Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 13.07.2005 – 26 W (pat) 275/03

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 275/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 302 60 282.8

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert

sowie der Richter Kraft und Reker 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für

„Dienstleistungen in den Bereichen Werbung, Geschäftsführung,

Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Dienstleistungen

im

Bereich

Transportwesen,

insbesondere

Leistungen

im

Zusammenhang mit Fährschiffen; Veranstaltung von Reisen;

Dienstleistungen in oder durch Reisebüros, insbesondere Erteilen

von Auskünften über Reisen und Beförderung von Waren

bezüglich Tarife, Fahrpläne und Beförderungsarten; sportliche und

kulturelle Aktivitäten

insbesondere Dienstleistungen, deren

Hauptzweck die Zerstreuung, Belustigung oder Entspannung von

Personen ist; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung

von Gästen,

insbesondere Reservierung von Unterkunft

für

Reisende und deren Verpflegung“

angemeldete farbige Bildmarke

zurückgewiesen, weil sie ausschließlich aus beschreibenden, freihaltungsbedürftigen Angaben bestehe, denen auch jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur

Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke sei ersichtlich aus der

englischen Abkürzung „Scand“ der Begriffe „Scandinavia“ bzw „scandinavian“ und

dem Plural des englischen Begriffs „trip“ gebildet, der die Bedeutung „Fahrten,

Reisen, Touren“ habe und mit gleicher Bedeutung Eingang in die deutsche

Sprache gefunden habe. In ihrer Gesamtheit habe die sprachregelgerecht

gebildete Marke die Bedeutung „Skandinavienreisen“ und gehe damit nicht über

den Bedeutungsgehalt der Summe der Einzelbestandteile „Scand“ und „Trips“

hinaus. In dieser Bedeutung werde sie von den angesprochenen Verkehrskreisen

sofort als beschreibender Hinweis darauf verstanden, dass die mit der Anmeldung

beanspruchten Dienstleistungen Reisen bzw Touren nach Skandinavien zum

Gegenstand hätten bzw die Werbung, das Transportwesen, die Reisen, Aktivitäten

und sonstigen Dienstleistungen auf Touren nach Skandinavien ausgelegt bzw

hierfür bestimmt seien. Die Marke stelle somit eine

freihaltebedürftige

Bestimmungs- und Beschaffenheitsangabe dar. Dass es sich um eine

Wortneubildung handele, sei dabei unbeachtlich. Der Marke fehle auch jegliche

Unterscheidungskraft, weil sie nur eine werbeüblich verkürzte Sachinformation sei

und es ihr an einer darüber hinausgehenden phantasievollen Eigenart fehle, so

dass sie den Gedanken an ein betriebliches Herkunftskennzeichen nicht

aufkommen lasse.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,

der angemeldeten Marke könne kein im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsgehalt zugeordnet werden. Der Markenbestandteil „Scand“ stelle keine im

Verkehr übliche Abkürzung des englischen Begriffs „Scandinavia“ dar. Er sei in

herkömmlichen englischen Lexika und Wörterbüchern nicht verzeichnet. Dies liege

auch daran, dass die bei korrekter Silbentrennung des Begriffs „Scandinavia“

dessen erste Silbe „Scan“ und nicht „Scand“ laute. Beschreibend sein könne

daher allenfalls die Bezeichnung „ScanTrips“, nicht aber die angemeldete Marke

„ScandTrips“, die eine sprachregelwidrige Wortneuschöpfung und für den Verkehr

deshalb nicht ohne weiteres verständlich sei. Im übrigen könne sich die

Anmelderin, die Scandlines Deutschland GmbH, auch auf einen Schutz des

Markenbestandteils „Scand“ als Stammbestandteil ihrer Unternehmenskennzeichnung berufen. Die Anmelderin gehöre zum Scandlines-Konzern, der

führenden Reederei-Unternehmensgruppe auf dem Markt der Ostseefähren, die

im

Jahre 2002

Passagiere,

… Pkw,

… Lkw

und

… Schienenwaggons

auf … Fährverbindungen

zwischen Deutschland,

Dänemark, Schweden und den baltischen Staaten befördert habe. Wer mit der

angemeldeten Bezeichnung konfrontiert werde, komme nicht umhin, dabei

unwillkürlich an das Unternehmen der Anmelderin bzw ihrer Konzernmutter zu

denken. Auch der in der angemeldeten Marke enthaltene weitere Bestandteil

„Trips“ beinhalte keine eindeutige Sachaussage, weil er neben den von der

Markenstelle angeführten Bedeutungen auch einen Rauschzustand nach dem

Genuss von Drogen sowie ein internationales Abkommen über handelsbezogene

Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum bezeichne. Wegen der Undeutlichkeit

des

ihm vorangestellten Bestandteils

„Scand“ könne der Verkehr nicht

entscheiden, welche Übersetzung des Begriffs „Trips“ die nächstliegende sei. Ein

Indiz für die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke sei auch der Umstand,

dass diese in keinem englischsprachigen Staat als Marke eingetragen worden sei.

Der Verkehr werde die angemeldete Marke auch deshalb als betriebliche

Herkunftskennzeichnung verstehen, weil er daran gewöhnt sei, dass ihm in der

Touristikbranche Firmen und Marken begegneten, die mehr oder weniger

deutliche Anklänge an den Geschäftsgegenstand bzw die angebotenen

Dienstleistungen enthielten. Letztlich seien auch die Bezeichnungen „Scandinavia

CAMPING PARADIES“, „Scandiparkett“, „Scandic Hotel“ (für ua „Beherbergung

von Gästen“), „SCANDIPHARM“ (für ua „pharmazeutische Präparate“), „Scandi-

Knäcke“

(für

„Knäckebrot“) und

„SCANDINAVIAN SEAWAYS“

(für ua

„Beförderung von Personen und Gütern mit Schiffen“) als Marken eingetragen

worden. Die Anmelderin beantragt sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses.

II

Die zulässige Beschwerde der Markenanmelderin ist unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt insbesondere jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG.

Auch dieses Eintragungshindernis

ist

im Lichte des Allgemeininteresses

auszulegen, das

ihm zugrunde

liegt, und das darin besteht, den

freien

Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips;

MarkenR 2003, 227, 231 d – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist

damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die

Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH

GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die

fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein

gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird,

so ergibt sich daraus ein

tatsächlicher Anhalt dafür, dass

ihr

jegliche

Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice).

Um eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren

Bestandteilen zusammensetzt, als beschreibend ansehen zu können, genügt es

zwar nicht, dass für jeden dieser Bestandteile ein möglicher beschreibender

Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch der Neuschöpfung

selbst zukommen. Im allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen,

von denen jeder beschreibend ist, aber selbst beschreibend, auch wenn sie eine

sprachliche Neuschöpfung darstellt, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied

zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht.

Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der

Kombination in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen

Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer

Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht

(EuGH MarkenR 2004, 111 – Biomild).

Einen entsprechenden schutzbegründenden Überschuss weist die wegen der Binnengroßschreibung des Buchstabens „T“ erkennbar aus den beschreibenden Bestandteilen „Scand“ und „Trips“ gebildete Bezeichnung „ScandTrips“ nicht auf.

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere den

Transport-, Reisedurchführungs- und Reisevermittlungsdienstleistungen sowie

den Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, hat der ursprünglich englischsprachige, jedoch auch im Deutschen umgangssprachlich verwendete Markenteil „Trips“ für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbraucher die von der Markenstelle festgestellte

Bedeutung „Fahrten, Reisen, Touren“ und bezeichnet die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen ihrer Art bzw ihrer Bestimmung nach. Soweit die Anmelderin auf weitere mögliche Bedeutungen, wie einen Rauschzustand nach dem

Genuss von Drogen oder ein ebenso benanntes Handelsabkommen hinweist,

vermag dies die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht zu begründen, weil ein solches Verständnis des Wortes „Trips“ im Zusammenhang mit den

in Frage stehenden Dienstleistungen absolut fern liegt.

Die am Beginn der angemeldeten Marke stehende Bezeichnung „Scand“ stellt die

Abkürzung der englischen Begriffe „Scandinavia“ und „scandinavian“ dar, wie die

Markenstelle unter Hinweis auf eine Anzahl im einzelnen aufgeführter Abkürzungswörterbücher bereits umfänglich nachgewiesen hat. Die notwendige Unterscheidungskraft kann auch Abkürzungen beschreibender Angaben fehlen. Voraussetzung dafür ist, dass die Abkürzung aus sich heraus verständlich ist und von

den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden beschreibenden

Angabe gleichgesetzt und insoweit verstanden werden kann (BPatG GRUR 1998,

51 – BGHZ; PAVIS PROMA 30 W (pat) 247/99 – HiQ; PAVIS PROMA

33 W (pat) 47/02 – EG). Davon kann zwar nicht in jedem Fall allein deshalb ausgegangen werden, weil der jeweilige Ausdruck in einem der häufig sehr umfangreichen Abkürzungsverzeichnisse vermerkt ist. Dieser Umstand spricht jedoch

dann für das Fehlen der Unterscheidungskraft, wenn die fragliche Abkürzung mit

nur einer bestimmten beschreibenden Bedeutung aufgeführt ist. Ferner ist eine

Abkürzung auch dann, wenn sie für eine Vielzahl verschiedener Begriffe aufgeführt, als zur beschreibenden Verwendung geeignet anzusehen, wenn konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass iVm den beanspruchten Waren und/oder

Dienstleistungen eine einzige beschreibende Bedeutung im Vordergrund steht

(BGH GRUR 2002, 261, 262 – AC; BPatG GRUR 1999, 330 - CT).

Hiervon ausgehend ergibt sich die Zulässigkeit einer Gleichsetzung der Abkürzung

„Scand“ mit den

ihr zugrunde

liegenden Begriffen

„Scandinavia“ bzw

„scandinavian“ zum einen aus dem Umstand, dass sie nur für die genannten

dienstleistungsbeschreibenden Begriffe verzeichnet und offenbar nur für diese gebräuchlich ist, sowie zum anderen daraus, dass die Angabe des Reiseziels bei

touristischen Dienstleistungen wesentlich ist und insoweit ein Verständnis von

„Scand“ iSv „Scandinavia“ oder „scandinavian“ wegen der vollständigen Übernahme des Wortanfangs als Abkürzung selbst dann zu erwarten ist, wenn die

Verwendung der Abkürzung im allgemeinen im Verkehr nicht üblich sein sollte.

Dass die Abkürzung „Scand“ in vielen Standardwörterbüchern und Lexika nicht

verzeichnet ist, vermag die Tatsache, dass es sich insoweit um eine gebräuchliche

Abkürzung handelt, nicht entscheidend in Frage zu stellen, weil in allgemeinen

Wörterbüchern in der Regel nur die vollständigen Begriffe, nicht jedoch deren Abkürzungen aufgeführt sind. Auch der Umstand, dass die gebräuchliche Abkürzung

„Scand“ nicht der silbenmäßigen Gliederung der Begriffe „Scandinavia“ bzw

„scandinavian“ entspricht, stellt ihre Eignung und Verständlichkeit als Abkürzung

dieser Begriffe nicht in Frage. Vielmehr erscheint es als naheliegend, zur Abkürzung „Scand“ und nicht „Scan“ zu verwenden, weil die letztgenannte Bezeichnung

zugleich ein eigenständiger Begriff der englischen Sprache und deshalb als Abkürzung eines anderen Begriffes eher ungeeignet ist.

Die aus den für die fraglichen Dienstleistungen beschreibenden Wortelementen

„Scand“ und „Trips“ bestehende angemeldete Marke „ScandTrips“ ist sprachregelgerecht gebildet, weil sie in in der Abfolge ihrer Einzelelemente der sprachüblichen

Bezeichnung „Scandinavia(n) Trips“ entspricht. Sie bezeichnet in ohne weiteres

verständlicher Weise den Umstand, dass es sich bei den entsprechend gekennzeichneten Dienstleistungen um solche handelt, die Reisen, Transporte usw nach

bzw in Skandinavien zum Gegenstand haben bzw für solche Reisen bestimmt und

geeignet sind und stellt deshalb eine dienstleistungsbeschreibende Angabe dar,

die der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher in rechtserheblichem Umfang nicht als betriebliches Herkunftskennzeichen versteht und der deshalb jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Angesichts ihres rein dienstleistungsbeschreibenden Charakters steht der angemeldeten Marke darüber hinaus, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, weil die

angemeldete Marke zur Bezeichnung der Art bzw der Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann.

Soweit die Anmelderin sich demgegenüber auf eine Anzahl von ihrer Ansicht nach

vergleichbaren eingetragenen Marken beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die

Eintragung, einer identischen oder vergleichbaren Marke durch das Patentamt,

nach ständiger Rechtsprechung weder für sich noch in Verbindung mit dem

Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen vermag, weil die Entscheidung über die Schutzunfähigkeit einer Marke keine Ermessensfrage, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt (BGH GRUR 1997, 527,

529 - Autofelge; BlPMZ 1998, 248, 249 – Today). Auch der verwaltungsrechtliche

Grundsatz des Vertrauensschutzes vermag allenfalls die Rücknahme eines

rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu verhindern, nicht aber die Wiederholung eines als unrichtig erkannten Verwaltungshandelns zu rechtfertigen (BPatGE 32, 5,

10 – CREATION GROSS). Im übrigen kann zumindest bei den von der Anmelderin angeführten eingetragenen Marken, die nicht die Abkürzung „Scand“, sondern

die Bestandteile „Scandi“ oder „Scandic“ enthalten, nicht von ohne weiteres vergleichbaren Sachverhalten ausgegangen werden. Das gleiche gilt auch in Bezug

auf die von den Senaten des BPatG für schutzfähig erachteten, unter Verwendung

des Bestandteils

„Scand“ gebildeten Marken

„SCANDENERGY“ und

„SCANDOOR“, weil es sich insoweit entweder um eine Marke mit einem schutzbegründenden Bildbestandteil

oder – in Bezug

auf

die Bezeichnung

„SCANDOOR“ um ein Wort handelte, das aus den Bestandteilen „SCAN“ und

„DOOR“ zusammengesetzt war.

Der von der Anmelderin zur Stützung der Schutzfähigkeit weiterhin angeführte

Umstand, dass die angemeldete Marke weltweit in keinem englischsprachigen

Land als Marke eingetragen sei, spricht eher gegen als für ihre Schutzfähigkeit,

weil aus ihm nur der Schluss gezogen werden kann, dass auch diese Länder die

entsprechende Bezeichnung, sofern sie dort angemeldet worden ist, für nicht

schutzfähig erachtet haben.

Soweit die Anmelderin die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mit der Darlegung zu begründen versucht, bei dem Bestandteil „Scand“ handele es sich um

den Stammbestandteil ihrer Firma „Scandlines“, die Marktführerin im Ostsee-

Fährverkehr sei, besagt dies nichts über seine von Haus aus bestehende Eignung,

als beschreibende Angabe zu dienen, und damit nichts über die Schutzfähigkeit

der angemeldeten Marke gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG. Der diesbezügliche Vortrag reicht auch zur Darlegung einer möglichen Verkehrsdurchsetzung (§ 8

Abs 3 MarkenG) der angemeldeten Marke nicht aus, weil ihm nicht entnommen

werden kann, dass und ggf seit wann und in welchem Umfang die Marke selbst

bereits von Anmelderin im Verkehr benutzt worden ist bzw aus welchen Gründen

der Verkehr Anlass haben könnte, allein in dem Bestandteil „SCAND“ der Firma

und Marke „SCANDLINES“ auch bei einer Benutzung innerhalb der angemeldeten

Marke einen Hinweis auf eine weitere Marke der Anmelderin zu sehen. Hierfür

hätte es der Glaubhaftmachung einer Bekanntheit der angemeldeten Bezeichnung

selbst oder der Bezeichnung „SCAND“ bei den maßgeblichen Verkehrskreisen

bedurft, zu der außer der insoweit nicht ausreichenden Marktführerschaft der Anmelderin im Ostseefährverkehr nichts vorgetragen worden ist.

Bei dieser Sachlage muss der Beschwerde der Anmelderin der Erfolg versagt

bleiben.

Albert

Kraft

Reker

Bb