Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 28.06.2005 – 24 W (pat) 230/03
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Juni 2005
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 89 467.8
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin
Kirschneck 6.70
beschlossen:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift
vom 28. Juni 2005 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Venturibrenner
Die Bezeichnung
ist als Marke für die Waren
„Verbrennungsmotoren und dazugehörige Bestandteile;
Fernbedienungen; Sende- und Empfangsgeräte zur Fernsteuerung von Fahrzeugeinrichtungen, besonders Fahrzeugheizungen; Meß-, Test- und Kontrollgeräte und -apparate, besonders
für Fahrzeugheizungen; Kabelbäume, elektrische Steckverbindungen, Sicherungen, Relais, Schalter, Druckwächter, Thermostate, Temperaturbegrenzer, Sensoren;
Heizgeräte, insbesondere Wasser- und Luft-Heizgeräte für
Fahrzeuge, Scheibenentfroster, Motorvorheizgeräte für Fahrzeuge, Zusatzheizungen für Fahrzeuge; HVAC (Heizungs-
Lüftungs-Klimageräte) für Fahrzeuge“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11
des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil
die Bezeichnung „Venturibrenner“ für die beanspruchten Waren als beschreibende
Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliege und auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. Auf dem Gebiet der Heizungstechnik finde das sogenannte Venturi-Prinzip regelmäßig Anwendung. Dabei werde durch Erzeugung
von Unterdruck eine Sogwirkung erzeugt, die auf dem vorliegenden Warengebiet
beim Betrieb von (Gas-)Brennern gezielt eingesetzt werde. Die angesprochenen
Verkehrskreise, zu denen insbesondere Fachleute zu zählen seien, entnähmen
der Bezeichnung „Venturibrenner“ daher lediglich die Information, daß die Produkte mittels eines solchen Brenners betrieben würden bzw dem Betrieb eines
Brenners nach dem Venturi-Prinzip dienten.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie vor, daß die angemeldete Marke aus einer bisher nicht bekannten und auch nicht sprachüblichen Zusammensetzung der Begriffe „Venturi“
und „Brenner“ gebildet sei. Ein beschreibender Sinngehalt sei schon deswegen
nicht erkennbar, weil mit der Anmeldung keine Brenner beansprucht würden. Im
übrigen sei der Begriff „Venturi“ den (auch) angesprochenen Endverbrauchern
nicht bekannt und wirke insoweit wie ein Phantasiebegriff. Aber auch Fachleute
könnten dem Markenwort „Venturibrenner“ keine hinreichende Information über
die Beschaffenheit der beanspruchten Waren entnehmen. So könne ein Brenner
den „Venturi-Effekt“ im Bereich der Luftzufuhr, der Abgasbehandlung oder auch
der Brennstoffzufuhr nutzen. Denkbar sei auch die Verwendung eines „Venturi-
Rohres“ zur Messung des Brennstoffdurchflusses und damit des Verbrauchs. Eine
Heizung könne den „Venturi-Effekt“ auch im Bereich der Luftverteilung innerhalb
der Heizungsrohre oder im Bereich der Austrittsdüsen nutzen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben,
hilfsweise,
die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Markenstelle
hat zu Recht angenommen, daß die angemeldete Marke als beschreibende Angabe dem Ausschlußgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG unterliegt.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung ua solche Marken ausgeschlossen,
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale
der beanspruchten Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluß ist somit allein die Eignung einer Bezeichnung zur
beschreibenden Verwendung. Diese Eignung kann sich aus dem unmittelbaren
Sinngehalt einer Bezeichnung ergeben oder aus ihrer tatsächlichen beschreibenden Verwendung im Verkehr, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verwendung
durch den Anmelder selbst oder durch Dritte erfolgt (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rn 231 ff.). Nach diesen Kriterien kommt eine Eintragung vorliegend nicht in Betracht.
Mit dem Begriff „Venturi“ – nach dem italienischen Physiker G. B. Venturi
(1746-1822) – wird ein physikalisches Prinzip benannt, das sich mit den Strömungsverhältnissen von Flüssigkeiten und Gasen befaßt. Als „Venturi-Rohr“ wird
ein sich konisch oder düsenförmig verengendes und dann diffusorförmig erweiterndes Rohr bezeichnet, mit dem der Durchfluß von Flüssigkeiten und Gasen
gemessen werden kann. Wie sich aus der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Internet-Recherche der Markenstelle ergibt, werden das Venturi-Prinzip und
das Venturi-Rohr ua für die Konstruktion von Brennern nutzbar gemacht. So bietet
die Firma ´Raku Zubehör´ einen Hochleistungsbrenner für Propangas mit „Brennersystem Venturi-Prinzip“ an. Auf der Internet-Seite „www.eibis.com“ wird ein „RI-
JET Brenner mit einem Venturi-Rohr ausgestattet“ beschrieben. Die Firma R…´
bewirbt einen „neuen atmosphärischen Vormisch-Brenner (nach dem Venturi-Prinzip)“. In einem Ersatzteil-Onlineshop wird ein „Venturi-
Brenner“ angeboten.
Der Befund der Markenstelle wird durch die eigene Internet-Recherche des Senats bestätigt, die der Anmelderin mit der Terminsladung übermittelt worden ist.
So wird in der Fundstelle ´DuPont´ ein neues Standheizungsgerät der Anmelderin
wie folgt vorgestellt: „Kernstück der Thermo Top V ist der Venturi-Brenner, mit
dessen Hilfe Verbrennungsstart und –ende im Vergleich zur bisher bekannten
Brennertechnik in der halben Zeit erreicht werden.“ In dieser Aussage erscheint
„Thermo Top V“ als der Markenname der Standheizung, während mit „Venturi-
Brenner“ in ausschließlich sachlich-beschreibender Weise ein bestimmtes Bauelement der Heizung benannt wird. Ebenso verhält es sich in einem Bericht des
SWR, der sich ganz allgemein mit „modernen Standheizungen“ ohne konkreten
Bezug zur Anmelderin befaßt (vgl Fundstelle ´SWR´, S 2, 6. Abs). Dort wird (aaO,
7. Abs) erklärt: „Neu ist der Venturi-Brenner. Das Prinzip ist, daß der Kraftstoff
nicht mehr verdampft wird, sondern durch eine Keramikdüse zerstäubt. Vorteil: Die
volle Heizleistung steht sofort zur Verfügung...“. Auch die Anmelderin selbst weist
darauf hin, daß das betreffende Aggregat in den von ihr hergestellten Standheizungen in Fachkreisen als Venturibrenner bezeichnet wird.
Bei dieser Sachlage unterliegt es keinem Zweifel, daß der Begriff „Venturibrenner“
zumindest dem Fachmann eine klare Information über die spezifische Bauweise
eines so bezeichneten Brenners vermitteln kann.
Die von der Anmeldung in Klasse 11 beanspruchten Heizgeräte können, wie etwa
das Beispiel der von der Anmelderin hergestellten Standheizung „Thermo Top V“
zeigt, mit solchen spezifischen Brennern ausgerüstet sein. Das gleiche gilt für die
Verbrennungsmotoren der Klasse 7. Die angemeldete Marke erschöpft sich insoweit in der Beschreibung der Beschaffenheit bzw eines Merkmals dieser Waren.
Die in Klasse 9 beanspruchten Zusatzgeräte und Bauteile können speziell für
Heizgeräte mit Venturibrennern bestimmt sein. Insoweit stellt sich die angemeldete Marke somit als bloße Bestimmungsangabe dar.
Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke die Eintragung daher zu Recht versagt.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlaßt, da es an den hierfür
erforderlichen Voraussetzungen fehlt (vgl § 83 Abs 2 MarkenG). Der vorliegende
Fall wirft weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch ist ersichtlich, daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erforderlich machen
würden. Auch die Anmelderin hat nichts dargetan, was eine Zulassung der
Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte.
III.
Der Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 28. Juni 2005 ist nicht
begründet. Nach § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 160 Abs 3 Nr 2 ZPO sind zwar
die Anträge im Protokoll festzustellen. Der Protokollierungspflicht unterliegen jedoch nur die Sachanträge (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl, § 160 Rn 6), mit denen
die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts abgegrenzt wird (vgl Zöller/Greger,
aaO, § 297 Rn 1). Daran fehlt es hier. Denn über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat das Patentgericht von Amts wegen zu befinden. Anträge der Verfahrensbeteiligten sind weder erforderlich noch verbindlich (Ströbele/Hacker, aaO,
§ 83 Rn 44).
Dr. Ströbele
Kirschneck
Dr. Hacker
Bb