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BPatG Beschluss vom 30.08.2005 – 27 W (pat) 216/04

27. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 216/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 32 650.6

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch

den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden, den Richter Schwarz und die Richterin Prietzel-Funk am 30. August 2005

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss vom 28. Juni 2004 die Anmeldung der im Folgenden abgebildeten

Marke

(farbliche Ausgestaltung: Buchstaben beige; Flecken am Rand schwarz, Untergrund blau)

angemeldet für

Klasse 9 : Bild-/Tonträger,

Klassee 25 : Bekleidungsstücke

Klasse 41 : kulturelle Aktivitäten

gemäß §§ 37 Abs.1, 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat

sie auf ihren schriftlichen Hinweis vom 16. April 2004 Bezug genommen, in dem

ausgeführt ist, dass die angemeldete Marke für die in Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft entbehre. Die angemeldete Marke sei eine Kombination aus je für sich gesehen schutzunfähigen Zeichenbestandteilen, die aber auch in der Gesamtheit keine schutzfähige Marke begründen könnten. Der Wortbestandteil „Open Air Internationales Blues Festival in

Bad Wiessee“ weise lediglich beschreibend darauf hin, dass es sich hierbei um

eine Musikveranstaltung in Bad Wiessee mit internationaler Beteiligung handele,

die im Freien stattfinde. Derartige glatt beschreibende Angaben entbehrten jedoch

der Unterscheidungskraft, weil sie nicht dazu geeignet seien, die Waren bzw.

Dienstleistungen eines bestimmten Geschäftsbetriebes von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden. Zudem seien solche Aussagen über die Herkunft

bzw. die Bestimmung der Waren und Dienstleistungen für die Mitbewerber freizuhalten. Auch die grafische Ausgestaltung der Marke vermöge die Schutzfähigkeit

nicht zu begründen. Sie bestehe aus einer werbeüblichen Gestaltung und Verzierung des Schriftbildes sowie aus bedeutungslosem grafischen Beiwerk bzw. Umrahmung, an welche der Verkehr gewöhnt sei und die sich vollkommen im Rahmen heute üblicher werbegrafischer Untergrundgestaltungs-, Ausschmückungs-

und Blickfangmittel halte. Sie sei daher nicht hinreichend eigenwillig und prägnant,

als dass sie allein oder in Verbindung mit dem Wortbestandteil der Marke geeignet

wäre, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft

nach einem bestimmten Geschäftsbetrieb von denjenigen anderer Unternehmen

zu unterscheiden und das Freihaltebedürfnis zu beseitigen.

Hiergegen wendet sich der Anmelder mit der Beschwerde. Er hält die Auffassung

der Markenstelle für unzutreffend und begehrt sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der Marke.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat die Markenstelle

ausgeführt, dass der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten

Waren und DL das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr.1 Markengesetz entgegensteht.

Nach dieser Vorschrift können Marken nicht eingetragen werden, denen für die

angemeldeten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft im Sinne der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR

2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2005, 258, 259 Roximycin). Dabei ist

grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch

so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren

oder Dienstleistungen, für die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es

sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (stdg. Rspr., BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; Ströbele/Hacker, Markengesetz,

7. Aufl., § 8 Rn. 70 m.w.N.) . Das bedeutet, dass solche Markenanmeldungen, bei

deren Wahrnehmung der angesprochene Verkehr in erster Linie eine Beschreibung erkennt, nicht aber einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten

Geschäftsbetrieb, nicht eingetragen werden können.

Diese Grundsätze hat die Markenstelle zutreffend angewendet. Der Senat schließt

sich den Erwägungen der Markenstelle nach nochmaliger Prüfung der Sach- und

Rechtslage in vollem Umfang an. Das angemeldete Markenwort „Open Air Internationales Blues Festival in Bad Wiessee“ ist für die beanspruchten Waren als rein

beschreibend und damit als nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8 Abs.2

Nr.1 MarkenG anzusehen, denn die Bezeichnung „Open Air Internationales

Bluesfestival in Bad Wiessee“ bezeichnet lediglich eine Musikveranstaltung in Bad

Wiessee mit internationalen Teilnehmern, die im Freien stattfindet, wie die Markenstelle bereits zutreffend ausgeführt hat (vgl. auch BPatG, 32 W (pat) 466/99

ROCK IM PARK; 29 W (pat) 83/95 – ROCK OVER GERMANY; beide veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM). Die angemeldete Marke weist für die angemeldeten

Waren der Klasse 9, nämlich die Bild- und Tonträger, lediglich auf ihren denkbaren

Inhalt hin, nämlich auf Bild- und Tonaufnahmen, die anlässlich des Internationalen

Bluesfestivals in Bad Wiessee aufgenommen worden sind. Vergleichbares gilt für

die angemeldeten Dienstleistungen der Klasse 41, nämlich „kulturelle Aktivitäten“,

die sich inhaltlich oder konzeptionell mit der Veranstaltung und Durchführung des

Internationalen Bluesfestivals in Bad Wiessee befassen (vgl. BPatG, aaO; ebenso

BPatG, 29 W (pat) 256/03 – OpenAir, veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM). Die

mit der Anmeldung ebenfalls in Anspruch genommenen Bekleidungsstücke, die

mit der angemeldeten Marke ausgestattet sind, weisen als typische begleitende

Merchandising-Artikel einer kulturellen Veranstaltung lediglich darauf hin, dass

diese anlässlich der besagten Veranstaltung erworben werden können oder erworben worden sind.

Auch die schlichte grafische Ausgestaltung der angemeldeten Marke hat die Markenstelle zutreffend als nicht geeignet angesehen, die Unterscheidungskraft zu

begründen. Denn es ist zwar anerkannt, dass einer Wortelemente enthaltenden

Bildmarke - unbeschadet der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Wortelemente - als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn

die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl. BGH GRUR 1991, 136, 137 -

NEW MAN). Dabei vermögen allerdings einfache graphische Gestaltungen oder

Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter

ebenso wenig aufzuwiegen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als Marke eingetragen werden können (BGH GRUR 2000, 502, 503 f. - St. Pauli Girl; GRUR 2001,

413, 415 – SWATCH; GRUR 2001, 1153, 1154 - antiKALK). So liegt der Fall auch

hier. Die einfache grafische Gestaltung bleibt für die Frage der Unterscheidungskraft ohne ausschlaggebende Bedeutung. Mangels entgegenstehender Gesichtspunkte besteht keine Veranlassung, von der Entscheidung der Markenstelle abzuweichen. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Anmelder den

angefochtenen Beschlusses für unzutreffend hält, denn die Beschwerdeschrift

enthält insoweit keine sachliche Begründung.

Nach alledem kann dahinstehen, ob für die angemeldete Marke auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG zu bejahen ist.

van Raden

Richter Schwarz ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.

van Raden

Prietzel-Funk

Ju