Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 13.07.2005 – 26 W (pat) 275/03
26. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 275/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 60 282.8
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie der Richter Kraft und Reker 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für
„Dienstleistungen in den Bereichen Werbung, Geschäftsführung,
Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Dienstleistungen
im
Bereich
Transportwesen,
insbesondere
Leistungen
im
Zusammenhang mit Fährschiffen; Veranstaltung von Reisen;
Dienstleistungen in oder durch Reisebüros, insbesondere Erteilen
von Auskünften über Reisen und Beförderung von Waren
bezüglich Tarife, Fahrpläne und Beförderungsarten; sportliche und
kulturelle Aktivitäten
insbesondere Dienstleistungen, deren
Hauptzweck die Zerstreuung, Belustigung oder Entspannung von
Personen ist; Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung
von Gästen,
insbesondere Reservierung von Unterkunft
für
Reisende und deren Verpflegung“
angemeldete farbige Bildmarke
zurückgewiesen, weil sie ausschließlich aus beschreibenden, freihaltungsbedürftigen Angaben bestehe, denen auch jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur
Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke sei ersichtlich aus der
englischen Abkürzung „Scand“ der Begriffe „Scandinavia“ bzw „scandinavian“ und
dem Plural des englischen Begriffs „trip“ gebildet, der die Bedeutung „Fahrten,
Reisen, Touren“ habe und mit gleicher Bedeutung Eingang in die deutsche
Sprache gefunden habe. In ihrer Gesamtheit habe die sprachregelgerecht
gebildete Marke die Bedeutung „Skandinavienreisen“ und gehe damit nicht über
den Bedeutungsgehalt der Summe der Einzelbestandteile „Scand“ und „Trips“
hinaus. In dieser Bedeutung werde sie von den angesprochenen Verkehrskreisen
sofort als beschreibender Hinweis darauf verstanden, dass die mit der Anmeldung
beanspruchten Dienstleistungen Reisen bzw Touren nach Skandinavien zum
Gegenstand hätten bzw die Werbung, das Transportwesen, die Reisen, Aktivitäten
und sonstigen Dienstleistungen auf Touren nach Skandinavien ausgelegt bzw
hierfür bestimmt seien. Die Marke stelle somit eine
freihaltebedürftige
Bestimmungs- und Beschaffenheitsangabe dar. Dass es sich um eine
Wortneubildung handele, sei dabei unbeachtlich. Der Marke fehle auch jegliche
Unterscheidungskraft, weil sie nur eine werbeüblich verkürzte Sachinformation sei
und es ihr an einer darüber hinausgehenden phantasievollen Eigenart fehle, so
dass sie den Gedanken an ein betriebliches Herkunftskennzeichen nicht
aufkommen lasse.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
der angemeldeten Marke könne kein im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsgehalt zugeordnet werden. Der Markenbestandteil „Scand“ stelle keine im
Verkehr übliche Abkürzung des englischen Begriffs „Scandinavia“ dar. Er sei in
herkömmlichen englischen Lexika und Wörterbüchern nicht verzeichnet. Dies liege
auch daran, dass die bei korrekter Silbentrennung des Begriffs „Scandinavia“
dessen erste Silbe „Scan“ und nicht „Scand“ laute. Beschreibend sein könne
daher allenfalls die Bezeichnung „ScanTrips“, nicht aber die angemeldete Marke
„ScandTrips“, die eine sprachregelwidrige Wortneuschöpfung und für den Verkehr
deshalb nicht ohne weiteres verständlich sei. Im übrigen könne sich die
Anmelderin, die Scandlines Deutschland GmbH, auch auf einen Schutz des
Markenbestandteils „Scand“ als Stammbestandteil ihrer Unternehmenskennzeichnung berufen. Die Anmelderin gehöre zum Scandlines-Konzern, der
führenden Reederei-Unternehmensgruppe auf dem Markt der Ostseefähren, die
im
Jahre 2002
…
Passagiere,
… Pkw,
… Lkw
und
… Schienenwaggons
auf … Fährverbindungen
zwischen Deutschland,
Dänemark, Schweden und den baltischen Staaten befördert habe. Wer mit der
angemeldeten Bezeichnung konfrontiert werde, komme nicht umhin, dabei
unwillkürlich an das Unternehmen der Anmelderin bzw ihrer Konzernmutter zu
denken. Auch der in der angemeldeten Marke enthaltene weitere Bestandteil
„Trips“ beinhalte keine eindeutige Sachaussage, weil er neben den von der
Markenstelle angeführten Bedeutungen auch einen Rauschzustand nach dem
Genuss von Drogen sowie ein internationales Abkommen über handelsbezogene
Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum bezeichne. Wegen der Undeutlichkeit
des
ihm vorangestellten Bestandteils
„Scand“ könne der Verkehr nicht
entscheiden, welche Übersetzung des Begriffs „Trips“ die nächstliegende sei. Ein
Indiz für die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Marke sei auch der Umstand,
dass diese in keinem englischsprachigen Staat als Marke eingetragen worden sei.
Der Verkehr werde die angemeldete Marke auch deshalb als betriebliche
Herkunftskennzeichnung verstehen, weil er daran gewöhnt sei, dass ihm in der
Touristikbranche Firmen und Marken begegneten, die mehr oder weniger
deutliche Anklänge an den Geschäftsgegenstand bzw die angebotenen
Dienstleistungen enthielten. Letztlich seien auch die Bezeichnungen „Scandinavia
CAMPING PARADIES“, „Scandiparkett“, „Scandic Hotel“ (für ua „Beherbergung
von Gästen“), „SCANDIPHARM“ (für ua „pharmazeutische Präparate“), „Scandi-
Knäcke“
(für
„Knäckebrot“) und
„SCANDINAVIAN SEAWAYS“
(für ua
„Beförderung von Personen und Gütern mit Schiffen“) als Marken eingetragen
worden. Die Anmelderin beantragt sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses.
II
Die zulässige Beschwerde der Markenanmelderin ist unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt insbesondere jegliche Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG.
Auch dieses Eintragungshindernis
ist
im Lichte des Allgemeininteresses
auszulegen, das
ihm zugrunde
liegt, und das darin besteht, den
freien
Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips;
MarkenR 2003, 227, 231 d – Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist
damit nur Raum, soweit diese geeignet sind, dem Verbraucher die
Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH
GRUR 2001, 1148, 1149 – BRAVO). Kann demnach einer Wortmarke ein für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein
gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom
Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird,
so ergibt sich daraus ein
tatsächlicher Anhalt dafür, dass
ihr
jegliche
Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2004, 30 f – Cityservice).
Um eine Marke, die sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung mit mehreren
Bestandteilen zusammensetzt, als beschreibend ansehen zu können, genügt es
zwar nicht, dass für jeden dieser Bestandteile ein möglicher beschreibender
Charakter festgestellt wird. Ein solcher Charakter muss auch der Neuschöpfung
selbst zukommen. Im allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen,
von denen jeder beschreibend ist, aber selbst beschreibend, auch wenn sie eine
sprachliche Neuschöpfung darstellt, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied
zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht.
Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung aufgrund der Ungewöhnlichkeit der
Kombination in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen einen
Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer
Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht
(EuGH MarkenR 2004, 111 – Biomild).
Einen entsprechenden schutzbegründenden Überschuss weist die wegen der Binnengroßschreibung des Buchstabens „T“ erkennbar aus den beschreibenden Bestandteilen „Scand“ und „Trips“ gebildete Bezeichnung „ScandTrips“ nicht auf.
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere den
Transport-, Reisedurchführungs- und Reisevermittlungsdienstleistungen sowie
den Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen, hat der ursprünglich englischsprachige, jedoch auch im Deutschen umgangssprachlich verwendete Markenteil „Trips“ für den durchschnittlich informierten, aufmerksamen
und verständigen Durchschnittsverbraucher die von der Markenstelle festgestellte
Bedeutung „Fahrten, Reisen, Touren“ und bezeichnet die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen ihrer Art bzw ihrer Bestimmung nach. Soweit die Anmelderin auf weitere mögliche Bedeutungen, wie einen Rauschzustand nach dem
Genuss von Drogen oder ein ebenso benanntes Handelsabkommen hinweist,
vermag dies die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke nicht zu begründen, weil ein solches Verständnis des Wortes „Trips“ im Zusammenhang mit den
in Frage stehenden Dienstleistungen absolut fern liegt.
Die am Beginn der angemeldeten Marke stehende Bezeichnung „Scand“ stellt die
Abkürzung der englischen Begriffe „Scandinavia“ und „scandinavian“ dar, wie die
Markenstelle unter Hinweis auf eine Anzahl im einzelnen aufgeführter Abkürzungswörterbücher bereits umfänglich nachgewiesen hat. Die notwendige Unterscheidungskraft kann auch Abkürzungen beschreibender Angaben fehlen. Voraussetzung dafür ist, dass die Abkürzung aus sich heraus verständlich ist und von
den beteiligten Verkehrskreisen ohne weiteres der betreffenden beschreibenden
Angabe gleichgesetzt und insoweit verstanden werden kann (BPatG GRUR 1998,
51 – BGHZ; PAVIS PROMA 30 W (pat) 247/99 – HiQ; PAVIS PROMA
33 W (pat) 47/02 – EG). Davon kann zwar nicht in jedem Fall allein deshalb ausgegangen werden, weil der jeweilige Ausdruck in einem der häufig sehr umfangreichen Abkürzungsverzeichnisse vermerkt ist. Dieser Umstand spricht jedoch
dann für das Fehlen der Unterscheidungskraft, wenn die fragliche Abkürzung mit
nur einer bestimmten beschreibenden Bedeutung aufgeführt ist. Ferner ist eine
Abkürzung auch dann, wenn sie für eine Vielzahl verschiedener Begriffe aufgeführt, als zur beschreibenden Verwendung geeignet anzusehen, wenn konkrete
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass iVm den beanspruchten Waren und/oder
Dienstleistungen eine einzige beschreibende Bedeutung im Vordergrund steht
(BGH GRUR 2002, 261, 262 – AC; BPatG GRUR 1999, 330 - CT).
Hiervon ausgehend ergibt sich die Zulässigkeit einer Gleichsetzung der Abkürzung
„Scand“ mit den
ihr zugrunde
liegenden Begriffen
„Scandinavia“ bzw
„scandinavian“ zum einen aus dem Umstand, dass sie nur für die genannten
dienstleistungsbeschreibenden Begriffe verzeichnet und offenbar nur für diese gebräuchlich ist, sowie zum anderen daraus, dass die Angabe des Reiseziels bei
touristischen Dienstleistungen wesentlich ist und insoweit ein Verständnis von
„Scand“ iSv „Scandinavia“ oder „scandinavian“ wegen der vollständigen Übernahme des Wortanfangs als Abkürzung selbst dann zu erwarten ist, wenn die
Verwendung der Abkürzung im allgemeinen im Verkehr nicht üblich sein sollte.
Dass die Abkürzung „Scand“ in vielen Standardwörterbüchern und Lexika nicht
verzeichnet ist, vermag die Tatsache, dass es sich insoweit um eine gebräuchliche
Abkürzung handelt, nicht entscheidend in Frage zu stellen, weil in allgemeinen
Wörterbüchern in der Regel nur die vollständigen Begriffe, nicht jedoch deren Abkürzungen aufgeführt sind. Auch der Umstand, dass die gebräuchliche Abkürzung
„Scand“ nicht der silbenmäßigen Gliederung der Begriffe „Scandinavia“ bzw
„scandinavian“ entspricht, stellt ihre Eignung und Verständlichkeit als Abkürzung
dieser Begriffe nicht in Frage. Vielmehr erscheint es als naheliegend, zur Abkürzung „Scand“ und nicht „Scan“ zu verwenden, weil die letztgenannte Bezeichnung
zugleich ein eigenständiger Begriff der englischen Sprache und deshalb als Abkürzung eines anderen Begriffes eher ungeeignet ist.
Die aus den für die fraglichen Dienstleistungen beschreibenden Wortelementen
„Scand“ und „Trips“ bestehende angemeldete Marke „ScandTrips“ ist sprachregelgerecht gebildet, weil sie in in der Abfolge ihrer Einzelelemente der sprachüblichen
Bezeichnung „Scandinavia(n) Trips“ entspricht. Sie bezeichnet in ohne weiteres
verständlicher Weise den Umstand, dass es sich bei den entsprechend gekennzeichneten Dienstleistungen um solche handelt, die Reisen, Transporte usw nach
bzw in Skandinavien zum Gegenstand haben bzw für solche Reisen bestimmt und
geeignet sind und stellt deshalb eine dienstleistungsbeschreibende Angabe dar,
die der durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher in rechtserheblichem Umfang nicht als betriebliches Herkunftskennzeichen versteht und der deshalb jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Angesichts ihres rein dienstleistungsbeschreibenden Charakters steht der angemeldeten Marke darüber hinaus, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen, weil die
angemeldete Marke zur Bezeichnung der Art bzw der Bestimmung der beanspruchten Dienstleistungen dienen kann.
Soweit die Anmelderin sich demgegenüber auf eine Anzahl von ihrer Ansicht nach
vergleichbaren eingetragenen Marken beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die
Eintragung, einer identischen oder vergleichbaren Marke durch das Patentamt,
nach ständiger Rechtsprechung weder für sich noch in Verbindung mit dem
Gleichheitssatz zu einer anspruchsbegründenden Selbstbindung zu führen vermag, weil die Entscheidung über die Schutzunfähigkeit einer Marke keine Ermessensfrage, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt (BGH GRUR 1997, 527,
529 - Autofelge; BlPMZ 1998, 248, 249 – Today). Auch der verwaltungsrechtliche
Grundsatz des Vertrauensschutzes vermag allenfalls die Rücknahme eines
rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu verhindern, nicht aber die Wiederholung eines als unrichtig erkannten Verwaltungshandelns zu rechtfertigen (BPatGE 32, 5,
10 – CREATION GROSS). Im übrigen kann zumindest bei den von der Anmelderin angeführten eingetragenen Marken, die nicht die Abkürzung „Scand“, sondern
die Bestandteile „Scandi“ oder „Scandic“ enthalten, nicht von ohne weiteres vergleichbaren Sachverhalten ausgegangen werden. Das gleiche gilt auch in Bezug
auf die von den Senaten des BPatG für schutzfähig erachteten, unter Verwendung
des Bestandteils
„Scand“ gebildeten Marken
„SCANDENERGY“ und
„SCANDOOR“, weil es sich insoweit entweder um eine Marke mit einem schutzbegründenden Bildbestandteil
oder – in Bezug
auf
die Bezeichnung
„SCANDOOR“ um ein Wort handelte, das aus den Bestandteilen „SCAN“ und
„DOOR“ zusammengesetzt war.
Der von der Anmelderin zur Stützung der Schutzfähigkeit weiterhin angeführte
Umstand, dass die angemeldete Marke weltweit in keinem englischsprachigen
Land als Marke eingetragen sei, spricht eher gegen als für ihre Schutzfähigkeit,
weil aus ihm nur der Schluss gezogen werden kann, dass auch diese Länder die
entsprechende Bezeichnung, sofern sie dort angemeldet worden ist, für nicht
schutzfähig erachtet haben.
Soweit die Anmelderin die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke mit der Darlegung zu begründen versucht, bei dem Bestandteil „Scand“ handele es sich um
den Stammbestandteil ihrer Firma „Scandlines“, die Marktführerin im Ostsee-
Fährverkehr sei, besagt dies nichts über seine von Haus aus bestehende Eignung,
als beschreibende Angabe zu dienen, und damit nichts über die Schutzfähigkeit
der angemeldeten Marke gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG. Der diesbezügliche Vortrag reicht auch zur Darlegung einer möglichen Verkehrsdurchsetzung (§ 8
Abs 3 MarkenG) der angemeldeten Marke nicht aus, weil ihm nicht entnommen
werden kann, dass und ggf seit wann und in welchem Umfang die Marke selbst
bereits von Anmelderin im Verkehr benutzt worden ist bzw aus welchen Gründen
der Verkehr Anlass haben könnte, allein in dem Bestandteil „SCAND“ der Firma
und Marke „SCANDLINES“ auch bei einer Benutzung innerhalb der angemeldeten
Marke einen Hinweis auf eine weitere Marke der Anmelderin zu sehen. Hierfür
hätte es der Glaubhaftmachung einer Bekanntheit der angemeldeten Bezeichnung
selbst oder der Bezeichnung „SCAND“ bei den maßgeblichen Verkehrskreisen
bedurft, zu der außer der insoweit nicht ausreichenden Marktführerschaft der Anmelderin im Ostseefährverkehr nichts vorgetragen worden ist.
Bei dieser Sachlage muss der Beschwerde der Anmelderin der Erfolg versagt
bleiben.
Albert
Kraft
Reker
Bb