Rechtsprechung / BPatG / 2005
BPatG Beschluss vom 04.08.2005 – 5 W (pat) 431/03
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 431/03 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend das Gebrauchsmuster …
hier: Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
durch den Vorsitzenden Richter Müllner und die Richterin Werner sowie den
Richter Müller am 4. August 2005
beschlossen:
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Kostenbeamten vom 24. März 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
G r ü n d e
I
Die Antragstellerin hat gegen das Gebrauchsmuster … der Antragsgegnerin das gebrauchsmusterrechtliche Löschungsverfahren betrieben und im patentamtlichen Verfahren die Löschung des Gebrauchsmusters erreicht. Dagegen
hat die Antragsgegnerin Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt. In dem
patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren wirkten an der Vertretung beider Verfahrensbeteiligten sowohl ein Patentanwalt als auch ein Rechtsanwalt mit. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2003 hat der Senat die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen und der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
In dem sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin
ua die Festsetzung von € 4.469,00 für die Mitwirkung ihres Rechtsanwalts betrieben und zwar zusätzlich zu der Festsetzung der Kosten für die Mitwirkung ihres
Patentanwalts.
Mit Beschluss vom 24. März 2005 hat der Kostenbeamte die erstattungsfähigen
Kosten der Antragstellerin festgesetzt. Dabei hat er die Kosten für die Mitwirkung
des Patentanwalts als erstattungsfähig festgesetzt und die Kosten für die Mitwirkung des Rechtsanwalts als nicht erstattungsfähig zurückgewiesen.
Gegen diese teilweise Zurückweisung ihres Festsetzungsantrages hat die Antragstellerin Erinnerung eingelegt, der der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat. Die
Antragstellerin trägt vor, dass die Mitwirkung des Rechtsanwalts notwendig gewesen sei, weil neben dem speziell auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes tätigen Patentanwalt auch die Rechtsfragen bezüglich Software-Schutz im
Gebrauchsmuster-Verfahren zu klären gewesen seien. Im übrigen habe sich die
Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt hinzuziehen, aus der Tatsache ergeben, dass
die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren neben dem Patentanwalt von einem
Rechtsanwalt vertreten wurde, so dass das im Sinne einer „Waffengleichheit“ auch
für die Antragstellerin hätte gelten müssen.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Kostenbeamten vom 24. März 2005 teilweise
aufzuheben, insoweit darin die Festsetzung der von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten in Höhe von € 4.469,00 für die
Mitwirkung des Rechtsanwalts zurückgewiesen wurde, und auch
diese Kosten antragsgemäß als erstattungsfähig festzusetzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Erinnerung der Antragstellerin zurückzuweisen.
Sie meint, dass für die Mitwirkung eines Rechtsanwalts auf der Seite der Antragstellerin keine Notwendigkeit bestanden habe. Die Frage, ob Software-Schutz ein
Gegenstand des Gebrauchsmusters war, sei zu keiner Zeit ein Thema des Verfahrens gewesen. Vielmehr sei von Anfang an klar gewesen, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters jedenfalls kein Computerprogramm „an sich“ gewesen sei. Außerdem sei die Beurteilung, ob der Gegenstand der Gebrauchsmusteranmeldung gebrauchsmusterfähig und als Gebrauchsmuster schutzfähig war, in
erster Linie eine Frage für den Patentanwalt und dessen technisches Fachwissen
und gerade keine Frage für das spezifisch juristische Wissen des Rechtsanwalts.
II
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kostenbeamten vom
24. März 2005 ist statthaft und zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die
Festsetzung der geltend gemachten Gebühr für einen – neben einem Patentanwalt als Beteiligtenvertreter – mitwirkenden Rechtsanwalt ist zu Recht zurückgewiesen worden, weil diese Kosten nicht notwendig waren iSd §§ 18 Abs 2 Satz 2
GebrMG, 84 Abs 2 PatG und 91 Abs 1 Satz 1 ZPO.
Die Antragstellerin und Erinnerungsführerin hat nach §§ 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG,
84 Abs 2 PatG und 91 Abs 1 Satz 1, 103 ff ZPO nur einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Dazu gehören nicht die neben den anerkannten Kosten für die Einschaltung eines Patentanwalts geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Anders
als in Patent-Nichtigkeitsverfahren wird eine Doppelvertretung durch Patentanwälte und Rechtsanwälte im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren sowohl vor
dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch vor dem Bundespatentgericht in
der Rechtsprechung regelmäßig nicht als notwendig angesehen. Nur ausnahmsweise kann ein Teil der geltend gemachten Doppelvertretungskosten für das patentgerichtliche Beschwerdeverfahren anerkannt werden, nämlich dann, wenn dies
die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten des Falles rechtfertigen (vgl die
grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Gebrauchsmusterlöschungsverfahren in GRUR 1965, 621, 626 – Patentanwaltskosten - und die
ebenfalls grundlegende Entscheidung des Bundespatentgerichts in BPatGE 45,
129 ff, mit der die bisherige Rechtsprechung bestätigt wurde).
In dem vorliegenden patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren bestanden keine
besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, die Doppelvertretungskosten iSv § 91
Abs 1 Satz 1 ZPO notwendig gemacht hätten und deren Berücksichtigung bei der
Kostenfestsetzung rechtfertigen könnten.
Der Sachvortrag der Antragstellerin und Erinnerungsführerin, in dem patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren seien ua Rechtsfragen bezüglich Software-
Schutz im Gebrauchsmuster-Verfahren zu klären gewesen, lässt sich aus den Gerichtakten nicht nachvollziehen. Die Frage, ob Programme für Datenverarbeitung
iSv § 1 Abs 2 Nr 3 GebrMG Gegenstand des Gebrauchsmusters waren und deswegen die registrierte Erfindung nicht gebrauchsmusterfähig war, sowie die Frage,
ob Gegenstand des Gebrauchsmusters eine Verfahrenserfindung iSv § 2 Nr 3
GebrMG war mit der Folge, dass die registrierte Erfindung gem § 2 GebrMG vom
gebrauchsmusterrechtlichen Schutz ausgeschlossen war, mögen Gegenstand des
patentamtlichen Löschungsverfahrens gewesen sein. In dem patentgerichtlichen
Beschwerdeverfahren wurden diese Fragen dagegen nicht (mehr) behandelt. Insbesondere die Antragstellerin und Erinnerungsführerin hat die Schutzfähigkeit des
Gebrauchsmusters in diesem Verfahrensabschnitt nicht (mehr) mit solchen Einwänden angegriffen. Vielmehr hat sich der schriftsätzliche Vortrag beider Verfahrensbeteiligten zu Sach- und Rechtsfragen auf die Frage nach dem erfinderischen
Schritt iSd § 1 Abs 1 GebrMG beschränkt. Dass in der mündlichen Verhandlung
am 10. Dezember 2003 noch andere rechtliche Gesichtspunkte erörtert worden
wären, lässt sich dem Sitzungsprotokoll nicht entnehmen. Der Beschluss vom
10. Dezember 2003 geht in den Gründen nur auf die Frage nach der Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters iSv § 1 Abs 1 GebrMG ein. Anhaltspunkte dafür, dass
diese Sach- und Rechtsfrage, die ihrer Natur nach in den originären Zuständigkeitsbereich des Patentanwalts gehört, besondere rechtliche Schwierigkeiten geboten hätte, die die zusätzliche Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig
gemacht hätte, lassen sich nicht erkennen und wurden von der Antragstellerin und
Erinnerungsführerin auch nicht vorgetragen.
Schon aus diesen Gründen lassen sich keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten feststellen, die die Festsetzung von Doppelvertretungskosten rechtfertigen
könnten. Auf die von der Antragsgegnerin und Erinnerungsgegnerin aufgeworfene
Frage, ob rechtliche Fragen zu § 1 Abs 2 Nr 3 GebrMG (Programm für Datenverarbeitungsanlagen sind nicht gebrauchsmusterfähig) oder zu § 2 Nr 3 GebrMG
(Verfahrenserfindungen sind vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen) überhaupt dazu geeignet sind, Doppelvertretungskosten zu rechtfertigen, kommt es
deswegen in diesem Fall nicht an.
Sofern die Antragstellerin aus Gründen der „Waffengleichheit“ gegenüber der
ebenfalls „doppelt“ vertretenen Antragsgegnerin neben einem Patentanwalt auch
einen Rechtsanwalt zu ihrer Vertretung vor dem Bundespatentgericht hinzugezogen hat, stand ihr das frei. Solche strategischen Entscheidungen lassen jedoch die
Frage nach der Notwendigkeit der damit zusätzlich veranlassten Kosten iSv § 91
Abs 1 Satz 1 ZPO unberührt.
Gem § 84 Abs 2 Satz 2 zweiter HS iVm § 97 Abs 1 ZPO waren der Antragstellerin
und Erinnerungsführerin die Kosten des Erinnerungsverfahrens aufzuerlegen.
Müllner
Werner
Müller
Pr