Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 28.06.2005 – 24 W (pat) 230/03

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Juni 2005

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 89 467.8

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Prof. Dr. Hacker und der Richterin

Kirschneck 6.70

beschlossen:

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift

vom 28. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Venturibrenner

Die Bezeichnung

ist als Marke für die Waren

„Verbrennungsmotoren und dazugehörige Bestandteile;

Fernbedienungen; Sende- und Empfangsgeräte zur Fernsteuerung von Fahrzeugeinrichtungen, besonders Fahrzeugheizungen; Meß-, Test- und Kontrollgeräte und -apparate, besonders

für Fahrzeugheizungen; Kabelbäume, elektrische Steckverbindungen, Sicherungen, Relais, Schalter, Druckwächter, Thermostate, Temperaturbegrenzer, Sensoren;

Heizgeräte, insbesondere Wasser- und Luft-Heizgeräte für

Fahrzeuge, Scheibenentfroster, Motorvorheizgeräte für Fahrzeuge, Zusatzheizungen für Fahrzeuge; HVAC (Heizungs-

Lüftungs-Klimageräte) für Fahrzeuge“

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 11

des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil

die Bezeichnung „Venturibrenner“ für die beanspruchten Waren als beschreibende

Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliege und auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. Auf dem Gebiet der Heizungstechnik finde das sogenannte Venturi-Prinzip regelmäßig Anwendung. Dabei werde durch Erzeugung

von Unterdruck eine Sogwirkung erzeugt, die auf dem vorliegenden Warengebiet

beim Betrieb von (Gas-)Brennern gezielt eingesetzt werde. Die angesprochenen

Verkehrskreise, zu denen insbesondere Fachleute zu zählen seien, entnähmen

der Bezeichnung „Venturibrenner“ daher lediglich die Information, daß die Produkte mittels eines solchen Brenners betrieben würden bzw dem Betrieb eines

Brenners nach dem Venturi-Prinzip dienten.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung trägt sie vor, daß die angemeldete Marke aus einer bisher nicht bekannten und auch nicht sprachüblichen Zusammensetzung der Begriffe „Venturi“

und „Brenner“ gebildet sei. Ein beschreibender Sinngehalt sei schon deswegen

nicht erkennbar, weil mit der Anmeldung keine Brenner beansprucht würden. Im

übrigen sei der Begriff „Venturi“ den (auch) angesprochenen Endverbrauchern

nicht bekannt und wirke insoweit wie ein Phantasiebegriff. Aber auch Fachleute

könnten dem Markenwort „Venturibrenner“ keine hinreichende Information über

die Beschaffenheit der beanspruchten Waren entnehmen. So könne ein Brenner

den „Venturi-Effekt“ im Bereich der Luftzufuhr, der Abgasbehandlung oder auch

der Brennstoffzufuhr nutzen. Denkbar sei auch die Verwendung eines „Venturi-

Rohres“ zur Messung des Brennstoffdurchflusses und damit des Verbrauchs. Eine

Heizung könne den „Venturi-Effekt“ auch im Bereich der Luftverteilung innerhalb

der Heizungsrohre oder im Bereich der Austrittsdüsen nutzen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben,

hilfsweise,

die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Markenstelle

hat zu Recht angenommen, daß die angemeldete Marke als beschreibende Angabe dem Ausschlußgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG unterliegt.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung ua solche Marken ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale

der beanspruchten Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Entscheidendes Kriterium für den Ausschluß ist somit allein die Eignung einer Bezeichnung zur

beschreibenden Verwendung. Diese Eignung kann sich aus dem unmittelbaren

Sinngehalt einer Bezeichnung ergeben oder aus ihrer tatsächlichen beschreibenden Verwendung im Verkehr, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verwendung

durch den Anmelder selbst oder durch Dritte erfolgt (vgl Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rn 231 ff.). Nach diesen Kriterien kommt eine Eintragung vorliegend nicht in Betracht.

Mit dem Begriff „Venturi“ – nach dem italienischen Physiker G. B. Venturi

(1746-1822) – wird ein physikalisches Prinzip benannt, das sich mit den Strömungsverhältnissen von Flüssigkeiten und Gasen befaßt. Als „Venturi-Rohr“ wird

ein sich konisch oder düsenförmig verengendes und dann diffusorförmig erweiterndes Rohr bezeichnet, mit dem der Durchfluß von Flüssigkeiten und Gasen

gemessen werden kann. Wie sich aus der dem angefochtenen Beschluß beigefügten Internet-Recherche der Markenstelle ergibt, werden das Venturi-Prinzip und

das Venturi-Rohr ua für die Konstruktion von Brennern nutzbar gemacht. So bietet

die Firma ´Raku Zubehör´ einen Hochleistungsbrenner für Propangas mit „Brennersystem Venturi-Prinzip“ an. Auf der Internet-Seite „www.eibis.com“ wird ein „RI-

JET Brenner mit einem Venturi-Rohr ausgestattet“ beschrieben. Die Firma R…´

bewirbt einen „neuen atmosphärischen Vormisch-Brenner (nach dem Venturi-Prinzip)“. In einem Ersatzteil-Onlineshop wird ein „Venturi-

Brenner“ angeboten.

Der Befund der Markenstelle wird durch die eigene Internet-Recherche des Senats bestätigt, die der Anmelderin mit der Terminsladung übermittelt worden ist.

So wird in der Fundstelle ´DuPont´ ein neues Standheizungsgerät der Anmelderin

wie folgt vorgestellt: „Kernstück der Thermo Top V ist der Venturi-Brenner, mit

dessen Hilfe Verbrennungsstart und –ende im Vergleich zur bisher bekannten

Brennertechnik in der halben Zeit erreicht werden.“ In dieser Aussage erscheint

„Thermo Top V“ als der Markenname der Standheizung, während mit „Venturi-

Brenner“ in ausschließlich sachlich-beschreibender Weise ein bestimmtes Bauelement der Heizung benannt wird. Ebenso verhält es sich in einem Bericht des

SWR, der sich ganz allgemein mit „modernen Standheizungen“ ohne konkreten

Bezug zur Anmelderin befaßt (vgl Fundstelle ´SWR´, S 2, 6. Abs). Dort wird (aaO,

7. Abs) erklärt: „Neu ist der Venturi-Brenner. Das Prinzip ist, daß der Kraftstoff

nicht mehr verdampft wird, sondern durch eine Keramikdüse zerstäubt. Vorteil: Die

volle Heizleistung steht sofort zur Verfügung...“. Auch die Anmelderin selbst weist

darauf hin, daß das betreffende Aggregat in den von ihr hergestellten Standheizungen in Fachkreisen als Venturibrenner bezeichnet wird.

Bei dieser Sachlage unterliegt es keinem Zweifel, daß der Begriff „Venturibrenner“

zumindest dem Fachmann eine klare Information über die spezifische Bauweise

eines so bezeichneten Brenners vermitteln kann.

Die von der Anmeldung in Klasse 11 beanspruchten Heizgeräte können, wie etwa

das Beispiel der von der Anmelderin hergestellten Standheizung „Thermo Top V“

zeigt, mit solchen spezifischen Brennern ausgerüstet sein. Das gleiche gilt für die

Verbrennungsmotoren der Klasse 7. Die angemeldete Marke erschöpft sich insoweit in der Beschreibung der Beschaffenheit bzw eines Merkmals dieser Waren.

Die in Klasse 9 beanspruchten Zusatzgeräte und Bauteile können speziell für

Heizgeräte mit Venturibrennern bestimmt sein. Insoweit stellt sich die angemeldete Marke somit als bloße Bestimmungsangabe dar.

Die Markenstelle hat der angemeldeten Marke die Eintragung daher zu Recht versagt.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlaßt, da es an den hierfür

erforderlichen Voraussetzungen fehlt (vgl § 83 Abs 2 MarkenG). Der vorliegende

Fall wirft weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf noch ist ersichtlich, daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erforderlich machen

würden. Auch die Anmelderin hat nichts dargetan, was eine Zulassung der

Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte.

III.

Der Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 28. Juni 2005 ist nicht

begründet. Nach § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 160 Abs 3 Nr 2 ZPO sind zwar

die Anträge im Protokoll festzustellen. Der Protokollierungspflicht unterliegen jedoch nur die Sachanträge (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl, § 160 Rn 6), mit denen

die Sachentscheidungsbefugnis des Gerichts abgegrenzt wird (vgl Zöller/Greger,

aaO, § 297 Rn 1). Daran fehlt es hier. Denn über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat das Patentgericht von Amts wegen zu befinden. Anträge der Verfahrensbeteiligten sind weder erforderlich noch verbindlich (Ströbele/Hacker, aaO,

§ 83 Rn 44).

Dr. Ströbele

Kirschneck

Dr. Hacker

Bb