Rechtsprechung / BPatG / 2005

BPatG Beschluss vom 10.08.2005 – 25 W (pat) 66/05

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 66/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Markenanmeldung 399 58 409

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. August 2005 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als Vorsitzende

sowie der Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenstelle für

Klasse 05 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

9. November 2004 wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs

aus der Marke 1 050 164 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 9. November 2004 hat die Markenstelle für Klasse 05 des

Deutschen Patent- und Markenamtes die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke gem § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im

Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten Teillöschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO

analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").

Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur

Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das

Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht

wird (vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl, Rdn 46 zu

§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl, Rdn 57).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.

Sredl

Merzbach

Bayer

Fa/Na