu