Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 04.04.2007 – 28 W (pat) 103/05
28. Senat
Zitiert von 16 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 103/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 38 815. 3
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. April 2007 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke
WANKEL
für die folgenden Waren und Dienstleistungen
Kl. 07:
Motoren
(ausgenommen
für
Landfahrzeuge);
Rotationskolbenmotoren (soweit in Klasse 07 enthalten), Rotationskolbenverdichter (soweit in Klasse 07
enthalten); Rotationskolben; Dichtungen; Motoren-
und Maschinengehäuse; Lader; Gebläse; Pumpen;
Kl. 12:
Motoren für Landfahrzeuge; Rotationskolbenmotoren
(soweit in Klasse 12 enthalten)
Kl. 37:
Service (Reparatur, Wartung, Instandhaltung) von
Rotationskolbenmaschinen;
Kl. 40:
Metallbearbeitung bei der Herstellung von Rotationskolbenmaschinen;
Kl. 42:
Dienstleistungen von
Ingenieuren, Entwicklungsdienstleistungen auf den Gebieten der Rotationskolbenmaschinentechnik sowie deren Teilen, Komponenten und Zubehörteilen
angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 07 hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, zuletzt
mit Erinnerungsbeschluss vom 30. Mai 2005 wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten
Markenwort handle es sich um den Namen des Erfinders eines Kreis- bzw. Rotationsmotors, der sich in dem Fachbegriff „Wankelmotor“ auch längst als übliche
Sachbezeichnung etabliert habe. Der Verkehr werde die angemeldete Marke lediglich als verkürzten, aber eindeutig beschreibenden Hinweis auf Wankelmotoren
verstehen. Das im Erinnerungsverfahren hilfsweise vorgelegte eingeschränkte
Warenverzeichnis könne ebenfalls keine andere Bewertung der Sach- und
Rechtslage bewirken. Ob darüber hinaus ein Freihaltungsbedürfnis für den Verkehr bestehe, können bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, zu deren Begründung sie
lediglich darauf hingewiesen hat, dass die Anmelderin die Fortsetzung der ursprünglichen Aktivitäten von Prof. Felix Wankel betreibe und sich mit der Fertigung
und Weiterentwicklung der entsprechenden zur Serienreife gebrachten Maschinen
befasse. Insbesondere in Deutschland würden die originalen Wankel-Produkte
durch gleichartig funktionierende Produkte eines anderen Herstellers in Folge
minderwertiger Qualität in Misskredit gebracht.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs. 2 und 5 MarkenG), sie
bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da der Eintragung der angemeldeten
Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen stehen.
Die Markenstelle hat der Wortmarke zu Recht die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen. Unterscheidungskraft i. S. v.
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden
(stRspr., BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Auch mit dem Schutzhindernis
des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG soll dem zentralen Anliegen des Markenrechts
Rechnung tragen, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten
(vgl. hierzu den 1. Erwägungsgrund der MarkenRL). Da die Eintragung einer
Marke, als Monopolisierung einer Markenbezeichnung für einen einzelnen Wettbewerber, grundsätzlich eine Beschränkung des freien Wettbewerbs darstellt (vgl.
hierzu auch Alber, GRUR 2005, 127, 128), ist der Ausschlusstatbestand des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unter Berücksichtigung des ihm zugrunde liegenden Allgemeininteresses auszulegen, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8
Rdn. 40, m. w. N.). Nur wenn eine Marke ihre Herkunftsfunktion erfüllen kann, und
auch weitere Ausschlussgründe nicht gegeben sind, ist es daher gerechtfertigt, die
allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass sie der Allgemeinheit dauerhaft entzogen und zugunsten des Anmelders monopolisiert wird (vgl.
EuGH GRUR 2003, 55, Rdn. 48 – 52 - Arsenal FC). Ob ein Zeichen diesen zentralen Markenzweck erfüllen kann, ist dabei zum Einen im Hinblick auf die konkret
angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen und zum Anderen im Hinblick auf
die Anschauung der mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Dabei ist der markenrechtlichen Prüfung die mutmaßliche Wahrnehmung eines
durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen zugrunde zu legen (vgl.
EuGH GRUR 2003, 514, Rdn. 41 - Linde, Winward u. Rado). Personennamen, wie
die hier angemeldete Wortmarke, besitzen zwar, wie in der nicht abschließenden
Aufzählung von § 3 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich hervorgehoben, eine abstrakte
Unterscheidungseignung, die Frage der konkreten Unterscheidungskraft bleibt
jedoch wie bei anderen Wortmarken in jedem Einzelfall zu prüfen. Kann einer
Wortmarke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, stellt dies nach ständiger Rechtsprechung einen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür dar, dass ihr die
erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt (vgl.
EuGH GRUR 2004, 680, Rdn. 19 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418 f.
- BerlinCard).
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um den allgemein bekannten Nachnamen des Erfinders Felix Wankel. Der von ihm entwickelte Rotationskolbenmotor
(Wankelmotor) weist aufgrund seiner technischen Besonderheiten gegenüber
Otto- und Dieselmotoren verschiedene Vorteile auf, wie beispielsweise seine besondere Laufruhe und Kompaktheit. Während diesen günstigen Eigenschaften
lange Zeit ein vergleichsweise hoher Kraftstoffverbrauch gegenüber stand, konnten mittlerweile neue Wankel-Aggregate entwickelt werden, die auch in dieser
Hinsicht den aktuellen Standards entsprechen. Daneben wurde in den letzten Jahren intensiv an der Entwicklung eines Wasserstoff-Wankelmotors geforscht und
inzwischen von einem japanischen Automobilhersteller ein erstes PKW-Modell
vorgestellt, das mit diesem Motorentyp ausgestattet ist. Zudem wird das Konzept
des Wankelmotors, mit seiner besonders kompakten und leichten Bauweise, über
den Bereich der Automobil- und Motorradproduktion hinaus auch für den Flugzeugsektor genutzt und auf seiner Grundlage beispielsweise Sportmaschinen mit
entsprechendem Zweischeiben-Kreiskolbenmotoren entwickelt. Vor dem Hintergrund dieser technischen Gegebenheiten wird der angesprochene (Fach-)Verkehr
das angemeldete Markenwort in Verbindung mit den fraglichen Waren und
Dienstleistungen ohne weiteres Nachdenken als beschreibenden Hinweis auf die
ihnen zugrundeliegende technische Lehre bzw. ihre fachspezifische Ausrichtung
werten (vgl. zum beschreibenden Bedeutungsgehalt des Personennamens „Wankel“ auch Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 119). Aus Sicht der beteiligten Verkehrkreise
steht bei der angemeldeten Marke somit die beschreibende Hinweiswirkung im
Vordergrund und nicht - wie erforderlich - die markenrechtliche Herkunftsfunktion,
so dass sie nicht über die Eignung verfügt, für die angesprochenen Verbraucher
die Ursprungsidentität der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu garantieren.
Ihrer Eintragung steht somit bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG entgegen.
Darüber hinaus ist auch ein schützenswertes Allgemeininteresse an ihrer freien
Verwendbarkeit i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben. Nach dieser Vorschrift
sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben
bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder
des Bestimmungszwecks der fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dadurch soll dem Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines freien,
nicht durch ungerechtfertigte markenrechtliche Monopole beeinträchtigten Warenverkehrs Rechnung getragen werden (EuGH GRUR 2004, 943 Rdn. 26 - SAT.2).
Im Hinblick auf die dargelegte, den angesprochenen Fachkreisen unmittelbar verständliche Bedeutung der Bezeichnung „WANKEL“ ist die angemeldete Marke
geeignet, zur Beschreibung produkt- bzw. dienstleistungsbezogener Merkmale
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu dienen. Sie deutet die beschreibende Aussage dabei nicht nur an, so dass der Verkehr erst über eine analysierende Betrachtungsweise zu dem beschreibenden Bedeutungsgehalt gelangen könnte.
Vielmehr stellt sie im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und
Dienstleistungen einen unmissverständlichen Sachhinweis auf die betreffende
Technik dar. Selbst der Gesichtspunkt, dass der Personenname in der Praxis regelmäßig um weitere Wortelemente („Motor“ bzw. „Technik“) ergänzt werden wird,
steht der Wertung als unmittelbar beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG nicht entgegen. Denn hierbei handelt es sich jeweils nur um die Anfügung eines glatt beschreibenden Sachbegriffs, der sich in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen geradezu aufdrängt und vom Verkehr
deshalb ohne weiteres Nachdenken gedanklich ergänzt werden wird (vgl. BPatG
33 W (pat) 30/97 - RAUHPRÄGE, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM; sowie nochmals Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 196). Der beschreibende Bedeutungsgehalt besteht auch im Hinblick auf das von der Anmelderin im Erinnerungsverfahren hilfsweise eingereichte Warenverzeichnis, so dass sich insoweit nichts an der
Beurteilung der Schutzfähigkeit der Marke ändert.
Da die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung lediglich auf ihre geschäftlichen Aktivitäten und eine Diskreditierung ihrer Produkte durch Mitbewerber hingewiesen hat, ohne sich in irgendeiner Weise mit der rechtlichen Argumentation
der Markenstelle oder den von ihr ermittelten Internetbelegen auseinanderzusetzen, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwieweit sie die in dem angefochtenen
Beschluss getroffenen Feststellungen zur Schutzfähigkeit der angemeldeten
Marke für angreifbar hält.
Die Beschwerde der Anmelderin war somit zurückzuweisen. Nachdem eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde und nach
Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, konnte die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 69 MarkenG).
gez.
Unterschriften