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BPatG Beschluss vom 04.04.2007 – 28 W (pat) 103/05

28. Senat

Zitiert von 16 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 103/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 38 815. 3

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. April 2007 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortmarke

WANKEL

für die folgenden Waren und Dienstleistungen

Kl. 07:

Motoren

(ausgenommen

für

Landfahrzeuge);

Rotationskolbenmotoren (soweit in Klasse 07 enthalten), Rotationskolbenverdichter (soweit in Klasse 07

enthalten); Rotationskolben; Dichtungen; Motoren-

und Maschinengehäuse; Lader; Gebläse; Pumpen;

Kl. 12:

Motoren für Landfahrzeuge; Rotationskolbenmotoren

(soweit in Klasse 12 enthalten)

Kl. 37:

Service (Reparatur, Wartung, Instandhaltung) von

Rotationskolbenmaschinen;

Kl. 40:

Metallbearbeitung bei der Herstellung von Rotationskolbenmaschinen;

Kl. 42:

Dienstleistungen von

Ingenieuren, Entwicklungsdienstleistungen auf den Gebieten der Rotationskolbenmaschinentechnik sowie deren Teilen, Komponenten und Zubehörteilen

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 07 hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, zuletzt

mit Erinnerungsbeschluss vom 30. Mai 2005 wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei dem angemeldeten

Markenwort handle es sich um den Namen des Erfinders eines Kreis- bzw. Rotationsmotors, der sich in dem Fachbegriff „Wankelmotor“ auch längst als übliche

Sachbezeichnung etabliert habe. Der Verkehr werde die angemeldete Marke lediglich als verkürzten, aber eindeutig beschreibenden Hinweis auf Wankelmotoren

verstehen. Das im Erinnerungsverfahren hilfsweise vorgelegte eingeschränkte

Warenverzeichnis könne ebenfalls keine andere Bewertung der Sach- und

Rechtslage bewirken. Ob darüber hinaus ein Freihaltungsbedürfnis für den Verkehr bestehe, können bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, zu deren Begründung sie

lediglich darauf hingewiesen hat, dass die Anmelderin die Fortsetzung der ursprünglichen Aktivitäten von Prof. Felix Wankel betreibe und sich mit der Fertigung

und Weiterentwicklung der entsprechenden zur Serienreife gebrachten Maschinen

befasse. Insbesondere in Deutschland würden die originalen Wankel-Produkte

durch gleichartig funktionierende Produkte eines anderen Herstellers in Folge

minderwertiger Qualität in Misskredit gebracht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs. 2 und 5 MarkenG), sie

bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, da der Eintragung der angemeldeten

Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen stehen.

Die Markenstelle hat der Wortmarke zu Recht die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen. Unterscheidungskraft i. S. v.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für die von ihr erfassten Waren oder Dienstleistungen eines

Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden

(stRspr., BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Auch mit dem Schutzhindernis

des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG soll dem zentralen Anliegen des Markenrechts

Rechnung tragen, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten

(vgl. hierzu den 1. Erwägungsgrund der MarkenRL). Da die Eintragung einer

Marke, als Monopolisierung einer Markenbezeichnung für einen einzelnen Wettbewerber, grundsätzlich eine Beschränkung des freien Wettbewerbs darstellt (vgl.

hierzu auch Alber, GRUR 2005, 127, 128), ist der Ausschlusstatbestand des § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unter Berücksichtigung des ihm zugrunde liegenden Allgemeininteresses auszulegen, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8

Rdn. 40, m. w. N.). Nur wenn eine Marke ihre Herkunftsfunktion erfüllen kann, und

auch weitere Ausschlussgründe nicht gegeben sind, ist es daher gerechtfertigt, die

allgemeine Wettbewerbsfreiheit dadurch einzuschränken, dass sie der Allgemeinheit dauerhaft entzogen und zugunsten des Anmelders monopolisiert wird (vgl.

EuGH GRUR 2003, 55, Rdn. 48 – 52 - Arsenal FC). Ob ein Zeichen diesen zentralen Markenzweck erfüllen kann, ist dabei zum Einen im Hinblick auf die konkret

angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen und zum Anderen im Hinblick auf

die Anschauung der mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise zu beurteilen. Dabei ist der markenrechtlichen Prüfung die mutmaßliche Wahrnehmung eines

durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren und Dienstleistungen zugrunde zu legen (vgl.

EuGH GRUR 2003, 514, Rdn. 41 - Linde, Winward u. Rado). Personennamen, wie

die hier angemeldete Wortmarke, besitzen zwar, wie in der nicht abschließenden

Aufzählung von § 3 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich hervorgehoben, eine abstrakte

Unterscheidungseignung, die Frage der konkreten Unterscheidungskraft bleibt

jedoch wie bei anderen Wortmarken in jedem Einzelfall zu prüfen. Kann einer

Wortmarke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, stellt dies nach ständiger Rechtsprechung einen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür dar, dass ihr die

erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt (vgl.

EuGH GRUR 2004, 680, Rdn. 19 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418 f.

- BerlinCard).

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um den allgemein bekannten Nachnamen des Erfinders Felix Wankel. Der von ihm entwickelte Rotationskolbenmotor

(Wankelmotor) weist aufgrund seiner technischen Besonderheiten gegenüber

Otto- und Dieselmotoren verschiedene Vorteile auf, wie beispielsweise seine besondere Laufruhe und Kompaktheit. Während diesen günstigen Eigenschaften

lange Zeit ein vergleichsweise hoher Kraftstoffverbrauch gegenüber stand, konnten mittlerweile neue Wankel-Aggregate entwickelt werden, die auch in dieser

Hinsicht den aktuellen Standards entsprechen. Daneben wurde in den letzten Jahren intensiv an der Entwicklung eines Wasserstoff-Wankelmotors geforscht und

inzwischen von einem japanischen Automobilhersteller ein erstes PKW-Modell

vorgestellt, das mit diesem Motorentyp ausgestattet ist. Zudem wird das Konzept

des Wankelmotors, mit seiner besonders kompakten und leichten Bauweise, über

den Bereich der Automobil- und Motorradproduktion hinaus auch für den Flugzeugsektor genutzt und auf seiner Grundlage beispielsweise Sportmaschinen mit

entsprechendem Zweischeiben-Kreiskolbenmotoren entwickelt. Vor dem Hintergrund dieser technischen Gegebenheiten wird der angesprochene (Fach-)Verkehr

das angemeldete Markenwort in Verbindung mit den fraglichen Waren und

Dienstleistungen ohne weiteres Nachdenken als beschreibenden Hinweis auf die

ihnen zugrundeliegende technische Lehre bzw. ihre fachspezifische Ausrichtung

werten (vgl. zum beschreibenden Bedeutungsgehalt des Personennamens „Wankel“ auch Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 119). Aus Sicht der beteiligten Verkehrkreise

steht bei der angemeldeten Marke somit die beschreibende Hinweiswirkung im

Vordergrund und nicht - wie erforderlich - die markenrechtliche Herkunftsfunktion,

so dass sie nicht über die Eignung verfügt, für die angesprochenen Verbraucher

die Ursprungsidentität der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu garantieren.

Ihrer Eintragung steht somit bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG entgegen.

Darüber hinaus ist auch ein schützenswertes Allgemeininteresse an ihrer freien

Verwendbarkeit i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben. Nach dieser Vorschrift

sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben

bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder

des Bestimmungszwecks der fraglichen Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dadurch soll dem Allgemeininteresses an der Gewährleistung eines freien,

nicht durch ungerechtfertigte markenrechtliche Monopole beeinträchtigten Warenverkehrs Rechnung getragen werden (EuGH GRUR 2004, 943 Rdn. 26 - SAT.2).

Im Hinblick auf die dargelegte, den angesprochenen Fachkreisen unmittelbar verständliche Bedeutung der Bezeichnung „WANKEL“ ist die angemeldete Marke

geeignet, zur Beschreibung produkt- bzw. dienstleistungsbezogener Merkmale

i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu dienen. Sie deutet die beschreibende Aussage dabei nicht nur an, so dass der Verkehr erst über eine analysierende Betrachtungsweise zu dem beschreibenden Bedeutungsgehalt gelangen könnte.

Vielmehr stellt sie im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren und

Dienstleistungen einen unmissverständlichen Sachhinweis auf die betreffende

Technik dar. Selbst der Gesichtspunkt, dass der Personenname in der Praxis regelmäßig um weitere Wortelemente („Motor“ bzw. „Technik“) ergänzt werden wird,

steht der Wertung als unmittelbar beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG nicht entgegen. Denn hierbei handelt es sich jeweils nur um die Anfügung eines glatt beschreibenden Sachbegriffs, der sich in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen geradezu aufdrängt und vom Verkehr

deshalb ohne weiteres Nachdenken gedanklich ergänzt werden wird (vgl. BPatG

33 W (pat) 30/97 - RAUHPRÄGE, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM; sowie nochmals Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 196). Der beschreibende Bedeutungsgehalt besteht auch im Hinblick auf das von der Anmelderin im Erinnerungsverfahren hilfsweise eingereichte Warenverzeichnis, so dass sich insoweit nichts an der

Beurteilung der Schutzfähigkeit der Marke ändert.

Da die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung lediglich auf ihre geschäftlichen Aktivitäten und eine Diskreditierung ihrer Produkte durch Mitbewerber hingewiesen hat, ohne sich in irgendeiner Weise mit der rechtlichen Argumentation

der Markenstelle oder den von ihr ermittelten Internetbelegen auseinanderzusetzen, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwieweit sie die in dem angefochtenen

Beschluss getroffenen Feststellungen zur Schutzfähigkeit der angemeldeten

Marke für angreifbar hält.

Die Beschwerde der Anmelderin war somit zurückzuweisen. Nachdem eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde und nach

Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, konnte die vorliegende Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 69 MarkenG).

gez.

Unterschriften