Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 30.06.2005 – 9 W (pat) 312/05

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 312/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 44 195

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. Juni 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie

der Richter Dr. Fuchs-Wissemann, Dipl.-Ing. Küstner und Dipl.-Ing. Reinhardt

beschlossen:

Das Patent wird aufrechterhalten. 10.99

G r ü n d e

I.

Gegen das am 23. September 2002 angemeldete und am 9. September 2004 veröffentlichte Patent 102 44 195 ist am 12. November 2004 Einspruch erhoben worden. Das Patent nimmt die Priorität der Anmeldung in Taiwan TW 090123657 vom

25. September 2001 in Anspruch.

Der Einspruch wurde am 14. Januar 2005 zurückgenommen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf ihre Einspruchsbegründung verwiesen.

Das Patent wurde mit Schriftsatz vom 21. Januar 2005 geteilt.

II.

Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch PatG § 147 Abs 3 Satz 1

begründet.

Am Einspruchsverfahren ist nach der Rücknahme des zulässigen und einzigen

Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt.

Das Einspruchsverfahren ist von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).

Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, dass

das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte

dem Antrag der Patentinhaberin, das Patent aufrechtzuerhalten, stattgegeben

werden.

Nach § 47 Abs 1 Satz 3 PatG bedarf es keiner Beschlussbegründung, wenn am

Verfahren nur der Patentinhaber beteiligt ist. Diese Bestimmung gilt auf Grund der

gesetzlichen Verweisungen in § 147 Abs 3 Satz 2 PatG und § 59 Abs 3 PatG auch

für das erstinstanzliche Einspruchsverfahren vor dem Patentgericht entsprechend.

Petzold

Dr. Fuchs-Wissemann

Küstner

Reinhardt

Bb