Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 12.07.2005 – 17 W (pat) 333/03

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. Juli 2005

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 199 03 548

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandung vom 12. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie des Richters Dipl.-Ing. Prasch, der Richterin

Eder und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt 6.70

beschlossen:

Das Patent DE 199 03 548 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 29. Januar 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt

eingegangene Patentanmeldung 199 03 548 wurde ein Patent mit der

Bezeichnung

"Einrichtung und Verfahren zur terminplanabgestimmten Reiseplanung"

erteilt. Veröffentlichungstag der Patententerteilung ist der 10. April 2003.

Gegen das Patent ist ein Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat die in

§ 21 Abs 1 PatG genannten Widerrufsgründe geltend gemacht und unter Hinweis

auf von ihr genannte Druckschriften ausgeführt, dass der Gegenstand des Patents

weder neu sei noch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Der Patentinhaber hat sich zur Sache weder schriftlich geäußert, noch ist er zum

Termin für die mündliche Verhandlung erschienen. Anträge hat er nicht gestellt.

Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:

„Einrichtung zur terminplanabgestimmten Reiseplanung, umfassend eine Eingabeeinheit (2) zum Eingeben von Reiseparametern

einer zu planenden Reise,

einen Terminspeicher (3), in welchem alle Termine wenigstens eines Benutzers der Einrichtung gespeichert sind,

einen Verkehrsmittel- und/oder -wege-Speicher (5), in welchem

von Verkehrsleistungsträgern angebotene Verkehrsmittel und/oder

-wege gespeichert sind,

eine Steuereinheit

(4), welche auf den Verkehrsmittel-

und/oder -wege-Speicher (5) zugreifen und in Abhängigkeit von

den eingegebenen Reiseparametern

rein verkehrstechnisch

mögliche Verkehrsmittel und/oder -wege ermitteln kann,

eine Komparatoreinheit (6) zum Identifizieren ausgewählter Verkehrsmittel und/oder -wege durch Vergleichen der eingegebenen

oder konkretisierter Reiseparameter und/oder der rein verkehrstechnisch möglichen Verkehrsmittel und/oder -wege einerseits mit

den Terminen des Benutzers andererseits, so dass Terminkollisionen ermittelbar sind, und

eine Anzeigeeinheit (7) zum Anzeigen des Ergebnisses des mittels der Komparatoreinheit (6) durchgeführten Vergleichs, wobei

die zu einem von dem Benutzer der Einrichtung und/oder einem

Verkehrsleistungsträger als zu buchend und/oder als gebucht

bestätigten Verkehrsmittel- und/oder -weg zugehörigen Reisedaten automatisch mittels der Steuereinheit (4) in dem Terminspeicher (3) speicherbar sind.“

Hinsichtlich der weiteren Patentansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.

II.

Der Einspruch ist zulässig, da er frist- und formgerecht erhoben sowie nach Maßgabe des § 59 Abs 1 Satz 4 PatG begründet worden ist. Er führt zum Widerruf des

Patents, da jedenfalls die Lehre zur terminplanabgestimmten Reiseplanung gemäß dem Anspruch 1 nicht auf technischem Gebiet liegt und somit keine dem

Patentschutz zugängliche Erfindung iSd § 1 PatG ist.

1. Das Streitpatent betrifft nach den nebengeordneten Ansprüchen 1, 2 und 6 Einrichtungen zur terminplanabgestimmten Reiseplanung sowie nach den nebengeordneten Ansprüchen 10, 12 und 13 Verfahren zur automatisierten, terminplanabgestimmten Reiseplanung.

In der Streitpatentschrift wird einleitend geschildert, dass es bekannt sei, die Planung einer Reise mit Hilfe eines Computers durchzuführen, der bspw über das

Internet auf zentrale Verkehrsmittel- und Verkehrswege-Datenbanken zugreifen

und mit dem die Reise auch gebucht werden könne. Als nachteilig wird dabei

herausgestellt, dass insbesondere im Fall von Geschäftsreisen eine Abstimmung

mit dem eigenen Terminkalender erfolgen müsse, die zeitaufwändig und fehlerträchtig sei. Entsprechend sei es Aufgabe des Patentgegenstandes, eine Einrichtung zur terminplanabgestimmten Reiseplanung und ein Verfahren zur automatisierten, terminplanabgestimmten Reiseplanung zu schaffen, welche bzw. welches

einerseits Terminkollisionen mit anderen Terminen bei der Reiseplanung zuverlässig vermeide und andererseits die Führung des eigenen Terminkalenders erleichtere (vgl Abs 0002 und 0004 des Streitpatents).

2. Mit dem Anspruch 1 wird zur Lösung dieser Aufgabenstellung eine Einrichtung

vorgeschlagen, die aus Eingabeeinheit, Anzeigeeinheit, Steuereinheit, Komparatoreinheit und Speichern für Verkehrsmittel- und/oder -wege bzw Terminen wenigstens eines Benutzers besteht. In Hinsicht auf die Ausgestaltung der einzelnen

Einheiten oder ihr Zusammenwirken in technischer Hinsicht enthält der Anspruch

keine weiteren Angaben.

Die weiteren im Anspruch enthaltenen Anweisungen beziehen sich auf Arbeitsschritte, die von der Einrichtung ausgeführt werden, damit die Reiseplanung terminplanabgestimmt erfolgen kann, also Kollisionen mit anderen Terminen vermieden werden. Zu diesem Zweck werden an der Eingabeeinrichtung eingegebene

Reiseparameter (bspw Ausgangs- und Zielort, gewünschter Ankunftszeitpunkt,

Verweildauer, vgl Abs 0071 der Patentschrift) von der Steuereinheit unter Verwendung

von

(Fahrplan-) Daten

über

verschiedene Verkehrsmittel-

und/oder -wege ausgewertet und die möglichen Reisealternativen ermittelt. Unter

den möglichen Reisealternativen werden durch Vergleiche mit den schon

vorhandenen Terminen des Benutzers diejenigen Alternativen identifiziert, die

nicht mit anderen Terminen kollidieren. Die solcherart identifizierten Reisealternativen werden angezeigt, worauf der Benutzer seine Auswahl treffen kann und

die ausgewählte Reisealternative, ggf nach Rückfrage beim Verkehrsleistungsträger, gebucht wird. Die gebuchte Reisealternative wird als neuer Termin

im Speicher vermerkt.

Es ist nachvollziehbar, dass durch die Abstimmung mit den anderen Terminen des

Benutzers Terminkollisionen bei der Reiseplanung vermieden werden.

3. Die Lehre des Patentanspruchs 1 liegt jedoch nicht auf technischem Gebiet.

Seinem Wortlaut nach ist der Anspruch 1 auf eine Einrichtung gerichtet, der für

sich gesehen zweifellos technischer Charakter zukommt. Die Frage, ob ein angemeldeter Patentanspruch die erforderliche Patentfähigkeit aufweist, darf aber nach

den Feststellungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichenketten" nicht allein nach der Kategorie dieses Anspruchs und unabhängig davon beantwortet werden, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht (vgl GRUR 2002, 143, 145, re Sp). Was das Erfordernis der Technizität anbelangt, ist die Patentfähigkeit einer Lehre, auch wenn sie sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient und vorrichtungsmäßig eingekleidet ist, nur dann

zu bejahen, wenn die Lösung eines konkreten technischen Problems gelehrt wird

(vgl BGH in GRUR 2005, 143, 144, re Sp).

Eine konkrete technische Problemstellung kann in der angestrebten Vermeidung

von Terminkollisionen bei der Planung einer Reise aber nicht erkannt werden.

Diese Problemstellung liegt auf geschäftlichem oder organisatorischem, nicht aber

auf technischem Gebiet.

Eine konkrete technische Problemstellung ergibt sich auch nicht implizit aus den in

Anspruch genannten Lösungsmerkmalen. Die im Anspruch genannten Einheiten

deutet ein Datenverarbeitungsfachmann als Bestandteile eines Computers und

schließt deshalb auf den Einsatz eines Computers zur Ausführung der Reiseplanung. Dieser Umstand kann aber den technischen Charakter der Lehre des Anspruchs nicht stützen. Denn, wie der Bundesgerichtshof in "Suche fehlerhafter

Zeichenketten" ausführt (vgl GRUR 2002, 143, Leitsatz 1 und 144, re Sp), kann

eine beanspruchte Lehre nicht schon deshalb als patentierbar angesehen werden,

weil sie bestimmungsgemäß den Einsatz eines Computers erfordert.

Aber auch die im Anspruch im einzelnen genannten Merkmale lassen keine Eigenheit erkennen, die implizit auf eine konkrete technische Problemstellung hinweist. So verbirgt sich bspw hinter dem Merkmal "Terminspeicher" nicht etwa eine

Ausbildung eines Speichers mit besonderen technischen Eigenschaften, sondern

lediglich ein (üblicher) Speicher, in dem Termindaten gespeichert werden. Ebenso

verhält es sich mit der Komparatoreinheit zum Identifizieren ausgewählter Verkehrsmittel. Hier findet sich weder im Anspruch noch in der Beschreibung ein Hinweis auf eine technische Eigenheit eines Komparators und damit auf eine dieser

möglicherweise zugrunde liegende konkrete technische Problemstellung, sondern

nur die Angabe, dass Reise- und Verkehrsparameter mit Terminen des Benutzers

verglichen werden sollen.

Die Einrichtung zur terminplanabgestimmten Reiseplanung nach dem Patentanspruch 1 liegt daher nicht auf technischem Gebiet und ist deshalb keine dem Patentschutz zugängliche Erfindung.

4. Der Patentinhaber hat sein Patent - mangels anderer Anträge - allein in der erteilten Fassung verteidigt. Der Senat ist an diesen Antrag gebunden und kann

über diesen Antrag nur einheitlich entscheiden (vgl BGH in GRUR 89, 103

- Verschlussvorrichtung für Gießpfannen - ).

Nachdem die Einrichtung zur terminplanabgestimmten Reiseplanung nach dem

erteilten Anspruch 1, wie dargelegt, keine dem Patentschutz zugängliche Erfindung ist, war das Patent zu widerrufen.

Dr. Fritsch

Prasch

Eder

Baumgardt

Ju