Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 25.07.2005 – 21 W (pat) 20/03
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 20/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 18 951.2-33
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
25. Juli 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Engels, Dipl.-Phys. Dr. Maksymiw
und Dipl.-Phys. Dr. Häußler
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung wurde am 17. April 2000 mit der Bezeichnung "Verfahren
zur Frequenzauswahl aus den kosmischen Einstrahlungen durch verstellbaren
Kondensatorplatten" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die
Offenlegung ist am 25. Oktober 2001 erfolgt.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 N hat mit Beschluss vom 15. Januar 2003 aus
den Gründen des Bescheides vom 12. September 2000 die Anmeldung zurückgewiesen, da die technische Brauchbarkeit der Erfindung fehle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihre Patentanmeldung mit dem am Anmeldetag eingegangenen einzigen Anspruch weiter.
Dieser Anspruch lautet und Berichtigung eines offensichtlichen Interpretationsfehlers:
"Verfahren zur Frequenzauswahl aus den kosmischen Einstrahlungen durch verstellbare parallele Kondensatorplatten,
dadurch gekennzeichnet,
daß mit einem verstellbaren Plattenkondensator alle gewünschten
Frequenzen aus dem kosmischen Frequenzspektrum von NULL
Hertz bis zur Lichtfrequenz eingestellt werden können, bei gleichzeitiger Steigerung der Strahlungsintensität um das 5-fache ohne
zusätzliche Energiequelle."
Der Anmelderin wurde am 7. Juni 2005 telefonisch mitgeteilt, dass es nicht nur
fraglich sei, ob die Erfindung technisch brauchbar sei, sondern ergänzend, dass
die Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei,
dass ein Fachmann sie ausführen könnte. Auf Anfrage teilte die Anmelderin mit,
sie werde die Beschwerde nicht zurückziehen, und erklärte, sie habe kein Interesse an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den
Unterlagen vom Anmeldetag zu erteilen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form-
und fristgerecht eingelegt, § 73 Abs 1, Abs 2 PatG. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen, § 79 PatG, da die
Erfindung nicht ausführbar ist, § 34 Abs 4 PatG.
§ 34 Abs 4 PatG bestimmt, dass die Erfindung in der Anmeldung so deutlich und
vollständig zu offenbaren ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Danach ist
eine Erfindung ausführbar, wenn ein Fachmann anhand der Angaben unter Einsatz seines Fachwissens in der Lage ist, die offenbarte technische Lehre praktisch
zu verwirklichen, wobei die Erfindung nicht buchstabengetreu realisierbar sein
muss, sondern es ausreicht, dass der Fachmann anhand der Offenbarung das erfindungsgemäße Ziel zuverlässig in praktisch ausreichendem Maße erreichen
- jeweils mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung müssen die insoweit erforderlichen Angaben
nicht im Patentanspruch selbst enthalten sein, sondern es ist ausreichend, dass
sich diese aus der Patentschrift insgesamt ergeben. Auch ist es nicht erforderlich,
dass alle denkbaren unter den Wortlaut des Patentsanspruchs fallenden Ausgestaltungen ausgeführt werden können (vgl BGH GRUR 2003, 223, Ls 225; Kupplungsvorrichtung II; BGH GRUR 2004, 47, 48 - blasenfreie Gummibahn I).
2. Es könnte schon als fraglich angesehen werden, ob – wie in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt – die angestrebten Wirkungen mit den angegebenen
Mitteln erzielt werden und somit die technische Brauchbarkeit gegeben ist. Darauf
braucht im Einzelnen jedoch nicht eingegangen zu werden, denn vorliegend genügen die Unterlagen den Anforderungen hinsichtlich der deutlichen und vollständigen Offenbarung nicht.
Als zuständiger Fachmann ist ein mit der Entwicklung von Einrichtungen zur Erfassung kosmischer Strahlung tätiger Diplom-Physiker anzusehen.
Der geltende Anspruch geht in seinem Oberbegriff aus von einem Verfahren zur
Frequenzauswahl aus den kosmischen Einstrahlungen durch verstellbare parallele
Kondensatorplatten. Im kennzeichnenden Teil ist dann bezüglich der Auswahl der
Frequenzen lediglich ausgeführt, dass alle gewünschten Frequenzen aus dem
kosmischen Frequenzspektrum von Null Hertz bis zur Lichtfrequenz mit einem
verstellbaren Plattenkondensator eingestellt werden können, wobei es zu einer
gleichzeitigen Steigerung der Strahlungsintensität um das 5-fache ohne zusätzliche Energiequelle kommt. Nähere Angaben über den Plattenkondensator und
über die Einstellung der gewünschten Frequenz sowie über die Steigerung der
Strahlungsintensität enthält der Anspruch nicht.
In der Beschreibung ist zu dieser Frequenzauswahl lediglich zu entnehmen, dass
die Kondensatorplatten aufgrund des sogenannten „Casimir-Effektes“, zu dem auf
eine Patentanmeldung P 35 41 084.1 vom 15. November 1985 Bezug genommen
wird, eine Frequenzselektivität bei gleichzeitiger Intensitätsverstärkung durch die
sogenannte „Casimir analoge Kraft“ ermöglichen. Ergänzend ist in der Beschreibung auf S 2 angegeben, dass bei der Frequenzauswahl nur minus-polige Strahlen abgegeben werden, während am Basisanschluss des Kondensators alle eingehenden plus-poligen Strahlen durch die Phasenumkehr-Eigenschaft der Platten
invertiert werden. Schließlich ist zum Plattenkondensator selbst nicht mehr ausgeführt, als dass über zwei Zahnräder eine Übersetzung stattfindet, um die wählbaren Frequenzen auf einer 360-Grad-Skala anzeigen zu können.
Diese Angaben aus dem einzigen Anspruch und der die Seiten 1 und 2 der Anmeldungsunterlagen umgreifenden Beschreibung reichen nach Überzeugung des
Senats dem Fachmann nicht aus, das anmeldungsgemäße Frequenzauswahlverfahren durchzuführen. So sind keinerlei Vorgaben ersichtlich, in welcher Richtung
der Fachmann zur erfolgreichen Auswahl von Frequenzen der kosmischen Strahlung vorzugehen hat. Dazu bedarf es eines Hinweises über Aufbau und Anschluss
des Plattenkondensators sowie über die Einkopplung der kosmischen Strahlung.
Hierzu geht im Übrigen auch aus dem anmelderseitigen Schriftsatz vom 17. Dezember 2000, Anlage 1, Punkt 3., insbesondere S 2, hervor, dass es u.a. unverzichtbare Voraussetzung zur erfindungsgemäß angestrebten Erfassung und Verstärkung der Strahlung ist, dass die Platten des Kondensators immer horizontal
liegen. Außerdem muss durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass
alle Frequenzen aus einem Frequenzspektrum von 0 Hz bis zu Lichtfrequenzen
lediglich mit einem verstellbaren Plattenkondensator erfasst bzw. eingestellt werden können. Solche Maßnahmen sind den Anmeldeunterlagen jedoch nicht zu
entnehmen.
Zwar muss dem Fachmann nicht in allen Einzelheiten vorgegeben werden, wie er
beispielsweise einen Plattenkondensator zum – antennengestützten – Empfang
elektromagnetischer Strahlung in der Rundfunktechnik auszubilden hat. So
braucht er etwa hinsichtlich der entsprechenden Empfangsfrequenzen keine genauen Angaben über die Abmessung und Anordnung der Kondensatorplatten. Es
genügt, ihm die entscheidende Richtung vorzugeben, aufgrund derer er die Vorrichtung nachbilden und eine entsprechende Frequenzauswahl treffen kann. Wie
aus den vorstehenden Ausführungen folgt, fehlt diese entscheidende Richtung jedoch sowohl im Patentanspruch als auch in den übrigen Anmeldeunterlagen insgesamt, nämlich ein Anhaltspunkt für die Erfassung von Strahlung aus einem Frequenzbereich von 0 Hz bis zu Lichtfrequenzen mit lediglich einem Plattenkondensator.
Erschwerend kommt hinzu, dass der Fachmann auch dem Stand der Technik
keine Hinweise entnehmen kann, an denen er sich dabei orientieren könnte, wie
mit einem Plattenkondensator alle gewünschten Frequenzen aus dem im Anspruch angegebene Frequenzspektrum eingestellt werden sollen. Denn physikalische Grundlage für die beanspruchte Lehre soll das Modell des „Casimir“-Effektes
sein, der jedoch lediglich besagt, dass sich zwei parallel ausgerichtete, wenige
Mikrometer beabstandete, ungeladene Metallplatten im Vakuum infolge von
Quantenfluktuationen anziehen (siehe beispielsweise die Offenlegungsschrift DE
35 41 084 A1, Sp 2 Z 24 bis Sp 3 Z 25 der in der geltenden Beschreibung auf S 1
le Abs genannten Patentanmeldung). Insbesondere kann die DE 35 41 084 A1
keine Hilfe bieten, da dieser Stand der Technik darauf gerichtet ist, ein Verfahren
anzugeben, die durch den Casimir-Effekt hervorgerufene Kraft einer Schwankung
zu unterwerfen (Sp 3 Z 29 bis Sp 4 Z 51). Ein Hinweis auf den Einfluss von äußerer Strahlung auf den Casimir-Effekt ist darin nirgends zu finden. Erst recht findet
sich dort kein Anstoß dahingehend, mit diesem Effekt eine Frequenzselektivität
über den im Anspruch 1 angegebenen Frequenzbereich zu verwirklichen (vgl den
die Seiten 1 und 2 der Anmeldungsunterlagen umgreifenden Satz).
An dieser Feststellung ändern auch die Ausführungen in den anmelderseitigen
Schriftsätzen nichts, denn die darin gemachten zusätzlichen Angaben sind einerseits nicht in den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu finden und können andererseits den Senat nicht davon überzeugen, es würde sich dabei um Maßnahmen handeln, die der Fachmann ohnehin den Anmeldeunterlagen entnehmen
würde. Somit führte eine Aufnahme dieser zusätzlichen Angaben zu einer unzulässigen Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung, § 38 PatG.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Dr. Winterfeldt
Engels
Dr. Maksymiw
Dr. Häußler
Pr