Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 07.07.2005 – 25 W (pat) 169/04
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 169/04 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
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betreffend die Marke 303 20 220
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie
der Richterin Bayer und dem Richter Merzbach
beschlossen:
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 4. August 2004 und vom 18. Oktober 2004 wirkungslos sind, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
1 061 256 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 4. August 2004 i.V.m. dem Berichtigungsbeschluss vom
18. Oktober 2004 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und
Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und
der Widerspruchsmarke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bejaht und die Teillöschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen haben die Inhaber der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie haben die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung
beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o.g. Marke zurückgenommen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind demzufolge hinsichtlich der angeordneten
Teillöschung wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1
ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidungen von Amts wegen, zumal
das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht
wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46
zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.
Kliems
Bayer
Merzbach
Na